Nun also doch? Nach­dem das Bun­des­ka­bi­nett die Ent­schei­dung über den Ent­wurf eines  Arten­schutz­ge­set­zes Leis­tungs­schutz­rech­tes für Pres­se­ver­le­ger bereits mehr­fach ver­tagt hat, soll ein 3. Ent­wurf nun angeb­lich mor­gen, also am Mitt­woch, dem 29.08.2012, auf der Tages­ord­nung der Bun­des­re­gie­rung ste­hen. Soweit sei­ne Ver­ab­schie­dung erfolgt, geht der Kabi­netts­ent­wurf anschlie­ßend in die par­la­men­ta­ri­sche Beratung.

Inhalt­lich hat sich nach den mir vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen gegen­über der letz­ten Ver­si­on des Ent­wur­fes in der 3. Fas­sung wohl nur noch das fol­gen­de geändert:

§87g

(4) Zuläs­sig ist die öffent­li­che Zugäng­lich­ma­chung von Pres­se­er­zeug­nis­sen oder Tei­len hier­von, soweit sie nicht durch gewerb­li­che Anbie­ter von Such­ma­schi­nen oder gewerb­li­che Anbie­ter von Diens­ten erfolgt, die Inhal­te ent­spre­chend auf­be­rei­ten. Im Übri­gen gel­ten die Vor­schrif­ten des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

Ansons­ten ent­spricht der vor­ge­schla­ge­ne Geset­zes­text – soweit ersicht­lich – der vor­he­ri­gen Fas­sung. Die Begrün­dung zu der Kabi­netts­vor­la­ge habe ich lei­der noch nicht lesen kön­nen (Update: Der voll­stän­di­ge Ent­wurf mit allen Ände­run­gen ist inzwi­schen hier abruf­bar).

Augen­schein­lich ist aber, dass mit die­ser For­mu­lie­rung der Kri­tik der Ver­le­ger­ver­bän­de am vor­he­ri­gen Ent­wurf gefolgt wür­de. Die­se hat­ten die Beschrän­kung des Leis­tungs­schutz­ge­set­zes  auf „Goog­le & Co.“ in der vor­he­ri­gen Fas­sung kri­ti­siert und die Ein­be­zie­hung ins­be­son­de­re von sog. News­ag­gre­ga­to­ren gefor­dert. Die­ses sol­len nun wohl die „gewerb­li­che Anbie­ter von Diens­ten“ sein, „die Inhal­te ent­spre­chend auf­be­rei­ten“.

Auch wenn sich das „ent­spre­chend“ eigent­lich nur auf „Such­ma­schi­nen­be­trei­ber“ bezie­hen soll, könn­te der tat­säch­li­che Gel­tungs­be­reich der Vor­schrift damit aber in der Pra­xis wie­der ufer­los wer­den. Denn erfasst wür­de mit die­ser For­mu­lie­rung m.E. auch der­je­ni­ge, der in ande­rer Wei­se als die eigent­li­chen News­ag­gre­ga­to­ren in irgend einer Wei­se auto­ma­ti­siert kos­ten­los ver­brei­te­te und frei zugäng­li­che Inhal­te auf sei­ner Sei­te ver­ar­bei­tet, soweit die­se wenigs­tens teil­wei­se vom Leis­tungs­schutz­recht umfasst sind. Erfasst wür­den also bei­spiels­wei­se auch Zusam­men­stel­lun­gen von RSS-Feeds und Twit­ter­mel­dun­gen, wenn der Blog­be­trei­ber als „gewerb­li­cher Anbie­ter“ anzu­se­hen ist. Das dürf­te ins­be­son­de­re alle Pres­se­spre­cher in Behör­den, Unter­neh­men und Insti­tu­tio­nen tref­fen, die dann auf die sys­te­ma­ti­schen Ver­lin­kung zu den ihr The­ma betref­fen­de Inhal­te Drit­ter bes­ser ver­zich­ten soll­ten, wenn es nicht in Form eines „ordent­li­chen Zita­tes“ geschieht – was in sozia­len Netz­wer­ken aber eher die Aus­nah­me sein dürfte.

Da gera­de die Gefahr einer aus­ufern­den Gel­tung der Lizenz­pflicht für Ver­lags­in­hal­te dazu geführt hat­te, dass der 1. Refe­ren­ten­ent­wurf für ein Leis­tungs­schutz­ge­setz nicht vom Bun­des­ka­bi­nett ver­ab­schie­det wor­den ist, wird es inter­es­sant sein zu beob­ach­ten, ob denn nun mit die­ser Fas­sung die lan­ge Geschich­te des Leis­tungs­schutz­rechts in einem „Gran­de Fina­le“ im Bun­des­tag endet oder es doch noch Kräf­te im Bun­des­ka­bi­nett gibt, die wie der BITKOM und anders als die Baye­ri­sche Jus­tiz­mi­nis­te­rin erken­nen, dass ein Sys­tem der Zwangs­li­zen­sie­rung schlicht kein geeig­ne­tes Instru­ment ist, das Geschäfts­mo­dell von Inter­net-Gra­tis-Zei­tun­gen der Ver­le­ger gegen ver­än­der­te Markt­be­din­gun­gen zu schützen.