In aufsehenserregenden Prozessen beschränken Gerichte häufig die Berichterstattung aus dem Gerichtssaal. Diese „sitzungspolizeilichen“ Anordnungen können jedoch das Recht zur Bildberichterstattung nicht weiter einschränken, als es nach dem Gesetz zulässig ist. Insbesondere bei Urteilsverkündung kann das Informationsinteresse den Persönlichkeitsschutz überwiegen.
In aufsehenserregenden Prozessen beschränken entnervte Richter häufig die Berichterstattung aus dem Gerichtssaal. Insbesondere geht es dabei meist um Fotos der Angeklagten, die nur anonymisiert oder in bestimmten Bildformaten gezeigt werden dürfen. Im vorliegenden Fall hatte ein Strafgericht angeordnet, Fotos der Angeklagten zu verpixeln. Die BILD-Zeitung veröffentlichte dennoch ein unverpixeltes Bild und wurde von einem der Angeklagten auf Unterlassen verklagt.
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 7.6.2011, Az. VI ZR 108/10) urteilte letztendlich, dass es sich bei der aktuellen Berichterstattung über die Urteilsverkündung um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 KUG handle, an dem ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestand. Demgegenüber musste der Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten. Von einigem Gewicht war bei der Entscheidung, dass nach dem Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG ungepixelte Bildaufnahmen auch ohne Einwilligung des Klägers zulässig gewesen wären. Das Persönlichkeitsrecht sei auch im Rahmen der Sitzungspolizei nicht in weiterem Umfang zu schützen als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall ist.
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