Wie wir es von die­sen Qua­li­täts­jour­na­lis­ten und ande­ren „gewöhn­lich gut infor­mier­ten Krei­sen“ gewohnt sind, erbli­cken Dis­kus­si­ons­pa­pie­re vor allem dann über die­sen Weg vor­zei­tig das Licht der WELT, wenn es den poli­ti­schen Inter­es­sen zumin­dest eines der Betei­lig­ten dient. Wer sich wel­chen poli­ti­schen Nut­zen von einem Arti­kel wie „Die Jus­tiz­mi­nis­te­rin schock­fros­tet die Uni­on“ ver­spricht, möge jeder dabei für sich selbst beur­tei­len… Tat­sa­che aber ist, dass es jetzt aus dem Hau­se der Jus­tiz­mi­nis­te­rin Sabi­ne Leu­theus­ser-Schnar­ren­ber­ger (FDP), an der sich laut WELT „schon eini­ge Kol­le­gen die Zäh­ne aus­ge­bis­sen“ hät­ten, end­lich den lang ange­kün­dig­ten Dis­kus­si­ons­ent­wurf zur Vor­rats­da­ten­spei­che­rung gibt, ein­schließ­lich einer Kon­kre­ti­sie­rung ihrer Ideen zu „Quick-Free­ze“. Die­ser wird nun­mehr mit dem Bun­des­mi­nis­te­ri­um des Inne­ren „abge­stimmt“ wer­den, bevor er als Regie­rungs­ent­wurf viel­leicht auch ein­mal offi­zi­ell ins Par­la­ments kommt und den Betrof­fe­nen dann viel­leicht auch noch ein­mal die Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me gege­ben wird.

Da mich der nai­ven Begeis­te­rung für Quick-Free­ze noch nie anste­cken konn­te, son­dern ich in Anse­hung des Eck­punk­te­pa­piers und der Anhö­rung des Jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums dar­in eher einen „Wolf im Schafs­pelz“ erbli­cke, bin ich nun doch auf den ers­ten Blick posi­tiv vom vor­lie­gen­den Dis­kus­si­ons­ent­wurf über­rascht. Dies aller­dings noch unter dem aus­drück­li­chen Vor­be­halt, dass ich zum ordent­li­chen ana­ly­sie­ren und prü­fen aller Ände­rungs­vor­schlä­ge lei­der schlicht noch nicht die Zeit gefun­den habe. Die kur­ze Über­gangs­frist von zwei Mona­ten und das Feh­ler einer Vor­schrift, die zumin­dest sol­che Betrei­ber aus­nimmt, die sich etwa gar nicht an Kun­den­krei­se rich­ten, die kri­mi­na­lis­tisch von Inter­es­se wären, ärgert mich aber zumin­dest schon wie­der spontan.

Den­noch: Als recht­li­cher Prak­ti­ker ver­las­se ich mich auf­grund viel­fa­cher schlech­ter Erfah­rung – anders als man­che Abge­ord­ne­te und Kom­men­ta­to­ren – nicht ger­ne auf die angeb­li­chen Erläu­te­run­gen und recht­li­chen Behaup­tun­gen der Begrün­dung zu Gesetz­ent­wür­fen, wenn es um die Abschät­zung der tat­säch­li­chen Wir­kung von neu­en Bestim­mun­gen geht. Ich will daher ver­su­chen, über Pfings­ten eine ers­te tie­fer­ge­hen­de Ana­ly­se nach­zu­ho­len, um viel­leicht noch etwas mehr dazu ver­öf­fent­li­chen zu können.

Dem Inter­es­sier­ten und kun­di­gen Leser und ins­be­son­de­re den Kol­le­gen aber möch­te ich als Fei­er­tags­lek­tü­re jeden­falls nicht den Text mit den wesent­li­chen Ände­run­gen vor­ent­hal­ten, den ich daher nach­fol­gend doku­men­tie­re. Er ist inzwi­schen auch hier im Voll­text ver­füg­bar gemacht worden.

Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Justiz 

Dis­kus­si­ons­ent­wurf – Stand 7.6.2011 – für ein

Gesetz zur Siche­rung vor­han­de­ner Ver­kehrs­da­ten und Gewähr­leis­tung von Bestands­da­ten­aus­künf­ten im Internet

 

Artikel 1

Änderung der Strafprozessordnung 

Die Straf­pro­zess­ord­nung in der Fas­sung der Bekannt­ma­chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Arti­kel … des Geset­zes vom … (BGBl. I …), geän­dert wor­den ist, wird wie folgt geändert:

  1. In § 100g Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satz­teil nach Num­mer 2 die Anga­be „, § 113a“ gestrichen.
  2. Nach § 100i wer­den die fol­gen­den §§ 100j und 100k eingefügt:

 

㤠100j

(1) Soweit dies für die Erfor­schung des Sach­ver­halts oder die Ermitt­lung des Auf­ent­halts­or­tes eines Beschul­dig­ten erfor­der­lich ist, darf gegen­über dem­je­ni­gen, der öffent­lich zugäng­li­che Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te erbringt oder dar­an mit­wirkt, an­geordnet wer­den, dass er die bei der Nut­zung des Diens­tes bereits erzeug­ten oder ver­ar­bei­te­ten sowie künf­tig anfal­len­den Ver­kehrs­da­ten (§ 96 Absatz 1 des Telekom­munikationsgesetzes), die in den Absät­zen 3 und 4 benannt sind, zu sichern hat. Die Anord­nung ist unzu­läs­sig, soweit die Vor­aus­set­zun­gen für eine Erhe­bung oder Ver­wendung der Daten vor­aus­sicht­lich nicht vor­lie­gen werden.

(2) Die Anord­nung ist auf höchs­tens einen Monat zu befris­ten. Eine Verlänge­rung der Anord­nung um nicht mehr als einen Monat ist zuläs­sig, soweit die Voraus­setzungen der Anord­nung fort­be­stehen. § 100a Absatz 3 und § 100b Absatz 2, 3 Satz 2 und 3, Absatz 4 Satz 1 gel­ten entsprechend.

(3) Die Anord­nung nach Absatz 1 darf sich bei Anbie­tern von öffent­lich zugäng­lichen Tele­fon­diens­ten auf Fol­gen­des beziehen:

1. die Ruf­num­mer oder ande­re Ken­nung des anru­fen­den und des ange­ru­fe­nen An­schlusses sowie bei Um-oder Wei­ter­schal­tun­gen jedes wei­te­ren betei­lig­ten Anschlusses,

2. Datum und Uhr­zeit unter Anga­be der zugrun­de lie­gen­den Zeit­zo­ne von Beginn und Ende der Verbindung,

3. Anga­ben zu dem genutz­ten Dienst, wenn im Rah­men des Tele­fon­diens­tes unter­schiedliche Diens­te genutzt wer­den können,

4. im Fall mobi­ler Tele­fon­diens­te ferner

a) die inter­na­tio­na­le Ken­nung für mobi­le Teil­neh­mer für den anru­fen­den und den ange­ru­fe­nen Anschluss,

b) die inter­na­tio­na­le Ken­nung des anru­fen­den und des ange­ru­fe­nen Endgerätes,

c) die Bezeich­nung der Funk­ze­l­len, die durch den anru­fen­den und den angeru­fenen Anschluss bei Beginn der Ver­bin­dung genutzt wer­den, sowie geografi­sche Lage und Haupt­strahl­rich­tung der die jewei­li­ge Funk­ze­l­le ver­sor­gen­den Funkantenne,

d) Datum und Uhr­zeit der ers­ten Akti­vie­rung des Diens­tes sowie Bezeich­nung der Funk­ze­l­le, wenn Diens­te im Vor­aus bezahlt wurden,

5. im Fall von Inter­net-Tele­fon­diens­ten auch die Inter­net­pro­to­koll-Adres­sen des an­rufenden und des ange­ru­fe­nen Anschlusses.

Satz 1 gilt ent­spre­chend bei der Über­mitt­lung einer Kurz‑, Mul­ti­me­dia-oder ähn­li­chen Nach­richt; hier­bei tre­ten an die Stel­le der Anga­ben nach Satz 1 Num­mer 2 die Zeit­punkte der Ver­sen­dung und des Emp­fangs der Nach­richt. Die Anord­nung darf sich auch auf unbe­ant­wor­te­te oder wegen eines Ein­griffs des Netz­werk­ma­nage­ments er­folglose Anru­fe erstrecken.

