Wenn es ans Geld geht, dann hört der Spaß meis­tens auf – und so ist es auch bei Ver­ei­nen und ihren Mit­glieds­bei­trä­gen. Und so sind das Ein­trei­ben von aus­ste­hen­den Mit­glieds­bei­trä­gen, Bei­trags­ge­rech­tig­keit und die Anhe­bung der Bei­trä­ge sowie nicht zuletzt die Ver­wen­dung und Ver­tei­lung des Ver­eins­ein­kom­mens eine ste­te Quel­le für recht­li­che Aus­ein­der­set­zun­gen. Dem kann man aller­dings durch eine durch­dach­te Sat­zung und ein pas­sen­de Bei­trags­ord­nung von vor­ne her­ein einen Rie­gel vorschieben:

Das Beitragswesen in der Satzung

Stan­dard­mä­ßig erhe­ben die meis­ten Ver­ei­ne Mit­glieds­bei­trä­ge. Sie bil­den die wirt­schaft­li­che Grund­la­ge der Ver­eins­ar­beit und sind daher oft schon Vor­aus­set­zung für die Ein­tra­gung ins Vereinsregister.

Die Sat­zung hat grund­sätz­lich ledig­lich das „ob“ und die Form der Bei­trä­ge zu defi­nie­ren (also z.B. peri­odisch oder ein­ma­lig, sowie die Fäl­lig­keit). Eine zif­fern­mä­ßi­ge Fest­le­gung der Höhe ist nicht erfor­der­lich und auch nicht rat­sam. Not­wen­dig ist aber, dass die Sat­zung eine Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge ent­hält, nach der die Bestim­mung der Bei­trags­hö­he einem Organ des Ver­eins (z.B. Vor­stand oder Mit­glie­der­ver­samm­lung) über­tra­gen wird.

Der Ver­ein kann nur die­je­ni­gen Bei­trä­ge erhe­ben, für die eine ent­spre­chen­de Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge in der Sat­zung besteht. Dies gilt auch für Orga­ne, die z.B. Abtei­lungs­bei­trä­ge erhe­ben – auch für die­se muss es eine grund­sätz­li­che sat­zungs­ge­mä­ße Ermäch­ti­gung geben. Andern­falls ist die Bei­trags­er­he­bung rechts­wid­rig und ent­spre­chen­de Beschlüs­se anfechtbar.

Dar­über hin­aus muss die Sat­zung sämt­li­che wei­te­ren Bei­trags­ar­ten genau regeln und die ein­zel­nen Tat­be­stän­de dar­le­gen (z.B. ein­ma­li­ge Son­der­bei­trä­ge in Form einer Auf­nah­me­ge­bühr, Son­der­um­la­gen, sog. „Bau­stei­ne“ etc.). Ist der­glei­chen nicht in der Sat­zung fest­ge­legt und rei­chen z.B. die peri­odi­schen Mit­glieds­bei­trä­ge nicht zum Bestrei­ten der Ver­eins­aus­ga­ben, so kön­nen der Vor­stand und die Mit­glie­der­ver­samm­lung nicht ein­fach „Son­der­ab­ga­ben“ beschlie­ßen. Es wird an der Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge fehlen.

Die Sat­zung kann (und soll­te idea­ler­wei­se) auch bestim­men, dass Höhe und die Ein­zel­hei­ten der Mit­glieds­bei­trä­ge Gegen­stand einer geson­der­ten Bei­trags­ord­nung sein sol­len. Die ent­spre­chen­de Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge in der Sat­zung muss dann auch die Kom­pe­tenz zum Erlaß der Bei­trags­ord­nung umfas­sen. Eine Bei­trags­ord­nung kann dann z.B. Ein­zel­hei­ten zu den Zah­lungs­mo­da­li­tä­ten ent­hal­ten. Die­se umfas­sen bei­spiels­wei­se die Fra­ge nach der Fäl­lig­keit, der Zah­lungs­wei­se und des Empfängerkontos.

Verzugsregelungen

Die Zah­lungs­mo­ral von Ver­eins­mit­glie­dern unter­schei­det sich nicht von der des Gros der Bevöl­ke­rung. Sie ist mäßig. Ver­ei­ne sehen sich daher oft mit dem Pro­blem kon­fron­tiert wie sie mit säu­mi­gen Mit­glie­dern ver­fah­ren sollen.

