Auch Ver­ei­ne unter­lie­gen den Vor­ga­ben des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG). Der Vor­stand eines Ver­eins ist in Bezug auf die Ver­wal­tung der Daten sei­ner Mit­glie­der ver­ant­wort­li­che Stel­le im Sin­ne des §3 Abs. 7 BDSG. Sat­zungs­ge­mäß beru­fe­ne Funk­ti­ons­trä­ger des Ver­eins haben daher zur Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben für den Ver­ein berech­tig­ten Zugriff auf die Mit­glie­der­da­ten und kön­nen die­se auch im Rah­men der Sat­zung und Beschlüs­se nut­zen. Ver­eins­mit­glie­der, die im Ver­ein kei­ne Funk­tio­nen aus­üben, sind daten­schutz­recht­lich im Ver­hält­nis zum Ver­ein dage­gen „Drit­te“ im Sin­ne des §3 Abs. 8 Satz 2 BDSG. Jede Wei­ter­ga­be von Mit­glie­der­da­ten an sie stellt – genau­so wie die Wei­ter­ga­be an Per­so­nen außer­halb des Ver­eins – daher eine Daten­über­mitt­lung im Sin­ne des §3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG dar. Die­ses aber ist nur unter bestimm­ten Umstän­den zuläs­sig. Bei vor­lie­gen beson­de­rem „berech­tig­ten Inter­es­se“ kann nach Ansicht man­cher Gerich­te unter Umstän­den ein ein­zel­nes Mit­glied selbst in gro­ßen Ver­ei­nen die Nut­zung aller E‑Mail-Adres­sen aller ande­ren Mit­glie­der ver­lan­gen. Eine Recht­spre­chung, die beson­ders für gro­ße Orga­ni­sa­tio­nen unge­heu­re Spreng­kraft für den Ver­eins­frie­den ent­fal­ten kann: