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	<title>Jan Mönikes</title>
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	<description>Blog für Netzpolitik, Internet-, Medien- und Presserecht</description>
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		<title>Alles Abmahnung, oder was?</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Jul 2010 13:37:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Netzpolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrechtverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Streisand-Effekt]]></category>
		<category><![CDATA[Streitgespräch]]></category>
		<category><![CDATA[Zensur]]></category>

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		<description><![CDATA[Die rechtliche Verantwortlichkeit von Bloggern für die (journalistischen) Inhalte ihrer Seiten führt immer wieder zu Konflikten: Schilderungen über das Tun "böser Abmahnanwälte" und negative Kommentare über die "schlimme Zensur", die sie angeblich betreiben wollen, füllen viele Seiten des Internets. Aber, ist die über den Einzelfall oft weit hinausgehende, generelle Kritik überhaupt berechtigt? Ein virtuelles Streitgespräch mit Ingo Jürgensmann, dokumentiert auf seinem <a href="http://blog.windfluechter.net/archives/997-Ein-virtuelles-Streitgespraech-mit-Jan-Moenikes.html">Windfluechter-Blog</a>.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit einigen Monaten gibt es in diversen Blogs und Websites immer wieder Schilderungen über das  Tun &#8220;böser Abmahnanwälte&#8221; und negative Kommentare über die &#8220;schlimme Zensur&#8221;, die sie angeblich betreiben würden, wenn sie mit rechtlichen Mitteln gegen falsche Tatsachenbehauptungen, Schmähungen und Beleidigungen im Internet vorgehen. Manche dieser Beiträge habe ich kritisch kommentiert, weil sie über die im Einzelfall sicherlich immer wieder einmal (sehr) berechtigte Kritik hinaus, von falschen (rechtlichen) Annahmen ausgehen oder sogar offensichtlich die Menschenwürde und Persönlichkeitsrechte für weniger schutzwürdig halten, als das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Aus diesen Kommentaren heraus hat sich eine längere Diskussion mit Ingo Jürgensmann ergeben, die dieser dankenswerter Weise auf seinem <a href="http://blog.windfluechter.net/archives/997-Ein-virtuelles-Streitgespraech-mit-Jan-Moenikes.html">Windfluechter-Blog</a> dokumentiert hat.</p>
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		<title>Recht als Instrument in der Krisenkommunikation</title>
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		<pubDate>Sun, 13 Jun 2010 17:19:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Dokumente und Vorträge]]></category>
		<category><![CDATA[Digitales Vergessen]]></category>
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		<category><![CDATA[Litigation PR]]></category>
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		<category><![CDATA[Verantwortlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Wikipedia]]></category>

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		<description><![CDATA[Existenzbedrohende Gerüchte im Diskussionsforum. Verbreitung falscher Tatsachen im Online-Angebot der Zeitung. Verletzende Kommentare im Blog. Üble Schmähungen im Intranet. Anonyme Hass-Seiten im Internet. Trolle und Stalker im Cyberspace: Was tun, wenn PR allein nicht mehr reicht? Beim Forum "Krisenkommunikation" habe ich in einem Workshop das "Recht als Instrument in der Krisenkommunikation" für wirklich heikle Fälle vorgestellt und mit den Teilnehmern über seine Möglichkeiten und Grenzen diskutiert. Die Präsentation des Workshops steht hier zum Download bereit.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/uploads/2010/06/TagungKrisenkommunikation.jpg"><img src="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/uploads/2010/06/TagungKrisenkommunikation-150x150.jpg" alt="" title="TagungKrisenkommunikation" width="150" height="150" class="alignleft size-thumbnail wp-image-446" /></a>Existenzbedrohende Gerüchte im Diskussionsforum. Verbreitung falscher Tatsachen im Online-Angebot der Zeitung. Verletzende Kommentare im Blog. Üble Schmähungen im Intranet. Anonyme Hass-Seiten im Internet. Trolle und Stalker im Cyberspace: Was tun, wenn PR allein nicht mehr reicht? Beim <a href="http://www.forum-krise.de/start/">Forum &#8220;Krisenkommunikation&#8221;</a> habe ich in einem Workshop das &#8220;Recht als Instrument in der Krisenkommunikation&#8221; für wirklich heikle Fälle vorgestellt und mit den Teilnehmern über seine Möglichkeiten und Grenzen diskutiert.</p>
<p>Themen waren:<br />
- Strategien und Timing &#8211; Wann gehe ich zum Anwalt?<br />
- Web 2.0 = Probleme 2.0 ?!<br />
- Anwaltliche (Informations-) Schreiben und gerichtliche Instrumente<br />
- Suchmaschinen und Archive &#8211; Wie werde ich vergessen?<br />
- Kosten und Risiken</p>
<p>Die Präsentation des Workshops steht hier zum Download bereit: <a href='http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/uploads/2010/06/Tagung-Krisenkommunkation-Moenikes.pdf'>Präsentation Tagung Krisenkommunkation Moenikes</a></p>
<p><a href="http://flattr.com/thing/21678/Recht-als-Instrument-in-der-Krisenkommunikation" target="_blank"><br />
<img src="http://api.flattr.com/button/button-static-50x60.png" alt="Flattr this" title="Flattr this" border="0" /></a></p>
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		<title>Die Wahrnehmung schlägt die Fakten: Der Fall Tauss und seine mediale Inszenierung</title>
		<link>http://www.moenikes.de/ITC/2010/05/29/die-wahrnehmung-schlagt-die-fakten-der-fall-tauss-und-seine-mediale-inszenierung/</link>
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		<pubDate>Sat, 29 May 2010 23:11:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Dokumente und Vorträge]]></category>
		<category><![CDATA[Litigation PR]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentlichkeit als Richter]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Tauss]]></category>

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		<description><![CDATA[Eines der medialen Großereignisse des Jahres 2009 war der „Fall Tauss“. Gemeinsam mit anderen Fällen geriet dort die "aktive Medienarbeit" der Ermittlungsbehörden in die Kritik von Verteidigung und Öffentlichkeit. Daraus ergab sich eine Debatte über die Zulässigkeit und die Grenzen der "Litigation-PR", die bis heute anhält. 
In dem Aufsatz "Die Wahrnehmung schlägt die Fakten: Der Fall Tauss uns seine mediale Inszenierung", der als Beitrag im Sammelband "Die Öffentlichkeit als Richter? - Litigation-PR als neue Methode der Rechtsfindung" erscheint, der von Prof. Dr. Dr. Volker Boehme-Neßler herausgegeben wird, versuchen die Rechtsanwälte Jan Mönikes und Dr. Gregor Wettberg die Ereignisse nachzuzeichnen und damit ihre Vorschläge bezüglich  künftiger Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit von Staatsanwaltschaften zu begründen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em><a href="http://www.nomos-shop.de/productview.aspx?product=12160"><img class="alignleft size-full wp-image-394" title="Cover" src="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/uploads/2010/05/Cover.gif" alt="" width="140" height="207" /></a>Eines der medialen Großereignisse des Jahres 2009 war der „Fall Tauss“: Jörg Tauss, langjähriger SPD-Bundestagsabgeordneter und wenn nicht Deutschlands erster, so doch renommiertester „Netzpolitiker“, geriet mitten in der politischen Auseinandersetzung um die Websperren-Initiative der damaligen Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen (CDU) Anfang März 2009 in den Verdacht, sich Kinderpornographie verschafft zu haben. Noch während der laufenden Durchsuchung seiner Büro- und Privaträume berichteten die Medien bereits ungewöhnlich umfangreich und wohl informiert von den Ermittlungen. Tauss trat direkt danach von allen Ämtern zurück und erklärte später auch seinen Verzicht auf einen sicheren Listenplatz. Ungeachtet dessen wurde in den darauffolgenden Tagen und Wochen bis kurz vor der Bundestagswahl das öffentliche Interesse an den Ermittlungen ganz gezielt befördert. Besonders der für die Pressearbeit verantwortliche Oberstaatsanwalt in Karlsruhe, aber auch der Vorsitzende des Immunitätsausschuss des Bundestages, sahen sich daraufhin der Kritik ausgesetzt, an einer „medialen Inszenierung“ der Ermittlungen gegen Tauss mitzuwirken. In der Folge ergab sich wegen der Parallelitäten weiterer Fälle eine sehr (selbst-) kritische Diskussion der Medien über die Grenzen der Berichterstattung bei Verdächtigungen von Prominenten und der „Öffentlichkeitsarbeit“ von Ermittlungsbehörden. Im Ergebnis änderten diese Reflexionen jedoch nichts: Die Karlsruher Staatsanwaltschaft begleitete das Ermittlungsverfahren mit anhaltender öffentlicher Mitteilungsfreude. Den dadurch entstandenen Eindruck einer öffentlichen Vorverurteilung in den Medien bestätigte sie schließlich sogar selbst. Ein Plädoyer gegen eine für Verteidigung und den Rechtsstaat gleichermaßen unerträgliche Situation. </em></p>
<p><a href="http://flattr.com/thing/15508/Die-Wahrnehmung-schl%C3%A4gt-die-Fakten-Der-Fall-Tauss-und-seine-mediale-Inszenierung" target="_blank"><br />
<img src="http://api.flattr.com/button/button-static-50x60.png" title="Flattr this" border="0" /></a></p>
<p><a href="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/uploads/2010/05/Auszug-Die-Wahrnehmung-schlägt-die-Fakten.pdf">Aufsatz &#8211; Die Wahrnehmung schlägt die Fakten</a> mit dem Auszug von Dr. Gregor Wettberg und Jan Mönikes aus dem Sammelband: <strong>&#8220;Die Öffentlichkeit als Richter? - Litigation-PR als neue Methode der Rechtsfindung&#8221;</strong>, Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Volker Boehme-Neßler, Nomos 2010 &#8211; Bestellbar unter: h<a href="http://www.nomos-shop.de/productview.aspx?product=12160">ttp://www.nomos-shop.de/productview.aspx?product=12160</a></p>
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		<title>Pressestatement der Verteidigung von Jörg Tauss zum Ausgang des Verfahrens</title>
		<link>http://www.moenikes.de/ITC/2010/05/28/pressestatement-der-verteidigung-von-jorg-tauss-zum-ausgang-des-verfahrens/</link>
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		<pubDate>Fri, 28 May 2010 15:56:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Dokumente und Vorträge]]></category>
		<category><![CDATA[Litigation PR]]></category>
		<category><![CDATA[Tauss]]></category>

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		<description><![CDATA[Aus Sicht der Verteidigung befriedigt und enttäuscht das heutige Urteil des Gerichtes gleichermaßen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Urteil befriedigt und enttäuscht gleichermaßen:</p>
<p>Es enttäuscht dahingehend, dass das Gericht die Anwendbarkeit des §184 b Abs. 5 StGB auf Abgeordnete offensichtlich ganz generell ausschließen will – und schon von daher auch kein Freispruch mehr möglich war: Mitglieder des Deutschen Bundestages sollen gegenüber den Informationen der Bundesregierung allein auf das parlamentarische Fragerecht beschränkt sein.</p>
<p>Es befriedigt jedoch dahingehend, als es Jörg Tauss in der Folge dann zwar eine schon in rechtlicher Hinsicht lediglich privat und somit als strafbar zu wertende Neugier unterstellt &#8211; aber ausdrücklich eben kein irgendwie geartetes persönliches, sexuelles Interesse an der Verschaffung oder dem Besitz kinderpornographischen Materials festgestellt hat. Diesbezüglich anderslautende Meldungen sind falsch, wie sich auch aus der <a title="offiziellen Pressemitteilung" href="http://www.landgericht-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1254838/index.html?ROOT=1160451" target="_blank">offiziellen Pressemitteilung</a> des Gerichts ergibt.</p>
<p>Enttäuschend sind wiederum die Ausführungen des Gerichtes, dass nach Meinung der Kammer ein Prominenter die verfehlte Öffentlichkeitsarbeit einer Staatsanwaltschaft hinzunehmen habe, selbst wenn sie zu seiner Vorverurteilung führt.</p>
<p>Insbesondere deswegen und wegen der schon in staatsrechtlicher Hinsicht bedenklichen Ausführungen des Gerichtes prüft die Verteidigung Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen.</p>
<p> Karlsruhe, den 28.05.2010<br />
<a href="http://flattr.com/thing/15499/Pressestatement-der-Verteidigung-von-J%C3%B6rg-Tauss-zum-Ausgang-des-Verfahrens" target="_blank"><br />
<img src="http://api.flattr.com/button/button-static-50x60.png" title="Flattr this" border="0" /></a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Plädoyer im Verfahren gegen Jörg Tauss</title>
		<link>http://www.moenikes.de/ITC/2010/05/27/pladoyer-im-verfahren-gegen-jorg-tauss/</link>
		<comments>http://www.moenikes.de/ITC/2010/05/27/pladoyer-im-verfahren-gegen-jorg-tauss/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 27 May 2010 15:03:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Dokumente und Vorträge]]></category>
		<category><![CDATA[Litigation PR]]></category>
		<category><![CDATA[Tauss]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 27.05.2010 haben am 4. Prozesstag Staatsanwaltschaft und Verteidigung im Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe gegen Jörg Tauss wegen des Vorwurfes des Verschaffens und Besitzes von Kinderpornographie ihre Plädoyers gehalten. Ein Urteil wird für den nächsten Mittag erwartet. Mein Plädoyer liegt hier schriftlich vor, das meines Kollegen Rechtsanwalt Michael Rosenthal bislang leider nur mündlich. Die Staatsanwaltschaft hat als Gesamtstrafe für Jörg Tauss 1 Jahr 3 Monate, ausgesetzt zur Bewährung für 2 Jahre, und eine Bewährungsauflage von 6.000 € beantragt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em><a href="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/uploads/2010/05/IMG01874.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-405" title="Schwurgerichtssaal LG Karlsruhe" src="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/uploads/2010/05/IMG01874-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Am 27.05.2010 haben am 4. Prozesstag Staatsanwaltschaft und Verteidigung im Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe gegen Jörg Tauss wegen des Vorwurfes des Verschaffens und Besitzes von Kinderpornographie ihre Plädoyers gehalten. Ein Urteil wird für den nächsten Mittag erwartet. Mein Plädoyer liegt hier schriftlich vor, das meines Kollegen Rechtsanwalt Michael Rosenthal (</em><a href="http://www.nullapoena.de/"><em>http://www.nullapoena.de/</em></a><em>)  bislang leider nur mündlich. Die Staatsanwaltschaft hat als Gesamtstrafe für Jörg Tauss 1 Jahr 3 Monate, ausgesetzt zur Bewährung für 2 Jahre, und eine Bewährungsauflage von 6.000 € beantragt. </em><em>Daraufhin habe ich wie folgt erwidert:</em></p>
