Das BVerfG hat die Abwä­gung zwi­schen Mei­nungs­frei­heit und all­ge­mei­nem Per­sön­lich­keits­recht, wie sie die Ham­bur­ger Pres­se­rich­ter in zwei vor­an­ge­gan­ge­nen Ent­schei­dun­gen vor­ge­nom­men hat­ten, sehr deut­lich als unzu­rei­chend ver­wor­fen und den Rich­ter­kol­le­gen attes­tiert, sie offen­bar­ten ein „grund­le­gen­des Fehl­ver­ständ­nis des Gewähr­leis­tungs­ge­hal­tes der Mei­nungs- und Pressefreiheit“.

Im dem Fall hat­te der „Stern“ anläss­lich einer Home­sto­ry über die dama­li­ge Gene­ral­se­kre­tä­rin einer deut­schen poli­ti­schen Par­tei die Can­na­bis-Pflan­ze deren damals 18-jäh­ri­gen Soh­nes ent­deckt und dar­über berich­tet. Dies führ­te zu einem Ermitt­lungs­ver­fah­ren und einer Hau­durch­su­chung. Die Poli­ti­ke­rin und ihre Par­tei behaup­te­ten, der Sohn habe ein­fach „ver­schie­de­ne Samen­kör­ner […] ein­ge­pflanzt, von denen sich einer zu einer Hanf­pflan­ze ent­wi­ckelt habe“.

Ande­re Medi­en grif­fen das The­ma in der Fol­ge auf, so auch die „t‑on­line-Nach­rich­ten“. Dies unter­sag­te ihnen der Sohn der Poli­ti­ke­rin und bekam zunächst Recht: Es erschei­ne bereits zwei­fel­haft, ob ange­sichts der objek­ti­ven Belang­lo­sig­keit des Vor­falls über­haupt ein aner­ken­nens­wer­tes Infor­ma­ti­ons­be­dürf­nis der Öffent­lich­keit hin­sicht­lich des Ermitt­lungs­ver­fah­rens gege­ben sei. Jeden­falls aber füh­re das gerin­ge Lebens­al­ter des Klä­gers dazu, dass sein Inter­es­se, nicht in der Öffent­lich­keit genannt zu wer­den, überwiege.

Das sah das BVerfG aller­dings völ­lig anders: „Die Mei­nungs­frei­heit steht nicht unter einem all­ge­mei­nen Vor­be­halt des öffent­li­chen Inter­es­ses, son­dern sie ver­bürgt pri­mär die Selbst­be­stim­mung des ein­zel­nen Grund­rechts­trä­gers über die Ent­fal­tung sei­ner Per­sön­lich­keit in der Kom­mu­ni­ka­ti­on mit ande­ren.“ Außer­dem kön­ne die gerin­ge Bedeu­tung des straf­recht­li­chen Vor­wurfs nicht iso­liert zur Bemes­sung des öffent­li­chen Infor­ma­ti­ons­in­ter­es­ses her­an­ge­zo­gen wer­den, son­dern dem­ge­gen­über kön­ne auch „die Gering­fü­gig­keit des Tat­vor­wurfs zugleich geeig­net sein kann, die Bedeu­tung der Per­sön­lich­keits­be­ein­träch­ti­gung zu mindern“.