(4) Die Anord­nung nach Absatz 1 darf sich bei Anbie­tern von öffent­lich zugäng­lichen Inter­net­zu­gangs­diens­ten bezie­hen auf:

  1. die dem Teil­neh­mer für eine Inter­net­nut­zung zuge­wie­se­ne Internetprotokoll-Adresse,
  2. eine ein­deu­ti­ge Ken­nung des Anschlus­ses, über den die Inter­net­nut­zung erfolgt,
  3. Datum und Uhr­zeit unter Anga­be der zugrun­de lie­gen­den Zeit­zo­ne von Beginn und Ende der Inter­net­nut­zung unter der zuge­wie­se­nen Internetprotokoll-Adresse.

(5) Der nach die­ser Vor­schrift Ver­pflich­te­te darf die allein auf Grund der Siche­rungsanordnung gesi­cher­ten Daten nur für eine Aus­kunfts­er­tei­lung ver­wen­den, die von einer Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de für Zwe­cke der Ver­fol­gung von Straf­ta­ten ver­langt wird, und hat die­se Daten nach Ablauf der Siche­rungs­frist unver­züg­lich zu löschen.

(6) § 113 Absatz 2 des Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­set­zes gilt entsprechend.

 

§ 100k

(1) Soweit dies für die Erfor­schung des Sach­ver­halts oder die Ermitt­lung des Auf­ent­halts­or­tes eines Beschul­dig­ten erfor­der­lich ist, darf von dem­je­ni­gen, der Tele­kommunikationsdienste erbringt oder dar­an mit­wirkt, Aus­kunft über die in § 113 des Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­set­zes in Bezug genom­me­nen Daten ver­langt wer­den. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Aus­kunft nach Absatz 1 kann auch zu bekann­ten Inter­net­pro­to­koll-Adres­sen ver­langt wer­den, die zu bestimm­ten Zeit­punk­ten zuge­wie­sen waren oder noch sind. Die betrof­fe­ne Per­son ist von der Beaus­kunf­tung zu benach­rich­ti­gen. Die Benach­rich­ti­gung erfolgt, soweit und sobald hier­durch der Zweck der Aus­kunft nicht ver­ei­telt wird. Sie unter­bleibt, wenn ihr über­wie­gen­de schutz­wür­di­ge Belan­ge Drit­ter oder der betrof­fe­nen Per­son selbst ent­ge­gen­ste­hen. Wird die Benach­rich­ti­gung nach Satz 3 zurück­ge­stellt oder nach Satz 4 von ihr abge­se­hen, sind die Grün­de akten­kundig zu machen.

(3) In der Aus­kunft ist mit­zu­tei­len, ob die Inter­net­pro­to­koll-Adres­sen für die be­stimmten Zeit­punk­te jeweils allein nach § 113a des Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­set­zes ge­speichert waren.

(4) Über die Maß­nah­men nach Absatz 2 Satz 1 ist ent­spre­chend § 100b Ab­satz 5 jähr­lich eine Über­sicht zu erstel­len, in der anzu­ge­ben sind:

  1. die Anzahl der Ver­fah­ren, in denen Maß­nah­men nach Absatz 2 Satz 1 durchge­führt wor­den sind, und
  2. die Anzahl der Inter­net­pro­to­koll-Adres­sen, zu denen um Aus­kunft ersucht wur­de, unter­schie­den nach ihrem Alter und wei­ter unter­schie­den danach, ob sie allein nach § 113a des Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­set­zes gespei­chert waren.

Das Alter der Inter­net­pro­to­koll-Adres­sen bestimmt sich danach, wie vie­le Tage zwi­schen dem Zeit­punkt der Anord­nung und dem in der Anord­nung genann­ten Zeit­punkt, zu dem die Inter­net­pro­to­koll-Adres­se ver­ge­ben war, lie­gen. In der nach Satz 1 zu erstel­len­den Über­sicht ist die­ses Alter für den Zeit­raum bis zu einer Woche tag­ge­nau, bis zu einem Monat wochen­wei­se und für dar­über hin­aus­ge­hen­de Zeit­räu­me mo­natsweise zu erfassen.“

Artikel 2

Änderung des Telekommunikationsgesetzes 

Das Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch … geän­dert wor­den ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhalts­über­sicht wird wie folgt geändert:

a) Die Anga­be zu § 110 wird wie folgt gefasst:

„§ 110 Umset­zung von Über­wa­chungs-und sons­ti­gen Maßnahmen“.

b) Die Anga­ben zu den §§ 113a und 113b wer­den durch die fol­gen­den Anga­ben ersetzt:

„§ 113a Pflich­ten zur Spei­che­rung von Daten

§ 113b Ver­wen­dung der Daten

§ 113c Gewähr­leis­tung der Sicher­heit der Daten

§ 113d Protokollierung

113e Anfor­de­rungs­ka­ta­log

§ 113f Sicherheitskonzept“.

