In sei­nem Urteil vom 12.11.2009 (Az. I ZR 166/07) hat der BGH bestä­tigt, dass sich Web­sei­ten­be­trei­ber frem­de Inhalt zu Eigen machen kön­nen und ent­spre­chend haf­ten. Maß­geb­lich ist dafür „eine objek­ti­ve Sicht auf der Grund­la­ge einer Gesamt­be­trach­tung aller rele­van­ten Umstände“.

In dem vor­lie­gen­den Fall hat­te der Betrei­ber einer Sei­te für Koch­re­zep­te die Ein­sen­dun­gen von Lesern redak­tio­nell geprüft und anschlie­ßend auf sei­ner Sei­te ein­ge­stellt hat. Dass die­se Ein­trä­ge anhand der Ali­as-Namen der ursprüng­li­chen Ver­fas­ser als frem­de Inhal­te erkenn­bar waren, kann die Zurech­nung zu dem Anbie­ter des Por­tals nicht aus­schlie­ßen. Denn indem der Sei­ten­be­trei­ber „eine Kon­trol­le hin­sicht­lich der Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit der Rezep­te aus­übt, die Bei­trä­ge in [sein] eige­nes Ange­bot inte­griert und unter ihrem Emblem ver­öf­fent­licht, erweckt [er] den zure­chen­ba­ren Anschein, sich mit den frem­den Inhal­ten zu iden­ti­fi­zie­ren und sich die­se zu eigen zu machen.“ Hin­zu­kam, dass sich der Port­al­be­trei­ber umfang­rei­che Nut­zungs­rech­te an den Bei­trä­gen ein­räu­men und ließ und die­se auch kom­mer­zi­ell nutzte.

Pro­ble­ma­tisch war dies, weil neben den Rezep­ten auch Bebil­de­run­gen hoch­ge­la­den und ein­ge­stellt wor­den waren. Die Nut­zungs­rech­te an die­sen Bil­dern bean­spruch­te jedoch ein Wett­be­wer­ber, der sei­ner­seits Rezep­te auf sei­ner Sei­te sam­melt und zugäng­lich macht. Indem die­se Foto­gra­fien ohne die Zustim­mung des Wett­be­wer­bers online öffent­lich zugäng­lich gemacht wur­den, ver­letz­te der Port­al­be­trei­ber das Leis­tungs­schutz­recht des Wett­be­wer­bers gem. § 72 Abs. 1, § 19a UrhG: „Die Ver­öf­fent­li­chung urhe­ber­recht­lich geschütz­ter Inhal­te im Inter­net ist eine Werk­nut­zung durch den­je­ni­gen, dem die Ver­öf­fent­li­chung als eige­ner Inhalt zuzu­rech­nen ist. Ins­be­son­de­re ist Werk­nut­zer, wer […] von Inter­net­nut­zern hoch­ge­la­de­ne Inhal­te erst nach einer Kon­trol­le frei­schal­tet und dann zum Abruf bereithält […].“