Nach Türck, Tauss und Benaissa – jetzt Kachelmann: Den Staatsanwälten fehlen in Deutschland klare Regeln für ihre Informationspolitik. Die angeblich „objektivste Behörde der Welt“ betreibt immer öfter zu Lasten prominenter Verdächtiger eine aktive Öffentlichkeitsarbeit und bedient dafür das überschäumende Interesse der (Boulevard-) Medien mit feinstem Futter. Die plaudernden Sprecher betreiben dabei – bewußt oder unbewußt – schlicht „Litigation-PR“ und werben um Akzeptanz der Öffentlichkeit für die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft, z.B. für Ermittlungen und U‑Haft. Eine Kategorie der Strafprozessordnung oder des Strafrechtes ist dieses jedoch nicht. Denn nicht die Medien, sondern allein das Gericht ist berufen, über den Fall zu entscheiden. Der Schaden, den die presserechtlich privilegierte Behörde für den Betroffenen aber schon bis zu einer Anklageerhebung damit anrichtet, geht oft weit über das hinaus, was die Strafandrohung für seine vorgebliche Tat überhaupt umfasst. Auf der Strecke bleibt damit nicht nur die Unschuldsvermutung. Diese neue Art der „Öffentlichkeitsarbeit“ der Staatsanwaltschaften droht vielmehr immer mehr zu einer willkürlichen Waffe zu werden – gerade bei heiklen Verdächtigungen und gegen bekannte Namen. Ein unerträglicher Zustand für die Betroffenen, aber auch für den Rechtsstaat, dem dringend mit klaren Regeln für die Pressearbeit der Staatsanwaltschaften begegnet werden muß.
Anmerkungen zum Diskussionspapier „Nutzerorientierte Ausrichtung des Urheberrechts“ des Hamburger Justizsenators Till Steffen (Bündnis 90/DIE GRUENEN)
Justizsenator Dr. Till Steffen, jüngstes Mitglied im Schwarz-Grünen Senat von Hamburg, hat am 12.03.2010 gemeinsam mit Grünen „Netzpolitikern“ ein Diskussionspapier „für ein nutzerorientiertes Urheberrecht“ vorgestellt. Einige konstruktive und kritische Gedanken zu diesem Papier.
Die Öffentlichkeit als Richter? Neues von der Litigation-PR.
Seit einem Jahr wird das Thema Litigation-PR immer wieder an die Rechtsanwaltschaft herangetragen. Der Deutsche Anwaltverein hat den nächsten Anwaltstag unter das Motto”Kommunikation im Kampf ums Recht“ gestellt. Doch ein geordnetes Verhältnis zwischen Anwälten und Medien gibt es bis auf wenige Einzelfälle bislang nicht. Eine systematische Auseinandersetzung mit dem Thema existiert erst in Ansätzen. Wie Kommunikation über Recht auf die Rechtsfindung selbst zurückwirkt, wollte eine Tagung in Berlin klären. Ein Bericht vom 1. Berliner Tag der Rechtskommunikation, verfasst von Dr. Wolf Albin.
Im Dickicht – Rechtsfragen der Onlinekommunikation
Parallel mit dem Durchbruch des Internets wurden Begriffe wie „Internet-Recht“ als Bezeichnungen eines neuen Rechtsgebiets bzw. eines neuen Aspektes der Kommunikations- und Meinungsfreiheit geprägt. Von wenigen Ausnahmen abgesehen genügt die bestehende Rechtsordnung aber zur Lösung der im Internet auftretenden Rechtsprobleme. Lediglich zur Regelung einiger bisher unbekannter technischer Besonderheiten wurden wenige Spezialvorschriften neu geschaffen oder wird die Anwendbarkeit des Rechts noch kontrovers diskutiert. Die Präsentation zu meinem Vortrag kann hier heruntergeladen werden.
Vereinsrecht, Verbände und Stiftungen
Die Gründung und laufende strategische und rechtliche Beratung von Vereinen und (auch größeren) Verbänden in Deutschland und der EU gehört zu einer der Spezialitäten unserer Kanzlei. Dazu gehört neben der gerichtlichen und außergerichtlichen Beratung und Vertretung von Vereinen und ihren Vorständen auch die Übernahme von Funktionen wie die des (externen) Justitiars und Datenschutzbeauftragten, (Interims-)Geschäftsführers oder Ombudsmanns. Für eine individuelle Beratung melden Sie sich bitte einfach per E‑Mail oder Telefon.
Aktuelle Infos zu den juristischen Themen rund ums Vereinsrecht finden sich künftig hier.
Hat ein funktionsloses Vereinsmitglied einen Anspruch auf Übermittlung oder Nutzung der (E‑Mail-) Adressen aller anderen Vereinsmitglieder?
Auch Vereine unterliegen den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Der Vorstand eines Vereins ist in Bezug auf die Verwaltung der Daten seiner Mitglieder verantwortliche Stelle im Sinne des §3 Abs. 7 BDSG. Satzungsgemäß berufene Funktionsträger des Vereins haben daher zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Verein berechtigten Zugriff auf die Mitgliederdaten und können diese auch im Rahmen der Satzung und Beschlüsse nutzen. Vereinsmitglieder, die im Verein keine Funktionen ausüben, sind datenschutzrechtlich im Verhältnis zum Verein dagegen „Dritte“ im Sinne des §3 Abs. 8 Satz 2 BDSG. Jede Weitergabe von Mitgliederdaten an sie stellt – genauso wie die Weitergabe an Personen außerhalb des Vereins – daher eine Datenübermittlung im Sinne des §3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG dar. Dieses aber ist nur unter bestimmten Umständen zulässig. Bei vorliegen besonderem „berechtigten Interesse“ kann nach Ansicht mancher Gerichte unter Umständen ein einzelnes Mitglied selbst in großen Vereinen die Nutzung aller E‑Mail-Adressen aller anderen Mitglieder verlangen. Eine Rechtsprechung, die besonders für große Organisationen ungeheure Sprengkraft für den Vereinsfrieden entfalten kann:
Nutzung von „Google Analytics“ weiter umstritten: Konflikte mit Datenschutzbeauftragten vorprogrammiert
Der Einsatz des auch bei Pressesprechern beliebten, gebührenfreien Marktforschungs- und Webanalyse-Tools „Google-Analytics“ sei nach Ansicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland-Pfalz in der gegenwärtigen rechtlichen und technischen Ausgestaltung nicht datenschutzkonform. Kern seiner Kritik ist die Übermittlung von vollständigen IP-Adressen an den US-Konzern, der verdächtigt wird, diese mit bei ihm vorhandenen Daten des Nutzers zusammenzuführen, der dagegen nicht widersprechen kann. Rechtlich ist die Situation aber weniger eindeutig, als die Datenschützer behaupten: Konflikte sind daher vorprogrammiert.