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Recht 2.0 – Neue Regeln für den Arbeitnehmerdatenschutz

Neue Tech­ni­ken bedeu­ten in vie­len Fäl­len auch recht­li­che Risi­ken. Wie ist zum Bei­spiel mit per­sön­li­chen Infor­ma­tio­nen aus sozia­len Netz­wer­ken, E‑Mails der Mit­ar­bei­ter, Tele­fon­ge­sprä­chen oder Video­auf­zeich­nun­gen umzu­ge­hen? Die Novel­lie­rung des Arbeit­neh­mer­da­ten­schut­zes regelt Vor­ge­hens­wei­sen für Per­so­nal­ver­ant­wort­li­che, deren Miss­ach­tung teils emp­find­li­che Kon­se­quen­zen haben kann. Auf dem Per­so­nal­ma­nage­ment-Kon­gress 2011 habe ich in einem Vor­trag am 30. Juni 2011 die dis­ku­tier­ten Neue­run­gen des Daten­schut­zes im Span­nungs­ver­hält­nis zu Com­pli­ance Manage­ment und Ver­bre­chens­be­kämp­fung anhand eini­ger kon­kre­ter Bei­spie­le zu erläu­tern ver­sucht. Die Pre­zi des Vor­tra­ges ist hier abrufbar.

Hat ein funktionsloses Vereinsmitglied einen Anspruch auf Übermittlung oder Nutzung der (E‑Mail-) Adressen aller anderen Vereinsmitglieder?

Auch Ver­ei­ne unter­lie­gen den Vor­ga­ben des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG). Der Vor­stand eines Ver­eins ist in Bezug auf die Ver­wal­tung der Daten sei­ner Mit­glie­der ver­ant­wort­li­che Stel­le im Sin­ne des §3 Abs. 7 BDSG. Sat­zungs­ge­mäß beru­fe­ne Funk­ti­ons­trä­ger des Ver­eins haben daher zur Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben für den Ver­ein berech­tig­ten Zugriff auf die Mit­glie­der­da­ten und kön­nen die­se auch im Rah­men der Sat­zung und Beschlüs­se nut­zen. Ver­eins­mit­glie­der, die im Ver­ein kei­ne Funk­tio­nen aus­üben, sind daten­schutz­recht­lich im Ver­hält­nis zum Ver­ein dage­gen „Drit­te“ im Sin­ne des §3 Abs. 8 Satz 2 BDSG. Jede Wei­ter­ga­be von Mit­glie­der­da­ten an sie stellt – genau­so wie die Wei­ter­ga­be an Per­so­nen außer­halb des Ver­eins – daher eine Daten­über­mitt­lung im Sin­ne des §3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG dar. Die­ses aber ist nur unter bestimm­ten Umstän­den zuläs­sig. Bei vor­lie­gen beson­de­rem „berech­tig­ten Inter­es­se“ kann nach Ansicht man­cher Gerich­te unter Umstän­den ein ein­zel­nes Mit­glied selbst in gro­ßen Ver­ei­nen die Nut­zung aller E‑Mail-Adres­sen aller ande­ren Mit­glie­der ver­lan­gen. Eine Recht­spre­chung, die beson­ders für gro­ße Orga­ni­sa­tio­nen unge­heu­re Spreng­kraft für den Ver­eins­frie­den ent­fal­ten kann:

Nutzung von „Google Analytics“ weiter umstritten: Konflikte mit Datenschutzbeauftragten vorprogrammiert

Der Ein­satz des auch bei Pres­se­spre­chern belieb­ten, gebüh­ren­frei­en Markt­for­schungs- und Web­ana­ly­se-Tools „Goog­le-Ana­ly­tics“ sei nach Ansicht des Lan­des­be­auf­trag­ten für den Daten­schutz Rhein­land-Pfalz in der gegen­wär­ti­gen recht­li­chen und tech­ni­schen Aus­ge­stal­tung nicht daten­schutz­kon­form. Kern sei­ner Kri­tik ist die Über­mitt­lung von voll­stän­di­gen IP-Adres­sen an den US-Kon­zern, der ver­däch­tigt wird, die­se mit bei ihm vor­han­de­nen Daten des Nut­zers zusam­men­zu­füh­ren, der dage­gen nicht wider­spre­chen kann. Recht­lich ist die Situa­ti­on aber weni­ger ein­deu­tig, als die Daten­schüt­zer behaup­ten: Kon­flik­te sind daher vorprogrammiert.

Zulässigkeit von Online-Durchsuchungen

Ermitt­ler dür­fen nur unter stren­gen Vor­aus­set­zun­gen auf Com­pu­ter zugrei­fen und Daten abru­fen. Gesetz­li­che Nor­men des NRW-Geset­zes zu Online­durch­su­chun­gen erklärt das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt für nich­tig. Ein wich­ti­ges Urteil gegen die um sich grei­fen­de Begehr­lich­keit des Staa­tes nach immer wei­te­ren Infor­ma­tio­nen über Bür­ger und Unternehmen.

Anwälte dürfen Gegner auf Homepage nennen

Unter­neh­men kön­nen sich gegen die Nen­nung als Geg­ner auf Anwalts­web­sites nicht weh­ren. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat ent­schie­den, dass Rechts­an­wäl­te mit den Namen von gericht­lich oder außer­ge­richt­lich Beklag­ten wer­ben dür­fen. Mit sol­chen „Geg­ner­lis­ten“ wer­ben seriö­se, aber eben häu­fig auch weni­ger seriö­se „Opfer­an­wäl­te“. Manch­mal geht es dabei jedoch nicht nur um die Ein­wer­bung ähn­li­cher Man­da­te, son­dern auch um einen media­len Pran­ger. Sich dage­gen zu weh­ren wird künf­tig nicht einfacher.