Auf Ein­la­dung des Ers­ten Ost­deut­schen Jour­na­lis­ten­ta­ges des DJV habe ich am 06.10.2012 einen Vor­trag über die Pro­ble­me des (natio­na­len) Staa­tes bei der Durch­set­zung sei­nes Rechts im Inter­net gehal­ten. Dabei bin ich auf Wunsch der Ver­an­stal­ter ins­be­son­de­re auf die Debat­te um die sog. „Vor­rats­da­ten­spei­che­rung“ näher eingegangen.

Die­se Dis­kus­si­on ist vor dem Hin­ter­grund der grund­sätz­li­chen Her­aus­for­de­run­gen unse­rer rechts­staat­li­chen Demo­kra­tie durch die „jün­ge­re Schwes­ter der Glo­ba­li­sie­rung“ zu sehen. Mit Vor­schlä­gen wie der „Web­sper­re“ oder gar der „Gre­at Fire­wall of Chi­na“, ver­bin­den dage­gen man­che den Wunsch, dem natio­na­len Staat wie­der unein­ge­schränk­te Durch­set­zungs­macht im Inter­net zu ver­schaf­fen. Mit der „Vor­rats­da­ten­spei­che­rung“ oder „Klar­na­mens­pflicht“ ver­bin­det eini­ge die Hoff­nung, Straf­ta­ten und Gefähr­dun­gen im Inter­net wirk­sa­mer begeg­nen zu können.

Die Mehr­heit sol­cher restrik­ti­ven Über­le­gun­gen füh­ren jedoch zu der auch mei­nes Erach­tens berech­tig­ten Sor­ge, dass bei ihrer Umset­zung das Inter­net sich nicht zu einem grenz­über­schrei­ten­den Raum neu­er Frei­hei­ten, son­dern zu einem Instru­ment der tota­len Kon­trol­le und Über­wa­chung wan­deln könn­te. Mit der Zunah­me der Bedeu­tung des Inter­nets für unser all­täg­li­ches Leben wür­de die­ses aber erheb­li­che nega­ti­ve Fol­gen für bür­ger­li­che Frei­hei­ten einer Gesell­schaft ins­ge­samt bedeuten.

Man­che Besorg­nis­se aber hal­te ich den­noch für unbe­grün­det, da ich die ihrer Begrün­dung zugrun­de lie­gen­de For­de­run­gen selbst für pro­ble­ma­tisch hal­te. Die­ses habe ich in mei­nem Vor­trag am Bei­spiel der Dis­kus­si­on um die Vor­rats­da­ten­spei­che­rung zu ver­deut­li­chen ver­sucht. Denn dort wird man­ches Mal selbst die Mög­lich­keit der Zuor­den­bar­keit einer (dyna­mi­schen) IP-Adres­se zu einem Nut­zer ganz grund­sätz­lich abge­lehnt, obwohl die­ses auch das BVerfG als legi­tim und ver­fas­sungs­ge­mäß aner­kannt hat. Hin­ter die­sen fun­da­men­ta­len Argu­men­ten steckt m.E. daher mehr, als die (nach­voll­zieh­ba­re) Sor­ge um die „Infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung“ und die not­wen­di­ge Aus­ein­an­der­set­zung um (neue) Gren­zen legi­ti­mer staat­li­cher Über­wa­chung oder eine Debat­te über kon­kre­te Vor­schrif­ten der Vor­rats­da­ten­spei­che­rung in Deutsch­land und der EU.

Das wah­re Motiv bei Eini­gen, die sich hier in Fun­da­men­tal­op­po­si­ti­on bege­ben, befürch­te ich, ist die For­de­rung nach einem abso­lu­ten „Recht auf Anony­mi­tät“ im Inter­net, das deut­lich über das bereits bestehen­de Recht auf anony­me Nut­zung des Inter­net hin­aus­ge­hen und auch das Maß an Anony­mi­tät über­stei­gen soll, das unse­re Gesell­schaft in der phy­si­schen Welt für akzep­ta­bel hält. Nicht nur, wenn „Anony­mi­tät“ jedoch „kei­ne Ver­ant­wor­tung für eige­nes Han­deln“ ver­stan­den wer­den soll, son­dern schon wenn „Anony­mi­tät“ als Vor­be­din­gung für „Mei­nungs­frei­heit“ dar­ge­stellt wird, hal­te ich die­se Hal­tung jedoch für aus­ge­spro­chen pro­ble­ma­tisch. Denn die Frei­heit sei­ne Mei­nung zu äußern, besteht ja gera­de dar­in, dass man die­ses ohne Furcht vor Ver­fol­gung offen und unter dem eige­nen Namen tun kann und es dazu eben gera­de kei­ner Mas­ke oder gar völ­li­ger Anony­mi­tät bedarf.