Im Inter­net kur­siert ein neu­er, wie Ste­fan Krempl auf heise.de berich­tet, angeb­lich inzwi­schen unter den Res­sorts abge­stimm­ter Ent­wurf für ein Leis­tungs­schutz­ge­setz zuguns­ten von Pres­se­ver­le­gern. Nach wie vor bleibt es dabei, dass selbst „klei­ne Tei­le“ eines ver­le­ge­ri­schen Pro­dukts lizenz­pflich­tig wer­den sol­len. Also ins­be­son­de­re die auto­ma­tisch erzeug­ten Text­aus­zü­ge, die sog. „Snip­pets“ in den Ergeb­nis­sen von Such­ma­schi­nen wie BING oder Goog­le oder auch Tei­le von Über­schrif­ten. Im Wort­laut der geplan­ten Vor­schrif­ten unter­schei­det sich der neue Refe­ren­ten­ent­wurf somit nur teil­wei­se vom vor­he­ri­gen Ent­wurfs­stand, und sieht jetzt wie folgt aus:

Abschnitt 7
Schutz des Presseverlegers

§ 87f
Presseverleger

(1) Der Her­stel­ler eines Pres­se­er­zeug­nis­ses (Pres­se­ver­le­ger) hat das aus­schließ­li­che Recht, das Pres­se­er­zeug­nis oder Tei­le hier­von zu gewerb­li­chen Zwe­cken öffent­lich zugäng­lich zu machen. Ist das Pres­se­er­zeug­nis in einem Unter­neh­men her­ge­stellt wor­den, so gilt der Inha­ber des Unter­neh­mens als Hersteller.

(2) Ein Pres­se­er­zeug­nis ist die redak­tio­nell-tech­ni­sche Fest­le­gung jour­na­lis­ti­scher Bei­trä­ge im Rah­men einer unter einem Titel auf belie­bi­gen Trä­gern peri­odisch ver­öf­fent­lich­ten Samm­lung, die bei Wür­di­gung der Gesamt­um­stän­de als über­wie­gend ver­lags­ty­pisch anzu­se­hen ist und die nicht über­wie­gend der Eigen­wer­bung dient. Jour­na­lis­ti­sche Bei­trä­ge sind ins­be­son­de­re Arti­kel und Abbil­dun­gen, die der Infor­ma­ti­ons­ver­mitt­lung, Mei­nungs­bil­dung oder Unter­hal­tung dienen.

§ 87g

Über­trag­bar­keit, Dau­er und Schran­ken des Rechts

(1) Das Recht des Pres­se­ver­le­gers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist über­trag­bar. Die §§ 31 und 33 gel­ten entsprechend.

(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Ver­öf­fent­li­chung des Presseerzeugnisses.

(3) Das Recht des Press­ver­le­gers kann nicht zum Nach­teil des Urhe­bers oder
eines Leis­tungs­schutz­be­rech­tig­ten gel­tend gemacht wer­den, des­sen Werk oder nach die­sem Gesetz geschütz­ter Schutz­ge­gen­stand im Pres­se­er­zeug­nis ent­hal­ten ist.

(4) Zuläs­sig ist die öffent­li­che Zugäng­lich­ma­chung von Presseerzeugnissen,
soweit sie nicht durch die Anbie­ter von Such­ma­schi­nen erfolgt. Im Übri­gen gel­ten die Vor­schrif­ten des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

§ 87h
Betei­li­gungs­an­spruch des Urhebers

Der Urhe­ber ist an einer Ver­gü­tung ange­mes­sen zu beteiligen.

Mit ande­ren Wor­ten: Erst soll durch den neu­en Abschnitt ein all­ge­mei­nes Leis­tungs­schutz­recht für die Pres­se­ver­le­ger ein­ge­führt wer­den, um es dann anschlie­ßend mit Hil­fe des neu­en 87g Abs. 4 UrhG im Ergeb­nis doch nur auf die weni­gen Such­ma­schi­nen­be­trei­ber zu begren­zen. Ange­sichts des Markt­an­tei­les eines die­ser Betrei­ber wür­de sich das Leis­tungs­schutz­ge­setz also am Ende genau als das erwei­sen, als das es angeb­lich auch immer poli­tisch gewollt war und des­we­gen ursprüng­lich auch ein­mal sei­nen Ein­gang in den Koali­ti­ons­ver­trag gefun­den hat­te: Als ein „Lex Google“.