2. In § 3 wird nach Num­mer 1 fol­gen­de Num­mer 1a eingefügt:

„1a. „Anschluss­ken­nung“ eine Adres­sie­rungs­an­ga­be, die ein­deu­tig einen Zugang zu einer Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­la­ge bezeich­net, der es einem Nut­zer ermög­licht, Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te mit­tels eines geeig­ne­ten End­ge­räts zu nutzen;“.

3. § 110 wird wie folgt geändert:

a) Die Über­schrift wird wie folgt gefasst:

 

㤠110

Umset­zung von Über­wa­chungs-und sons­ti­gen Maßnahmen“.

b) In Absatz 2 Num­mer 1 Buch­sta­be a wer­den jeweils die Wör­ter „Überwachungs­maßnahmen und“ durch die Wör­ter „Über­wa­chungs­maß­nah­men und Siche­rungsanordnungen sowie“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wer­den nach dem Wort „Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on“ die Wör­ter „, zur Umset­zung von Siche­rungs­an­ord­nun­gen“ eingefügt.

4. In § 113 Absatz 1 Satz 2 wird die Anga­be „§ 161 Abs. 1 Satz 1, § 163 Abs. 1“ durch die Anga­be „§ 100k“ ersetzt.

5. Die §§ 113a und 113b wer­den durch die fol­gen­den §§ 113a bis 113f ersetzt:

 

㤠113a

Pflich­ten zur Spei­che­rung von Daten

(1) Wer öffent­lich zugäng­li­che Inter­net­zu­gangs­diens­te für mehr als [X] Endnut­zer erbringt, ist ver­pflich­tet, Daten, die von ihm bei der Nut­zung sei­nes Diens­tes er­zeugt oder ver­ar­bei­tet wer­den, nach Maß­ga­be der Absät­ze 2 und 4 unver­züg­lich für sie­ben Tage im Inland oder in einem ande­ren Mit­glied­staat der Euro­päi­schen Uni­on zu spei­chern. Wer öffent­lich zugäng­li­che Inter­net­zu­gangs­diens­te für mehr als [X] End­nut­zer erbringt, aber nicht alle der nach Maß­ga­be der Absät­ze 2 und 4 zu spei­chernden Daten selbst erzeugt oder ver­ar­bei­tet, hat

  1.  sicher­zu­stel­len, dass die nicht von ihm selbst bei der Erbrin­gung des Diens­tes erzeug­ten oder ver­ar­bei­te­ten Daten gemäß Satz 1 gespei­chert wer­den, und
  2.  der Bun­des­netz­agen­tur auf deren Ver­lan­gen unver­züg­lich mit­zu­tei­len, wer die­se Daten speichert.

(2) Der nach Absatz 1 Ver­pflich­te­te speichert:

  1. die dem Teil­neh­mer für eine Inter­net­nut­zung zuge­wie­se­ne Internetprotokoll-Adresse,
  2. eine ein­deu­ti­ge Ken­nung des Anschlus­ses, über den die Inter­net­nut­zung erfolgt,
  3. Datum und Uhr­zeit unter Anga­be der zugrun­de lie­gen­den Zeit­zo­ne von Beginn und Ende der Inter­net­nut­zung unter der zuge­wie­se­nen Internetprotokoll-Adresse.

(3) Der Inhalt der Kom­mu­ni­ka­ti­on und Daten über auf­ge­ru­fe­ne Inter­net­sei­ten dür­fen auf Grund die­ser Vor­schrift nicht gespei­chert werden.

(4) Die Spei­che­rung der Daten hat so zu erfol­gen, dass Aus­kunfts­er­su­chen der berech­tig­ten Stel­len unver­züg­lich beant­wor­tet wer­den können.

(5) Der nach die­ser Vor­schrift Ver­pflich­te­te hat die allein auf Grund die­ser Vor­schrift gespei­cher­ten Daten unver­züg­lich, spä­tes­tens inner­halb eines Tages nach Ab­lauf der in Absatz 1 genann­ten Frist, nach dem Stand der Tech­nik zu löschen oder die Löschung sicherzustellen.

