In Pressesachen kann die Klage an jedem Ort eingereicht werden, an dem z.B. die fragliche Zeitung vertrieben wird. Die Wahl des Gerichtsstandes bei Rechtsverletzungen über das Internet darf jedoch nicht rechtsmissbräuchlich getroffen werden. Das KG Berlin hat in einem besonders gelagerten Fall die Wahl des Gerichtsstands in Internetstreitigkeiten eingeschränkt. Für die Zuständigkeit der Gericht in Internetstreitigkeiten gilt der so genannte „fliegende Gerichtsstand”: das Gericht ist zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Internetseite „bestimmungsgemäß aufgerufen” werden konnte – also grundsätzlich jedes Gericht in Deutschland. Mit Beschluss vom 25. Januar 2008 (Az. 5 W 371/07) hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass durch eine unverhältnismäßige Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen kann.
Grundsätzlich sei es zwar nicht als missbräuchlich anzusehen, wenn ein Kläger den „fliegenden“ Gerichtsstand nutze und das ihm bequemste Gericht auswähle. Im konkreten Fall sei aber die Grenze des Missbrauchs überschritten worden, da vorliegend Verletzer deutschlandweit möglichst weit von ihrem Wohn- und Geschäftssitz entfernt in Anspruch genommen worden waren. Hauptintention bei der Wahl der unterschiedlichen Gerichtsorte sei es gewesen, die Verletzer mit zusätzlichen Kosten für die Rechtsverteidigung, vor allem mit Reisekosten, zu belasten bzw. die Verletzer in Anbetracht der auf sie zukommenden Kosten so einzuschüchtern, dass diese von einer weiteren Rechtsverfolgung ihrerseits Abstand nehmen würden.
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