Wie wir es von diesen Qualitätsjournalisten und anderen „gewöhnlich gut informierten Kreisen“ gewohnt sind, erblicken Diskussionspapiere vor allem dann über diesen Weg vorzeitig das Licht der WELT, wenn es den politischen Interessen zumindest eines der Beteiligten dient. Wer sich welchen politischen Nutzen von einem Artikel wie „Die Justizministerin schockfrostet die Union“ verspricht, möge jeder dabei für sich selbst beurteilen… Tatsache aber ist, dass es jetzt aus dem Hause der Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP), an der sich laut WELT „schon einige Kollegen die Zähne ausgebissen“ hätten, endlich den lang angekündigten Diskussionsentwurf zur Vorratsdatenspeicherung gibt, einschließlich einer Konkretisierung ihrer Ideen zu „Quick-Freeze“. Dieser wird nunmehr mit dem Bundesministerium des Inneren „abgestimmt“ werden, bevor er als Regierungsentwurf vielleicht auch einmal offiziell ins Parlaments kommt und den Betroffenen dann vielleicht auch noch einmal die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.
Da mich der naiven Begeisterung für Quick-Freeze noch nie anstecken konnte, sondern ich in Ansehung des Eckpunktepapiers und der Anhörung des Justizministeriums darin eher einen „Wolf im Schafspelz“ erblicke, bin ich nun doch auf den ersten Blick positiv vom vorliegenden Diskussionsentwurf überrascht. Dies allerdings noch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass ich zum ordentlichen analysieren und prüfen aller Änderungsvorschläge leider schlicht noch nicht die Zeit gefunden habe. Die kurze Übergangsfrist von zwei Monaten und das Fehler einer Vorschrift, die zumindest solche Betreiber ausnimmt, die sich etwa gar nicht an Kundenkreise richten, die kriminalistisch von Interesse wären, ärgert mich aber zumindest schon wieder spontan.
Dennoch: Als rechtlicher Praktiker verlasse ich mich aufgrund vielfacher schlechter Erfahrung – anders als manche Abgeordnete und Kommentatoren – nicht gerne auf die angeblichen Erläuterungen und rechtlichen Behauptungen der Begründung zu Gesetzentwürfen, wenn es um die Abschätzung der tatsächlichen Wirkung von neuen Bestimmungen geht. Ich will daher versuchen, über Pfingsten eine erste tiefergehende Analyse nachzuholen, um vielleicht noch etwas mehr dazu veröffentlichen zu können.
Dem Interessierten und kundigen Leser und insbesondere den Kollegen aber möchte ich als Feiertagslektüre jedenfalls nicht den Text mit den wesentlichen Änderungen vorenthalten, den ich daher nachfolgend dokumentiere. Er ist inzwischen auch hier im Volltext verfügbar gemacht worden.
Bundesministeriums der Justiz
Diskussionsentwurf – Stand 7.6.2011 – für ein
Gesetz zur Sicherung vorhandener Verkehrsdaten und Gewährleistung von Bestandsdatenauskünften im Internet
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I …), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In § 100g Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2 die Angabe „, § 113a“ gestrichen.
- Nach § 100i werden die folgenden §§ 100j und 100k eingefügt:
„§ 100j
(1) Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf gegenüber demjenigen, der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, angeordnet werden, dass er die bei der Nutzung des Dienstes bereits erzeugten oder verarbeiteten sowie künftig anfallenden Verkehrsdaten (§ 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes), die in den Absätzen 3 und 4 benannt sind, zu sichern hat. Die Anordnung ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen für eine Erhebung oder Verwendung der Daten voraussichtlich nicht vorliegen werden.
(2) Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung der Anordnung um nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. § 100a Absatz 3 und § 100b Absatz 2, 3 Satz 2 und 3, Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend.
(3) Die Anordnung nach Absatz 1 darf sich bei Anbietern von öffentlich zugänglichen Telefondiensten auf Folgendes beziehen:
1. die Rufnummer oder andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie bei Um-oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses,
2. Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone von Beginn und Ende der Verbindung,
3. Angaben zu dem genutzten Dienst, wenn im Rahmen des Telefondienstes unterschiedliche Dienste genutzt werden können,
4. im Fall mobiler Telefondienste ferner
a) die internationale Kennung für mobile Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss,
b) die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes,
c) die Bezeichnung der Funkzellen, die durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzt werden, sowie geografische Lage und Hauptstrahlrichtung der die jeweilige Funkzelle versorgenden Funkantenne,
d) Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes sowie Bezeichnung der Funkzelle, wenn Dienste im Voraus bezahlt wurden,
5. im Fall von Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adressen des anrufenden und des angerufenen Anschlusses.