Grund­sätz­lich gilt: die Mit­glied­schaft im Ver­ein stellt eine schuld­recht­li­che Ver­pflich­tung zur Zah­lung etwai­ger Bei­trä­ge dar. Zwi­schen den Mit­glie­dern und dem Ver­ein besteht also ein Ver­trag, auf des­sen Ein­hal­tung bei­de Sei­ten pochen kön­nen. Zah­lungs­ver­zug rich­tet sich somit nach dem BGB und den­je­ni­gen Regeln, wie sie im Prin­zip auch für z.B. Kauf­ver­trä­ge Anwen­dung fin­den. Zahlt ein Mit­glied also nicht, obwohl es dies längst müss­te – der Bei­trag also „fäl­lig“ ist -, dann kann es in Ver­zug gera­ten. Wenn Sat­zung und Bei­trags­ord­nung kei­ne kalen­der­mä­ßi­ge Leis­tungs­zeit für den Mit­glieds­bei­trag bestim­men (also z.B. den 1. Juli eines jeden Jah­res), dann bedarf es dazu noch einer Mah­nung sei­tens des Ver­ei­nes (vgl. § 286 BGB). Aller­dings ver­jährt ein rück­stän­di­ger Ver­eins­bei­trag in drei Jah­ren (§ 195 BGB) begon­nen mit dem Schluß des Jah­res, in der er erst­ma­lig zu zah­len gewe­sen ist (§ 199 Abs. 1 BGB).

Kann man ein­fach auf das Geld ver­zich­ten? Nein! Der Vor­stand oder die sonst sat­zungs­mä­ßig bestimm­ten Orga­ne sind ver­pflich­tet Außen­stän­de des Ver­eins pflicht­ge­mäß ein­zu­trei­ben. Abschrei­ben kön­nen sie die­se frei­lich auf­grund sach­li­cher Erwä­gun­gen (z.B. Ver­mö­gens­lo­sig­keit, Unzu­stell­bar­keit von Mahn­be­schei­den etc.) Ver­säu­men sie, die Außen­stän­de bei­zu­trei­ben und ver­jäh­ren die Bei­trags­au­ßen­stän­de infol­ge des­sen, so kön­nen sie sich scha­dens­er­satz­pflich­tig machen!

Was die Kos­ten der Ein­trei­bung von Außen­stän­den betrifft, soll­te die Sat­zung regeln, dass die Kos­ten der Rechts­ver­fol­gung vom Mit­glied zu tra­gen sind. Dann kann der Vor­stand die Arbeit und den Ärger bei die­sem The­ma nach erfolg­lo­ser Mah­nung getrost einem Anwalt über­las­sen. Eben­falls rat­sam ist es, neben dem „nor­ma­len“ Aus­schluß auch die ver­ein­fach­te Form einer „Strei­chung“ aus dem Mit­glie­der­ver­zeich­nis in der Sat­zung vor­zu­se­hen. Wer danach z.B. zwei Bei­trags­jah­re im Rück­stand ist, kann dann ver­ein­facht aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen wer­den, ohne das ansons­ten meist nöti­ge Anhö­rungs- und Beschlußverfahren.

Beitragserhöhung

Die­se rich­tet sich man­gels wei­ter­ge­hen­der Rege­lun­gen im BGB nach der Sat­zung bzw. der Bei­trags­ord­nung. Die­se Rechts­grund­la­gen  müs­sen wenigs­tens die grund­le­gen­den Fra­gen hin­rei­chend regeln:

Wel­ches Ver­eins­or­gan ist zustän­dig für die Bei­trags­er­hö­hung und mit wel­cher Mehr­heit kann es sie beschlie­ßen? Wel­che Ver­fah­rens­grund­sät­ze sind zu beach­ten? Wann wird die Erhö­hung wirksam?

Bei­trags­er­hö­hun­gen sind nicht gren­zen­los mög­lich. Die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit der Mit­glie­der darf nicht unbe­rück­sich­tigt blei­ben. Aller­dings gibt es inso­weit kei­ne gesetz­li­chen Vor­ga­ben, so dass ent­spre­chen­de Aus­ein­an­der­set­zun­gen im Ver­ein regel­mä­ßig einer Ein­zel­fall­prü­fung unter­fal­len. Es ist rat­sam, Bei­trags­an­pas­sun­gen in trans­pa­ren­ter Wei­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu unterbreiten.

Bei­trags­er­hö­hun­gen müs­sen bei Ein­la­dung zur Miet­glie­der­ver­samm­lung auf der Tages­ord­nung ste­hen, denn andern­falls kön­nen die Mit­glie­der kei­nen Beschluss dar­über fas­sen. Nach­träg­li­che Ergän­zun­gen der Tages­ord­nung müs­sen in ver­fah­rens­recht­li­cher Hin­sicht in der Sat­zung ange­legt sein.

Ende der Beitragspflicht

Die Bei­trags­pflicht endet mit dem Aus­schei­den eines Mit­glieds (also z.B. durch Tod, Aus­tritt oder Aus­schluss). Aus­ste­hen­de Bei­trä­ge müs­sen nach­ge­zahlt wer­den, ggf. von den Erben. Glei­ches gilt für die Auf­lö­sung des Ver­ei­nes, die gleichs­amt die Bei­trags­pflicht been­det. Die Liqui­da­to­ren haben dann noch aus­ste­hen­de Bei­trä­ge einzuziehen.