Ob das aller­dings wirk­lich den Inter­es­sen der Pres­se­ver­le­ger ent­spricht, die hier von der Schwarz-Gel­ben Koali­ti­on bedient wer­den wol­len, bleibt anhand der wei­te­ren Dis­kus­si­on und ihrer Reak­tio­nen abzu­war­ten. Ich bezweif­le es jeden­falls jetzt schon, denn wie anders soll­te sich ein Such­ma­schi­nen­be­trei­ber gegen die damit für ihn unkal­ku­lier­ba­ren For­de­run­gen der Ver­le­ger weh­ren, als ein­fach alle Ver­lags­pro­duk­te zunächst ein­mal aus dem Index zu neh­men? Und natür­lich auch gleich alle ande­ren Pro­duk­te, die mög­li­cher­wei­se „ver­lags­ähn­lich“ sind – also auch Blogs wie Netzpolitik.org oder Carta.info.

Selbst wenn Goog­le und die so aus­ge­lis­te­ten Unter­neh­men das jeweils unter­neh­me­risch über­le­ben – ob das dann aller­dings eine Idee nach dem Geschmack der Pres­se­ver­le­ger war? Falls doch, wet­te ich, dass als nächs­tes jemand aus der Ver­le­ger­lob­by mit der nächs­ten „guten“ Idee um die Ecke kommt. Näm­lich, die Poli­tik sol­le jetzt bit­te­schön aber auch noch ein „Must Car­ry“ für ihre Pro­duk­te gegen­über Google&Co. ver­fü­gen, also eine Ver­pflich­tung, ihre „Sni­petts“ bei der Suche doch wie­der dar­stel­len zu müs­sen – um dafür anschlie­ßend end­lich auch die Leis­tungs­schutz-Lizenz­ab­ga­be bezah­len zu „dür­fen“. Ein wenig erin­nert das an recht­li­che Kon­struk­tio­nen aus dem Bereich des Kabel­fern­se­hens – nur dort fin­det sich für ent­spre­chen­de Rege­lun­gen immer­hin eine Begrün­dung, die dem All­ge­mein­wohl die­nen soll, weil so der rund­funk­recht­li­che Ver­sor­gungs­auf­trag und die media­le Viel­falt gewähr­leis­tet blei­ben soll. Die Begrün­dung des Refe­ren­ten­ent­wurfs zum Kern der neu ein­ge­führ­ten Beschrän­kung über­zeugt im Ver­gleich dazu aber nicht:

„Das Leis­tungs­schutz­recht für Pres­se­ver­le­ger wird – wie ande­re Leis­tungs­schutz­rech­te auch – nur im Rah­men von Schran­ken­re­ge­lun­gen gewähr­leis­tet. Nach Absatz 4 Satz 1 ist es zuläs­sig, Pres­se­er­zeug­nis­se öffent­lich zugäng­lich zu machen, soweit dies nicht durch Anbie­ter von Such­ma­schi­nen erfolgt. Dies gilt selbst­ver­ständ­lich nicht für die Nut­zung von
urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Wer­ken, die in den Pres­ser­zeug­nis­sen ent­hal­ten sind. Die gesetz­lich zuläs­si­ge Nut­zung beur­teilt sich hier wei­ter­hin nach den hier­für maß­ge­ben­den Bestim­mun­gen der §§ 44a ff. Der Pres­se­ver­le­ger wird so vor der sys­te­ma­ti­schen Nut­zung sei­ner ver­le­ge­ri­schen Leis­tung durch Anbie­ter von Such­ma­schi­nen geschützt, die ihr spe­zi­fi­sches Geschäftsmodell
gera­de auf die­se Nut­zung aus­ge­rich­tet haben.

Ande­re Nut­zer, wie z.B. Blog­ger, Unter­neh­men der sons­ti­gen gewerb­li­chen Wirt­schaft, Rechts­an­walts­kanz­lei­en oder pri­va­te bzw. ehren­amt­li­che Nut­zer, wer­den somit nicht erfasst. Ihre Rech­te und Inter­es­sen wer­den durch das vor­ge­schla­ge­ne Leis­tungs­schutz­recht für Pres­se­ver­le­ger mit­hin nicht berührt.

