Wann und in welchem Umfang prüft ein Vereinsregistergericht Vereinsprotokolle nach Vorstandswahlen? Zu dieser Frage hat das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 22.08.2008 (Az. I‑3 Wx 182/08) Stellung genommen.
In dem Fall hatte die Mitgliederversammlung eines Vereines Vorstandswahlen durchgeführt. Satzungsgemäß war dies dem Registergericht unter Beifügung eines vom Vorstand und dem Protokollführer unterzeichneten Protokoll mitgeteilt worden. Aus diesem Protokoll ging eindeutig hervor, dass der Versammlungsleiter die Beschlussfähigkeit der Versammlung festgestellt hatte und es auch keinen anders lautenden Widerpruch gegeben habe. Das Gericht ersuchte den Verein dennoch um Mitteilung, wie viele Mitglieder der Verein denn habe und welche von ihnen bei der Mitgliederversammlung anwesend gewesen seien.
Zu Unrecht, entschied das OLG Düsseldorf.
Grundsätzlich ist gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 BGB jede Änderung bei Vorstandsbesetzungen (§ 26 BGB) vom Vorstand zur Eintragung anzumelden und eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen. Dies ist nach Satz 2 die Niederschrift über die Mitgliederversammlung mit dem Beschluss über die Vorstandswahl. Liegen diese Nachweise vor hat das Registergericht davon auszugehen, dass der beurkundete Beschluss auch wirksam zustande gekommen ist. Weitere Nachweise könnten nur verlangt werden, wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit des zur Eintragung angemeldeten Beschlusses bestehen. Dies wäre etwa der Fall, wenn die der Anmeldung beigefügte Niederschrift der Mitgliederversammlung mit dem Beschluss über die Änderung des Vorstands nicht den satzungsgemäßen Anforderungen entspricht. Dies war vorliegend aber durchaus der Fall.
Würde das Misstrauen des Registergerichtes Schule machen, dann wären
regelmäßig außer der nach § 67 Abs. 1 Satz 2 BGB der Anmeldung beizufügenden Abschrift der Versammlungsniederschrift weitere Nachweise vorzulegen […]. Das aber ist gerade nicht erforderlich
urteilten die Richter.
Allerdings: auch wenn aus diesem Urteil keine entsprechende rechtliche Verpflichtung erwächst so ist es doch ratsam, wenn Sie in Ihrem Verein eine Teilnehmerliste der Mitgliederversammlungen führen. Diese sollte unter anderem den jeweiligen Mitgliederstatus und die daraus erwachsene Stimmberechtigung enthalten. Sollte nach erfolgter Abstimmung die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung angezweifelt werden, wird Ihnen diese Liste wichtige Nachweismöglichkeiten an die Hand geben.
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