<p><strong>Plädoyer des Verteidigers im Verfahren gegen Jörg Tauss</strong></p>
<p>Karlsruhe, den 27. Mai 2010, Rechtsanwalt Jan Mönikes</p>
<p>-Es gilt das gesprochene Wort -</p>
<p>Hohes Gericht,</p>
<p>sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Frau Staatsanwältin,</p>
<p>es ist kein ganz normales Verfahren, das wir hier erleben. Es war es schon nicht in dem Moment, als in Folge der Durchsuchungen in Bremerhaven der erste Verdacht auf Jörg Tauss fiel:</p>
<p>Denn zum einen ging es um den politisch prominentesten Gegner des gerade in der Debatte befindlichen Zugangserschwerungsgesetzes, das angeblich gegen Kinderpornographie helfen soll , und dann auch noch ausgerechnet um den Verdacht des strafbaren Besitzes von Abbildungen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern dokumentieren. Ein Vorwurf, der wie nur wenige Andere in unserer Zeit geeignet ist, den Ruf und die Ehre eines Menschen zu beschädigen, schon wenn er öffentlich erhoben wird &#8211; egal wie es am Ende von einem Gericht rechtlich bewertet wird.</p>
<p>Warum ist das so? Weil der sexuelle Missbrauch von Kindern in unserer Gesellschaft <span style="text-decoration: underline;">zu Recht</span> geächtet ist, weil wir unsere Kinder und ihre Kindheit besonders beschützen wollen.</p>
<p>Das damit verbundene Tabu ist inzwischen jedoch so stark, dass nicht schon der Besitz, sondern oft bereits das bloße <span style="text-decoration: underline;">Betrachten</span> einer Abbildung, die ein tatsächliches oder auch nur fiktives Geschehen wiedergibt, mit der <span style="text-decoration: underline;">gleichen</span> emotionalen Abscheu belegt wird, wie der zugrundeliegende Missbrauch. Selbst wenn das Bild lediglich ein nacktes Kind in einer sexuell aufreizenden Pose zeigt, ist das so, weil wir eben an das dahinterliegende tatsächliche Geschehen, an einen Missbrauch, eine Gewalttat durch den Fotografen denken. Natürlich ist schon das Bild selbst eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Kindes und daher wird das auch zur Recht missbilligt. Aber eben auch im Strafrecht anders bewertet, als die eigentliche Tat, an die wir denken. Dennoch sind viele schon emotional kaum noch in der Lage, die berechtigte Abscheu darüber von der bloßen Abbildung zu trennen. Dieses erlebt gerade auch Jörg Tauss.</p>
<p>Wenn sie die Kommentare des Boulevard lesen, dann folgt das jedenfalls immer dem gleichen Muster: „Behaupten wir also einfach, dass er sich am Leid von Kindern ergötzt&#8230; wir wissen es natürlich nicht&#8230; aber wir vermuten es&#8230;und&#8230; wen man sowas auch nur &#8220;vermutet&#8221;&#8230; weg mit ihm! Wieso darf sich so einer überhaupt noch verteidigen?“</p>
<p>Auch Frau Staatsanwältin wusste daher m.E. schon sehr genau, was sie tut, wenn sie hier die Beschreibungen eines jeden Bildes verliest und auf die Möglichkeiten einer Zusammenfassung verzichtet. Denn mit Worten lässt sich manchmal leichter ein Horrorszenario, lassen sich oft wirksamer Bilder im Kopf des Zuhörers erzeugen, als wenn man das Geschehen tatsächlich selbst sieht. Und es hat ja auch Wirkung gezeigt, wie ich in manchen Gesichtern gesehen habe.</p>
<p>Nur: Strafrechtlich sind es ganz andere Kategorien, um die es da geht. Normalerweise landet daher aus gutem Grund ein Fall wie dieser schon angesichts der wegen der „szeneuntypisch geringen Menge“ an Bildern – wie es der Oberstaatsanwalt Rehring öffentlich bewertet hat – auch nicht in diesem Saal. </p>
<p>Ich habe bereits im Vorfeld des Prozesses sehr dezidiert die „Öffentlichkeitsarbeit“ der Staatsanwaltschaft in diesem Fall kritisiert. Man kann das gemeinsam mit der Kritik anderer Journalisten, Richter und Staatsanwälte daran inzwischen nachlesen.</p>
<p>Wohlwollend könnte man sagen, die Kommunikation über den Fall Tauss ist der Staatsanwaltschaft bereits bei der Durchsuchung im Bundestag „entglitten“, weniger wohlwollend kann man sagen, sie hat mit Hilfe der Medien eine „soziale Exekution“ befördert. Wie in diesen Ermittlungen Details zum laufenden Verfahren stets an die interessierte Öffentlichkeit weitergegeben wurden, so als hätte die Staatsanwaltschaft noch nie von einem &#8220;wir geben keine Informationen über laufende Fälle&#8221; weiter, darüber haben am Ende selbst die meisten Journalisten im letzten Jahr den Kopf geschüttelt – und noch auf dem diesjährigen Anwaltstag vor zwei Wochen war diese Art von „Litigation-PR“ ein  Hauptthema.</p>
<p>Die Verteidigung bringt es jedenfalls in eine <span style="text-decoration: underline;">unmögliche</span> Situation, wenn man schon in der laufenden Durchsuchungssituation und vor der ersten Akteneinsicht erfährt, dass die Presse – von wem auch immer – aus den aktuellen, laufenden Ermittlungen laufend selektive Informationen erhält und damit die öffentliche Meinung in eine bestimmte Richtung gelenkt wird. In solch einer Situation <span style="text-decoration: underline;">kann</span> man seinem Mandanten nicht zur vertrauensvollen Kooperation mit den Ermittlern raten und einem bekannten Politiker bei solch einem Vorwurf erst recht nicht.</p>
<p>Unerträglich finde ich es jedenfalls, dass ausgerechnet das in diesem Fall <span style="text-decoration: underline;">absolut berechtigte</span> Misstrauen meines Mandanten gegenüber der Ermittlungsbehörde als Indiz <span style="text-decoration: underline;">gegen</span> ihn gewertet werden soll. Dass er damit den Besitz von Kinderpornographie sogar in Abrede gestellt hätte. Auch weil er auf die grundsätzliche Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Bundestag und Bürger bestanden hat, wie es Art. 47 GG vorsieht – was das Amtsgericht später auch so bestätigt hat. Entschuldigung, das ist bizarr! </p>
<p>Gewiss, am Ende hat selbst die Generalstaatsanwältin die Staatsanwaltschaft wegen ihres Umgangs mit den Medien offiziell, aber milde, getadelt. Aber, reicht ein milder Tadel für unseren Rechtsstaat aus? Ist das wirklich alles nur ein Problem der B-Note? Hat das wirklich nichts mit dem heutigen Verfahren vor Gericht zu tun? Welche andere Instanz, als dieses Gericht, soll denn für die Zukunft die Staatsanwaltschaften zu einem professionelleren und rechtsstaatlichen Umgang gerade in solch problematischen Fällen ermahnen? Wie kann das denn nachhaltig anders geschehen, als durch ein einen Richterspruch, der auch dieses berücksichtigt? Wenn ein Strafgericht das nicht berücksichtigt, dann werden Verteidiger künftig im Duzend vor Verwaltungsgerichten und zivilrechtlichen Pressekammern gegen Äußerungen der Staatsanwaltschaft vorgehen. Glauben Sie mir, ich weiß wovon ich rede, das ist eigentlich mein juristischer Schwerpunkt. In meinen Augen wäre das dennoch ein juristischer Offenbarungseid des Strafrechtswesens, wenn es verfehlte Informationspolitik einer Staatsanwaltschaft nicht sanktionieren würde.     </p>
<p>Die Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaft am Tag der Durchsuchung wirkte bei Jörg Tauss jedenfalls <span style="text-decoration: underline;">unmittelbar</span> wie ein Berufsverbot. Denn schon am Abend des 05.03.2009 war aufgrund des – zum damaligen Zeitpunkt vorschnellen „wir sind fündig geworden“ – ihm selbst, aber auch dem Fraktionsvorstand der SPD klar, dass er – selbst wenn sich schon am nächsten Tag <span style="text-decoration: underline;">alle Vorwürfe in Luft aufgelöst</span> hätten – alle Ämter und Funktionen wird niederlegen <span style="text-decoration: underline;">müssen</span>. Denn keiner der Politiker hält in so einer Situation auch nur die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit Kinderpornographie Vorwürfen politisch aus. Und, dass soweit die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht bis Ostern eingestellt wären, er auch seinen eigentlich sicheren Listenplatz und seine Kandidatur würde aufgeben müssen.</p>
<p>Politisch und damit für einen wie Jörg Tauss, für den Politik zum Beruf geworden ist, wirtschaftlich und sozial ein Schlag, von dem er sich auch nach einem Freispruch mit Mitte 50 nie wieder wird  erholen können.</p>
<p>Selbst wenn man sein Verhalten für strafbar halten würde, sind die Folgen für einen Berufspolitiker so schwer, dass angesichts des – im Vergleich zu manchem der Zeugen, die wir hier gehört haben – doch sehr begrenzten Tatvorwurfs, die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre.</p>
<p>Egal ob man Jörg Tauss sympathisch findet oder nicht, ob man seine politischen Ansichten teilt oder nicht, ob man ihn manchmal für zu laut oder zu unsachlich hält und ob man sogar für dumm hält, weil er sich mit seiner eigenmächtigen Recherche mindestens angreifbar gemacht hat – Jörg Tauss  galt bis zu jenem Donnerstag, den 05.03.2009, absolut zu recht und in allen Fraktionen beim Thema Internet,  beim Datenschutz und der Informationsfreiheit als einer von wenigen Politiker, bei denen man eine eigene Kompetenz bemerkte. Nicht nur weil er kluge Bücher oder Aufsätze geschrieben hätte, sondern weil er sich interessierte, zuhörte, überprüfte, verstand und dann engagiert kümmerte. Es gibt schon einen Grund, warum er schon 2003 zum „Internetpolitiker des Jahres“ gewählt wurde.</p>
<p>Ja, aber muss man sich als Abgeordneter auch um das Thema Kinderpornographie kümmern? Muß man sich das anschauen?  Natürlich – wenn das wie bei Jörg Tauss exakt zu dem Aufgabengebiet gehört, mit dem man in der parlamentarischen Arbeit betraut ist!</p>
<p>In der Online-Ausgabe der Stuttgarter Zeitung findet sich ein längerer Kommentar von Sastre, eines Begleiters von Tauss seit der Zeit der ersten Enquete-Kommission von vor 15 Jahren, unter der Überschrift „Nachruf auf einen Brüllaffen“:</p>
<p>„Jeder, der hier [gemeint ist: Kriminelle Inhalte im Internet] tätig ist, weiß, dass man über lange Zeit ernsthaften Einblick nur gewinnen konnte, wenn man selbst recherchierte. Tatsächlich verhielt es sich ganz anders als im Bereich klassischer Kriminalität &#8211; die wirklichen (nicht selbst erklärten) Fachleute außerhalb der Strafverfolgung wurden mangels dortiger Sachkenntnis zunehmend nachgefragt. Tauss hat seit der Enquetekommission des Bundestages, die sich erstmals mit der Thematik befasste, ebenso oft vor staunenden Zuhörern referiert, wie ich selbst. Bei Ermittlern aller Coleur hingegen war es oft nicht einmal möglich, eine Anzeige loszuwerden. Überfordert, niemand zuständig, nichts verstanden. Auch ich habe durchaus in Einzelfällen die Neigung gespürt, kritisch zu hinterfragen, wie ich eigentlich an das komme, was ich zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens machen möchte und ob ich mir gut überlegt habe, dass ich das wirklich besitze. Und das galt keineswegs für die örtliche Polizeidienststelle, sondern für die nach Landes- und Bundesrecht dafür hochrangig zuständigen Ermittler. Lange hat es gedauert, bis sich Bund und Länder darauf geeinigt haben, welche Kompetenzen man dem BKA überhaupt zubilligen will. In dieser Diskussion ist ernsthaft vertreten worden, es sei doch ganz wundervoll, wie weit die Kriminalpolizei in München und das Bayerische LKA in diesen Dingen seien &#8211; da müsse man doch nicht noch ein Faß aufmachen. Nun sind wir endlich an dem Punkt angekommen, wo Internet-Kompetenz im öffentlichen Raum langsam aufgebaut wird. Tauss und einige andere wissen aber, die Zeit hat das alles längst überholt, die Musik spielt mobil. Und zwar nach schnell voranschreitender Konvergenz auf nur noch einem Endgerät. Zu Beginn des Zeitraumes, der jetzt als &#8220;Tatzeit&#8221; bezeichnet wird, konnte man das kaum vermitteln. Schon gar nicht auf die Expertise derjenigen hoffen, die dem Bundestag zuarbeiten.“</p>
<p>Allein Frau Staatsanwältin behauptet, Jörg Tauss hätte doch überhaupt keine Berechtigung gehabt, die Informationen des BKA anzuzweifeln. Das diese neuen Vertriebswege doch schon längst bekannt gewesen wären. Und das BKA die Parlamentarier eben auch sonst nicht mit falschen Informationen und Argumenten versorgt hätte, auch nicht bezüglich der Netzsperren, dem Zugangserschwerungsgesetz, dem Lieblingsprojekt von Frau Ministerin von der Leyen . Und das es eben überhaupt gar keinen Anlass für eigene Nachforschungen gegeben hätte. Warum? Vielleicht auch, weil Frau Staatsanwältin persönlich in Ihrer Funktion als Vorsitzendes der Strafrechtskommission des Deutschen Juristinnenbundes ebenfalls für dieses Gesetz war? Ich weiß es nicht – aber ich weiß inzwischen, dass der DJB Frau von der Leyen politisch unterstützt hat und über die ehemalige Präsidentin des Verbandes dabei sogar ganz nah dran an Frau von und zu Gutenberg ist, deren Mann das Zugangserschwerungsgesetz eingebracht hat.</p>
<p>Aber, und da haben wir die Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger als wirklich beste Zeugin, es stimmt halt eben nicht, was das BKA den Parlamentariern gesagt hat. Das, was die letzte Bundesregierung da behauptet hat, ist nicht richtig. Und auch nicht die Zahlen und Argumente, die das BKA in der damaligen Diskussion 2007 zur Unterstützung vorgetragen hat. Und auch nicht jene, bei denen Kinderpornographie im Internet schon in den Vorjahren Onlinedurchsuchung und Vorratsdatenspeicherung rechtfertigen sollte.</p>
<p>Interessant ist dann natürlich die Frage, weshalb gerade der BKA-Präsident einer der stärksten Befürworter dieses Gesetzes gewesen ist. Denn auch Herr Ziercke weiß, dass dieses Gesetz keinen effektiven Beitrag zur Bekämpfung der Kinderpornografie leisten kann. In Wirklichkeit geht es, wie so oft, um Kompetenzen, Einfluss und Macht – also um Politik. Und darum darf, darum muss sich ein zuständiger Politiker kümmern.</p>
