Im Rah­men des Kom­mu­ni­ka­ti­ons­kon­gress 2014 habe ich im Rah­men eines Work­shops auf die aktu­el­len recht­li­chen Bedro­hun­gen der Pres­se- und Mei­nungs­frei­heit hin­ge­wie­sen. Die­se erge­ben sich für alle pro­fes­sio­nel­len Kom­mu­ni­ka­to­ren, wenn wie im Fal­le des sog. „Goog­le-Urteil“ des EuGH gesche­hen, das Prin­zip „Ver­bot mit Erlaub­nis­vor­be­halt“ auf das Äuße­rungs­recht ange­wen­det wird und dabei zugleich dem Schutz der „Infor­ma­tio­nel­len Selbst­be­stim­mung“ ein grund­sätz­li­cher Vor­rang gegen­über der Infor­ma­ti­ons­frei­heit ein­ge­räumt wird. Die Pre­zi zu dem Vor­trag ist hier abrufbar.