Zugangsanbieter sind im Rahmen eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs (§ 101 UrhG) lediglich verpflichtet, Verkehrsdaten an Rechteinhaber herauszugeben, die im Rahmen des § 96 TKG erhoben wurden. Hierunter fallen nicht solche Daten, die der Anbieter zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung erhebt.
Diese Daten, zu denen die IP Adresse des Nutzers zählt, dürfen lediglich von den staatlichen Ermittlungsbehörden angefragt werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 W 21/09).
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