<p>Das Bundeskriminalamt ist nach wie vor primär eine Koordinierungs- und Sammelstelle, der es an originären polizeilichen Befugnissen fehlt. Das ist dem Präsidenten natürlich ein Dorn im Auge, er möchte das BKA gerne zu einer mächtigen Bundespolizei umbauen. Das kann aber nur dann funktionieren, wenn der Gesetzgeber in verschiedenen Bereichen neue Kompetenzen zugunsten des BKA schafft. Und hierbei ist das Argument „Kinderpornographie“ und die angebliche wirksame Bekämpfung durch Online-Durchsuchung, Vorratsdatenspeicherung oder eben das Zugangserschwerungsgesetz ein Baustein. Herr Zierckes BKA hat also immer solche Bestrebungen unterstützt, die auf die Erweiterung der Kompetenzen seiner Behörde abzielen. Sachliche Notwendigkeiten sind insoweit kein Kriterium. Und gerade mit dem Argument „Kinderpornographie“ lassen sich Politiker hierfür leider sehr gerne von den “Experten” des BKA instrumentalisieren und einen entsprechenden Handlungsbedarf einreden.</p>
<p>Jörg Tauss lag in dem hier fraglichen Tatzeitraum genau in dieser Frage mit dem BKA und Herrn Ziercke überkreuz. Die Frage, ob sich der Vertriebsweg auf die Mobiltelefonie und Post verlagert hat, weg vom Internet, war also 2007 und in dieser Debatte eine hoch politische Frage.</p>
<p>Warum aber hat Jörg Tauss das dann nicht offen zumindest mit seinen Mitarbeitern thematisiert?</p>
<p>Ja, Jörg Tauss gehört zu einer Generation, der es sicherlich noch schwer fällt, offen über Sexualität und auch Pornographie zu sprechen. Schwerer als es mir fällt und erst Recht der nächsten Generation.</p>
<p>Das er daher niemandem, auch nicht seinem beruflichen Umfeld, davon berichtet hat, dass er sich – um den heutigen Vertriebswegen auf die Spur zu kommen – Erwachsenenpornographie als Tauschmaterial besorgt hat, dass er mit mutmaßlichen Pädophilen in Kontakt steht und Kinderpornographie erhalten hat, kann man eben auch so erklären, wenn man ihm ansonsten zubilligt, das er berechtigt war oder sich zumindest berechtigt gefühlt hat, über die tatsächlichen Vertriebswege eigene Nachforschungen anzustellen. Dann ist es auch nicht verwunderlich,  wenn man solches legales Material besitzt, weil es sich eben ansammelt und eben auch irgendwo, eben in einem Koffer, aufbewahrt wurde.</p>
<p>Und: Jörg Tauss ist in seiner Arbeitsweise ein rechter Chaot. Ich habe fünf Jahre sein Büro geleitet, daher weiß ich das aus eigenem Erleben. Akten, Aktennotizen, Vermerke – das ist nicht seine Welt und das kann er schlicht nicht. Nur – er ist gelernter Versicherungskaufmann und Politiker. Eine exakte Arbeits- oder Ausdrucksweise ist von ihm nicht zu erwarten. Das aber begründet keine Schuld oder Strafbarkeit!</p>
<p>Unterstellen wir also, dass Jörg Tauss KEIN privates Interesse an den Bildern und Filmchen hatte, die er über diese Chatline, auf die man ihn anonym hingewiesen hatte, Mobiltelefon und Post erhalten hat. Dann stellt sich die Frage, ob ein Abgeordneter das darf.</p>
<p>Kann sich ein Abgeordneter auf § 184b Abs. 5 StGB berufen, der besagt, dass das Sichverschaffen von kinderpornografischen Schriften nicht strafbar ist, wenn es der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher und beruflicher Pflichten dient?</p>
<p>Frau Staatsanwältin sagt, nein, denn er sei ja kein Ermittler oder Journalist. Schon, aber er war einer der für das Thema gesetzgeberisch und nach der Aufgabenverteilung seiner Fraktion und der Ausschüsse des Bundestages mit diesem Thema betrauten, zuständigen Mitglieder des Deutschen Bundestages! Nicht irgendein x-beliebiger MdB.</p>
<p>Frau Staatsanwältin sagt, ja, aber er hatte doch gar keinen Auftrag dazu. Und die Presse schreibt, er habe doch bitte vorher den Parlamentspräsidenten um Erlaubnis fragen müssen, wie man selbst den Chefredakteur, wenn man in diesem Bereich ermittelt…</p>
<p>Nur: Kein Gesetz und auch Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes sagen das! Das Grundgesetz sagt vielmehr, dass die Abgeordneten „Vertreter des ganzen Volkes sind“ und „an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“.</p>
<p>Reicht die grundgesetzlich verbürgte Freiheit des Abgeordneten so weit? Darf ein Abgeordneter vorhandene gesetzliche Ausnahmen für sich in Anspruch nehmen, wenn er das aus politischen Gründen für richtig hält? Darf er wie die Staatsanwaltschaft daher  auch nach neuen Vertriebswegen von Kinderpornographie schauen und dabei auch welche besitzen und verschaffen, wie es das Gesetz <span style="text-decoration: underline;">ausdrücklich</span> gestattet?   </p>
<p>Wenn man andererseits liest, dass Familienministerin von der Leyen Journalisten kinderpornografische Videos vorgeführt haben soll, stellt sich da nicht ebenfalls die Frage, wieso Frau von der Leyen das erlaubt sein soll. Vielleicht weil es zu Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben gehört und sie <span style="text-decoration: underline;">selbst</span> im Einzelfall definieren muss, was zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Bundesministerin notwendig ist?</p>
<p>Man darf also insoweit die Frage stellen, ob ein Abgeordneter, der sich im Rahmen seiner Zuständigkeit intensiv mit Kinderpornografie beschäftigt, nicht auch das Recht haben muss, die Szene auf eine Art zu beleuchten und sich Informationen zu beschaffen, wie Jörg Tauss es getan hat.</p>
<p>Diejenigen, die jetzt sagen, die Vorschrift des § 184b Abs. 5 StGB würde den Abgeordneten überhaupt nicht schützen und erfassen, springen also zu kurz. Denn was der Abgeordnete darf und was nicht, das ist zunächst und primär am Maßstab des Grundgesetzes zu messen. Das Strafgesetzbuch muss verfassungskonform ausgelegt werden, wenn es darum geht, der Rolle und der Funktion eines gewählten Volksvertreters gerecht zu werden!</p>
<p>Und daher gibt der Fall Tauss eben auch Anlass, grundsätzlich über die Rolle und die Befugnisse eines Abgeordneten nachzudenken, bevor man über ihn urteilt.</p>
<p>„Schlafzimmer“, „Koffer“, „im Bücherregal versteckt“. Manche der Behauptungen der Ermittler erweisen sich da bei näherem hinsehen als besonders perfide, nicht dadurch dass sie erzählt werden, sondern wie:</p>
<p>Das Jörg Tauss in seiner Wohnung nur ein Zimmer wirklich bewohnt hat, dass man das Material auf einem Diensthandy in einem Koffer gefunden hat, in den er es beim Ausräumen seines Mietwagens gelegt hatte, zusammen mit benutzter Kleidung und Unterlagen. Dass die fraglichen DVDs in einem Regal standen. Dass er in der „Szene“ nicht offen als Abgeordneter oder gar Ermittler aufgetreten ist und sich laut Staatsanwaltschaft nur zu Sitzungswochen und laut Zeugen meist zu Dienstzeiten mit dem Thema beschäftigt hat: Je nachdem <span style="text-decoration: underline;">wie</span> man es erzählt und beschreibt, stützt das die Version von Jörg Tauss oder aber man kann es verdächtig aussehen lassen. Die Ermittler erzählen es jedenfalls von Anfang an so, dass es nur zu seinen Lasten ausgehen soll.</p>
<p>Natürlich kann man sich dir Frage stellen, ob es wirklich nur die Recherche eines eigensinnigen Vollblutpolitikers war, weil er sich bei seinem Thema berechtigt und verpflichtet geglaubt hat auf eigene Faust nachschauen zu dürfen. Und vielleicht hat er damit auch eine Grenze überschritten – aber dann doch, weil sie vorher so noch gar nie jemand definiert hat!</p>
<p>Hier im Zweifel jedoch nicht für die Ehrenhaftigkeit eines untadeligen Mannes zu votieren und einem verdienten Volksvertreter von Anfang an und bis in dieses Verfahren hinein mehr als ein ungeschicktes, vielleicht zweifelhaftes oder sogar dummes, aber eben nicht vorsätzlich strafbares Verhalten zu unterstellen, wie die Staatsanwaltschaft es tut, das fände ich nicht in Ordnung.</p>
<p>Wenn dann am Ende noch allein der Besitz von homoerotischer Literatur den Schluss auf seine Motivation erlauben soll. Nach dem bekannten Vorurteil: Schwul = Pädophil, dann ließe mich das am Ende dieses Jahres seit Beginn der Ermittlungen fassungslos und empört zurück. Das so etwas <span style="text-decoration: underline;">überhaupt</span> heute noch möglich ist und man das leider ganz ernsthaft aus den Ausführungen von Polizei und Staatsanwaltschaft zur Begründung der Anklage aus den Akten auch überdeutlich herauslesen kann, das hat mich wirklich bei dem Verfahren erschüttert.</p>
<p>Der Angeklagte ist im Sinne der Anklage nicht schuldig und daher freizusprechen.    </p>
<p>###<br />
<a href="http://flattr.com/thing/15502/Pl%C3%A4doyer-im-Verfahren-gegen-J%C3%B6rg-Tauss" target="_blank"><br />
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		<title>Gedanken zur Netzneutralitätsdebatte: Zurück zur Sache, bitte!</title>
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		<pubDate>Sat, 15 May 2010 19:18:49 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der Begriff der „Netzneutralität“ ist ein schillernder Begriff in der netzpolitischen Debatte. Er stammt ursprünglich aus der Diskussion über Quality of Service (QoS), Netzwerkmanagement, Regulierung und Preise auf dem US-Telekommunikationsmarkt. Markus Beckedahl (www.netzpolitik.org) und andere „Blogivisten“ in Deutschland und Europa (wie z.B. La Quadrature du Net - http://www.laquadrature.net ) nutzen ihn allerdings heute längst nicht mehr nur in dem ursprünglichen Sinne, sondern haben ihn längst auf jede Art „Gatekeeper“ im Netz erweitert. Die dadurch mögliche Begriffsverwirrung aber kann sich in Deutschland als politisch schädlich erweisen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em><a href="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/uploads/2010/05/600px-Symbol_der_netz_neutralitat_deutsch_svg.png"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-390" title="Netzneutralitaet" src="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/uploads/2010/05/600px-Symbol_der_netz_neutralitat_deutsch_svg-150x150.png" alt="" width="150" height="150" /></a>„Netzneutralität“ ist ein schillernder Begriff in der netzpolitischen Debatte. Er stammt ursprünglich aus der Diskussion über Quality of Service (QoS), Netzwerkmanagement, Regulierung und Preise auf dem US-Telekommunikationsmarkt. Markus Beckedahl (</em><a href="http://www.netzpolitik.org/"><em>www.netzpolitik.org</em></a><em>) und andere „Blogivisten“ in Deutschland und Europa (wie z.B. La Quadrature du Net &#8211; </em><a href="http://www.laquadrature.net/"><em>http://www.laquadrature.net</em></a><em> ) nutzen ihn allerdings heute längst nicht mehr nur in dem ursprünglichen Sinne, sondern haben ihn längst auf jede Art „Gatekeeper“ im Netz erweitert. Die dadurch mögliche Begriffsverwirrung aber kann sich in Deutschland als politisch schädlich erweisen: Wer ernsthaft Gesetze gegen die grundsätzliche Möglichkeit von Netzwerkmanagement und „Quality of Service“ durch die Internetprovider fordert, wird enttäuscht sein, dass er damit nicht den freien Fluss von Informationen oder gar die Freiheit des Netzes von (staatlicher) Inhaltskontrolle sichern kann, sondern lediglich höhere Preise für Verbraucher und schlechtere Leistung des Netzes erreichen wird. Eine abstrakte Forderung, dass alle IP-Pakete gleich zu behandeln sind, ignoriert die technischen und ökonomischen Anforderungen des Netzes <span style="text-decoration: underline;">und</span> das unterschiedliche Nutzer unterschiedliche Ansprüche haben, die ohne Unterschied an Leistungen und Preise nicht zufriedenzustellen sind. Wem es aber lediglich darum geht, dass z.B. Mobilfunkanbieter nicht einzelne Ports oder Dienste blockiert, der aber wiederrum soll das auch so konkret benennen. Besser den schillernden Begriff der „Netzneutralität“ meiden und zur Sache zurückkommen: Denn gegen eine Politik von Zensur und Willkür hilft nur freiheitliche und demokratische Politik!</em></p>
<h2>Enger Begriff der Netzneutralität</h2>
<p>Schauen wir uns erst einmal den „echten“ Begriff der US-Debatte um Netzneutralität an (siehe auch: <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Network_neutrality_in_the_United_States">http://en.wikipedia.org/wiki/Network_neutrality_in_the_United_States</a>). Auch die deutsche Wikipedia definiert nah am US-Original: „<strong>Netzneutralität</strong> ist eine Bezeichnung für die <a title="Neutral" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Neutral">neutrale</a> <a title="Datenübermittlung" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Daten%C3%BCbermittlung">Datenübermittlung</a> im <a title="Internet" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Internet">Internet</a>. Sie bedeutet, dass <a title="Internet-Provider" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Internet-Provider">Zugangsanbieter (access provider)</a> Datenpakete von und an ihre Kunden unverändert und gleichberechtigt übertragen, unabhängig davon, woher diese stammen oder welche Anwendungen die Pakete generiert haben.“</p>
<p>In den USA wurde der Begriff in der Diskussion gegen eine künstliche Bepreisung von „Quality of Service“ in der Telekommunikation (TK) geprägt. Telekommunikationsunternehmen blockierten Dienste z.B. auf den Ports 25 oder 80, z.B. um VoIP-Dienste oder Filesharing zu verhindern. Eine Nutzung dieser Ports sollte – wenn überhaupt – erst nach Zusatzzahlungen des Kunden eröffnet werden. Zudem wurden anscheinend bestimmte Datenströme (Filesharing, Google, Youtube etc.) beim Datenaustausch zwischen den Netzwerken verschiedener TK-Unternehmen z.T. künstlich de-priorisiert, weil es zwischen diesen TK-Unternehmen Auseinandersetzungen um (faire) Interconnection-Entgelte und Kosten der Verkehrslasten gab. Beide Seiten gaben daraufhin wohl recht viel Geld für Lobby-Aktivitäten aus, um ihre entgegen gerichteten ökonomischen Interessen mit Hilfe der Politik durchzusetzen. Inzwischen scheint in wesentlichen Eckpunkten ein ökonomischer Konsens erreicht zu sein (siehe <a href="http://news.cnet.com/8301-30684_3-10380709-265.html">http://news.cnet.com/8301-30684_3-10380709-265.html</a>).</p>
