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Die Wahrnehmung schlägt die Fakten: Der Fall Tauss und seine mediale Inszenierung

Eines der media­len Groß­ereig­nis­se des Jah­res 2009 war der „Fall Tauss“. Gemein­sam mit ande­ren Fäl­len geriet dort die „akti­ve Medi­en­ar­beit“ der Ermitt­lungs­be­hör­den in die Kri­tik von Ver­tei­di­gung und Öffent­lich­keit. Dar­aus ergab sich eine Debat­te über die Zuläs­sig­keit und die Gren­zen der „Liti­ga­ti­on-PR“, die bis heu­te anhält.
In dem Auf­satz „Die Wahr­neh­mung schlägt die Fak­ten: Der Fall Tauss uns sei­ne media­le Insze­nie­rung“, der als Bei­trag im Sam­mel­band „Die Öffent­lich­keit als Rich­ter? – Liti­ga­ti­on-PR als neue Metho­de der Rechts­fin­dung“ erscheint, der von Prof. Dr. Dr. Vol­ker Boeh­me-Neß­ler her­aus­ge­ge­ben wird, ver­su­chen die Rechts­an­wäl­te Jan Möni­kes und Dr. Gre­gor Wett­berg die Ereig­nis­se nach­zu­zeich­nen und damit ihre Vor­schlä­ge bezüg­lich künf­ti­ger Gren­zen der Öffent­lich­keits­ar­beit von Staats­an­walt­schaf­ten zu begründen.

Plädoyer im Verfahren gegen Jörg Tauss

Am 27.05.2010 haben am 4. Pro­zess­tag Staats­an­walt­schaft und Ver­tei­di­gung im Ver­fah­ren vor dem Land­ge­richt Karls­ru­he gegen Jörg Tauss wegen des Vor­wur­fes des Ver­schaf­fens und Besit­zes von Kin­der­por­no­gra­phie ihre Plä­doy­ers gehal­ten. Ein Urteil wird für den nächs­ten Mit­tag erwar­tet. Mein Plä­doy­er liegt hier schrift­lich vor, das mei­nes Kol­le­gen Rechts­an­walt Micha­el Rosen­thal bis­lang lei­der nur münd­lich. Die Staats­an­walt­schaft hat als Gesamt­stra­fe für Jörg Tauss 1 Jahr 3 Mona­te, aus­ge­setzt zur Bewäh­rung für 2 Jah­re, und eine Bewäh­rungs­auf­la­ge von 6.000 € beantragt.

Gedanken zur Netzneutralitätsdebatte: Zurück zur Sache, bitte!

Der Begriff der „Netz­neu­tra­li­tät“ ist ein schil­lern­der Begriff in der netz­po­li­ti­schen Debat­te. Er stammt ursprüng­lich aus der Dis­kus­si­on über Qua­li­ty of Ser­vice (QoS), Netz­werk­ma­nage­ment, Regu­lie­rung und Prei­se auf dem US-Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­markt. Mar­kus Becke­dahl (www.netzpolitik.org) und ande­re „Blo­gi­vis­ten“ in Deutsch­land und Euro­pa (wie z.B. La Qua­dra­tu­re du Net – http://www.laquadrature.net ) nut­zen ihn aller­dings heu­te längst nicht mehr nur in dem ursprüng­li­chen Sin­ne, son­dern haben ihn längst auf jede Art „Gate­kee­per“ im Netz erwei­tert. Die dadurch mög­li­che Begriffs­ver­wir­rung aber kann sich in Deutsch­land als poli­tisch schäd­lich erweisen.