§ 113b

Ver­wen­dung der Daten

(1) Die allein auf Grund des § 113a gespei­cher­ten Daten dür­fen für eine Aus­kunft über die in § 113 in Bezug genom­me­nen Daten zu bekann­ten Inter­net­pro­to­koll-Adres­sen, die zu bestimm­ten Zeit­punk­ten zuge­wie­sen waren oder noch sind, ver­wendet wer­den, wenn die­se Aus­kunft von einer Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de für Zwe­cke der Ver­fol­gung von Straf­ta­ten ver­langt wird. Dies gilt auch, wenn die­se Daten auf Grund einer Anord­nung nach § 100j der Straf­pro­zess­ord­nung gesi­chert wor­den sind.

(2) Für ande­re Zwe­cke als die in Absatz 1 oder in § 113d genann­ten dür­fen die allein auf Grund des § 113a gespei­cher­ten Daten nicht ver­wen­det werden.

 

§ 113c

Gewähr­leis­tung der Sicher­heit der Daten

Der nach § 113a Ver­pflich­te­te hat sicher­zu­stel­len, dass die allein auf Grund der Spei­che­rungs­ver­pflich­tung gespei­cher­ten Daten durch tech­ni­sche und organisatori­sche Maß­nah­men nach dem Stand der Tech­nik gegen unbe­fug­te Kennt­nis­nah­me und Ver­wen­dung geschützt wer­den. Die Maß­nah­men umfas­sen insbesondere:

  1. den Ein­satz eines beson­ders siche­ren Verschlüsselungsverfahrens,
  2. die von ande­ren per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten der Teil­neh­mer und Nut­zer auch phy­sisch getrenn­te Speicherung,
  3.  die vom Inter­net ent­kop­pel­te Speicherung,
  4. die Beschrän­kung des Zugangs zu den Daten auf beson­ders ermäch­tig­te Perso­nen und
  5. die Gewähr­leis­tung, dass die Frei­ga­be des Zugriffs auf die Daten im Ein­zel­fall nur unter Mit­wir­kung von min­des­tens zwei dazu beson­ders ermäch­tig­ten Perso­nen erfol­gen kann.

 

§ 113d

Pro­to­kol­lie­rung

(1) Der nach § 113a Ver­pflich­te­te hat sicher­zu­stel­len, dass für Zwe­cke der Da­tenschutzkontrolle revi­si­ons­si­cher jeder Zugriff, ins­be­son­de­re das Lesen, Kopie­ren, Ändern, Löschen und Sper­ren der allein auf Grund der Spei­che­rungs­ver­pflich­tung nach § 113a gespei­cher­ten Daten pro­to­kol­liert wird. Zu pro­to­kol­lie­ren sind:

  1. der Zeit­punkt des Zugriffs,
  2.  Anga­ben, die die auf die Daten zugrei­fen­den Per­so­nen ein­deu­tig kennzeichnen,
  3. Anga­ben über den Zweck des Zugriffs,
  4.  im Fal­le der Ver­wen­dung der Daten nach § 113b Absatz 1 ferner

a) die dem Ver­pflich­te­ten mit dem Aus­kunfts­er­su­chen bekannt gege­be­ne Be­zeichnung und das Akten­zei­chen der zustän­di­gen Stelle,

b) das Datum des Auskunftsersuchens,

c) die dem Such­vor­gang zugrun­de geleg­ten Daten.

(2) Für ande­re als die in Absatz 1 genann­ten Zwe­cke dür­fen die Pro­to­koll­da­ten nicht ver­wen­det werden.

(3) Der nach § 113a Ver­pflich­te­te hat sicher­zu­stel­len, dass die Pro­to­koll­da­ten nach einem Jahr gelöscht werden.

 

§ 113e

Anfor­de­rungs­ka­ta­log

(1) Bei der Umset­zung der Ver­pflich­tun­gen aus den §§ 113a bis 113d ist ein be­sonders hoher Stan­dard der Daten­si­cher­heit und Daten­qua­li­tät zu gewähr­leis­ten. Die Ein­hal­tung die­ses Stan­dards wird ver­mu­tet, wenn alle Anfor­de­run­gen des Kata­logs der tech­ni­schen Vor­keh­run­gen und sons­ti­gen Maß­nah­men erfüllt wer­den, den die Bun­des­netz­agen­tur unter Betei­li­gung des Bun­des­am­tes für Sicher­heit in der Informa­tionstechnik und des Bun­des­be­auf­trag­ten für den Daten­schutz und die Informations­freiheit erstellt.