<p>Diese US-Debatte in Deutschland nachzuvollziehen, würde nicht passen: Denn sie hat etwas mit der Andersartigkeit der (Inter-Carrier-) Preismodelle in den USA zu tun und passt auf Deutschland gar nicht. Auch weil in Europa die Zuständigkeit z.B. der Bundesnetzagentur (BNetzA) für die Regulierung auch der Infrastrukturen des Internets – anders als bei der FCC in den USA – nicht umstritten ist. Zudem haben sich die Streitparteien in den USA auch schon weitgehend geeinigt, so dass sich der Streit entschärft hat – vgl. nur das Google/Verizon-Papier <a href="http://news.cnet.com/8301-30684_3-10380709-265.html">http://news.cnet.com/8301-30684_3-10380709-265.html</a> .</p>
<p>Auf der europäischen Ebene wird mittlerweile seitens vieler Unternehmen die Notwendigkeit des <strong>Network Management</strong> für QoS herausgestellt. Gemeint ist damit, dass gewisse Netzsteuerungen insbesondere auch aus Endkundensicht erforderlich sind, um ein zufriedenstellendes Diensteangebot erbringen zu können (vgl. etwa: <a href="http://www.laquadrature.net/files/net.confidence.coalition.pdf">http://www.laquadrature.net/files/net.confidence.coalition.pdf</a>). Jedenfalls in Deutschland aber geht damit – jedenfalls von Seiten der TK-Unternehmen – nicht die Idee einher, die bisherige Qualität des Netzes künstlich zu verschlechtern. Beschwerden gibt es in diesem Zusammenhang wohl auch überhaupt nicht gegenüber Festnetzanbietern, sondern Mobilfunkbetreibern.</p>
<p>In Deutschland gibt es für eine „Netzneutralitätsdebatte im engeren Sinn“  daher – wenn überhaupt – vielleicht eine Rechtfertigung gegenüber Mobilfunk-Betreibern, wenn diese beispielsweise Ports sperren, damit man nicht VoIP über HSDPA oder W-LAN mit seinem Handy durchführen kann – obwohl dieses dazu technisch in der Lage wäre. Oder vielleicht auch gegenüber Unternehmen wie Apple, deren iPhone und iPads Anwendungen aussperren, die deren (moralischen) Vorstellungen widersprechen.</p>
<p>Wer hiergegen etwas unternehmen will, der sollte jedoch <strong>ganz konkret</strong> Ross und Reiter benennen und fordern, diesen Unternehmen (z.B. durch regulatorisches Eingreifen der BNetzA) derartige Blockaden zu untersagen. Dieses wäre der BNetzA z.B. durch die Definition von technischen Mindeststandards im Datenverkehr für den Mobilfunk möglich. Schlicht <strong>falsch</strong> jedoch wäre es, per Gesetz <strong>abstrakt</strong> eine generelle „Gleichbehandlung“ aller Daten in einem Netzwerk zu verlangen oder gar „Quality of Service“ und Network Management verbieten zu wollen, weil die Dienstequalität entweder über das „normale“ Maß hinausgeht oder nicht den von der BNetzA ggf. noch zu definierenden Mindeststandard unterschreitet.</p>
<p>Wer das dennoch tut, belegt zwar, dass er sich unter Internet und Telekommunikation nicht mehr vorstellen kann, als Flatrate-Websurfen via ADSL oder Filesharing, tut aber weder den Nutzern noch dem Internet etwas Gutes: Die größte Wertschöpfung entsteht als Ergebnis des Preiskampfes im Endkundenmarkt in Deutschland nämlich längst nicht mehr dort, sondern bei Internetdiensten und Telekommunikation für Unternehmen. Diese Kunden aber sind dringend auf QoS und Network Management im Netz angewiesen, um überhaupt mit dem Internet arbeiten zu können und auch bereit, entsprechende Mehrkosten zu tragen. Diese aber wiederrum ermöglichen erst den weiteren Ausbau des Internets.</p>
<p>Denn:</p>
<p>1. Mindestens für Unternehmenskunden, die hochbitratige konstante Verbindungen für Videokonferenzen, Logistik, etc. benötigen, ist QoS/Network Management (klare Leistungsvorgaben zu „packet loss“, „jitter“ und „delay“) notwendig &#8211; intern und extern über Netzgrenzen der Provider hinweg (vgl. auch hierzu etwa: <a href="http://www.laquadrature.net/files/net.confidence.coalition.pdf">http://www.laquadrature.net/files/net.confidence.coalition.pdf</a>). Dies gilt aus drei Gründen:</p>
<p>(a) Flatrates führen grundsätzlich zu steigendem Trafficvolumen;</p>
<p>(b) die Medienkonvergenz bringt anspruchsvolle Dienste auf das Netz– z.B. High Volume Live Streaming, Produktionssteuerung etc. Das braucht man insbesondere im Business to Business Bereich – also bei allem, was mehr ist als „ADSL“. Grund (a) beeinflusst (b) zusätzlich negativ.</p>
<p>(c) QoS/Network Management ist schließlich auch nötig, um beispielsweise DoS-Attacken bekämpfen zu können.</p>
<p>2. Überdimensionierung (also einfach alle Leitungen dicker machen) hilft im Vergleich zu QoS/Network Management nicht immer. Aus drei Gründen:</p>
<p>(a) Bottlenecks lassen sich am Übergang zwischen verschieden dimensionierten Netzen nicht ausschließen,</p>
<p>(b) weniger anspruchsvoller Traffic kann deshalb prinzipiell immer anspruchsvollere Dienste stören und</p>
<p>(c) ist Überdimensionierung auch teurer, weil ineffizient, kostet also per Saldo die Verbraucher mehr.</p>
<p>3. QoS-Dienste entsprechen zudem der Nachfrage der Verbraucher: dieser will</p>
<p>(a) alle konvergenten Dienste zu seiner Zufriedenheit nutzen – was beispielsweise auch die Möglichkeit von netzseitiger Spam-Blocking – bedeutet, und</p>
<p>(b) dafür möglichst wenig zahlen bzw. nur für das mehr zahlen, was er wirklich auch haben will und tatsächlich bekommen kann.</p>
<p>4. Das Bedürfnis nach QoS/Network Management muss daher kompatibel zur Forderung von Netzneutralität gemacht werden. Denkbar wäre dafür:</p>
<p>(a) offene Standards für verschiedene Verkehrsklassen,</p>
<p>(b) klare und transparente Standards für die Behandlung von Verkehrsklassen,</p>
<p>(c) Gleichbehandlung des Traffics in den Verkehrsklassen (keine Unterscheidung intern/extern) und</p>
<p>(d) transparentes Monitoring dieser Regeln</p>
<p>(e) faire Interconnection-Entgelte zwischen den TK-Unternehmen, orientiert an den realen Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung, je Verkehrsklasse und Traffic. </p>
<p>5. Hinsichtlich der Tarifierung der verschiedenen Verkehrsklassen ist zudem wesentlich, was sich die Carrier/Netzbetreiber untereinander zahlen. Wenn Netzbetreiber A für Traffic der Verkehrsklasse 1, der zu Netzbetreiber B geroutet wird, wenig an B bezahlt (im Verhältnis zu Traffic der Verkehrsklasse 3), gibt es ja auch nur einen geringen ökonomischen Anreiz, den A-Kunden für die Nutzung der Verkehrsklasse 1 zusätzlich zahlen zu lassen. Aktuell gibt es einen relevanten Unterschied zwischen normalem IP-Traffic, der über Peering abgerechnet wird, und z.B. Telefonminuten, die über Inter-Connection Entgelte abgerechnet werden. Eine erzwungene Gleichmacherei (z.B. durch Zwangs-Peering) könnte dieses nicht lösen, da ansonsten Verkehre lediglich „wie eine heiße Kartoffel“ fallengelassen würden, wenn man sie aufgezwungen bekommt. Jedenfalls ist die Frage der Preisdifferenzierung der Verkehrsklassen gegenüber dem Kunden nachgelagert zu der Frage der Preisdifferenzierung der Verkehrsklassen zwischen Vorleistern.</p>
<p>6. Politisches Argument und damit abschließend: Wenn man unter &#8220;Netzneutralität&#8221; versteht, dass jede Form von QoS/Network Management verboten sein soll, hat man sofort einen Interessengegensatz zwischen den Providern und den Verbrauchern, weil ihnen schlicht an der billigst möglichen Nutzung aller von ihnen gewünschten Dienste zu ihrer Zufriedenheit gelegen ist. <strong>Den Kampf gegen eine Lobby der Provider kann man gewinnen, den Kampf gegen die Verbraucher nicht!</strong></p>
<p>Wenn das Prinzip der Netzneutralität also lediglich darauf hinauslaufen sollte, dass Network Management für QoS verboten werden soll, weil damit eine Differenzierung unterschiedlicher Verkehrsarten verbunden ist, dann bedeutet dies, dass die <strong>Forderung nach Netzneutralität insgesamt zur Disposition</strong> gestellt wird.</p>
<p>Wenn also im politischen Raum über Netzneutralität diskutiert wird, dann wäre es falsch, die Frage von QoS und die vorgenannten Hintergründe auszublenden. <strong>Man kann nicht einfach nur auf der abstrakten Ebene definieren, dass alle IP-Pakete gleichzubehandeln sind, und dabei vergessen, dass unterschiedliche Nutzer unterschiedliche Ansprüche haben.</strong> Es gibt einfach die Erwartung, dass wenn ich einen Video-Stream anschaue oder per VoIP telefoniere und dazu parallel einen Download starte, alles nebeneinander störungsfrei funktioniert (und zwar am besten egal, welche Bandbreite der Anschluss hat). Wie man das ohne QoS/Network Management und komplett ohne jede Differenzierung machen will, ist jedenfalls technisch nicht nachvollziehbar.</p>
<p><strong>Daher</strong> sollte man diesen Teil der Debatte dahin verlagern, wo er eigentlich hingehört: In die Bundesnetzagentur und hier ggfs. politischen Druck machen, damit hier <strong>endlich</strong> eine nach Geschäftskunden- und Verbraucherbedürfnissen differenzierte und <strong>an politischen Zielen</strong> orientierte, aktive und zukunftsgerichtete Regulierung stattfindet und nicht nur &#8211; wie bislang leider so oft &#8211; der Markt vorrangig entsprechend der Bedürfnisse und Vorstellungen einiger weniger Unternehmen lediglich verwaltet wird…</p>
<h2>Weiter (politischer) Begriff der Netzneutralität</h2>
<p>In Deutschland wird der Begriff im politischen Raum inzwischen zudem offensichtlich auch schon ganz anders verstanden und benutzt: Gemeint ist oftmals eine generelle (technische) Neutralität der Internet-Infrastruktur gegenüber Internet-Inhalten, sprich den vermittels diesen Infrastrukturen verbreitete Content.</p>
<p>Mit einem solchen ausgeweiteten und politisch aufgeladenen Begriff von „Netzneutralität“ soll längst nicht mehr die Diskussion um QoS/Network Management, sondern die gesamte Auseinandersetzung über Internet-Sperren, Deep-Packet-Inspection, providerseitige Filterung etc. erfasst werden:</p>
<p><em>“Net neutrality means that the Internet has no gatekeeper. It encompasses all the issues related to the circulation of information on the Internet, such as free speech, access to knowledge, copyright or innovation. Thanks to this principle, everyone retain the freedom to access and produce the information they want, regardless of their financial capacities or social status.” </em><a href="http://www.laquadrature.net/">http://www.laquadrature.net/</a> </p>
<p>Hiergegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden – nur darf die Debatte dann eben auch nicht als Debatte gegen die Leistungs- und Preismodelle von Unternehmen geführt werden, mit dem Ziel, QoS anbieten und angemessen bepreisen zu können, zu verbieten.</p>
<h2>Es geht um die Freiheit – nicht um Network Management!</h2>
<p>Ich persönlich halte den Begriff der „Netzneutralität“ wegen seiner überkommenen ökonomischen Belegung nicht für hinreichend differenziert, aber auch sonst nicht gut geeignet, eine sachgerechte Debatte um Regulierung und Freiheit des Netzes zu befördern.</p>
<p>Über Begriffe kann man natürlich trefflich streiten. Aber, selbst dann gilt: Es kann doch nicht ernsthaft darum gehen, eine für Deutschland überhaupt nicht passende US-Preisdebatte anzufachen! Auch eine „All IP-packages shall be equal“-Debatte erschiene mir als unpolitischer Unsinn. Besser wäre es doch, sich auf das zu konzentrieren, was doch eigentlich im Zentrum steht: Der Kampf um die Freiheit im Internet und gegen die Freiheit bedrohende Eingriffe in die technischen Infrastrukturen des Netzes – egal ob durch Behörden oder Unternehmen.</p>
<p>Welchen Begriff man dafür auch verwenden will &#8211; diese Debatte muss ganz dringend wieder <strong>politisch</strong> und nicht romantisch oder schlimmer lediglich an symbolischen Zielen geführt werden!</p>
<p>Natürlich kann man Gesetze fordern, die gleich schon die MÖGLICHKEIT einer staatlichen Zensur durch Eingriffe in die Infrastruktur des Netzes ganz einfach generell per Gesetz verbieten sollen. Das aber wäre so, als ob man den „Weltfrieden“ durch Gesetz beschließen wollte. Wenn man so etwas wie das „Zensurverbotsgesetz“ nicht lediglich als politisches Symbol begreift (ich aber befürchte ja inzwischen, das nehmen manche Menschen tatsächlich ernst), dann würde sich das als eine mindestens romantische, eher aber völlig unpolitische Haltung zu den Problemen des Internet entlarven, weil ein anderer Gesetzgeber dieses Gesetz ja einfach durch sein genau entgegengesetztes Zensurgesetz aufheben würde.</p>
<p>So anstrengend es ist: In einer Demokratie muss man zur Absicherung politischer Überzeugungen wie der Freiheit im Internet schlicht gesellschaftliche Mehrheiten erringen und erhalten – das lässt sich nicht durch ein Gesetz gleichsam für die Zukunft programmieren. Dagegen als Folge falsch verstandenem Netzpopulismus QoS und Network Management zu beseitigen, könnte am Ende zwar zu einer Art „sozialistischem Volksnetz“ führt, das aus Steuermitteln oder Umlagen zu bezahlen wäre – wegen der internationalen Struktur der Telekommunikationsnetze jedoch auch nicht verhindern könnte, dass an den Netzgrenzen der Bundesrepublik der Datenverkehr dann eben doch wieder unterschiedlich priorisiert wird.</p>
<p>Also: Schluss mit einer lediglich symbolischen „Netzneutralität“-Debatte, liebe Freunde. <strong>Zurück zur Sache, bitte!</strong></p>
<p><a href="http://flattr.com/thing/14268/Gedanken-zur-Netzneutralit%C3%A4tsdebatte-Zur%C3%BCck-zur-Sache-bitte" target="_blank"><br />
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		<title>Legal Framework Conditions of Online Communication in Germany</title>
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		<pubDate>Sat, 15 May 2010 08:27:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Dokumente und Vorträge]]></category>
		<category><![CDATA[Censorship]]></category>
		<category><![CDATA[False light]]></category>
		<category><![CDATA[Freedom of Speech]]></category>
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		<category><![CDATA[Media Law Germany]]></category>

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		<description><![CDATA[In Germany monitoring communication and “censorship” of media by government or courts is allowed only in a very restricted manner to gurantee freedom of expression. According to the “Reporters Without Borders Press Freedom Index”, Germany is currently ranked 18th (USA: 20th) out of 175 countries in the world in terms of press freedom. But: the internet challenges the German laws regarding privacy and the possibility of national law enforcement. Due to political symbolism and helplessness, a tendency can be noted to limit the freedom of internet more than would be considered with regard to classic media.

