Beim Kom­mu­ni­ka­ti­ons­kon­gress 2014 habe ich im Rah­men eines Work­shops auf die aktu­el­len recht­li­chen Bedro­hun­gen der Pres­se- und Mei­nungs­frei­heit hin­ge­wie­sen. Die­se erge­ben sich für alle pro­fes­sio­nel­len Kom­mu­ni­ka­to­ren, wenn wie im Fal­le des sog. „Goog­le-Urteil“ des EuGH gesche­hen, das Prin­zip „Ver­bot mit Erlaub­nis­vor­be­halt“ auf das Äuße­rungs­recht ange­wen­det und zugleich dem Schutz der „Infor­ma­tio­nel­len Selbst­be­stim­mung“ als einer Aus­prä­gung des Per­sön­lich­keits­rechts in der Abwä­gung ein grund­sätz­li­cher (!) Vor­rang gegen­über der Mei­nungs- und Infor­ma­ti­ons­frei­heit ein­ge­räumt wird.

Dem The­ma kommt vor dem Hin­ter­grund der lau­fen­den Bera­tun­gen über eine Daten­schutz­grund­ver­ord­nung auf euro­päi­scher Ebe­ne beson­de­re Bri­sanz zu: Obwohl die Kri­tik an dem Rich­ter­spruch und einem so kon­stru­ier­ten „Recht auf Ver­ges­sen“ sehr breit ist, gibt es lei­der eine Ten­denz in der Poli­tik, die den­noch dort, und auch in ande­ren Rechts­be­rei­chen, die Infor­ma­ti­ons­frei­heit in unver­hält­nis­mä­ßi­ger Wei­se ein­schrän­ken will und dafür Argu­men­te des Schut­zes der Per­sön­lich­keit überstrapaziert.


Die Pre­zi zu dem Vor­trag ist hier abrufbar: