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	<title>Jan Mönikes &#187; Bildaufnahmen</title>
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	<description>Blog für Netzpolitik, Internet-, Medien- und Presserecht</description>
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		<title>Pauschalhonorare für Autoren und Bildjournalisten rechtswidrig – juristische Schlappen für Zeit-Verlag und Bauer Media Group</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 14:40:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
				<category><![CDATA[BdP Newsletter]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Pauschalhonorare für Autoren und Bildjournalisten rechtswidrig – juristische Schlappen für Zeit-Verlag und Bauer Media Group.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p>Der Deutsche Journalisten-Verband und die Deutsche Journalisten Union haben sich vor dem LG Hamburg erfolgreich gegen Rahmenvereinbarungen zur Übertragung von Nutzungsrechten an den Zeit-Verlag (Beschluss vom 01.06.2010, Az. 312 O 224/10) sowie die Heinrich Bauer Achat KG (Beschluss vom 05.05.2010, Az. 312 O 703/09) gewehrt.</p>
<p>Der Zeit-Verlag verwandte eine pauschale Rahmenvereinbarung zur Erlangung der Nutzungsrechte an den Werken ihrer freien Autoren. Dort hieß es u.a.</p>
<blockquote><p>Die nachfolgenden Regelungen zur Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte gelten für alle Beiträge, die der Autor / die Autorin in der Vergangenheit für den Zeitverlag erstellt hat sowie auch für alle etwaigen künftigen Beiträge, die der Autor / die Autorin für den Zeitverlag erstellen wird. […]</p>
<p>Der Autor / die Autorin räumt dem Zeitverlag &#8211; soweit nicht schon geschehen &#8211; hiermit an den von ihm / ihr für den Zeitverlag in der Vergangenheit erstellten oder künftig zu erstellenden Beiträgen sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte zur weltweiten Nutzung für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist ein. […] </p></blockquote>
<p>Im Falle der Heinrich Bauer Achat KG, Teil der Bauer Media Group, erklärte das Ge-richt eine Reihe von Regelungen der AGB aus den Verträgen der Gesellschaft mit freien Fotografen für unwirksam. Darin hieß es u.a.:</p>
<blockquote><p>&#8220;Mit dem vereinbarten Honorar ist in jedem Fall die Einräumung der Rechte für die erstmalige Veröffentlichung des Werkes in der Publikation abgegolten, für die das Werk geliefert wird, sowie für alle weiteren (auch digitalen) Nutzungen des Werkes in kooperierenden Titeln sowie in anderen Objekten des Verlages einschließlich der Bearbeitungsrechte. </p>
<p>Der Verlag wird den Urheber üblicherweise als Urheber benennen […]. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen einer unterlassenen Urhebernennung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. </p>
<p>Der Fotograf stellt den Verlag von allen dem Verlag rechtskräftige auferlegten Kosten und Schadensersatzpflichten frei […].&#8221;</p></blockquote>
<p>Diese Klauseln benachteiligen die Autoren bzw. Fotografen unangemessen, weil sie nicht hinreichend transparent sind und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. </p>
<p>Die Werkurheber müssen an dem wirtschaftlichen Nutzen und Erfolg ausdrücklich angemessen beteiligt werden. Dieser Grundsatz wird verletzt, wenn z.B. sämtliche Honorarforderungen von Beginn an pauschal abgegolten werden. Gleiches gilt für die Freistellung jeglicher Schadensansprüche bei fehlender Benennung des Urhebers.</p>
<p><a href="http://flattr.com/thing/53849/Pauschalhonorare-fur-Autoren-und-Bildjournalisten-rechtswidrig-juristische-Schlappen-fur-Zeit-Verl" target="_blank"><br />
<img src="http://api.flattr.com/button/button-static-50x60.png" alt="Flattr this" title="Flattr this" border="0" /></a></p>
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		<title>Marions-Kochbuch.de: Zur Haftung eines Online-Anbieters für „zu eigen“ gemachte Inhalte Dritter</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 14:33:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[zu eigen machen]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn sich der Betreiber eines Internetportals fremde Inhalte auf seiner Seite zu Eigen macht, haftet er auch dann für diese, wenn die Nutzer der Seite erkennen können, dass die Inhalte ursprünglich von Dritten stammen. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p>In seinem Urteil vom 12.11.2009 (Az. I ZR 166/07) hat der BGH bestätigt, dass sich Webseitenbetreiber fremde Inhalt zu Eigen machen können und entsprechend haften. Maßgeblich ist dafür „eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände“. </p>
<p>In dem vorliegenden Fall hatte der Betreiber einer Seite für Kochrezepte die Einsendungen von Lesern redaktionell geprüft und anschließend auf seiner Seite eingestellt hat. Dass diese Einträge anhand der Alias-Namen der ursprünglichen Verfasser als fremde Inhalte erkennbar waren, kann die Zurechnung zu dem Anbieter des Portals nicht ausschließen. Denn indem der Seitenbetreiber „eine Kontrolle hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Rezepte ausübt, die Beiträge in [sein] eigenes Angebot integriert und unter ihrem Emblem veröffentlicht, erweckt [er] den zurechenbaren Anschein, sich mit den fremden Inhalten zu identifizieren und sich diese zu eigen zu machen.“ Hinzukam, dass sich der Portalbetreiber umfangreiche Nutzungsrechte an den Beiträgen einräumen und ließ und diese auch kommerziell nutzte.</p>
<p>Problematisch war dies, weil neben den Rezepten auch Bebilderungen hochgeladen und eingestellt worden waren. Die Nutzungsrechte an diesen Bildern beanspruchte jedoch ein Wettbewerber, der seinerseits Rezepte auf seiner Seite sammelt und zugänglich macht. Indem diese Fotografien ohne die Zustimmung des Wettbewerbers online öffentlich zugänglich gemacht wurden, verletzte der Portalbetreiber das Leistungsschutzrecht des Wettbewerbers gem. § 72 Abs. 1, § 19a UrhG: „Die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet ist eine Werknutzung durch denjenigen, dem die Veröffentlichung als eigener Inhalt zuzurechnen ist. Insbesondere ist Werknutzer, wer […] von Internetnutzern hochgeladene Inhalte erst nach einer Kontrolle freischaltet und dann zum Abruf bereithält […].“</p>
<p><a href="http://flattr.com/thing/53844/Marions-Kochbuch-de-Zur-Haftung-eines-Online-Anbieters-fur-zu-eigen-gemachte-Inhalte-Dritter" target="_blank"><br />
<img src="http://api.flattr.com/button/button-static-50x60.png" alt="Flattr this" title="Flattr this" border="0" /></a></p>
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		<title>Bildaufnahmen im Gerichtssaal – Anonymisieren ja, ganz ohne Bilder nein</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Feb 2010 21:43:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
				<category><![CDATA[BdP Newsletter]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anonymisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Bildaufnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtssaal]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im „Koma-Saufen“-Prozess über das Verhältnis von Persönlichkeitsrechten eines Angeklagten und dem Recht der Presse an Berichterstattung geurteilt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p>Im sogenannten „Koma Saufen“-Prozess vor dem LG Berlin, hatte der Richter es Pressevertretern untersagt, nach der Hauptverhandlung und in den Sitzungspausen Bildaufnahmen zu machen. Für die Presse bestand lediglich die Option Aufnahmen vor Beginn der Verhandlung zu machen. Zu diesem Zeitpunkt waren der Angeklagte und sein Anwalt jedoch noch nicht im Sitzungssaal, so dass es der Presse nicht gelingen konnte, den Angeklagten zu filmen oder zu fotografieren. Der Richter hatte weiter angeordnet nur anonymisierte Bilder des Angeklagten zu veröffentlichen. Das Bundesverfassungsgericht ist der Ansicht, dass hinsichtlich der Anonymisierung von Aufnahmen des Angeklagten sein Interesse gegenüber dem Recht der Presse auf freie Berichterstattung überwiegt. Über die Anonymisierung hinaus soll es zum Schutz des Angeklagten aber nicht erforderlich gewesen sein, den Verfahrensablauf so zu gestalten, dass praktisch keine Aufnahmen mehr vom Angeklagten und seinem Verteidiger gemacht werden konnten (BVerfG, Beschluss vom 03.04.2009, Az. 1 BvR 654/09)</p>
]]></content:encoded>
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