I was invited by the German Ministry of Foreign Affairs to give a lecture on the Internation Blogger Tour about the Legal Framework in Germany. The presentation of my speech can be downloaded here.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/uploads/2010/05/LegalFrameworkGermany.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-382" title="LegalFrameworkGermany" src="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/uploads/2010/05/LegalFrameworkGermany-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Based on the experience with the atrocities of the Nazi regime, human rights in Germany are protected extensively by the constitution and the courts. Germany has ratified most international human rights treaties. Reports from independent organizations such as Amnesty International certify a high level of compliance with human rights.</p>
<p>Monitoring communication and “censorship” of media by government or courts is allowed only in a <span style="text-decoration: underline;">very restricted</span> manner to gurantee freedom of expression. Privacy and Data Protection is strongly protected by law.</p>
<p>According to the “Reporters Without Borders Press Freedom Index”, Germany is currently ranked 18th (USA: 20th) out of 175 countries in the world in terms of press freedom. But: the internet challenges the German laws regarding privacy and the possibility of national law enforcement. Due to political symbolism and helplessness, a tendency can be noted to limit the freedom of internet more than would be considered with regard to classic media.</p>
<p>I was invited by the German Ministry of Foreign Affairs to give a lecture on the Internation Blogger Tour about the <a href="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/uploads/2010/05/GermanyLegalFramework.pdf">LEGAL FRAMEWORK CONDITIONS OF ONLINE COMMUNICATION IN GERMANY</a>.  The presentation of the speech can be downloaded by clicking on that link.</p>
<p><a href="http://flattr.com/thing/15535/Legal-Framework-Conditions-of-Online-Communication-in-Germany" target="_blank"><br />
<img src="http://api.flattr.com/button/button-static-50x60.png" title="Flattr this" border="0" /></a></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Das Internet als neuer Raum des Rechts: Herausforderung für den demokratischen Rechtsstaat</title>
		<link>http://www.moenikes.de/ITC/2010/05/11/das-internet-als-neuer-raum-des-rechts-herausforderung-fur-den-demokratischen-rechtsstaat/</link>
		<comments>http://www.moenikes.de/ITC/2010/05/11/das-internet-als-neuer-raum-des-rechts-herausforderung-fur-den-demokratischen-rechtsstaat/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 11 May 2010 16:55:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Recht 2.0]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsdurchsetzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Während Rechtsetzung durch Parlament, Regierung und Gerichte auch in der globalen „Informationsgesellschaft“ weiterhin (auch allein im nationalstaatlichen Rahmen) gewährleistet werden kann, schwindet im Internet jedoch die Sicherheit der Rechtserkenntnis und der Rechtsdurchsetzung selbst bei eigentlich rein innerstaatlichen Tatbeständen. Der Wegfall der grundsätzlichen  Möglichkeit von Rechtsdurchsetzung in wesentlichen Bereichen wäre jedoch nicht nur für den Betroffenen unerträglich, sondern würde den Rechtsstaat ganz grundsätzlich gefährden. Ein Beitrag zu diesem zentralen, ungelösten Grundproblem von Demokratie, Staat und Politik im Internet als Anregung für eine weitere konstruktive Debatte.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/uploads/2010/05/Internet-als-neuer-Raum-des-Rechts.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-377" title="Internet als neuer Raum des Rechts" src="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/uploads/2010/05/Internet-als-neuer-Raum-des-Rechts-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Wie die meisten anderen Parteien in Deutschland, bekennt sich auch die SPD klar zum demokratischen Verfassungsstaat der Bundesrepublik, wie er in der Form des förderalen und sozialen Rechtsstaat durch das Grundgesetzes konstituiert ist. Für die Parteien ist <strong>rechtsstaatliches Recht</strong> unter der eigenen Regierung dabei, wenn auch nicht das Einzige, so doch das <strong>zentrale Mittel </strong>zur Verwirklichung ihrer sozialen und gesellschaftlichen Ziele.</p>
<p>Rechtsstaatliches Recht aber „verlangt Herrschaft im Recht, Herrschaft des Rechts über die Macht und im Bunde mit ihr, fordert Sicherheit der Rechtserkenntnis und der Rechtsdurchsetzung&#8221;. Während die <strong>Sicherheit der Rechtsetzung</strong> durch Parlament, Regierung und Gerichte auch in der globalen „Informationsgesellschaft“ weiterhin (auch allein im nationalstaatlichen Rahmen) gewährleistet werden kann, <strong>schwindet im Internet</strong> jedoch die <strong>Sicherheit der Rechtserkenntnis</strong> und der <strong>Rechtsdurchsetzung </strong>selbst bei eigentlich rein innerstaatlichen Tatbeständen. Der Wegfall der grundsätzlichen  Möglichkeit von Rechtsdurchsetzung in wesentlichen Bereichen wäre jedoch nicht nur für den Betroffenen unerträglich, sondern würde den Rechtsstaat ganz grundsätzlich gefährden.</p>
<p>Im Internet treten jedoch neben das herkömmliche Recht <strong>weitere Mittel</strong> der Gestaltung und Durchsetzung normativer Wertentscheidungen hinzu, die in verschiedenen Dimensionen und auf den verschiedenen Ebenen des Netzes unterschiedliche Wirkung entfalten können. Um sich dieser Mittel in <strong>angemessener</strong> Weise zu bedienen und nicht die Freiheit zu beseitigen, muß eine Politik, die auf das Internet im Sinne demokratischer, politischer Weiterentwicklung wirken will, versuchen, das Wesen des Netzes zu  durchdringen und sich die möglichen Handlungsoptionen auf den verschiedenen Ebenen erschließen. Allein die überkommenen Mittel des (nationalen) &#8220;Rechts&#8221; reichen für eine gestaltende Netzpolitik in diesem &#8220;neuen Raum&#8221; jedenfalls nicht mehr aus. </p>
<p>Für den Gesprächskreis Netzpolitik und Digitale Gesellschaft beim SPD-Parteivorstand habe ich einen Impuls für die weitere Diskussion über &#8220;<a href="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/uploads/2010/05/Das-Internet-als-neuer-Raum-des-Rechts.pdf">Das Internet als neuer Raum des Rechts</a>&#8221; vorbereitet, deren Präsentationsfolien hier zum Download bereitstehen. Über Anmerkungen, Hinweise und Beiträge zu der weiteren Diskussion dieses Themas würde ich mich sehr freuen. Ich persönlich halte dieses Thema jedenfalls für das zentrale, ungelöste Grundproblem für Demokratie, Staat und Politik im Internet und würde mich sehr freuen, wenn ich damit einen konstruktiven Beitrag zur weiteren Debatte und einer freiheitlichen Lösung leisten kann.</p>
<p><a href="http://flattr.com/thing/15539/Das-Internet-als-neuer-Raum-des-Rechts-Herausforderung-f%C3%BCr-den-demokratischen-Rechtsstaat" target="_blank"><br />
<img src="http://api.flattr.com/button/button-static-50x60.png" title="Flattr this" border="0" /></a></p>
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		<title>Wiki-Immunity: Durchsetzbarkeit von äußerungsrechtlichen Urteilen gegen Wikipedia</title>
		<link>http://www.moenikes.de/ITC/2010/05/06/wiki-immunity-durchsetzbarkeit-von-auserungsrechtlichen-urteilen-gegen-wikipedia/</link>
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		<pubDate>Thu, 06 May 2010 17:50:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zwei aktuelle Urteile des LG Hamburg zur Verantwortlichkeit für Wikipedia-Einträge (Urteil v. 26.03.2010, Az. 325 O 321/08 und Urteil v. 02.07.2009, Az. 325 O 321/08) haben in den vergangenen Wochen erneut ein Schlaglicht auf die grundsätzliche Frage der Haftung für rechtswidrige Äußerungen Dritter geworfen, die über das bekannte Meinungsforum, die sog. „Online-Enzyklopädie“ Wikipedia, verbreitet werden. In der Praxis dürfte diese Rechtsprechung bei heutiger Rechtslage auch in Deutschland zu einer „Wiki-Immunity“ führen und einen virtuellen Raum schaffen, in dem selbst innerdeutsche Konflikte nicht mehr wirksam mit gerichtlicher Hilfe beigelegt werden können. Das weißt auf das dahinter liegende, grundsätzliche Problem hin, dass im Internet zunehmend selbst rein innerstaatliche Tatbestände ohne Bezugnahme auf ausländische Rechtsordnungen nicht gelöst werden können. Die Durchsetzbarkeit nationalen Rechts – und damit eines der wesentlichen Rechtsstaatsprinzipien – wird insoweit grundsätzlich zur Disposition gestellt. Selbst in solchen Fällen, in denen die normativen Wertungen in den USA und der Bunderepublik grundsätzlich übereinstimmen. -Comments Welcome!-]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Zwei aktuelle Urteile des LG Hamburg zur Verantwortlichkeit für Wikipedia-Einträge (Urteil v. <a title="Teilurteil 325 O 321/08" href="http://schneider-addae-mensah.de/joomla/images/fotos_zu_seiten/teilu%2026.03.10.pdf" target="_blank">26.03.2010</a>, Az. 325 O 321/08 und Urteil v. 02.07.2009, <a title="325 O 321/08" href="http://schneider-addae-mensah.de/joomla/images/fotos_zu_seiten/vteilu%2002.07.09.pdf" target="_blank">Az. 325 O 321/08</a>) haben in den vergangenen Wochen erneut ein Schlaglicht auf die grundsätzliche Frage der Haftung für rechtswidrige Äußerungen Dritter geworfen, die über das bekannte Meinungsforum, die sog. „Online-Enzyklopädie“ Wikipedia, verbreitet werden. In der Praxis dürfte diese Rechtsprechung bei heutiger Rechtslage auch in Deutschland zu einer „Wiki-Immunity“ führen und einen virtuellen Raum schaffen, in dem selbst innerdeutsche Konflikte nicht mehr wirksam mit gerichtlicher Hilfe beigelegt werden können. Das weißt auf das dahinter liegende, grundsätzliche Problem hin, dass im Internet zunehmend selbst rein innerstaatliche Tatbestände ohne Bezugnahme auf ausländische Rechtsordnungen nicht gelöst werden können. Die Durchsetzbarkeit nationalen Rechts – und damit eines der wesentlichen Rechtsstaatsprinzipien – wird insoweit grundsätzlich zur Disposition gestellt. Selbst in solchen Fällen, in denen die normativen Wertungen in den USA und der Bunderepublik grundsätzlich übereinstimmen.</em></p>
<p>Mit guter Begründung hat das LG Hamburg in dem Verfahren (325 O 321/08) entschieden, dass der in Deutschland ansässige Verein <em>Wikimedia Deutschland-Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens e. V. </em>(Wikimedia)<em> </em>nicht für rechtswidrige Äußerungen, die lediglich in der Versionshistorie der Wikipedia abrufbar sind, haftet. Diese Entscheidung beruht darauf, dass Wikipedia von der <em>Wikimedia Foundation, Inc.</em>, (Wikimedia Foundation) einer US-amerikanischen Non-Profit-Organisation mit Sitz in <strong>San Francisco, Kalifornien</strong>, betrieben wird. Wikimedia ist demgegenüber lediglich ein Verein, der diese Organisation von Deutschland aus ideell und finanziell unterstützt. Nach Ansicht des Gerichts liegen keine Anhaltspunkte vor, die die Wikimedia als Mitbetreiberin der deutschen Plattform erscheinen lassen. Dass Wikimedia Deutschland nicht Verantwortlicher für bei Wikipedia veröffentlichte rechtswidrige Behauptungen sei, hatte zuvor bereits auch das LG Köln entschieden (LG Köln, Urteil v. 14.05.2008, Az. 28 O 334/07). Im weiteren Verfahren hat das Landgericht Hamburg folgerichtig die Wikimedia Foundation unmittelbar dazu verurteilt, die Verbreitung bestimmter persönlichkeitsrechtverletzender Äußerungen in Deutschland zu unterlassen.</p>
<p>Der <strong>Anspruch auf Unterlassen</strong> der bezeichneten Äußerungen bzw. Berichterstattungsgegenstände ergab sich nach Auffassung des Gerichts dabei ohne weiteres aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog, § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I sowie Art. 1 I GG.</p>
<p>Wie schon an anderer Stelle kommentiert (sh.: <a href="http://www.telemedicus.info/article/1718-LG-Hamburg-zur-Haftung-der-Wikimedia-Foundation.html">http://www.telemedicus.info/article/1718-LG-Hamburg-zur-Haftung-der-Wikimedia-Foundation.html</a>), sorgt der Richterspruch dabei weniger in materieller Hinsicht für rechtliche Probleme, als vielmehr hinsichtlich der Frage seiner effektiven <strong>Durchsetzbarkeit</strong>:</p>
<p>In materieller Hinsicht hat das Gericht nämlich lediglich das inzwischen in Deutschland gefestigte Prinzip der (begrenzten) <strong>Verbreiterhaftung</strong> für fremde Äußerungen in Meinungsforen bestätigt. Danach haftet der Anbieter für Äußerungen Dritter nur, wenn er sie nach Kenntnis nicht gelöscht und sich damit „zu Eigen gemacht“ hat. Das Problem, inwieweit ein Titel gegen die US-amerikanische Wikimedia Foundation Inc. jedoch überhaupt vollstreckt, d.h. zwangsweise durchgesetzt werden kann, wurde von den Richtern naturgemäß nicht angesprochen. Was also passiert, wenn sich die Wikimedia Foundation, genauso wie zuvor die „Wikipedianer“, die Nutzer und Administratoren der Meinungsplattform, dem deutschen Richterspruch nicht beugen will, die beanstandete Äußerung nicht löscht und daher eine „Bestrafung“ entsprechend des üblichen Urteilstenors aus §890 ZPO in Form eines Ordnungsgeldes gegen den Verpflichteten festgesetzt wird und vollstreckt werden soll? </p>
<p>Die formal nötige Zustellung des Urteils des deutschen Gerichtes in die USA dürfte im Falle der Wikimedia Foundation kein besonderes Problem darstellen. Deutsche Vollsteckungsorgane sind aber für eine Vollstreckung von Urteilen nur zuständig, wenn die Vollstreckung in Vermögensgegenstände erfolgen kann, dass sich im Inland befindet. Darüber hinaus kann keine Staatsgewalt ausgeübt werden. Da die Wikimedia Foundation in Deutschland aber keinen Server und auch sonst kein Vermögen besitzen dürfte, wird hier anzunehmen sein, dass eine Vollstreckung regelmäßig ins Leere läuft. Dann aber stellt sich zwangsläufig die Frage, <strong>inwieweit das Urteil in den USA vollstreck- und durchsetzbar ist</strong>.</p>
<p>In den USA richtet sich die <strong>Anerkennung</strong> deutscher Gerichtsurteile nach dem Recht der Einzelstaaten. Grundsätzlich besteht zwar die Tendenz, Urteile aus Deutschland anzuerkennen, das ausländische Urteil muss aber mit der Verfassung vereinbar sein &#8211; und zwar nach der Verfassung des Bundes und des jeweiligen Einzelstaates. Im Bundestaat Kalifornien fehlen innerhalb der Umsetzung des grundsätzlich maßgeblichen „Uniform Act“ jedoch Vorschriften hinsichtlich der Registrierung oder Einreichung von ausländischen Urteilen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass hier eine <strong>neuerliche Klage zur Vollstreckbarerklärung</strong> vor einem örtlichen US-Gericht erforderlich sein wird.  Mit anderen Worten – der bereits in Deutschland entschiedene Fall ist im Zweifel vor einem kalifornischen Gericht noch einmal neu zu verhandeln. Dann aber nach den Normen und Prozessregeln (und Kosten) des US-amerikanischen und des kalifornischen Rechts.</p>