Satz 1 gilt entsprechend bei der Übermittlung einer Kurz‑, Multimedia-oder ähnlichen Nachricht; hierbei treten an die Stelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht. Die Anordnung darf sich auch auf unbeantwortete oder wegen eines Eingriffs des Netzwerkmanagements erfolglose Anrufe erstrecken.
(4) Die Anordnung nach Absatz 1 darf sich bei Anbietern von öffentlich zugänglichen Internetzugangsdiensten beziehen auf:
- die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse,
- eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt,
- Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone von Beginn und Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse.
(5) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete darf die allein auf Grund der Sicherungsanordnung gesicherten Daten nur für eine Auskunftserteilung verwenden, die von einer Strafverfolgungsbehörde für Zwecke der Verfolgung von Straftaten verlangt wird, und hat diese Daten nach Ablauf der Sicherungsfrist unverzüglich zu löschen.
(6) § 113 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend.
§ 100k
(1) Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf von demjenigen, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die in § 113 des Telekommunikationsgesetzes in Bezug genommenen Daten verlangt werden. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 kann auch zu bekannten Internetprotokoll-Adressen verlangt werden, die zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesen waren oder noch sind. Die betroffene Person ist von der Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 3 zurückgestellt oder nach Satz 4 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(3) In der Auskunft ist mitzuteilen, ob die Internetprotokoll-Adressen für die bestimmten Zeitpunkte jeweils allein nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes gespeichert waren.
(4) Über die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend § 100b Absatz 5 jährlich eine Übersicht zu erstellen, in der anzugeben sind:
- die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 durchgeführt worden sind, und
- die Anzahl der Internetprotokoll-Adressen, zu denen um Auskunft ersucht wurde, unterschieden nach ihrem Alter und weiter unterschieden danach, ob sie allein nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes gespeichert waren.
Das Alter der Internetprotokoll-Adressen bestimmt sich danach, wie viele Tage zwischen dem Zeitpunkt der Anordnung und dem in der Anordnung genannten Zeitpunkt, zu dem die Internetprotokoll-Adresse vergeben war, liegen. In der nach Satz 1 zu erstellenden Übersicht ist dieses Alter für den Zeitraum bis zu einer Woche taggenau, bis zu einem Monat wochenweise und für darüber hinausgehende Zeiträume monatsweise zu erfassen.“
Artikel 2
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:
„§ 110 Umsetzung von Überwachungs-und sonstigen Maßnahmen“.
b) Die Angaben zu den §§ 113a und 113b werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 113a Pflichten zur Speicherung von Daten
§ 113b Verwendung der Daten
§ 113c Gewährleistung der Sicherheit der Daten
§ 113d Protokollierung
113e Anforderungskatalog
§ 113f Sicherheitskonzept“.
2. In § 3 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. „Anschlusskennung“ eine Adressierungsangabe, die eindeutig einen Zugang zu einer Telekommunikationsanlage bezeichnet, der es einem Nutzer ermöglicht, Telekommunikationsdienste mittels eines geeigneten Endgeräts zu nutzen;“.
3. § 110 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 110
Umsetzung von Überwachungs-und sonstigen Maßnahmen“.
b) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a werden jeweils die Wörter „Überwachungsmaßnahmen und“ durch die Wörter „Überwachungsmaßnahmen und Sicherungsanordnungen sowie“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Telekommunikation“ die Wörter „, zur Umsetzung von Sicherungsanordnungen“ eingefügt.
4. In § 113 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 161 Abs. 1 Satz 1, § 163 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 100k“ ersetzt.
5. Die §§ 113a und 113b werden durch die folgenden §§ 113a bis 113f ersetzt:
„§ 113a
Pflichten zur Speicherung von Daten
(1) Wer öffentlich zugängliche Internetzugangsdienste für mehr als [X] Endnutzer erbringt, ist verpflichtet, Daten, die von ihm bei der Nutzung seines Dienstes erzeugt oder verarbeitet werden, nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 unverzüglich für sieben Tage im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu speichern. Wer öffentlich zugängliche Internetzugangsdienste für mehr als [X] Endnutzer erbringt, aber nicht alle der nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 zu speichernden Daten selbst erzeugt oder verarbeitet, hat
- sicherzustellen, dass die nicht von ihm selbst bei der Erbringung des Dienstes erzeugten oder verarbeiteten Daten gemäß Satz 1 gespeichert werden, und
- der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen unverzüglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert.
