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DSGVO, PR und Öffentlichkeitsarbeit – Probleme der Praxis ernst nehmen!

Wie lei­der nicht anders erwar­tet, erge­ben sich nicht nur durch miss­glück­te Geset­ze wie das Netz­werk­durch­set­zungs­ge­setz (#NetzDG) Frik­tio­nen mit der bis­lang durch Art. 5 GG und einer Viel­zahl von Geset­zen und Rich­ter­recht in Deutsch­land umfas­send geschütz­ten Pres­se- und Meinungsfreiheit:

Der Vor­rang der EU – Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (#DSGVO) ab dem 25. Mai 2018 ver­schärft die recht­li­chen Pro­ble­me auch für all jene „klas­si­schen“ Teil­neh­mer am „öffent­li­chen Mei­nungs­kampf“, die sicher­lich mit einem pro­fes­sio­nel­len Anspruch, aber eben nicht wie Pres­se oder Rund­funk und auch nicht pres­se­ähn­lich oder im enge­ren Sin­ne „jour­na­lis­tisch“ (wie die sog. „Unter­neh­mes­pres­se“) mit der Öffent­lich­keit in Dia­log tre­ten. Das dürf­te die meis­ten Pres­se- und Öffent­lich­keits­ar­bei­ter in Agen­tu­ren, Unter­neh­men, Kanz­lei­en, aber auch in NGOs oder in den Pres­se­stel­len von Behör­den treffen.

Türck, Tauss, Benaissa und jetzt Kachelmann. Dringend gesucht: Grenzen für die Öffentlichkeitsarbeit von Staatsanwaltschaften!

Nach Tür­ck, Tauss und Benais­sa – jetzt Kachelm­ann: Den Staats­an­wäl­ten feh­len in Deutsch­land kla­re Regeln für ihre Infor­ma­ti­ons­po­li­tik. Die angeb­lich „objek­tivs­te Behör­de der Welt“ betreibt immer öfter zu Las­ten pro­mi­nen­ter Ver­däch­ti­ger eine akti­ve Öffent­lich­keits­ar­beit und bedient dafür das über­schäu­men­de Inter­es­se der (Bou­le­vard-) Medi­en mit feins­tem Fut­ter. Die plau­dern­den Spre­cher betrei­ben dabei – bewußt oder unbe­wußt – schlicht „Liti­ga­ti­on-PR“ und wer­ben um Akzep­tanz der Öffent­lich­keit für die Ent­schei­dun­gen der Staats­an­walt­schaft, z.B. für Ermitt­lun­gen und U‑Haft. Eine Kate­go­rie der Straf­pro­zess­ord­nung oder des Straf­rech­tes ist die­ses jedoch nicht. Denn nicht die Medi­en, son­dern allein das Gericht ist beru­fen, über den Fall zu ent­schei­den. Der Scha­den, den die pres­se­recht­lich pri­vi­le­gier­te Behör­de für den Betrof­fe­nen aber schon bis zu einer Ankla­ge­er­he­bung damit anrich­tet, geht oft weit über das hin­aus, was die Straf­an­dro­hung für sei­ne vor­geb­li­che Tat über­haupt umfasst. Auf der Stre­cke bleibt damit nicht nur die Unschulds­ver­mu­tung. Die­se neue Art der „Öffent­lich­keits­ar­beit“ der Staats­an­walt­schaf­ten droht viel­mehr immer mehr zu einer will­kür­li­chen Waf­fe zu wer­den – gera­de bei heik­len Ver­däch­ti­gun­gen und gegen bekann­te Namen. Ein uner­träg­li­cher Zustand für die Betrof­fe­nen, aber auch für den Rechts­staat, dem drin­gend mit kla­ren Regeln für die Pres­se­ar­beit der Staats­an­walt­schaf­ten begeg­net wer­den muß.