<p>Selbstverständlich keine ganz neue Situation: Bereits vor fast 10 Jahren hat ein französisches Gericht das amerikanische Unternehmen <strong>Yahoo!</strong> dazu verurteilt, alle erdenklichen Maßnahmen aufzuwenden, um zu verhindern, dass bestimmte Inhalte, die in Frankreich als rechtswidrig eingestuft wurden, in Frankreich zugänglich gemacht werden (LICRA vs. <em>Yahoo!</em>). Nachfolgend hat jedoch ein US-Gericht entschieden, dass dieses Urteil in den USA nicht durchgesetzt werden kann, da die betreffenden Äußerungen – anders als in Frankreich – in den USA von der Meinungsfreiheit gedeckt seien.</p>
<p>Der Yahoo! Fall zeigte als einer der Ersten, wie schwierig es ist, nationale Urteile <strong>global</strong> durchzusetzen. Gleichzeitig aber macht er deutlich, welche Probleme sich für Content Provider bieten, die ihre Inhalte über verschiedene rechtliche Zuständigkeitsbereiche hinweg anbieten wollen und die Verbreitung in einem <strong>grenzüberschreitenden Medium</strong> ggfs. auch gar nicht anders als grenzüberschreitend gestalten können. Über verschiedene Länder hinweg variieren nicht nur die anwendbaren Gesetze, vielmehr unterscheidet sich das grundlegende Verständnis der Reichweite der Meinungsfreiheit. Während die Meinungsfreiheit in Deutschland von ihrem Schutzbereich her bereits von vornherein nur in gewissen <strong>Schranken</strong> garantiert wird, innerhalb dieser jedoch uneingeschränkt garantiert ist, konstituiert der erste Zusatzartikel zur amerikanischen Verfassung „Freedom of Speech“, die Meinungsfreiheit (ursprünglich aber eben nur in der Form der Pressefreiheit), als Grundstein der Demokratie, welcher durch kein Gesetz beschränkt werden darf &#8211; um dann jedoch im Nachhinein doch wieder eine Reihe gesetzliche Beschränkungen gegenüber rechtswidrigen Äußerungen einzuführen, da wie auch in Deutschland die Verfassung vorrangig das Verhältnis zwischen Bürger und Staat regelt und nicht das Verhältnis der Bürger untereinander.</p>
<p>Im Ergebnis folgt daher kein zwangsläufiger Unterschied: Sowohl in Deutschland, wie auch in den USA, sind insbesondere verleumderische Falschbehauptungen oder Beleidigungen rechtswidrig und <strong>nicht von der Meinungsfreiheit geschützt</strong>. Mag auch im Einzelfall eine Äußerung in dem einen Land noch als zulässig, in dem Anderen aber schon als unzulässig angesehen werden, drängt sich damit eine generelle Differenz zwischen den USA und Deutschland also nicht zwingend auf, da auch innerstaatlich unterschiedliche Gerichte im Einzelfall auch unterschiedlich (eng) entscheiden mögen.</p>
<p>Eine grundlegende Differenz ergibt sich jedoch aus den unterschiedlichen Antworten auf die Frage, <strong>wer </strong>für rechtswidrige Äußerungen verantwortlich gemacht werden kann.   </p>
<h2>Wikimedia ohne Verantwortung?</h2>
<p>Angenommen: In der deutschsprachigen Wikipedia wird in einem Eintrag zu einem Film zu dem Namen eines deutsch-amerikanischen Schauspielers (wahrheitswidrig) von einem Nutzer mit der IP-Adresse eines deutschen Providers geschrieben, dieser Schauspieler sei „vermutlich HIV-positiv“ und zudem verdächtig, durch seinen promiskuitiven Lebenswandel bereits mehrere Personen infiziert zu haben. Als Quelle wird dabei auf einen (unzutreffenden) ausländischen Zeitungsartikel Bezug genommen. Was könnte der Betroffene rechtlich dagegen tun?</p>
<p>Zunächst einmal sicherlich, sich an Wikipedia selbst wenden. Wer sich durch einen Eintrag unter Wikipedia verletzt oder falsch dargestellt fühlt, kann zunächst stets die Möglichkeit nutzen, <strong>Einträge zur „Löschung“ vorzuschlagen</strong>. Über diese Vorschläge wird in einem Forum über einen Zeitraum von 7 Tagen <strong>diskutiert</strong>. Darüber hinaus führt Wikipedia eine „<strong>Schnelllöschung</strong>“ ohne vorherige Diskussion durch, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Hierzu zählt der Umstand, dass ein Eintrag <strong><span style="text-decoration: underline;">offensichtlich</span> rechtswidrig</strong> ist, weil er zum Beispiel Beleidigungen enthält. Über die „Schnelllöschung“ entscheidet ein <strong>Administrator.</strong> Gegen eine Löschung kann wiederum ein Antrag auf „<strong>Löschüberprüfung</strong>“ gestellt werden.  Neben einer Löschung kann über einen Administrator auch die <strong>Sperrung</strong> eines Eintrags für Änderungen beantragt werden. Mit einer Sperre werden Einträge belegt, in denen wiederholt Teile gelöscht werden mussten oder Einträge, die bestimmte Reizwörter enthalten. Der Geschädigte selbst kann den fraglichen Eintrag <strong>nicht</strong> löschen. Parallel dazu kann der Betroffene sich auch an die Wikimedia Foundation wenden und dort unter Angabe der konkreten Fundstelle um Hilfe ersuchen. Was ihm auch nach deutschem Recht auch in jedem Fall zu raten wäre, bevor er den Rechtsweg beschreitet.</p>
<p>Unabhängig von der Frage, ob eine Frist von 7 Tagen in der heutigen Mediengesellschaft noch eine zumutbare Zeitspanne darstellt, erweist sich diese, von Wikipedia selbst eröffnete <strong>„Verhandlungslösung“</strong> in der Praxis jedenfalls in den <strong>meisten Fällen</strong> bereits als hinreichende Korrekturmöglichkeit für den Betroffenen.</p>
<p>Was aber, wenn wir im unterstellten Fall annehmen, dass sich – wie es beispielsweise schon in dem in den USA sehr bekannt gewordenen „Seigenthaler incident“ (<a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Wikipedia_biography_controversy">http://en.wikipedia.org/wiki/Wikipedia_biography_controversy</a>) geschehen ist – die Wikipedia-Community weigert, den Eintrag zu korrigieren bzw. zu löschen, eben weil sie den behaupteten Fakt für wahr hält, oder sich kein Administrator für eine Schnelllöschung findet. Oder eben die Diskussion darüber sich über Monate und damit für den Betroffenen unerträglich lange hinzieht? Oder aber eben die Ansicht, was zutreffend ist oder nicht, von den „Wikipedianern“ anders beurteilt wird, als vom Betroffenen? Der Erfahrung nach dürfte sich der Betroffene bei entsprechendem Leidensdruck dann regelmäßig dafür entscheiden, angesichts der belastenden Schwere der Vorwürfe, rasche <strong>gerichtliche Hilfe</strong> gegen den Eintrag auf Wikipedia in Anspruch nehmen zu wollen.</p>
<p>Vom <strong>Autor</strong> des schädlichen Eintrags ist ihm dabei meist nur die <strong>IP-Adresse</strong> bekannt, da nur diese bei dem Eintrag sichtbar gespeichert ist. Bei Eintragsänderungen speichert Wikipedia entweder den Benutzernamen eines registrierten Autors oder, was bei diffamierenden Einträgen in der Regel der Fall sein dürfte, lediglich die IP-Adresse des Nutzers. Nicht die Wikimedia, lediglich der Accessprovider ist dann regelmäßig in der Lage, von dieser Nummer auf den Anschlussinhaber zu schließen. Dies wiederum kann – muss aber nicht – <strong>Hinweise auf den Autor </strong>vermitteln.  </p>
<p>Der naheliegende Gedanke, auf diesem Weg den <strong>Autor zu ermitteln</strong>, um anschließend gegen ihn <strong>direkt vorzugehen</strong>, <strong>scheitert </strong>jedoch: Das liegt daran, dass der Betroffene nach deutschem Recht gegen den Provider <strong>keinen Auskunftsanspruch</strong> auf Nennung des Inhabers der IP-Adresse hat. Anders dagegen z.B. nach § 101 Abs. 2 UrhG, sofern er sich gegen eine Urheberrechtsverletzung wenden würde. Dies ist hier angesichts der in dem Beispielsfall angenommenen <strong>Persönlichkeitsrechtsverletzung</strong> aber nicht der Fall. Ohne einen solchen Anspruch stünde dem lediglich zivilrechtlich begründeten Auskunftsanspruch die gesetzliche Verpflichtung der Access-Provider gegenüber, den <strong>Datenschutz</strong> und damit die <strong>Identität des Anschlussinhabers</strong> zu wahren. Anders nur im Falle staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen wegen Beleidigung oder Verleumdung. Hier kann die Ermittlungsbehörde Auskunft über die Identität der IP-Adresse erlangen. Regelmäßig <strong>verneint </strong>die Staatsanwaltschaft jedoch in diesen Verfahren das öffentliche Interesse und verweist stattdessen auf den Zivil- und Privatklageweg.</p>
<p>Es verbleibt ihm in diesem Falle, wie auch in dem, der vom LG Hamburg entschieden wurde, also nur eine Alternative, soweit die Wikimedia auch nach Benachrichtigung den betreffenden Eintrag nicht gelöscht hat, ein <strong>Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung</strong> gegen die Wikipedia Foundation als verantwortlichen Betreiber der Seiten zu stellen.  </p>
<p>Nehmen wir weiter an, der Geschädigte hat mit seinem Antrag gegen die Wikimedia Foundation <strong>Erfolg</strong>, da die behauptete Tatsache eben nicht wahr ist: Jedes deutsches Gericht würde mit dem LG Hamburg urteilen, dass die <strong>Wikimedia Foundation verpflichtet</strong> ist, diesen Eintrag mindestens zu <strong>löschen</strong>, vielleicht auch darüber hinaus für die Zukunft zu <strong>unterlassen</strong>. Dies liegt daran, dass es sich schlichtweg um eine rechtswidrige, persönlichkeitsrechtsverletzende Tatsachenbehauptung handelt und der Betreiber eines Meinungsforums nach §10 TMG nach Kenntnis zur unverzüglichen Löschung verpflichtet ist, ansonsten eben selbst in Anspruch genommen werden kann. Im Ergebnis wird dieses Urteil dem Geschädigten jedoch nur dann <strong>einen effektiven Rechtsschutz</strong> bieten, wenn es wie oben erwähnt, auch in den USA gilt und dort auch ohne weiteres vollstreckt wird.</p>
<h2>Problem: Auslegung des Federal Communication Decency Act</h2>
<p>Eine Vollstreckung des Urteils in den USA würde jedoch selbst dann <strong>scheitern</strong>, wenn das in Kalifornien anzurufende Gericht – in Übereinstimmung mit dem deutschen Recht – die getätigten Äußerungen als Verleumdung einstuft. Denn Wikipedia genießt als Meinungsportal, so wie andere, die fremde Inhalte lediglich auf ihrer Plattform bereitstellen, „<strong>Immunität</strong>“ gegenüber Ansprüchen, die auf fremden rechtswidrigen Inhalten beruhen. Das mit Section 230 des <strong>Federal Communication Decency Act</strong> (CDA; 47 U.S.C. Sec. 230(c)(I)(2000)) eingeführte „Providerprivileg“ bestimmt nach heutiger Lesart amerikanischer Gerichte, dass kein Provider oder Benutzer eines interaktiven Computerangebots als Autor (Publisher) von Informationen behandelt werden darf, wenn diese von einem anderen „Informationsanbieter“ stammen. Der <strong>Intermediär</strong> wird – anders als z.B. ein Blogger mit eigenen Beiträgen – im Unterschied zum deutschen §10 TMG völlig von <strong>Haftung für fremde Inhalte</strong> freigestellt.</p>
<p>Bereits im Jahr 1997 wurde AOL (<em>Zeran v. AOL)</em> verklagt, weil sich das Unternehmen weigerte, diffamierende Einträge aus einem Forum zu löschen, auch nachdem es über deren Rechtswidrigkeit informiert worden war. Das Problem bestand darin, dass AOL zwar bereits Einträge gelöscht hatte, dass aber immer wieder neue Einträge mit gleichem Inhalt auftauchten, ohne dass AOL diese Einträge verhinderte. Das Gericht urteilte, dass AOL keine auferlegt werden könne, sämtliche Beiträge zu löschen, da das Unternehmen andernfalls wie ein „Publisher“ behandelt würde. Dies jedoch sollte Sec. 230 CDA verhindern solle.</p>
<p>In dieser Hinsicht wurde auch in dem Fall <em>Bauer v. Wikimedia</em> <em>et al </em>entschieden, in dem eine Literaturagentin die Wikimedia Foundation verklagte, weil sie in einem Beitrag als „<em>dümmste der 20 schlechtesten Agentinnen</em>“ bezeichnet wurde.</p>
<p>Strittig war zunächst, ob die Wikimedia Foundation eine Pflicht trifft, Artikel zu entfernen, wenn das Unternehmen über die eindeutige Rechtswidrigkeit eines Eintrages informiert wurde. Darin wurde von manchen nur die Pflicht eines „Distributor“ gesehen (analog zur deutschen Verbreiterhaftung), so dass Wikimedia nicht wie ein „Publisher“ behandelt würde. Im Fall Zeran v AOL wurde jedoch vom Gericht geurteilt, dass die Pflichten eines „Distributors“ nur eine Unterkategorie der Pflichten eines Publishers darstellen sollen, so dass § 230 CDA auch für diesen Fall „Immunität“ gewährt. Diese Auslegung wurde 2006 durch den <strong>California Supreme Court</strong> in Barrett v Rosenthal bestätigt. <em>(„Until Congress chooses to revise the settled law in this area, however, plaintiffs who contend they were defamed in an Internet posting may only seek recovery from the original source of the statement.”)</em></p>
<p>Durch die Anwendung des <strong>Providerprivilegs </strong>steht es der Wikimedia Foundation somit rechtlich frei, ob rechtswidrige Beiträge in der Wikipedia gelöscht werden oder nicht. Dem Geschädigten steht, wie der California Supreme Court bestätigt, dagegen nur die zumindest theoretische Möglichkeit offen, sich gegen den <strong>eigentlichen Autor</strong> eines Eintrags mit rechtlichen Mitteln gegen die Persönlichkeitsrechtsverletzung zu wehren.</p>
<p>In konsequenter Weise billigt das US-Recht dafür dann aber dem Betroffenen einen <strong>gerichtlichen Auskunftsanspruch</strong> (sog. „<em>Doe Subpoena</em>“) gegen die Wikimedia Foundation oder auch den Access-Provider, von dem die IP-Adresse an den Nutzer vergeben wurde, zu. In dem hier angenommenen Fall könnte der Betroffene daher die <strong>Herausgabe von Informationen</strong> zu der IP-Adresse des Autors verlangen, da es sich im vorliegenden Fall um eine auch in Kalifornien rechtswidrige Äußerung handelt.</p>
<p>Aber: Da es sich zumindest in unserem Fallbeispiel um eine IP-Adresse eines deutschen Access-Providers handelt, würde wiederrum ein <strong>Auskunftsurteil eines US-Gerichts </strong>ins Leere gehen, da die entsprechende Anordnung eines US-Gerichts wiederum in Deutschland mangels Rechtsgrundlage bzw. wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen zum Datenschutz <strong>nicht vollstreckbar</strong> und auch vom Internetprovider nicht beantwortet werden dürfte. Damit aber verbliebe der Autor weiterhin hinter der <strong>Anonymität </strong>einer IP-Adresse verborgen und stünde als Antragsgegner für eine unmittelbare Klage – <strong>egal nach welchem Recht oder vor welchem Gericht</strong> – nicht zur Verfügung.</p>
<p>Faktisch genießt eine nicht von den „Wikipedianern“ selbst gelöschte/korrigierte Verleumdung in einem Eintrag im deutschsprachigen Teil der Wikipedia, obwohl sie von einem Deutschen gegen einen Deutschen gerichtet ist, damit die <strong>„Wiki-Immunity“</strong> &#8211; obwohl dieses der rechtlichen Wertung sowohl des US-amerikanischen, als auch des deutschen Rechts, eigentlich widerspricht.  </p>
<h2>Verstoß gegen Rechtsstaatsprinzipien</h2>
