Unter­neh­men kön­nen sich gegen die Nen­nung als Geg­ner auf Anwalts­web­sites nicht weh­ren. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat ent­schie­den, dass Rechts­an­wäl­te mit den Namen von gericht­lich oder außer­ge­richt­lich Beklag­ten wer­ben dür­fen. Mit sol­chen „Geg­ner­lis­ten“ wer­ben seriö­se, aber eben häu­fig auch weni­ger seriö­se „Opfer­an­wäl­te“. Manch­mal geht es dabei jedoch nicht nur um die Ein­wer­bung ähn­li­cher Man­da­te, son­dern auch um einen media­len Pran­ger. Sich dage­gen zu weh­ren wird künf­tig nicht ein­fa­cher. Mit Beschluss vom 12.12.2007 hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ent­schie­den, dass Rechts­an­wäl­te auf ihren Web-Sei­ten die Namen der Unter­neh­men, gegen die sie vor­ge­hen, nen­nen dür­fen. Es gab damit der Ver­fas­sungs­be­schwer­de einer über­ört­li­chen Kanz­lei statt, die auf ihrer Sei­te eine so genann­te Geg­ner­lis­te ein­stell­te, aus der ersicht­lich war, gegen wel­che Unter­neh­men die Kanz­lei man­da­tiert wurde.

Nach­dem das Land­ge­richt und das Kam­mer­ge­richt Ber­lin der Unter­las­sungs­kla­ge eines der genann­ten Unter­neh­men statt­ge­ge­ben hat­ten, beur­teil­te das BverfG nun das Nen­nen der Geg­ner für zuläs­sig. Das BverfG begrün­de­te dies mit dem Grund­recht der Berufs­frei­heit, die auch die freie Ent­schei­dung über die Art und Wei­se der beruf­li­chen Außen­dar­stel­lung schüt­ze. Die von der Kanz­lei gewähl­te Metho­de der Wer­bung sein zuläs­sig und ver­let­ze ins­be­son­de­re nicht das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht der betrof­fe­nen Unter­neh­men. Denn die wahr­heits­ge­mä­ße Infor­ma­ti­on, jemand sein in eine gericht­li­che oder außer­ge­richt­li­che Aus­ein­an­der­set­zung invol­viert, sei nicht ehren­rüh­rig, zumal die Geg­ner­lis­te nicht behaup­te, dass die betref­fen­den Auf­trä­ge mit einem Erfolg für den eige­nen Man­dan­ten abge­schlos­sen wurden.