In Pres­se­sa­chen kann die Kla­ge an jedem Ort ein­ge­reicht wer­den, an dem z.B. die frag­li­che Zei­tung ver­trie­ben wird. Die Wahl des Gerichts­stan­des bei Rechts­ver­let­zun­gen über das Inter­net darf jedoch nicht rechts­miss­bräuch­lich getrof­fen wer­den. Das KG Ber­lin hat in einem beson­ders gela­ger­ten Fall die Wahl des Gerichts­stands in Inter­net­strei­tig­kei­ten ein­ge­schränkt. Für die Zustän­dig­keit der Gericht in Inter­net­strei­tig­kei­ten gilt der so genann­te „flie­gen­de Gerichts­stand”: das Gericht ist zustän­dig, in des­sen Bezirk die bean­stan­de­te Inter­net­sei­te „bestim­mungs­ge­mäß auf­ge­ru­fen” wer­den konn­te – also grund­sätz­lich jedes Gericht in Deutsch­land. Mit Beschluss vom 25. Janu­ar 2008 (Az. 5 W 371/07) hat das Kam­mer­ge­richt Ber­lin ent­schie­den, dass durch eine unver­hält­nis­mä­ßi­ge Aus­nut­zung des flie­gen­den Gerichts­stands ein rechts­miss­bräuch­li­ches Ver­hal­ten vor­lie­gen kann.

Grund­sätz­lich sei es zwar nicht als miss­bräuch­lich anzu­se­hen, wenn ein Klä­ger den „flie­gen­den“ Gerichts­stand nut­ze und das ihm bequems­te Gericht aus­wäh­le. Im kon­kre­ten Fall sei aber die Gren­ze des Miss­brauchs über­schrit­ten wor­den, da vor­lie­gend Ver­let­zer deutsch­land­weit mög­lichst weit von ihrem Wohn- und Geschäfts­sitz ent­fernt in Anspruch genom­men wor­den waren. Haupt­in­ten­ti­on bei der Wahl der unter­schied­li­chen Gerichts­or­te sei es gewe­sen, die Ver­let­zer mit zusätz­li­chen Kos­ten für die Rechts­ver­tei­di­gung, vor allem mit Rei­se­kos­ten, zu belas­ten bzw. die Ver­let­zer in Anbe­tracht der auf sie zukom­men­den Kos­ten so ein­zu­schüch­tern, dass die­se von einer wei­te­ren Rechts­ver­fol­gung ihrer­seits Abstand neh­men würden.