Nach Absatz 4 Satz 2 sind auf das Leis­tungs­schutz­recht für Pres­se­ver­le­ger die Schran­ken­re­ge­lun­gen, die im Teil 1 Abschnitt 6 des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes das aus­schließ­li­che Recht des Urhe­bers ein­schrän­ken, ent­spre­chend anwend­bar. Damit bleibt ins­be­son­de­re das im Pres­se­be­reich wich­ti­ge Zitat­recht nach § 51 UrhG erhal­ten, sofern die konkrete
Fest­le­gung als Grund­la­ge des Zitats genutzt wird.“

Man ließt es und schüt­telt anschlie­ßend nur noch den Kopf… Für ein Ein­zel­fall­ge­setz – und um nichts ande­res dürf­te es sich hier im Ergeb­nis han­deln, denn der gesetz­li­che Tat­be­stand ist zwar abs­trakt-gene­rell for­mu­liert, trifft aber in Wirk­lich­keit nur weni­ge und ganz bestimm­te Pro­duk­te, eben Goog­le, Bing & Co. – bedürf­te es eigent­lich einer beson­de­ren Recht­fer­ti­gung, will man damit das Ver­bot von Ein­zel­fall­ge­set­zen des Grund­ge­set­zes aus Arti­kels 19 Abs. 1 Satz 1 erfolg­reich umschif­fen. Die vor­ge­leg­te Begrün­dung reicht dafür m.E. aber nicht aus, da

  1. in Wirk­lich­keit der Pres­se­ver­le­ger gegen­über dem Such­ma­schi­nen­be­trei­ber gar nicht eines beson­de­ren Schut­zes bedarf, so lan­ge er kann mit Hil­fe eines ent­spre­chen­den Ein­tra­ges in der Datei von „robot.txt“ völ­lig auto­nom ent­schei­den kann, ob sei­ne Sei­te gelis­tet wird oder nicht
  2. das „spe­zi­fi­sche Geschäfts­mo­dell“ von Such­ma­schi­nen eben gera­de NICHT in „der sys­te­ma­ti­schen Nut­zung sei­ner ver­le­ge­ri­schen Leis­tung“, son­dern in der Inde­xie­rung des Inter­nets all­ge­mein besteht – völ­lig egal, um wel­chen Inhalt es geht.

Dar­an ändert auch nicht das Argu­ment aus Ver­le­ger­krei­sen, man kön­ne sich der „Markt­macht von Goog­le nicht erweh­ren“ und wäre daher fak­tisch gezwun­gen, dort und ins­be­son­de­re in Google.News gelis­tet zu blei­ben. Denn die­ses ist ein kar­tell­recht­li­ches Argu­ment und kei­nes, das etwa ein Leis­tungs­schutz­recht im Urhe­ber­rechts­ge­setz begrün­den könn­te. Denn, wer auf­grund der Markt­macht einer Fir­ma wie Goog­le ein pro­ble­ma­ti­sches Ver­hal­ten die­ses Unter­neh­mens, eine pro­ble­ma­ti­sche Kon­zen­tra­ti­on oder gar ins­ge­samt ein Ver­sa­gen die­ses spe­zi­fi­schen Mark­tes unter­stellt, der soll sich dann bit­te auch der ent­spre­chen­den Instru­men­te des Kar­tell­rechts bedie­nen und hier regu­lie­rend ein­grei­fen. Das Urhe­ber­recht oder gar ein Leis­tungs­schutz­recht ist sol­chen Pro­ble­men gegen­über ein völ­lig unge­eig­ne­tes Instrument.

Sprich, lie­be Bun­des­re­gie­rung: War­um lasst ihr das mit dem Leis­tungs­schutz­recht für Pres­se­ver­le­ger nicht (end­lich) ein­fach blei­ben?! Wenn es Euch wirk­lich um Macht und Kon­zen­tra­ti­on auf den Märk­ten des Inter­nets, wie eben dem Such­ma­schi­nen­markt, gehen soll­te, dann küm­mert Euch bit­te auch dar­um. Unter­sucht mit dem ent­spre­chen­den Sach­ver­stand die­sen Markt und regelt das ggfs. mit den dafür geeig­ne­ten und rich­ti­gen Instru­men­ten der Regu­lie­rung. Aber jeden­falls nicht mit der untaug­li­chen Idee eines Leis­tungs­schutz­rechts für Pres­se­ver­le­ger. Denn vor einem poli­ti­schen Gesichts­ver­lust kann Euch, lie­be Bun­des­re­gie­rung, auch ein wei­te­rer unsin­ni­ger Ent­wurf, wie die­ser hier, nicht mehr bewahren.