Eines der medialen Großereignisse des Jahres 2009 war der „Fall Tauss“. Gemeinsam mit anderen Fällen geriet dort die „aktive Medienarbeit“ der Ermittlungsbehörden in die Kritik von Verteidigung und Öffentlichkeit. Daraus ergab sich eine Debatte über die Zulässigkeit und die Grenzen der „Litigation-PR“, die bis heute anhält.
In dem Aufsatz „Die Wahrnehmung schlägt die Fakten: Der Fall Tauss uns seine mediale Inszenierung“, der als Beitrag im Sammelband „Die Öffentlichkeit als Richter? – Litigation-PR als neue Methode der Rechtsfindung“ erscheint, der von Prof. Dr. Dr. Volker Boehme-Neßler herausgegeben wird, versuchen die Rechtsanwälte Jan Mönikes und Dr. Gregor Wettberg die Ereignisse nachzuzeichnen und damit ihre Vorschläge bezüglich künftiger Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit von Staatsanwaltschaften zu begründen.
Pressestatement der Verteidigung von Jörg Tauss zum Ausgang des Verfahrens
Aus Sicht der Verteidigung befriedigt und enttäuscht das heutige Urteil des Gerichtes gleichermaßen.
Plädoyer im Verfahren gegen Jörg Tauss
Am 27.05.2010 haben am 4. Prozesstag Staatsanwaltschaft und Verteidigung im Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe gegen Jörg Tauss wegen des Vorwurfes des Verschaffens und Besitzes von Kinderpornographie ihre Plädoyers gehalten. Ein Urteil wird für den nächsten Mittag erwartet. Mein Plädoyer liegt hier schriftlich vor, das meines Kollegen Rechtsanwalt Michael Rosenthal bislang leider nur mündlich. Die Staatsanwaltschaft hat als Gesamtstrafe für Jörg Tauss 1 Jahr 3 Monate, ausgesetzt zur Bewährung für 2 Jahre, und eine Bewährungsauflage von 6.000 € beantragt.
Gedanken zur Netzneutralitätsdebatte: Zurück zur Sache, bitte!
Der Begriff der „Netzneutralität“ ist ein schillernder Begriff in der netzpolitischen Debatte. Er stammt ursprünglich aus der Diskussion über Quality of Service (QoS), Netzwerkmanagement, Regulierung und Preise auf dem US-Telekommunikationsmarkt. Markus Beckedahl (www.netzpolitik.org) und andere „Blogivisten“ in Deutschland und Europa (wie z.B. La Quadrature du Net – http://www.laquadrature.net ) nutzen ihn allerdings heute längst nicht mehr nur in dem ursprünglichen Sinne, sondern haben ihn längst auf jede Art „Gatekeeper“ im Netz erweitert. Die dadurch mögliche Begriffsverwirrung aber kann sich in Deutschland als politisch schädlich erweisen.
Legal Framework Conditions of Online Communication in Germany
In Germany monitoring communication and “censorship” of media by government or courts is allowed only in a very restricted manner to gurantee freedom of expression. According to the “Reporters Without Borders Press Freedom Index”, Germany is currently ranked 18th (USA: 20th) out of 175 countries in the world in terms of press freedom. But: the internet challenges the German laws regarding privacy and the possibility of national law enforcement. Due to political symbolism and helplessness, a tendency can be noted to limit the freedom of internet more than would be considered with regard to classic media.
I was invited by the German Ministry of Foreign Affairs to give a lecture on the Internation Blogger Tour about the Legal Framework in Germany. The presentation of my speech can be downloaded here.
Das Internet als neuer Raum des Rechts: Herausforderung für den demokratischen Rechtsstaat
Während Rechtsetzung durch Parlament, Regierung und Gerichte auch in der globalen „Informationsgesellschaft“ weiterhin (auch allein im nationalstaatlichen Rahmen) gewährleistet werden kann, schwindet im Internet jedoch die Sicherheit der Rechtserkenntnis und der Rechtsdurchsetzung selbst bei eigentlich rein innerstaatlichen Tatbeständen. Der Wegfall der grundsätzlichen Möglichkeit von Rechtsdurchsetzung in wesentlichen Bereichen wäre jedoch nicht nur für den Betroffenen unerträglich, sondern würde den Rechtsstaat ganz grundsätzlich gefährden. Ein Beitrag zu diesem zentralen, ungelösten Grundproblem von Demokratie, Staat und Politik im Internet als Anregung für eine weitere konstruktive Debatte.
Wiki-Immunity: Durchsetzbarkeit von äußerungsrechtlichen Urteilen gegen Wikipedia
Zwei aktuelle Urteile des LG Hamburg zur Verantwortlichkeit für Wikipedia-Einträge (Urteil v. 26.03.2010, Az. 325 O 321/08 und Urteil v. 02.07.2009, Az. 325 O 321/08) haben in den vergangenen Wochen erneut ein Schlaglicht auf die grundsätzliche Frage der Haftung für rechtswidrige Äußerungen Dritter geworfen, die über das bekannte Meinungsforum, die sog. „Online-Enzyklopädie“ Wikipedia, verbreitet werden. In der Praxis dürfte diese Rechtsprechung bei heutiger Rechtslage auch in Deutschland zu einer „Wiki-Immunity“ führen und einen virtuellen Raum schaffen, in dem selbst innerdeutsche Konflikte nicht mehr wirksam mit gerichtlicher Hilfe beigelegt werden können. Das weißt auf das dahinter liegende, grundsätzliche Problem hin, dass im Internet zunehmend selbst rein innerstaatliche Tatbestände ohne Bezugnahme auf ausländische Rechtsordnungen nicht gelöst werden können. Die Durchsetzbarkeit nationalen Rechts – und damit eines der wesentlichen Rechtsstaatsprinzipien – wird insoweit grundsätzlich zur Disposition gestellt. Selbst in solchen Fällen, in denen die normativen Wertungen in den USA und der Bunderepublik grundsätzlich übereinstimmen. ‑Comments Welcome!-