Im Rah­men der Ver­an­stal­tungs­rei­he „Mons­ters of Law“ habe ich auf Ein­la­dung des Wiki­me­dia Deutsch­land e.V.  am 5.3.2015 in Ber­lin über die heu­ti­ge recht­li­che Situa­ti­on und mög­li­che Ver­än­de­run­gen der Haf­tung für die deutsch­spra­chi­ge Wiki­pe­dia diskutiert.

Nach der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung der Gerich­te in Deutsch­land ist der Wiki­me­dia e.V. als För­der­ver­ein für die deutsch­spra­chi­gen Inhal­te der Wiki­pe­dia recht­lich nicht ver­ant­wort­lich. Anders sieht es dage­gen mit der Wiki­me­dia-Foun­da­ti­on selbst aus: Sie haf­tet als Betrei­be­rin der Sei­ten auch heu­te schon für den Inhalt der Autoren. Da die Stif­tung jedoch in den USA sitzt und dort ein ande­res Sys­tem der Haf­tung von Inter­net­an­bie­tern eta­bliert ist, ergibt sich in der Pra­xis eine „Wiki-Immu­ni­ty“, die gericht­li­che Ansprü­che deut­scher Antrag­stel­ler meist ins Lee­re lau­fen lässt und auch die Autoren selbst schützt.

So erfreu­lich das im Ein­zel­fall sein mag, so sehr weist dies aber auf ein dahin­ter lie­gen­des, grund­sätz­li­ches Pro­blem hin, dass im Inter­net die Durch­setz­bar­keit natio­na­len Rechts – und damit eines der wesent­li­chen Rechts­staats­prin­zi­pi­en – grund­sätz­lich zur Dis­po­si­ti­on gestellt sein kann, selbst in Fäl­len rein inner­staat­li­cher Betrof­fen­heit und auch bei sol­chen Kon­stel­la­tio­nen, in denen die nor­ma­ti­ven Wer­tun­gen der betei­lig­ten Staa­ten grund­sätz­lich über­ein­stim­men. Das ist aus Sicht vie­ler Staa­ten in Euro­pa, beson­ders im Ver­hält­nis zu den USA, nicht (mehr) hin­nehm­bar, so dass es immer wie­der Ver­su­che gibt, die­ses „irgend­wie“ zuguns­ten der Durch­setz­bar­keit natio­na­len Rechts zu lösen. Vor dem Hin­ter­grund aktu­el­ler Debat­ten wie einem „Recht auf Ver­ges­sen“ könn­ten sich auch für die deutsch­spra­chi­gen Inhal­te der Wiki­pe­dia erheb­li­che Ver­än­de­run­gen gegen­über der heu­ti­gen „Wiki-Immu­ni­ty“ ergeben.


Die Pre­zi und eine Auf­zeich­nung des Vor­tra­ges fin­den sich nachfolgend:

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