Mit dem Informationsfreiheitsgesetz wird ein „Jedermannsrecht“ geschaffen. Jeder hat so gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Informationszugang und muss diesen Antrag nicht begründen. Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder die begehrten Informationen in anderer Form zur Verfügung stellen. Wünscht der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf die Behörde dies nur aus wichtigen Gründen ablehnen. Die Ausnahmetatbestände, nach denen der Informationszugang verwehrt werden darf, sind gesetzlich geregelt. Die Ausnahmen des Informationsfreiheitsgesetzes sind konkret und eng gefasst. Sie dienen dem Schutz öffentlicher Belange und des behördlichen Entscheidungsprozesses. Sie schützen außerdem personenbezogene Daten, geistiges Eigentum sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Lehnt die zuständige Behörde den Antrag auf Informationszugang ab, haben Antragsteller verschiedene Möglichkeiten: Sie können Widerspruch oder Verpflichtungsklage einreichen. Bearbeitet die Behörde den Antrag ohne Begründung nicht, können Antragsteller nach Ablauf der Frist Untätigkeitsklage erheben. Zur außergerichtlichen Streitschlichtung soll der Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit beitragen. An ihn kann sich jeder wenden, der sein Recht auf Informationszugang nach dem IFG als verletzt ansieht.
Die Broschüre, die ich für den BdP verfasst habe, gibt einen Überblick. Hier downloaden: BdP Servicebroschüre Informationsfreiheitsgesetz
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