Die Teil­nah­me an einem zeit­ge­schicht­lich bedeu­ten­den Ereig­nis führt dazu, dass die damit zusam­men­hän­gen­de öffent­li­che Erör­te­rung gedul­det wer­den muss, soweit sie an die Teil­nah­me an der Ver­an­stal­tung und an bereits bekann­te Tat­sa­chen aus der Sozi­al­sphä­re anknüpft. Die Bild­be­richt­erstat­tung dazu kann nach dem abge­stuf­ten Schutz­kon­zept der §§ 22, 23 Kunst­UrhG eben­falls ohne Zustim­mung der Betrof­fe­nen gerecht­fer­tigt sein.