(2) Der nach Absatz 1 Verpflichtete speichert:
- die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse,
- eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt,
- Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone von Beginn und Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse.
(3) Der Inhalt der Kommunikation und Daten über aufgerufene Internetseiten dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden.
(4) Die Speicherung der Daten hat so zu erfolgen, dass Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen unverzüglich beantwortet werden können.
(5) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat die allein auf Grund dieser Vorschrift gespeicherten Daten unverzüglich, spätestens innerhalb eines Tages nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, nach dem Stand der Technik zu löschen oder die Löschung sicherzustellen.
§ 113b
Verwendung der Daten
(1) Die allein auf Grund des § 113a gespeicherten Daten dürfen für eine Auskunft über die in § 113 in Bezug genommenen Daten zu bekannten Internetprotokoll-Adressen, die zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesen waren oder noch sind, verwendet werden, wenn diese Auskunft von einer Strafverfolgungsbehörde für Zwecke der Verfolgung von Straftaten verlangt wird. Dies gilt auch, wenn diese Daten auf Grund einer Anordnung nach § 100j der Strafprozessordnung gesichert worden sind.
(2) Für andere Zwecke als die in Absatz 1 oder in § 113d genannten dürfen die allein auf Grund des § 113a gespeicherten Daten nicht verwendet werden.
§ 113c
Gewährleistung der Sicherheit der Daten
Der nach § 113a Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung gespeicherten Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung geschützt werden. Die Maßnahmen umfassen insbesondere:
- den Einsatz eines besonders sicheren Verschlüsselungsverfahrens,
- die von anderen personenbezogenen Daten der Teilnehmer und Nutzer auch physisch getrennte Speicherung,
- die vom Internet entkoppelte Speicherung,
- die Beschränkung des Zugangs zu den Daten auf besonders ermächtigte Personen und
- die Gewährleistung, dass die Freigabe des Zugriffs auf die Daten im Einzelfall nur unter Mitwirkung von mindestens zwei dazu besonders ermächtigten Personen erfolgen kann.
§ 113d
Protokollierung
(1) Der nach § 113a Verpflichtete hat sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle revisionssicher jeder Zugriff, insbesondere das Lesen, Kopieren, Ändern, Löschen und Sperren der allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a gespeicherten Daten protokolliert wird. Zu protokollieren sind:
- der Zeitpunkt des Zugriffs,
- Angaben, die die auf die Daten zugreifenden Personen eindeutig kennzeichnen,
- Angaben über den Zweck des Zugriffs,
- im Falle der Verwendung der Daten nach § 113b Absatz 1 ferner
a) die dem Verpflichteten mit dem Auskunftsersuchen bekannt gegebene Bezeichnung und das Aktenzeichen der zuständigen Stelle,
b) das Datum des Auskunftsersuchens,
c) die dem Suchvorgang zugrunde gelegten Daten.
(2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke dürfen die Protokolldaten nicht verwendet werden.
(3) Der nach § 113a Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Protokolldaten nach einem Jahr gelöscht werden.
§ 113e
Anforderungskatalog
(1) Bei der Umsetzung der Verpflichtungen aus den §§ 113a bis 113d ist ein besonders hoher Standard der Datensicherheit und Datenqualität zu gewährleisten. Die Einhaltung dieses Standards wird vermutet, wenn alle Anforderungen des Katalogs der technischen Vorkehrungen und sonstigen Maßnahmen erfüllt werden, den die Bundesnetzagentur unter Beteiligung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erstellt.
(2) Die Bundesnetzagentur überprüft fortlaufend die im Katalog enthaltenen Anforderungen; hierbei berücksichtigt sie den Entwicklungsstand der Technik und Fachdiskussion, um festzustellen, ob der Katalog geändert werden muss. Stellt die Bundesnetzagentur Änderungsbedarf fest, ist der Katalog unter Beteiligung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unverzüglich anzupassen.