(2) Die Bun­des­netz­agen­tur über­prüft fort­lau­fend die im Kata­log ent­hal­te­nen An­forderungen; hier­bei berück­sich­tigt sie den Ent­wick­lungs­stand der Tech­nik und Fach­diskussion, um fest­zu­stel­len, ob der Kata­log geän­dert wer­den muss. Stellt die Bun­desnetzagentur Ände­rungs­be­darf fest, ist der Kata­log unter Betei­li­gung des Bundes­amtes für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik und des Bun­des­be­auf­trag­ten für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit unver­züg­lich anzupassen.

(3) § 109 Absatz 6 Satz 2 und 3, Absatz 72) gilt ent­spre­chend.

 

§ 113f

Sicher­heits­kon­zept

Der nach § 113a Ver­pflich­te­te hat in das Sicher­heits­kon­zept nach § 109 Ab­satz 43) zusätz­lich aufzunehmen:

  1. wel­che Spei­cher-und Aus­kunfts­sys­te­me zur Erfül­lung der Vor­ga­ben der §§ 113a, 113b betrie­ben werden,
  2. von wel­chen Gefähr­dun­gen für die­se Sys­te­me aus­zu­ge­hen ist und
  3. wel­che tech­ni­schen Vor­keh­run­gen oder sons­ti­gen Maß­nah­men getrof­fen oder geplant sind, um die Ver­pflich­tun­gen aus den §§ 113a bis 113d zu erfüllen.

Der nach § 113a Ver­pflich­te­te hat der Bun­des­netz­agen­tur das Sicher­heits­kon­zept erst­mals unver­züg­lich nach dem Beginn der Spei­che­rung nach § 113a und danach im Abstand von zwei Jah­ren sowie bei jeder Ände­rung des Sicher­heits­kon­zepts erneut vor­zu­le­gen. § 109a gilt entsprechend.“

 

6. Dem § 121 Absatz 1 wird fol­gen­der Satz angefügt:

„Fer­ner teilt die Bun­des­netz­agen­tur in dem Bericht mit,

  1.  in wel­chem Umfang und mit wel­chen Ergeb­nis­sen sie Sicher­heits­kon­zep­te nach § 113f und deren Ein­hal­tung über­prüft hat und
  2.  ob und wel­che Bean­stan­dun­gen und wei­te­ren Ergeb­nis­se der Bun­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit inso­weit an die Bundesnetz­agentur über­mit­telt hat (§ 115 Absatz 4 Satz 2).“

 

7. § 149 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geän­dert: aa) In Num­mer 34 wird das Wort „oder“ durch ein Kom­ma ersetzt. bb) In Num­mer 35 wird der Punkt am Ende durch ein Kom­ma ersetzt. cc) Die fol­gen­den Num­mern 36 bis 44 wer­den angefügt:

„36. ent­ge­gen § 113a Absatz 1 Satz 1 Daten nicht, nicht rich­tig, nicht voll­ständig, nicht in der vor­ge­schrie­be­nen Wei­se, nicht für die vorgeschrie­bene Dau­er oder nicht recht­zei­tig speichert,

37. ent­ge­gen § 113a Absatz 1 Satz 2 nicht sicher­stellt, dass die dort ge­nannten Daten gespei­chert wer­den, oder eine Mit­tei­lung nicht, nicht rich­tig, nicht voll­stän­dig oder nicht recht­zei­tig macht,

38. ent­ge­gen § 113a Absatz 5 Daten nicht oder nicht recht­zei­tig löscht oder nicht sicher­stellt, dass die Daten recht­zei­tig gelöscht werden,

39. ent­ge­gen § 113b Absatz 2 Daten für ande­re als die genann­ten Zwe­cke verwendet,

40. ent­ge­gen § 113c Satz 1 nicht sicher­stellt, dass Daten gegen unbe­fug­te Kennt­nis­nah­me und Ver­wen­dung geschützt werden,

41. ent­ge­gen § 113d Absatz 1 nicht sicher­stellt, dass jeder Zugriff revisions­sicher pro­to­kol­liert wird,

42. ent­ge­gen § 113d Absatz 2 Pro­to­koll­da­ten für ande­re als die genann­ten Zwe­cke verwendet,

43. ent­ge­gen § 113d Absatz 3 nicht sicher­stellt, dass Pro­to­koll­da­ten recht­zeitig gelöscht wer­den, oder

