Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat ent­schie­den, dass die Klar­na­men von Straf­tä­tern nach­träg­lich nicht mehr aus Online-Archi­ven zu löschen sind. Das Per­sön­lich­keits­recht sowie das Reso­zia­li­sie­rungs­in­ter­es­se der Täter tre­ten im kon­kre­ten Fall zurück.