(3) § 109 Absatz 6 Satz 2 und 3, Absatz 72) gilt entsprechend.
§ 113f
Sicherheitskonzept
Der nach § 113a Verpflichtete hat in das Sicherheitskonzept nach § 109 Absatz 43) zusätzlich aufzunehmen:
- welche Speicher-und Auskunftssysteme zur Erfüllung der Vorgaben der §§ 113a, 113b betrieben werden,
- von welchen Gefährdungen für diese Systeme auszugehen ist und
- welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Maßnahmen getroffen oder geplant sind, um die Verpflichtungen aus den §§ 113a bis 113d zu erfüllen.
Der nach § 113a Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur das Sicherheitskonzept erstmals unverzüglich nach dem Beginn der Speicherung nach § 113a und danach im Abstand von zwei Jahren sowie bei jeder Änderung des Sicherheitskonzepts erneut vorzulegen. § 109a gilt entsprechend.“
6. Dem § 121 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ferner teilt die Bundesnetzagentur in dem Bericht mit,
- in welchem Umfang und mit welchen Ergebnissen sie Sicherheitskonzepte nach § 113f und deren Einhaltung überprüft hat und
- ob und welche Beanstandungen und weiteren Ergebnisse der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit insoweit an die Bundesnetzagentur übermittelt hat (§ 115 Absatz 4 Satz 2).“
7. § 149 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 34 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 35 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. cc) Die folgenden Nummern 36 bis 44 werden angefügt:
„36. entgegen § 113a Absatz 1 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise, nicht für die vorgeschriebene Dauer oder nicht rechtzeitig speichert,
37. entgegen § 113a Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten gespeichert werden, oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
38. entgegen § 113a Absatz 5 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder nicht sicherstellt, dass die Daten rechtzeitig gelöscht werden,
39. entgegen § 113b Absatz 2 Daten für andere als die genannten Zwecke verwendet,
40. entgegen § 113c Satz 1 nicht sicherstellt, dass Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung geschützt werden,
41. entgegen § 113d Absatz 1 nicht sicherstellt, dass jeder Zugriff revisionssicher protokolliert wird,
42. entgegen § 113d Absatz 2 Protokolldaten für andere als die genannten Zwecke verwendet,
43. entgegen § 113d Absatz 3 nicht sicherstellt, dass Protokolldaten rechtzeitig gelöscht werden, oder
44. entgegen § 113f Satz 2 das Sicherheitskonzept nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 6, 10, 22, 27, 31 und 36 bis 40 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7b Buchstabe b, 16, 17, 17a, 18, 26, 29, 30a , 34 und 41 bis 43 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 7a , 7b Buchstabe a, 7c und 7d,12, 13 bis 13b, 13d bis 13o, 15, 17c, 19, 19a, 20, 21, 21b, 30 und 44 sowie des Absatzes 1a Nummer 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7, 8, 9, 11, 17b, 21a, 21c, 23 und 24 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“
8. Dem § 150 wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) Die Speicherungsverpflichtung nach § 113a ist spätestens ab dem … [einsetzen: Datum des Tages 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes] zu erfüllen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den nach § 113e Absatz 1 zu erstellenden Katalog von Sicherheitsanforderungen spätestens am … [einsetzen: Datum des Tages sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes].“
Artikel 3
Änderung des Justizvergütungs-und ‑entschädigungsgesetzes
Das Justizvergütungs-und ‑entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 766), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In § 23 Absatz 1 werden nach dem Wort „Telekommunikation“ die Wörter „oder Sicherungsanordnungen“ eingefügt.
- Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
[es folgen die geänderten Tabellen mit den Sätzen der pauschalierten Entschädigung – hier nicht wiedergegeben]
Artikel 4
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
In § 20m Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird die Angabe „und § 113a“ gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
§ 12 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312–1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Übergangsregelung zum Gesetz zur Sicherung vorhandener Verkehrsdaten und Gewährleistung von Bestandsdatenauskünften im Internet
§ 100k Absatz 4 der Strafprozessordnung ist erstmalig für das Berichtsjahr [einsetzen: Jahreszahl des Jahres 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes] anzuwenden.“
Artikel 6
Einschränkung von Grundrechten
Durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes werden das Brief‑, Post-und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
[…] der Vorlage ihres Gesetzentwurfes im Juni 2011 hat Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger die Diskussion um die Umsetzung […]