44. ent­ge­gen § 113f Satz 2 das Sicher­heits­kon­zept nicht oder nicht rechtzei­tig vorlegt.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Ord­nungs­wid­rig­keit kann in den Fäl­len des Absat­zes 1 Num­mer 4 Buchsta­be a, Num­mer 6, 10, 22, 27, 31 und 36 bis 40 mit einer Geld­bu­ße bis zu fünfhun­derttausend Euro, in den Fäl­len des Absat­zes 1 Num­mer 7b Buch­sta­be b, 16, 17, 17a, 18, 26, 29, 30a , 34 und 41 bis 43 mit einer Geld­bu­ße bis zu dreihunderttau­send Euro, in den Fäl­len des Absat­zes 1 Num­mer 4 Buch­sta­be b, Num­mer 7a , 7b Buch­sta­be a, 7c und 7d,12, 13 bis 13b, 13d bis 13o, 15, 17c, 19, 19a, 20, 21, 21b, 30 und 44 sowie des Absat­zes 1a Num­mer 1 bis 5 mit einer Geld­bu­ße bis zu hun­dert­tau­send Euro, in den Fäl­len des Absat­zes 1 Num­mer 7, 8, 9, 11, 17b, 21a, 21c, 23 und 24 mit einer Geld­bu­ße bis zu fünf­zig­tau­send Euro und in den übri­gen Fäl­len des Absat­zes 1 mit einer Geld­bu­ße bis zu zehn­tau­send Euro ge­ahndet werden.“

 

8. Dem § 150 wird fol­gen­der Absatz 13 angefügt:

„(13) Die Spei­che­rungs­ver­pflich­tung nach § 113a ist spä­tes­tens ab dem … [ein­setzen: Datum des Tages 18 Mona­te nach Inkraft­tre­ten die­ses Geset­zes] zu erfül­len. Die Bun­des­netz­agen­tur ver­öf­fent­licht den nach § 113e Absatz 1 zu erstel­len­den Ka­talog von Sicher­heits­an­for­de­run­gen spä­tes­tens am … [ein­set­zen: Datum des Tages sechs Mona­te nach Inkraft­tre­ten die­ses Gesetzes].“

 

Artikel 3

Änderung des Justizvergütungs-und ‑entschädigungsgesetzes

Das Jus­tiz­ver­gü­tungs-und ‑ent­schä­di­gungs­ge­setz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 766), das zuletzt durch … geän­dert wor­den ist, wird wie folgt geändert:

  1. In § 23 Absatz 1 wer­den nach dem Wort „Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on“ die Wör­ter „oder Si­cherungsanordnungen“ eingefügt.
  2. Die Anla­ge 3 wird wie folgt geändert:

[es fol­gen die geän­der­ten Tabel­len mit den Sät­zen der pau­scha­lier­ten Ent­schä­di­gung – hier nicht wiedergegeben]

 

Artikel 4

Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

In § 20m Absatz 1 des Bun­des­kri­mi­nal­amt­ge­set­zes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch … geän­dert wor­den ist, wird die Anga­be „und § 113a“ gestrichen.

 

Artikel 5

Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung 

§ 12 des Ein­füh­rungs­ge­set­zes zur Straf­pro­zess­ord­nung in der im Bun­des­ge­setz­blatt Teil III, Glie­de­rungs­num­mer 312–1, ver­öf­fent­lich­ten berei­nig­ten Fas­sung, das zuletzt durch … geän­dert wor­den ist, wird wie folgt gefasst:

㤠12

Über­gangs­re­ge­lung zum Gesetz zur Siche­rung vor­han­de­ner Ver­kehrs­da­ten und Gewähr­leistung von Bestands­da­ten­aus­künf­ten im Internet

§ 100k Absatz 4 der Straf­pro­zess­ord­nung ist erst­ma­lig für das Berichts­jahr [einset­zen: Jah­res­zahl des Jah­res 18 Mona­te nach Inkraft­tre­ten die­ses Geset­zes] anzuwenden.“

 

Artikel 6

Einschränkung von Grundrechten 

Durch die Arti­kel 1 und 2 die­ses Geset­zes wer­den das Brief‑, Post-und Fernmelde­geheimnis (Arti­kel 10 des Grund­ge­set­zes) eingeschränkt.

 

Artikel 7

Inkrafttreten

Die­ses Gesetz tritt am ers­ten Tag des zwei­ten auf die Ver­kün­dung fol­gen­den Monats in Kraft.