Legal Framework Conditions of Online Communication in Germany

In Ger­ma­ny moni­to­ring com­mu­ni­ca­ti­on and “cen­sor­s­hip” of media by government or courts is allo­wed only in a very restric­ted man­ner to guran­tee free­dom of expres­si­on. Accord­ing to the “Repor­ters Without Bor­ders Press Free­dom Index”, Ger­ma­ny is cur­r­ent­ly ran­ked 18th (USA: 20th) out of 175 coun­tries in the world in terms of press free­dom. But: the inter­net chal­len­ges the Ger­man laws regar­ding pri­va­cy and the pos­si­bi­li­ty of natio­nal law enfor­ce­ment. Due to poli­ti­cal sym­bo­lism and hel­pless­ness, a ten­den­cy can be noted to limit the free­dom of inter­net more than would be con­si­de­red with regard to clas­sic media.

I was invi­ted by the Ger­man Minis­try of For­eign Affairs to give a lec­tu­re on the Inter­na­ti­on Blog­ger Tour about the Legal Frame­work in Ger­ma­ny. The pre­sen­ta­ti­on of my speech can be down­loa­ded here.

Das Internet als neuer Raum des Rechts: Herausforderung für den demokratischen Rechtsstaat

Wäh­rend Recht­set­zung durch Par­la­ment, Regie­rung und Gerich­te auch in der glo­ba­len „Infor­ma­ti­ons­ge­sell­schaft“ wei­ter­hin (auch allein im natio­nal­staat­li­chen Rah­men) gewähr­leis­tet wer­den kann, schwin­det im Inter­net jedoch die Sicher­heit der Rechts­er­kennt­nis und der Rechts­durch­set­zung selbst bei eigent­lich rein inner­staat­li­chen Tat­be­stän­den. Der Weg­fall der grund­sätz­li­chen Mög­lich­keit von Rechts­durch­set­zung in wesent­li­chen Berei­chen wäre jedoch nicht nur für den Betrof­fe­nen uner­träg­lich, son­dern wür­de den Rechts­staat ganz grund­sätz­lich gefähr­den. Ein Bei­trag zu die­sem zen­tra­len, unge­lös­ten Grund­pro­blem von Demo­kra­tie, Staat und Poli­tik im Inter­net als Anre­gung für eine wei­te­re kon­struk­ti­ve Debatte.

Wiki-Immunity: Durchsetzbarkeit von äußerungsrechtlichen Urteilen gegen Wikipedia

Zwei aktu­el­le Urtei­le des LG Ham­burg zur Ver­ant­wort­lich­keit für Wiki­pe­dia-Ein­trä­ge (Urteil v. 26.03.2010, Az. 325 O 321/08 und Urteil v. 02.07.2009, Az. 325 O 321/08) haben in den ver­gan­ge­nen Wochen erneut ein Schlag­licht auf die grund­sätz­li­che Fra­ge der Haf­tung für rechts­wid­ri­ge Äuße­run­gen Drit­ter gewor­fen, die über das bekann­te Mei­nungs­fo­rum, die sog. „Online-Enzy­klo­pä­die“ Wiki­pe­dia, ver­brei­tet wer­den. In der Pra­xis dürf­te die­se Recht­spre­chung bei heu­ti­ger Rechts­la­ge auch in Deutsch­land zu einer „Wiki-Immu­ni­ty“ füh­ren und einen vir­tu­el­len Raum schaf­fen, in dem selbst inner­deut­sche Kon­flik­te nicht mehr wirk­sam mit gericht­li­cher Hil­fe bei­gelegt wer­den kön­nen. Das weißt auf das dahin­ter lie­gen­de, grund­sätz­li­che Pro­blem hin, dass im Inter­net zuneh­mend selbst rein inner­staat­li­che Tat­be­stän­de ohne Bezug­nah­me auf aus­län­di­sche Rechts­ord­nun­gen nicht gelöst wer­den kön­nen. Die Durch­setz­bar­keit natio­na­len Rechts – und damit eines der wesent­li­chen Rechts­staats­prin­zi­pi­en – wird inso­weit grund­sätz­lich zur Dis­po­si­ti­on gestellt. Selbst in sol­chen Fäl­len, in denen die nor­ma­ti­ven Wer­tun­gen in den USA und der Bund­e­re­pu­blik grund­sätz­lich über­ein­stim­men. ‑Comments Welcome!-