<p>Sofern rechtswidrige Einträge nicht bereits durch Wikipedia selbst und freiwillig gelöscht werden, haben betroffene Unternehmen und Personen in Folge der heute bestehenden Gesetzeskollision in solchen Konstellationen <strong>keine Chance auf effektiven, gerichtlichen Rechtsschutz</strong> – wobei es völlig egal wäre, ob sie zunächst in Deutschland oder direkt in den USA um gerichtliche Hilfe ersuchen. Die aktuellen Urteile des LG Hamburg gegen die Wikipedia Foundation haben insofern nur deklatorische Wirkung und können ggfs. gegen Dritte ins Feld geführt werden, die dort tenorierten Ansprüche jedoch sind <strong>nicht in Kalifornien vollstreckbar</strong>, da der <strong>Intermediär</strong> dort (anders als in Deutschland) für die Verbreitung fremder Inhalte <strong>nicht verantwortlich</strong> gemacht werden kann. <strong>Auskunftsansprüche</strong> bezüglich der IP-Adresse zur Ermittlung des Autors, die vor einem kalifornischen Gericht dagegen zu erreichen wären, laufen jedoch ebenfalls ins Leere, da es in Deutschland nämlich den dafür nötigen zivilrechtlichen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Provider <strong>nicht</strong> gibt. Selbst wenn in beiden Ländern, wie in dem Beispiel, der gewählte Eintrag im Ergebnis übereinstimmend als rechtlich unzulässig bewertet werden dürfte, bleibt dem Betroffenen damit aber <strong>effektiver gerichtlicher Rechtschutz verwehrt.</strong></p>
<p>Wenn die Durchsetzung des innerstaatlichen Rechtes jedoch – wie in dem geschilderten Beispiel – <strong>selbst bei einem eigentlich rein innerstaatlichen Tatbestand</strong> nicht nur im Einzelfall, sondern ganz generell daran scheitert, dass der Verbreiter im Staat seines Sitzes nicht in Anspruch genommen werden kann, weil dort Intermediäre vollständig aus der Verantwortlichkeit entlassen sind, entfällt die Durchsetzbarkeit der entgegengesetzten nationalen rechtlicher Normen vollständig.</p>
<p><strong>Rechtsstaatliches Recht</strong> jedoch verlangt nicht nur Herrschaft im Recht und Herrschaft des Rechts über die Macht, sondern damit verbunden, nicht nur <strong>Sicherheit der</strong> Rechtserkenntnis, sondern auch der <strong>Rechtsdurchsetzung</strong>. Soweit man nicht in den USA die vollständige Privilegierung des Providers für die Verbreitung fremder Inhalte zugunsten des in Europa üblichen differenzierten Systems parlamentarisch abändert oder aber in Deutschland auch in Fällen von Persönlichkeitsrechtsverletzung einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber Dritten einführt, <strong>widerspricht</strong> der jetzige Zustand <strong>fundamentalen Prinzipien unseres Rechtsstaats</strong>, da die <strong>gerichtliche Hilfe</strong> damit ja ganz<strong> grundsätzlich </strong>für das Opfer<strong> nicht erreichbar </strong>ist – obwohl es sich eigentlich um ein <strong>innerdeutsches Tatgeschehen</strong> handelt, das grundsätzlich auch <strong>innerstaatlich lösbar</strong> wäre. In der Diskussion über die Entscheidungen des Landgerichts Hamburg wurde in der vielfach geäußerten Freude über die Anerkennung der (nicht überraschenden) Nicht-Verantwortlichkeit des deutschen Wikimedia e.V. für die von der Wikipedia Foundation betriebenen Meinungsplattform des hier sichtbaren, grundlegenden Problems bislang kaum wahrgenommen.</p>
<h2>Lösungsansätze</h2>
<p> Will man das Problem der faktischen Rechtlosigkeit der Opfer äußerungsrechtlicher Taten<strong> </strong>durch <strong>Anpassungen deutscher Gesetze</strong> lösen wollen, erweist sich dies<strong> netzpolitisch</strong> als durchaus komplexes Thema, das hier nur skizziert werden kann. Denn als Anknüpfungspunkte zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen die Verbreitung rechtswidriger Informationen auf Wikipedia sind schon theoretisch nur denkbar:</p>
<ol>
<li> Die Inanspruchnahme des Autors eines problematischen Eintrages,</li>
<li>die Inanspruchnahme der Wikimedia Foundation als Verbreiter in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat,</li>
<li>der Zugriff auf technische Infrastrukturen, derer sich der Verbeiter bedient und die sich auch in anderen Staaten befinden können,</li>
<li>die Inanspruchnahme von Dritten, die dem Verbreiter zurechenbar sind und ihren Sitz in Deutschland haben,</li>
<li>die Inanspruchnahme von Dritten, die zwar nicht dem Verbreiter zurechenbar sind, jedoch Einwirkungsmöglichkeiten auf die Verfügbarkeit der Inhalte der Wikipedia haben.  </li>
</ol>
<p>1. Hierfür bedürfte es Kenntnis über die Identität des Autors. Gegen die Einführung eines <strong>Auskunftsanspruches </strong>auch bei Persönlichkeitsverletzungen nach US-amerikanischem Vorbild ist jedoch beispielsweise ins Feld zu führen, dass dieser ohne längerfristige Speicherung aller IP-Adressen der Nutzer durch die Provider und Webseitenbetreiber (in den USA meist mindestens 60 Tage) wirkungslos wäre. Sowohl gegenüber einer solchen <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong>, wie auch der Speicherung von <strong>personenbeziehbaren IP-Adressen</strong> bestehen jedoch <strong>erhebliche Bedenken</strong>, insbesondere im Hinblick auf Konflikte mit dem <strong>Datenschutz</strong>. Diese Lösung stünde zudem im <strong>Widerspruch</strong> zur Wertung des § 13 Abs. 6 TMG, wonach der Anbieter „die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen“ hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.</p>
<p>2. Denkbar wäre allein eine Änderung der bestehenden <strong>internationalen Vereinbarung</strong> zur Rechtsdurchsetzung, damit ein persönlichkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch auch in den USA vollstreckbar würde. Da amerikanischen Vollstreckungsbehörden damit jedoch etwas durchsetzen müssten, was örtlichem Recht widerspricht, fehlt es hieran an rechtlicher Akzeptanz, solange man sich nicht auf völkerrechtlicher Ebene über bestimmte <strong>allgemeine Standards</strong> auch bezüglich der Verbreitung von (auch nichtstrafbaren, aber falschen und persönlichkeitsrechtswidrigen) Informationen verständigt, ähnlich wie dieses in anderen Rechtsgebieten, wie bspw. dem Seevölkerrecht, bereits geleistet wurde.     </p>
<p>3. Eine <strong>Vollstreckung beispielsweise in die europäische Serverinfrastruktur</strong> der Wikimedia Foundation, wie sie in anderen EU-Staaten existiert, wäre denkbar und im Geltungsbereich europäischer Richtlinien sicherlich auch praktisch, wenn auch mit erheblichem wirtschaftlichen Aufwand, durchsetzbar. Angesichts der Zunahme des sog. „<strong>Cloud Computings</strong>“, bei dem Inhalte nicht mehr in einem dedizierten Server, sondern innerhalb einer nicht fest definierten „Wolke“ gehostet werden, dürfte der Zugriff auf einen einzelnen dezidierten Servers jedoch nicht das erwünschte Ziel, die Unterlassung der Verbreitung eines schädlichen Inhaltes bewirken.</p>
<p>4. Denkbar wäre, den Zugang zu den Inhalten der Wikipedia bei Nichtbeachtung einer gerichtlichen Verfügung auf technischer Ebene zu sperren, indem man die deutschen Internetprovider zur Sperrung der betreffenden IP-Adresse oder der DNS im Internet zwingt. Der Aufbau einer solchen <strong>Netzsperren-Infrastruktur</strong>, wie er von <strong>Zugangserschwerungsgesetz</strong> vorgesehen ist, steht jedoch zu Recht in der Kritik, die Vorstufe einer allgemeinen, <strong>staatlich kontrollierten Zensurinfrastruktur</strong> zu sein, was sich durch eine Ausdehnung der bislang nur auf Kinderpornographie beschränkten Tatbestände des Gesetzes nur noch weiter bestätigen würde.  </p>
<p>5. Letztlich käme dann nur noch eine <strong>Verschärfung der Verbreiterhaftung</strong> beispielsweise ihre <strong>Ausdehnung </strong>auch auf Vereinigungen, die wie die Wikimedia e.V. zumindest finanziell und ideell den Betreiber der Plattform, die Wikimedia Foundation, beim Betrieb der deutschsprachigen Wikipedia unterstützt, in Betracht. Rechtlich würde dieses eine Ausdehnung der deutschen Rechtsfigur der „Kollusion“ bedeuten, wie sie im US-Recht in etwas ähnlicher Form als „<strong>civil conspiracy</strong>“ bereits existiert. Eine solche erhebliche Ausdehnung der Regeln von Störerhaftung und Verantwortlichkeit für die Handlungen Dritter könnte jedoch im Ergebnis zu nicht nur für die Wikipedia, sondern eben auch in ganz anderen Fällen, unvorhersehbaren und unerwünschten Ergebnissen führen, so dass der mögliche „juristische Kollateralschaden“ sehr genau zu prüfen wäre, bevor solche Rechtsänderungen erwogen werden.   </p>
<h2>Verantwortung zur Selbstregulierung</h2>
<p> Aufgrund der Rechtsprechung des LG Hamburg ist den Nutzern, aber insbesondere den Administratoren der deutschsprachigen Wikipedia ein hohes Maß an Verantwortung zugewachsen, da eine gerichtliche Klärung in der Praxis kaum noch mit Zwangsmitteln durchzusetzen sein wird. Entsprechende Urteile haben zwar noch deklaratorische Wirkung und können gegenüber Dritten von Bedeutung sein, nicht jedoch zwangsweise gegen die Wikimedia Foundation vollstreckt werden. Zudem steht das „Druckmittel“ eines alternativen Vorgehens gegen die deutsche Wikimedia e.V. aus vom Gericht zutreffend festgestellten rechtlichen Gründen nicht mehr zur Verfügung.</p>
<p> Das Internet hat – ähnlich wie vor Jahrhunderten die Hohe See – das Potential für neue und existentielle Regeln zum Fluss von Informationen zwischen den Völkern. „Das moderne Seevölkerrecht fußt auf dem von Hugo Grotius 1609 erstmals vertretenen Gedanken des freien Meeres (mare liberum), das Zugang für alle bietet. Ihm gegenüber stand die 1635 von John Selden entwickelte Doktrin des mare clausum, demnach die See in Interessensphären verschiedener Staaten unter Ausschluss von Drittstaaten aufgeteilt war. Diese Ansicht konnte sich allerdings nicht durchsetzen. Eine vermittelnde Stellung nahm 1703 Cornelis van Bynkershoek ein. Er ging davon aus, dass im Grundsatz Eigentum am Meer bestehen kann und zwar so weit, wie die Macht des Staates reicht. Als Grenze sah er die Reichweite der Geschütze an. Die damalige Geschützreichweite entspricht der 3-Meilenzone.“ (<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Seev%C3%B6lkerrecht">http://de.wikipedia.org/wiki/Seev%C3%B6lkerrecht</a>)</p>
<p> Im Internet ist noch lange nicht entschieden, ob sich hier in vergleichbarer Weise der Gedanke der <strong>Freiheit </strong>gegenüber dem der <strong>Re-Territorialisierung</strong> durchsetzen wird und ob sich am Ende nicht auch eine <strong>vermittelnde Position</strong> zu etablieren vermag – beispielsweise durch die <strong>Anknüpfung an das System der GeoTLDs</strong>, dass also beispielsweise innerhalb des Namensraum .de deutsches Bundesrecht notfalls auch mit technischen Mitteln vollständig durchgesetzt wird, in .berlin darüber hinaus landesrechtliche Normen zu beachten sind, dagegen man sich unter .com oder .int des Schutzes, aber auch des Vertrauens in das Recht eines einzelnen nationalen Staates begibt, dort aber ein <strong>grundlegender, universeller Standard</strong> von bestimmten <strong>völkerrechtlichen Regeln</strong> international gilt und auch in jedem Land durchsetzbar ist.</p>
<p> Das <strong>Äußerungsrecht</strong> wird sicherlich nicht zu diesen universellen Regeln gehören können, da hier höchstpersönliche, individuelle Rechte betroffen sind, die jeweils einer Abwägung <strong>im Einzelfall</strong> voraussetzen und auch von <strong>kulturellen Eigenheiten</strong> abhängig sind. Da der Mensch im Bereich seiner <strong>Würde</strong> und persönlichen Ehre jedoch <strong>besonders empfindlich</strong> auf Verletzungen reagiert, ist gerade all jenen, die sich politisch für die Erhaltung der Freiheit des Internets einsetzen, dazu zu raten, ganz <strong>besondere Sorgfalt</strong> bezüglich der Verbreitung von persönlichkeitsrechtlichen Informationen walten zu lassen und <strong>Einwendungen des Betroffenen</strong> möglichst umgehend und weitgehend zu berücksichtigen. <strong>Versagt</strong> nämlich der <strong>Selbstregulierungsmechanismus</strong> der Wikipedia in einem Ausmaß, dass er von einem relevanten Teil der Bevölkerung als <strong>unzureichend </strong>angesehen wird, lehrt uns die Geschichte, dass die Mehrheit der Menschen auch in einer Demokratie zu Gunsten (scheinbarer) Rechtssicherheit ggfs. auch bereit ist, <strong>Einschränkungen der Meinungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen</strong> in einem Ausmaß zu akzeptieren, das eigentlich den Maßstäben eines demokratischen Rechtsstaates widerspricht. Insofern in der Zeit der „Wiki-Immunity“ sei daher die deutsche Wikipedia-Community an dieser Stelle daran erinnert, dass Freiheit und Verantwortung bekanntlich lediglich zwei Seiten einer Medaille sind.</p>
<p><a href="http://flattr.com/thing/14287/Wiki-Immunity-Durchsetzbarkeit-von-%C3%A4u%C3%9Ferungsrechtlichen-Urteilen-gegen-Wikipedia" target="_blank"><br />
<img src="http://api.flattr.com/button/button-static-50x60.png" title="Flattr this" border="0" /></a></p>
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		<title>Türck, Tauss, Benaissa und jetzt Kachelmann. Dringend gesucht: Grenzen für die Öffentlichkeitsarbeit von Staatsanwaltschaften!</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Mar 2010 00:29:22 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach Türck, Tauss und Benaissa - jetzt Kachelmann: Den Staatsanwälten fehlen in Deutschland klare Regeln für ihre Informationspolitik. Die angeblich „objektivste Behörde der Welt“ betreibt immer öfter zu Lasten prominenter Verdächtiger eine aktive Öffentlichkeitsarbeit und bedient dafür das überschäumende Interesse der (Boulevard-) Medien mit feinstem Futter. Die plaudernden Sprecher betreiben dabei - bewußt oder unbewußt - schlicht "Litigation-PR" und werben um Akzeptanz der Öffentlichkeit für die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft, z.B. für Ermittlungen und U-Haft. Eine Kategorie der Strafprozessordnung oder des Strafrechtes ist dieses jedoch nicht. Denn nicht die Medien, sondern allein das Gericht ist berufen, über den Fall zu entscheiden. Der Schaden, den die presserechtlich privilegierte Behörde für den Betroffenen aber schon bis zu einer Anklageerhebung damit anrichtet, geht oft weit über das hinaus, was die Strafandrohung für seine vorgebliche Tat überhaupt umfasst. Auf der Strecke bleibt damit nicht nur die Unschuldsvermutung. Diese neue Art der „Öffentlichkeitsarbeit“ der Staatsanwaltschaften droht vielmehr immer mehr zu einer willkürlichen Waffe zu werden - gerade bei heiklen Verdächtigungen und gegen bekannte Namen. Ein unerträglicher Zustand für die Betroffenen, aber auch für den Rechtsstaat, dem dringend mit klaren Regeln für die Pressearbeit der Staatsanwaltschaften begegnet werden muß.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Nach Türck, Tauss und Benaissa &#8211; jetzt Kachelmann: Den Staatsanwälten fehlen in Deutschland klare Regeln für ihre Informationspolitik. Die angeblich „objektivste Behörde der Welt“ betreibt immer öfter zu Lasten prominenter Verdächtiger eine aktive Öffentlichkeitsarbeit und bedient dafür das überschäumende Interesse der (Boulevard-) Medien mit feinstem Futter. Die plaudernden Sprecher betreiben dabei &#8211; bewußt oder unbewußt &#8211; schlicht &#8220;Litigation-PR&#8221; und werben um Akzeptanz der Öffentlichkeit für die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft, z.B. für Ermittlungen und U-Haft. Eine Kategorie der Strafprozessordnung oder des Strafrechtes ist dieses jedoch nicht. Denn nicht die Medien, sondern allein das Gericht ist berufen, über den Fall zu entscheiden. Bis dahin gilt die Unschuldsvermutung. Der Schaden, den die presserechtlich privilegierte Behörde für den Betroffenen aber schon bis zu einer Anklageerhebung damit anrichtet, geht oft weit über das hinaus, was die Strafandrohung für seine vorgebliche Tat überhaupt umfasst. Auf der Strecke bleibt damit nicht nur die Unschuldsvermutung. Diese neue Art der „Öffentlichkeitsarbeit“ der Staatsanwaltschaften droht vielmehr immer mehr zu einer willkürlichen Waffe zu werden - gerade bei heiklen Verdächtigungen und gegen bekannte Namen. Ein unerträglicher Zustand für die Betroffenen, aber auch für den Rechtsstaat, dem dringend mit klaren Regeln für die Pressearbeit der Staatsanwaltschaften begegnet werden muß.</em></p>
