Mit dem Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz wird ein „Jeder­manns­recht“ geschaf­fen. Jeder hat so gegen­über den Behör­den des Bun­des einen Anspruch auf Infor­ma­ti­ons­zu­gang und muss die­sen Antrag nicht begrün­den. Die Behör­de kann Aus­kunft ertei­len, Akten­ein­sicht gewäh­ren oder die begehr­ten Infor­ma­tio­nen in ande­rer Form zur Ver­fü­gung stel­len. Wünscht der Antrag­stel­ler eine bestimm­te Art des Infor­ma­ti­ons­zu­gangs, so darf die Behör­de dies nur aus wich­ti­gen Grün­den ableh­nen. Die Aus­nah­me­tat­be­stän­de, nach denen der Infor­ma­ti­ons­zu­gang ver­wehrt wer­den darf, sind gesetz­lich gere­gelt. Die Aus­nah­men des Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­set­zes sind kon­kret und eng gefasst. Sie die­nen dem Schutz öffent­li­cher Belan­ge und des behörd­li­chen Ent­schei­dungs­pro­zes­ses. Sie schüt­zen außer­dem per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, geis­ti­ges Eigen­tum sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

Lehnt die zustän­di­ge Behör­de den Antrag auf Infor­ma­ti­ons­zu­gang ab, haben Antrag­stel­ler ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten: Sie kön­nen Wider­spruch oder Ver­pflich­tungs­kla­ge ein­rei­chen. Bear­bei­tet die Behör­de den Antrag ohne Begrün­dung nicht, kön­nen Antrag­stel­ler nach Ablauf der Frist Untä­tig­keits­kla­ge erhe­ben. Zur außer­ge­richt­li­chen Streit­schlich­tung soll der Bun­des­be­auf­trag­te für die Infor­ma­ti­ons­frei­heit bei­tra­gen. An ihn kann sich jeder wen­den, der sein Recht auf Infor­ma­ti­ons­zu­gang nach dem IFG als ver­letzt ansieht.

Die Bro­schü­re, die ich für den BdP ver­fasst habe, gibt einen Über­blick. Hier down­loa­den: BdP Ser­vice­bro­schü­re Informationsfreiheitsgesetz