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Türck, Tauss, Benaissa und jetzt Kachelmann. Dringend gesucht: Grenzen für die Öffentlichkeitsarbeit von Staatsanwaltschaften!

Nach Tür­ck, Tauss und Benais­sa – jetzt Kachelm­ann: Den Staats­an­wäl­ten feh­len in Deutsch­land kla­re Regeln für ihre Infor­ma­ti­ons­po­li­tik. Die angeb­lich „objek­tivs­te Behör­de der Welt“ betreibt immer öfter zu Las­ten pro­mi­nen­ter Ver­däch­ti­ger eine akti­ve Öffent­lich­keits­ar­beit und bedient dafür das über­schäu­men­de Inter­es­se der (Bou­le­vard-) Medi­en mit feins­tem Fut­ter. Die plau­dern­den Spre­cher betrei­ben dabei – bewußt oder unbe­wußt – schlicht „Liti­ga­ti­on-PR“ und wer­ben um Akzep­tanz der Öffent­lich­keit für die Ent­schei­dun­gen der Staats­an­walt­schaft, z.B. für Ermitt­lun­gen und U‑Haft. Eine Kate­go­rie der Straf­pro­zess­ord­nung oder des Straf­rech­tes ist die­ses jedoch nicht. Denn nicht die Medi­en, son­dern allein das Gericht ist beru­fen, über den Fall zu ent­schei­den. Der Scha­den, den die pres­se­recht­lich pri­vi­le­gier­te Behör­de für den Betrof­fe­nen aber schon bis zu einer Ankla­ge­er­he­bung damit anrich­tet, geht oft weit über das hin­aus, was die Straf­an­dro­hung für sei­ne vor­geb­li­che Tat über­haupt umfasst. Auf der Stre­cke bleibt damit nicht nur die Unschulds­ver­mu­tung. Die­se neue Art der „Öffent­lich­keits­ar­beit“ der Staats­an­walt­schaf­ten droht viel­mehr immer mehr zu einer will­kür­li­chen Waf­fe zu wer­den – gera­de bei heik­len Ver­däch­ti­gun­gen und gegen bekann­te Namen. Ein uner­träg­li­cher Zustand für die Betrof­fe­nen, aber auch für den Rechts­staat, dem drin­gend mit kla­ren Regeln für die Pres­se­ar­beit der Staats­an­walt­schaf­ten begeg­net wer­den muß.

Die Öffentlichkeit als Richter? Neues von der Litigation-PR.

Seit einem Jahr wird das The­ma Liti­ga­ti­on-PR immer wie­der an die Rechts­an­walt­schaft her­an­ge­tra­gen. Der Deut­sche Anwalt­ver­ein hat den nächs­ten Anwalts­tag unter das Motto”Kommunikation im Kampf ums Recht“ gestellt. Doch ein geord­ne­tes Ver­hält­nis zwi­schen Anwäl­ten und Medi­en gibt es bis auf weni­ge Ein­zel­fäl­le bis­lang nicht. Eine sys­te­ma­ti­sche Aus­ein­an­der­set­zung mit dem The­ma exis­tiert erst in Ansät­zen. Wie Kom­mu­ni­ka­ti­on über Recht auf die Rechts­fin­dung selbst zurück­wirkt, woll­te eine Tagung in Ber­lin klä­ren. Ein Bericht vom 1. Ber­li­ner Tag der Rechts­kom­mu­ni­ka­ti­on, ver­fasst von Dr. Wolf Albin.