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	<title>Jan Mönikes &#187; Störer</title>
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	<description>Blog für Netzpolitik, Internet-, Medien- und Presserecht</description>
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		<title>Haftung von Youtube für urheberrechtswidrige Inhalte Dritter</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Jun 2011 10:49:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
				<category><![CDATA[BdP Newsletter]]></category>
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		<category><![CDATA[anonyme Nutzung]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Betreiber einer Video-Distributions-Plattform wie Youtube kann für Urheberrechtverstöße seiner Nutzer auf Unterlassung und Schadensersatz haften, auch wenn er sich zuvor formularmäßig von diesen ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p><em>Der Betreiber einer Video-Distributions-Plattform wie Youtube kann für Urheberrechtverstöße seiner Nutzer auf Unterlassung und Schadensersatz haften, auch wenn er sich zuvor formularmäßig von diesen hat versichern lassen, dass der jeweilige Uploader Inhaber aller erforderlichen Rechte für die Verbreitung wäre.</em></p>
<p>Dem Betreiber von Youtube (Youtube LLC.) ist vom Landgericht Hamburg am 03.09.2010 (Az. 308 O 27/09) verboten worden, drei Videos urheberrechtswidrig im Internet zu verbreiten. Kurz zuvor war die GEMA mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube zwar mangels Eilbedürftigkeit gescheitert (LG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2010). Seine bereits im Eilverfahren angedeutete Rechtsansicht hat das Landgericht nun aber im Rahmen der Hauptsacheklage bestätigt: Der Betreiber von Youtube haftet auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz und ist damit für die urheberrechtswidrigen Inhalte verantwortlich.</p>
<p>Laut Gericht hat der Betreiber sich die von Nutzern hochgeladenen Videos als Störer &#8220;zu Eigen&#8221; gemacht, wodurch er haftbar wäre. Interessant ist hierbei, dass Youtube LLC. durch eine formularmäßige Versicherung des jeweiligen Nutzers über die Inhaberschaft aller erforderlichen Rechte an dem Video einer Haftung zu entgehen versuchte. Trotz der eingeholten Versicherungen besteht nach Ansicht des Landgerichts jedoch weiterhin die Pflicht, sich von dem Nutzer im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass er über die erforderlichen Rechte tatsächlich verfügt. Es wird betont wird, dass dies gerade vor dem Hintergrund zu gelten habe, dass eine anonyme Nutzung der Plattform möglich ist.</p>
 <p><a href="http://www.moenikes.de/ITC/?flattrss_redirect&amp;id=867&amp;md5=21ae0f2cbf8a5e4af23b86e1ee436be8" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		<title>Ein Pächter stört, ein Verpächter nicht – Störerhaftung des Verpächters einer Domain</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Feb 2010 22:18:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
				<category><![CDATA[BdP Newsletter]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Domainpacht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
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		<description><![CDATA[Der BGH entlässt die Verpächter von Internet-Seiten aus der Haftung wegen persönlichkeitsrechtlicher Verletzung durch den jeweiligen Pächter.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p>Der Verpächter einer Domain kann in Bezug auf Unterlassungsansprüche nicht als Störer in Anspruch in genommen werden. Durch die Verpachtung der Domain trägt der Verpächter zwar zur Verbreitung des Artikels und der darin gemachten Äusserungen bei, doch haftet er nicht als Störer, denn aufgrund der Verpachtung der Domain macht er sich die Inhalte nicht zu eigen. Dem Domain-Verpächter ist es nicht zuzumuten, die Website des Pächters allgemein dahingehend zu prüfen, ob sie Äußerungen enthält, die das Persönlichkeitsrecht anderer verletzen. Somit ist auch eine Haftung als mittelbarer Störer ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 30.06.2009, Az.: VI ZR 210/08)</p>
]]></content:encoded>
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