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	<title>Jan Mönikes &#187; BdP Newsletter</title>
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	<description>Blog für Netzpolitik, Internet-, Medien- und Presserecht</description>
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		<title>RSS-Feeds ohne Erlaubnis in eigene Website einbinden ist rechtswidrig</title>
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		<pubDate>Tue, 28 Jun 2011 07:51:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Allein der Umstand, dass Inhalte mittels eines RSS-Feeds verbreitet werden, stellt grundsätzlich keine (konkludente) Einräumung von Nutzungsrechten für eine öffentliche Zugänglichmachung und damit Weiterverbreitung ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p><em>Allein der Umstand, dass Inhalte mittels eines RSS-Feeds verbreitet werden, stellt grundsätzlich keine (konkludente) Einräumung von Nutzungsrechten für eine öffentliche Zugänglichmachung und damit Weiterverbreitung über die eigene Website dar.</em></p>
<p>Das Landgericht Berlin nahm den Betreiber einer Webseite am 15.03.2011 (15 O 103/11) für das Einbinden eines fremden RSS-Feeds in Haftung:</p>
<p>Nach diesem Urteil macht sich der Betreiber der Website durch das automatisierte Einbinden von Fotos in eine andere Website via RSS-Feed diese Inhalte zu Eigen. Damit haftet er auch für die urheberrechtlich unzulässige Verwendung. Das gilt auch dann, wenn das eingebundene Material als aus einem fremden RSS-Feed stammend gekennzeichnet wird und ein Haftungsausschluss formuliert ist. Begründet wird dies vom Gericht damit, dass durch das Einbinden eines fremden RSS-Feeds in eine Internetseite die dort enthaltenen urheberrechtlich geschützten Inhalte und Lichtbilder (§ 72 UrhG) öffentlich zugänglich gemacht werden (§ 19a UrhG). Fehlt es an einer (insoweit erforderlichen) Rechtseinräumung ist eine solche Nutzung rechtswidrig.</p>
<p>Das Landgericht Berlin stellt damit klar, dass allein der Umstand, dass Inhalte mittels eines RSS-Feeds verbreitet werden, grundsätzlich keine (konkludente) Einräumung von Nutzungsrechten für eine öffentliche Zugänglichmachung und damit Weiterverbreitung darstellt.</p>
 <p><a href="http://www.moenikes.de/ITC/?flattrss_redirect&amp;id=880&amp;md5=67c0bc410c67315ae1c6410099096663" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		<title>Zulässigkeit von Abstracts: &#8220;Perlentaucher.de&#8221;-Entscheidung weiter offen</title>
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		<pubDate>Tue, 28 Jun 2011 07:38:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Urteil des BGH im Streit von "SZ" und "FAZ" mit der Abstract-Seite Perlentaucher.de bringt keine abschließende Klärung der sehr bedeutsamen rechtlichen Grundsatzfragen. Wegen ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p><em>Das Urteil des BGH im Streit von &#8220;SZ&#8221; und &#8220;FAZ&#8221; mit der Abstract-Seite Perlentaucher.de bringt keine abschließende Klärung der sehr bedeutsamen rechtlichen Grundsatzfragen. Wegen Verfahrensfehlern wurde die Klage gegen die kommerzielle Verwertung von Kurzzusammenfassungen der Inhalte der Zeitungen durch die Website an das Berufungsgericht zurück verwiesen und muss dort noch einmal verhandelt werden.</em></p>
<p>Der BGH hat sich in zwei Urteilen (I ZR 12/08 und  I ZR 13/08) vom 01.12.2010 mit der Zulässigkeit der Verwertung von sogenannten Abstracts befasst. Hintergrund sind Klagen der &#8220;Frankfurter Allgemeine Zeitung&#8221; und &#8220;Süddeutsche Zeitung&#8221; gegen Perlentaucher.de. Perlentaucher hatte sog. &#8220;Abstracts&#8221;, also kurze Zusammenfassungen, von Literaturkritiken aus den beiden Zeitungen im Internet verbreitet  sowie an Online-Buchhändler weiterverkauft. Die Zusammenfassungen enthielten zum Teil besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalrezensionen, welche – wenn überhaupt – nur durch Anführungszeichen als Zitate gekennzeichnet waren.</p>
<p>Die &#8220;FAZ&#8221; und die &#8220;SZ&#8221; sehen in der Verwertung der Abstracts durch Lizenzierung an Dritte eine Verletzung des Urheberrechts an den Originalrezensionen sowie Markenrechtsverletzungen und einen Wettbewerbsrechtsverstoß und verlangen von der Beklagten Unterlassung und Auskunftserteilung und begehren darüber hinaus Feststellung der Schadensersatzpflicht. </p>
