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Neuer §201a StGB bleibt Risiko für PR und Öffentlichkeitsarbeit

Die Abge­ord­ne­ten der Regie­rungs­ko­ali­ti­on haben sich auf Ände­run­gen des Gesetz­ent­wur­fes des BMJV ver­stän­digt. Die­se wer­den vor­aus­sicht­lich bereits die­sen Don­ners­tag im Bun­des­tag als Gesetz beschlos­sen. Die von Beginn an sehr breit als über­zo­gen kri­ti­sier­te Aus­wei­tung des §201a StGB dürf­te lei­der auch nach den beschlos­se­nen Ände­run­gen gera­de auch für Pro­fis in PR und Öffent­lich­keits­ar­beit erheb­li­che Risi­ken einer Straf­ver­fol­gung aus­lö­sen. Die berech­tig­te Kri­tik fand nur unzu­rei­chen­de Berück­sich­ti­gung. Die neue Fas­sung des Geset­zes wird hier kurz vorgestellt.

Leider peinlich: Referentenentwurf des BMJV gegen Pornographie und Cybermobbing

Die geplan­te Neu­re­ge­lung des § 201 a StGB kann zu erheb­li­chen Ein­schrän­kun­gen der Mei­nungs- und Pres­se­frei­heit füh­ren, wird dem Schutz der wirk­li­chen Opfer von Cyber­mob­bing in der Pra­xis aber nicht hel­fen. Dass die­ser recht­lich und poli­ti­sche Vor­schlag aus­ge­rech­net aus dem SPD-geführ­ten Jus­tiz­res­sort kommt, ist für einen Sozi­al­de­mo­kra­ten „lei­der peinlich“.

Cybermobbing gegen HR-Manager und (rechtliche) Abwehrstrategien

Ins­be­son­de­re im Kon­text arbeits­recht­li­cher Kon­flikt­si­tua­tio­nen neh­men Aus­ein­an­der­set­zun­gen zu, in denen die „Opfer“ von Per­so­nal­ent­schei­dun­gen das Inter­net und sozia­le Medi­en zu unbe­rech­tig­ten und per­sön­li­chen Angrif­fen gegen Per­so­na­ler und ande­re Füh­rungs­kräf­te nut­zen. Aus (un-)berechtigter öffent­li­cher Kri­tik wer­den in der Pra­xis schnell kom­mu­ni­ka­ti­ve und mas­sen­me­dia­le Über­grif­fe, also Cyber­mob­bing – mit zum Teil erheb­li­chen nega­ti­ven Fol­gen für Unter­neh­men und die Betrof­fe­nen. Wie man damit umgeht und wel­che (recht­li­chen) Stra­te­gien und Hilfs­mit­tel es gegen (anony­me) Täter gibt, war The­ma die­ses Work­shops. Die Pre­zi die­ser Ver­an­stal­tung ist hier abrufbar.