Wann und in wel­chem Umfang prüft ein Ver­eins­re­gis­ter­ge­richt Ver­eins­pro­to­kol­le nach Vor­stands­wah­len? Zu die­ser Fra­ge hat das OLG Düs­sel­dorf in sei­ner Ent­schei­dung vom 22.08.2008 (Az. I‑3 Wx 182/08) Stel­lung genommen.

In dem Fall hat­te die Mit­glie­der­ver­samm­lung eines Ver­ei­nes Vor­stands­wah­len durch­ge­führt. Sat­zungs­ge­mäß war dies dem Regis­ter­ge­richt unter Bei­fü­gung eines vom Vor­stand und dem Pro­to­koll­füh­rer unter­zeich­ne­ten Pro­to­koll mit­ge­teilt wor­den. Aus die­sem Pro­to­koll ging ein­deu­tig her­vor, dass der Ver­samm­lungs­lei­ter die Beschluss­fä­hig­keit der Ver­samm­lung fest­ge­stellt hat­te und es auch kei­nen anders lau­ten­den Widerpruch gege­ben habe. Das Gericht ersuch­te den Ver­ein den­noch um Mit­tei­lung, wie vie­le Mit­glie­der der Ver­ein denn habe und wel­che von ihnen bei der Mit­glie­der­ver­samm­lung anwe­send gewe­sen seien.

Zu Unrecht, ent­schied das OLG Düsseldorf.

Grund­sätz­lich ist gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 BGB  jede Ände­rung bei Vor­stands­be­set­zun­gen (§ 26 BGB) vom Vor­stand zur Ein­tra­gung anzu­mel­den und eine Abschrift der Urkun­de über die Ände­rung bei­zu­fü­gen. Dies ist nach Satz 2  die Nie­der­schrift über die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit dem Beschluss über die Vor­stands­wahl. Lie­gen die­se Nach­wei­se vor hat das Regis­ter­ge­richt davon aus­zu­ge­hen, dass der beur­kun­de­te Beschluss auch wirk­sam zustan­de gekom­men ist. Wei­te­re Nach­wei­se könn­ten nur ver­langt wer­den, wenn begrün­de­te Zwei­fel an der Wirk­sam­keit des zur Ein­tra­gung ange­mel­de­ten Beschlus­ses bestehen. Dies wäre etwa der Fall, wenn die der Anmel­dung bei­gefüg­te Nie­der­schrift der Mit­glie­der­ver­samm­lung mit dem Beschluss über die Ände­rung des Vor­stands nicht den sat­zungs­ge­mä­ßen Anfor­de­run­gen ent­spricht. Dies war vor­lie­gend aber durch­aus der Fall.

Wür­de das Miss­trau­en des Regis­ter­ge­rich­tes Schu­le machen, dann wären

regel­mä­ßig außer der nach § 67 Abs. 1 Satz 2 BGB der Anmel­dung bei­zu­fü­gen­den Abschrift der Ver­samm­lungs­nie­der­schrift wei­te­re Nach­wei­se vor­zu­le­gen […]. Das aber ist gera­de nicht erforderlich

urteil­ten die Richter.

Aller­dings: auch wenn aus die­sem Urteil kei­ne ent­spre­chen­de recht­li­che Ver­pflich­tung erwächst so ist es doch rat­sam, wenn Sie in Ihrem Ver­ein eine Teil­neh­mer­lis­te der Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen füh­ren. Die­se soll­te unter ande­rem den jewei­li­gen Mit­glie­der­sta­tus und die dar­aus erwach­se­ne Stimm­be­rech­ti­gung ent­hal­ten. Soll­te nach erfolg­ter Abstim­mung die Beschluss­fä­hig­keit der Mit­glie­der­ver­samm­lung ange­zwei­felt wer­den, wird Ihnen die­se Lis­te wich­ti­ge Nach­weis­mög­lich­kei­ten an die Hand geben.