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	<title>Jan Mönikes &#187; Unterlassung</title>
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	<description>Blog für Netzpolitik, Internet-, Medien- und Presserecht</description>
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		<title>Auch Ermittlungsbehörden müssen richtig zitieren</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 13:47:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zwei Verwaltungsgerichte untersagten es dem Bundeskriminalamt (BKA) und der Staatsanwaltschaft München, falsch über Claudia Pechstein zu berichten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p>Im Wege des einstweiliegen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden dem Bundeskriminalamt (BKA) am 22.04.2010 (Az. 4 L 243/10.WI(2)) sowie das Bayerische Verwaltungsgericht München am 29.04.2010 (Az. M 17 E 10.1204) jeweils untersagt in unzutreffender Weise über angebliches Blutdoping der ehemaligen Eisschnellläuferin Claudia Pechstein aus einem Urteil des Internationalen Sportgerichtshofes CAS zu zitieren.</p>
<p>In einer Pressemitteilung hatten das BKA und die Staatsanwaltschaft auf der BKA-Homepage behauptet, die Urteilsbegründung einer Entscheidung des Sportgerichtes werfe der Athletin Blutdoping vor, welches nach Auffassung des Gerichts nur in einem professionellen ärztlichen Umfeld möglich sei. Tatsächlich handelt sich bei dem zweiten Teil des Satzes lediglich um eine Vermutung der Behörde, die sich auf die Auffassung des Gerichtes stützte, dass es bestimmte Dopingmittel zusehends schwerer nachzuweisen seien, da sie auf Grundlage „ausgeklügelter Dosierungspläne“ verabreicht würden. Anhaltspunkte, dass dies in Bezug auf die Athletin mittels eines „professionellen ärztlichen Umfeldes“ geschehen sei, enthielt die Entscheidung dagegen nicht. </p>
<p>Damit handelte es sich bei dem zweiten Satzteil um eine falsche Tatsachenfeststellung, die außerdem geeignet war, die öffentliche Wertschätzung von Claudia Pechstein zu beschädigen. Immerhin würde damit fälschlich vermutet, Pechstein sei ähnlich vorgegangen wir im Zusammenhang mit „Dopingfällen im Fahrradsport in Spanien“ geschehen.</p>
<p><a href="http://flattr.com/thing/53817/Auch-Ermittlungsbehorden-mussen-richtig-zitieren" target="_blank"><br />
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		<title>Keine Überwachungspflicht des Suchmaschinen-Betreibers in Bezug auf Rechtsverstöße</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Feb 2010 22:20:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg verneint eine Pflicht von Personen- Such-maschinen-Betreibern aktiv nach Persönlichkeitsrechtsverletzungen innerhalb der Suchergebnisse ihrer Seite zu fahnden – auch wenn sie ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p>Das OLG Hamburg hat entschieden, dass auch der Betreiber einer Personen-Suchmaschine, der weiß, dass es Internetauftritte gibt, in denen in rechtswidriger Weise über eine Person berichtet wird, aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht verpflichtet ist, ohne konkreten Anlass be-ständig alle weiteren Internetauftritte, die seine Suchmaschine bei Eingabe des Namens der Person findet, daraufhin zu untersuchen, ob sie auch einen Inhalt haben, der das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Person verletzt (OLG Hamburg, Beschluss vom 23.10. 2009, Az. 7 W 125/09).</p>
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		<title>Anwälte dürfen Gegner auf Homepage nennen</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Feb 2010 23:33:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Unternehmen können sich gegen die Nennung als Gegner auf Anwaltswebsites nicht wehren. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Rechtsanwälte mit den Namen von gerichtlich oder ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p>Unternehmen können sich gegen die Nennung als Gegner auf Anwaltswebsites nicht wehren. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Rechtsanwälte mit den Namen von gerichtlich oder außergerichtlich Beklagten werben dürfen. Mit solchen &#8220;Gegnerlisten&#8221; werben seriöse, aber eben häufig auch weniger seriöse &#8220;Opferanwälte&#8221;. Manchmal geht es dabei jedoch nicht nur um die Einwerbung ähnlicher Mandate, sondern auch um einen medialen Pranger. Sich dagegen zu wehren wird künftig nicht einfacher. Mit Beschluss vom 12.12.2007 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Rechtsanwälte auf ihren Web-Seiten die Namen der Unternehmen, gegen die sie vorgehen, nennen dürfen. Es gab damit der Verfassungsbeschwerde einer überörtlichen Kanzlei statt, die auf ihrer Seite eine so genannte Gegnerliste einstellte, aus der ersichtlich war, gegen welche Unternehmen die Kanzlei mandatiert wurde. Nachdem das Landgericht und das Kammergericht Berlin der Unterlassungsklage eines der genannten Unternehmen stattgegeben hatten, beurteilte das BverfG nun das Nennen der Gegner für zulässig. Das BverfG begründete dies mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit, die auch die freie Entscheidung über die Art und Weise der beruflichen Außendarstellung schütze. Die von der Kanzlei gewählte Methode der Werbung sein zulässig und verletze insbesondere nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Unternehmen. Denn die wahrheitsgemäße Information, jemand sein in eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung involviert, sei nicht ehrenrührig, zumal die Gegnerliste nicht behaupte, dass die betreffenden Aufträge mit einem Erfolg für den eigenen Mandanten abgeschlossen wurden. </p>
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