<p>Die Staatsanwaltschaft hat den bekannten Fernsehmoderator Jörg Kachelmann am Wochenende in Untersuchungshaft genommen. Seine angeblich langjährige Freundin wirft ihm vor, dass er sie nach einem Beziehungsstreit vergewaltigt habe. Er sei danach abgereist, sie zur Polizei und zum Arzt gegangen. Die Ermittler in Mannheim glauben ihr und ein Richter auch: Laut Haftbefehl steht Kachelmann unter dem dringendem Tatverdacht der Vergewaltigung. Als Haftgrund wird Fluchtgefahr angegeben, da der Schweizer in Deutschland keinen festen Wohnsitz hat.</p>
<p>Ob eine U-Haft in seinem Falle wirklich nötig ist, ob tatsächlich eine Beziehungstat vorliegt oder möglicherweise (vielleicht aus enttäuschter Liebe?) lediglich eine Straftat vorgetäuscht wird, hat die Justiz möglichst schnell zu klären. Denn auch eine falsche Anzeige ist zumindest denkbar – gerade in brüchigen Beziehungen. Bis dahin ist insoweit (leider) alles normal und das Verhalten der Staatsanwaltschaft vermutlich auch nicht zu beanstanden. Bis am Montag BILD die Story ganz Deutschland erzählt…</p>
<p>Was danach kommt, wird inzwischen in Deutschland leider auch schon zur Normalität: Der Beschuldigte kann sich nicht äußern, da er in Haft sitzt und am wenigsten realisiert, was ihm gerade widerfährt. Seine Anwälte äußern sich, wenn auch recht zurückhaltend, da sie sich erst einmal einen Überblick verschaffen müssen. Aber sie plädieren entschieden für die Unschuldsvermutung. Was sollten Sie in dieser Situation denn sonst auch tun!</p>
<p>Wie aber reagiert die Staatsanwaltschaft? Die angeblich „objektivste Behörde der Welt“ bedient das überschäumende Interesse der (Boulevard-) Medien mit bestem Futter und plaudert munter drauflos: Bereits jetzt, nur 48 Stunden nach dem BILD-Bericht, sind es rund 2.000 Presseberichte, die man allein schon über Google News zu dem „Fall Kachelmann“ finden kann. Rund 300 enthalten wörtliche Zitate von Andreas Grossmann, dem Sprecher der zuständigen Staatsanwaltschaft Mannheim. Man muss nicht allzu viel von Kommunikation verstehen, um zu ahnen, wie seine Äußerungen <em>bei den Lesern wirken</em>, selbst wenn manches davon im O-Ton wahrscheinlich wirklich lediglich als allgemeine Erläuterung der Rechtslage gemeint war:</p>
<p>Zu den wenigen Worten der Erklärungen Kachelmanns und seiner Verteidiger erwidert danach Grossmann &#8220;es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Angaben der Frau stimmen&#8221;. Die Frau sei ausführlich vernommen worden. &#8220;Sowohl die Polizei als auch das Gericht schätzen ihre Aussage als glaubhaft ein&#8221;. – <em>Siehste, der Kachelmann lügt.</em> Zu der gerichtsmedizinischen Untersuchung der Anzeigeerstatterin wolle man zwar keine Auskunft geben. Wird dann aber doch getan: Üblicherweise sei es so, dass Polizei oder Staatsanwaltschaft die Gerichtsmedizin beauftragen könne, wenn der Verdacht auf eine Tat bestehe. <em>-Also, er wars! </em>Warum Kachelmann in Untersuchungshaft sitze? Wegen  Fluchtgefahr, aber vor allem auch aufgrund des möglichen Strafmaßes. &#8220;Für Vergewaltigung drohen zwei bis 15 Jahre&#8221;, so Grossmann. -  <em>So schlimm ist der Kachelmann!</em> Außerdem komme hinzu, dass der Schweizer in Deutschland keinen festen Wohnsitz habe. – <em>Klar, Schweiz. Polanski. Steuerhinterzieher. Kennen wir ja. Muss man direkt wegsperren.</em> Vermutlich, so Grossmann, wäre aber angesichts der Höhe des möglichen Strafmaßes auch dann ein Haftbefehl ausgestellt worden, wenn ein Verdächtiger einen festen Wohnsitz in der Region habe. – <em>Genau, direkt wegsperren solche Vergewaltiger.</em> (<a href="http://www.spiegel.de/panorama/leute/0,1518,685263,00.html">http://www.spiegel.de/panorama/leute/0,1518,685263,00.html</a>)  Heute habe Kachelmann umfassend vor dem Haftrichter ausgesagt. Und &#8220;er bestreitet die Vergewaltigung&#8221;, sagte Grossmann. – <em>Unmöglich! Noch schlimmer:</em> &#8220;Er hat sich vorbehalten, weitere Beweisanträge zu stellen und einen neuen Haftprüfungstermin zu beantragen&#8221; -<em> Was der sich rausnimmt!</em> Aber, Grossmann beruhigt: &#8220;Wir schätzen die Aussagen der Frau als glaubhaft ein.&#8221; Es bestehe ein dringender Tatverdacht. – <em>Gott sein Dank, muss man sich keine Sorgen machen, dass der Kachelmann noch mal rauskommt und am Ende bei uns vor der Tür steht.</em> (<a href="http://satundkabel.magnus.de/medien/artikel/update-kachelmann-staatsanwalt-sieht-weiter-dringenden-tatverdacht.html">http://satundkabel.magnus.de/medien/artikel/update-kachelmann-staatsanwalt-sieht-weiter-dringenden-tatverdacht.html</a>)</p>
<p>Vor fast genau einem Jahr, im März 2009, hatten die Ermittlungsbehörden bei Jörg Tauss für ähnlich kritische Schlagzeilen wie jetzt gesorgt. Im April 2009 dann erneut bei der Verhaftung der Popsängerin Nadja Benaissa von der Gruppe No Angels. Die Parallelen zwischen dem „Fall Kachelmann“ und der stigmatisierende Anklage gegen Andreas Türck vor einigen Jahren (<a href="http://www.bildblog.de/die-verlorene-ehre-des-andreas-tuerck/">http://www.bildblog.de/die-verlorene-ehre-des-andreas-tuerck/</a>) fallen vielen Journalisten diesmal auch sofort auf. Und auch, dass sich keiner der Genannten bislang vom Verdacht durch die Ermittlungen und den von einer mitteilungsbedürftigen Staatsanwaltschaft verursachten oder mindestens beförderten medialen Vorverurteilung bislang je wieder erholt hat. Selbst Türk nicht, der längst freigesprochen ist. Jost Müller-Neuhof bringt das Problem in einem Kommentar im Tagesspiegel auf den Punkt:</p>
<blockquote><p>„Den Staatsanwälten hier zu Lande fehlen klare Regeln für ihre Informationspolitik. Also machen sie sich welche selbst.</p>
<p>Dazu gehört die wachsende Überzeugung, anderslautenden Überzeugungen zur Frage der Schuld öffentlich entgegentreten zu müssen. Wenn Kachelmanns Anwälte ihren Mandanten verteidigen und erklären, an den Vorwürfen sei nichts dran, ist das ihr und Kachelmanns gutes Recht. Über ihm schwebt ein schlimmer Verdacht, das Verfahren kann seine Karriere zerstören und vielleicht noch mehr. Ermittler haben ihre Informationen in diesem Stadium des Verfahrens zu beschränken; sie müssen der Öffentlichkeit nicht aufnötigen, wie sehr sie von ihrem Verdacht überzeugt sind, welche Beweise es dafür gibt. Sie müssen sich nicht rechtfertigen und so die fragwürdige Vorabdiskussion um Schuld und Strafe vorantreiben. Sie sind in der stärkeren Position.“ <a href="http://www.tagesspiegel.de/meinung/kommentare/auf-den-punkt/Joerg-Kachelmann;art15890,3065620">http://www.tagesspiegel.de/meinung/kommentare/auf-den-punkt/Joerg-Kachelmann;art15890,3065620</a></p></blockquote>
<p>Denn, anders, als etwa beim Verdacht einer Steuerhinterziehung, bewirkt bei bestimmten Taten schon die öffentliche Verdächtigung die Gefahr einer sofortigen Vollziehung der öffentlichen Strafe einer sozialen Ächtung durch die Medien. Eine strafrechtliche Kategorie darf dieses jedoch nicht werden.</p>
<p>Die Medien können selbst nur begrenzt dagegensteuern: erstens gilt das „Behördenprivileg“, das es jedermann gestattet, behördliche Informationen ungeprüft weiterzuverbreiten und zweitens: Selbst wenn Medien skeptisch sind und sich bewusst mit ihrer Berichterstattung zurückhalten, kann ihnen das kritisch ausgelegt werden. So hat sich im Fall Kachelmann beispielsweise ausgerechnet der Landesvorsitzender der Vereinigung der Opfer des Stalinismus, zugleich Mitglied im Rundfunkrat, wegen der ausbleibenden Berichterstattung im MDR zu Kachelmann sogar schon offiziell beschwert. <a href="http://www.welt.de/vermischtes/article6905146/Streit-wegen-Berichterstattung-ueber-Kachelmann.html">http://www.welt.de/vermischtes/article6905146/Streit-wegen-Berichterstattung-ueber-Kachelmann.html</a> Es bleibt ihnen damit nur, möglichst sachkundig und zurückhaltend Mitteilungen der Ermittlungsbehörden zu übernehmen und ggfs. mit gesunder Skepsis zu kommentieren. Den Schaden von vornherein für einen falsch Verdächtigten, der in der Öffentlichkeit steht,  nachhaltig zu begrenzen, kann dagegen nur gelingen, wenn die Staatsanwaltschaft möglichst schonend kommuniziert.</p>
<p>Das, was die Staatsanwaltschaft jetzt dagegen im Fall Kachelmann in einer für den Betroffenen schädlicher Weise betreibt, ebenso wie im letzten Jahr im Falle von Jörg Tauss und Nadja Benaissa, ist dagegen nichts anderes als neudeutsch „Litigation PR“. Wahrscheinlich aus Sorge vor dem Druck einer öffentlichen Meinung, die auf Ermittlungen oder gar Verhaftung eines Prominenten skeptischer reagiert, als beim „Wegschließen“ eines kleinkriminellen Dealers, betreiben sie aktive Öffentlichkeitsarbeit zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung. Die betreffenden Staatsanwälte „werben“ gleichsam um öffentliche Zustimmung für ihre Entscheidung, Kachelmann in U-Haft genommen zu haben. Sie tun es entweder bewusst, in vollem Bewusstsein des Schadens für die Unschuldsvermutung, oder unbewusst, weil sie es besser einfach nicht können. Egal wie, beides ist unerträglich: Die Betroffenen (die nach unserem REchtssystem eigentlich bis zur gerichtlichen Entzscheidung als unschuldig gelten sollen!) verlieren ihr Ansehen und damit zugleich auch die Grundlage ihrer (beruflichen) Existenz. Und wegen ihrer Prominenz können sie &#8211; anders als unbekanntere Verdächtige &#8211; dem auch künftig nicht durch Ausweichen begegnen.</p>
<p>Mit solcher „Öffentlichkeitsarbeit“ erweisen Pressesprecher von Staatsanwaltschaften aber auch dem Rechtsstaat insgesamt einen Bärendienst. Denn in Mannheim belegt die Staatsanwaltschaft erneut, dass sie mit dem großen öffentlichen Vertrauen, das jeder staatsanwaltlichen Verlautbarung unweigerlich entgegen gebracht wird, nicht angemessen umgehen kann. Alles, was die Ermittler sagen wiegt grundsätzlich schwer. Auch und gerade, wenn sie einer konkreten Frage von Journalisten mit allgemeinen Antworten durch Zitate aus den Vorschriften ausweichen wollen. Schon wegen des presserechtlichen Behördenprivilegs ist es für einen Beschuldigten aber schier unerträglich, wenn Staatsanwälte zwanglos (am Telefon) mit Journalisten plaudern und sich zu jedem Verfahrensstand über die Presse kommentierend zu Wort melden. Denn, selbst wenn sie in der Sache nicht gerade Sinnvolles erzählen sollten, wird der Verteidiger sich im laufenden Verfahren nicht mit den Mitteln des Äußerungsrechts gegen den betreffenden Sprecher der Staatsanwaltschaft wehren und dieses meist auch nicht mit Erfolg gegen das Medium können, das solche rechtlich privilegierten Vorverurteilungen verbreitet.</p>
<p>Daher sollte stattdessen gelten: Je größer das Interesse der Öffentlichkeit an einem Fall, umso behutsamer sollten die behördlichen Sprecher das berechtige Informationsinteresse der Öffentlichkeit nur bedienen dürfen. Und soweit es den Fähigkeiten des jeweiligen Pressesprechers angemessener ist, vielleicht sogar nur schriftlich und im Wege von offiziellen Pressemitteilungen auf Anfragen reagieren. Solche Meldungen könnten in vielen Fällen sogar mit der Verteidigung abgestimmt werden – auch um ein „Aufschaukeln“ von Pressestatements zu vermeiden.</p>
<p>Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit würde man jedenfalls auch so genügen. Zudem wäre gewährleistet, dass die Sprecher der Staatsanwaltschaft nachträglich dokumentieren können, was sie tatsächlich verlautbart haben und was dagegen „nur“ ein falscher Bericht der Medien ist. Dem Betroffenen würde damit zugleich auch der Weg eröffnet werden, sich mit den normalen Mitteln des Presserechts gegen die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen erfolgreicher wehren zu können, da es den Medien verwehrt wäre, sich auf angebliche behördliche Äußerungen zu berufen.</p>
<p>Gerne beruft sich die Staatsanwaltschaft – wie besonders im Fall Tauss – darauf, dass sie ja an dem Interesse der Medien gar keine Schuld hätten, sondern lediglich auf die Nachfragen der Presse hätten reagieren müssen. Daraus wäre dann ein „Tsunami“ entstanden, den sie nicht mehr haben beherrschen können. Eigene Fehler in der Kommunikation wären, wenn überhaupt, dann nur Fehler in der „B-Note“ und für den Betroffenen jedenfalls strafprozessual unbeachtlich.</p>
<p>Ganz generell erscheint es daher äußerst fraglich, ob gerade bei gesellschaftlich stark tabuisierten Tatbeständen, wie denen in den genannten Beispielen, beim Verdacht gegen Prominente der Staatsanwaltschaft überhaupt noch eine (re-) aktive Pressearbeit gestattet werden sollte, wenn sie anschließend nur noch damit beschäftigt ist, den selbst entfachten „Tsunami“ zu füttern. Dies ist nicht professionell, sondern hilflos. Und auch nicht unter dem Aspekt der kommunikativen „Waffengleichheit“ gegenüber der Verteidigung des Beschuldigten geboten. Denn in solchen Fällen wird weder der Verdächtige noch sein Anwalt die Öffentlichkeit suchen, um selbst „Litigation-PR“ zu betreiben.</p>
<p>Die Regierungen in allen Ländern, notfalls der Gesetzgeber, ist jedenfalls angesichts der Häufung und Wiederholung dieser Vorgänge dringend aufgerufen, neue Grenzen für die Öffentlichkeitsarbeit von Staatsanwaltschaften zu definieren. Die Öffentlichkeitsarbeit der Sprecher der Ermittlungsbehörden ist sowohl zu professionalisieren, als auch zugleich in ein für den Betroffenen Personen oder Unternehmen auch rechtlich sehr viel überprüfbareren Rahmen zu überführen. Ansonsten droht die „Öffentlichkeitsarbeit“ der Staatsanwaltschaften immer stärker zu einer willkürlichen Waffe gerade bei heiklen Verdächtigungen gegen bekannte Namen zu werden und besonders dort schlimmere Folgen für die Betroffenen zu haben, als es die Strafandrohung des Gesetzes eigentlich vorsieht.</p>
<p><a href="http://flattr.com/thing/15516/T%C3%BCrck-Tauss-Benaissa-und-jetzt-Kachelmann-Dringend-gesucht-Grenzen-f%C3%BCr-die-%C3%96ffentlichkeitsarbeit" target="_blank"><br />
<img src="http://api.flattr.com/button/button-static-50x60.png" title="Flattr this" border="0" /></a></p>
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