<p>Die Vorinstanzen in Frankfurt hatten die Klagen zweier Zeitungen mangels Urheberrechtsverletzungen abgewiesen. Die Berufungsurteile wurden aufgehoben und zurückverwiesen. Laut Pressemitteilung des BGH müsse das Berufungsgericht erneut prüfen, ob es sich bei den beanstandeten Abstracts um selbständige Werke handelt, die in freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen wurden (§ 24 Abs. 1 UrhG). Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht bei der entscheidenden Frage, ob es sich bei den Abstracts um selbständige Werke handle, nicht die richtigen rechtlichen Maßstäbe angelegt und zudem nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt. Eine unterschiedliche Beurteilung sei unter Würdigung des Einzelfalls möglich. Von Bedeutung sei dabei u.a. in welchem Ausmaß originelle Formulierungen übernommen worden seien. </p>
 <p><a href="http://www.moenikes.de/ITC/?flattrss_redirect&amp;id=878&amp;md5=805c9b7afee9a8faec28160b2eda29f6" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		<title>Keine Prüfpflicht einer Bildagentur hinsichtlich der späteren Verwendung ihrer Bilder</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Jun 2011 11:07:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Prüfpflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[Bildagenturen müssen nicht die Zulässigkeit der damit später beabsichtigten Presseberichterstattung vor der Weitergabe der Bilder an die Presse prüfen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p><em>Bildagenturen müssen nicht die Zulässigkeit der damit später beabsichtigten Presseberichterstattung vor der Weitergabe der Bilder an die Presse prüfen.</em></p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte am 07.12.2010 (Az. VI ZR 34/09) zugunsten einer kommerziellen Bildagentur, die Fotos an Presseunternehmen weitergab: Der Kläger, ein Straftäter verklagte eine Bildagentur auf Unterlassen der Verbreitung seines Bildes, welches der Beklagte einem Magazin zur Nutzung zur Verfügung gestellt hatte. Nach einer Veröffentlichung im Dezember 2006 durch das Magazin fühlte sich der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er klagte auf Unterlassung der weiteren Verbreitung des Bildnisses.</p>
<p>Entgegen dem Berufungsgericht nahm der BGH bei der Weitergabe des Bildmaterials an Presseunternehmen keine Verbreitung des Bildnisses im Sinne des § 22 KunstUrhG an, mit der Folge dass § 22 KunstUrhG mangels Außenwirkung nicht einschlägig sei.</p>
<p>Auch nach den Grundsätzen der Störer-Haftung müsse der Betreiber des Bildarchivs die Rechtmäßigkeit der geplanten Verwendung durch Vertragspartner nicht prüfen, da eine solche Pflicht für Betreiber von umfangreichen Bildarchiven eine unzumutbare Überforderung in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Folge hätte. Offen bleibt ob die enge Auslegung des Begriffs „Weitergabe“ auch auf Bildagenturen anwendbar ist, die nicht ausschließlich der kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen dienen.</p>
 <p><a href="http://www.moenikes.de/ITC/?flattrss_redirect&amp;id=872&amp;md5=d60e3d8d48ca44894c2c5e565d356c16" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		<title>Abbildungen aus Kunstausstellungen in Onlinearchiven unzulässig</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Jun 2011 10:57:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Urheberrechtlich geschützte Abbildungen dürfen im Rahmen der Presseberichterstattung solange öffentlich zugänglich gemacht werden, solange die Veranstaltung noch als Tagesereignis anzusehen ist. Das gilt auch ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p><em>Urheberrechtlich geschützte Abbildungen dürfen im Rahmen der Presseberichterstattung solange öffentlich zugänglich gemacht werden, solange die Veranstaltung noch als Tagesereignis anzusehen ist. Das gilt auch für die Verbreitung in einem &#8220;Onlinearchiv&#8221;. Bei einer vergangenen Kunstausstellung dürfte die Tagesaktualität regelmäßig jedoch nicht (mehr) gegeben sein.</em></p>
<p>Am 05.10.2010 erging ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Berichterstattung über Kunstaustellungen (Az. I ZR 127/09) unter Verwendung von Abbildern der Kunstwerke: Die Klägerin nahm im vorliegenden Fall die urheberrechtlichen Interessen von Künstlern wahr, deren Bilder im Rahmen einer fortlaufenden Berichterstattung über Ausstellungen in Zeitungen und im Onlinearchiv der Beklagten (ein Zeitungsverlag) abgebildet waren. Dabei war Ziel der Klage die Beklagte auf Unterlassen des Bereithaltens der Abbildungen im Onlinearchiv in Anspruch zu nehmen.</p>
<p>Der BGH entschied: Urheberrechtlich geschützte Abbildungen dürfen nur solange öffentlich zugänglich gemacht werden (also z.B. auch in einem Onlinearchiv zum Abruf bereitgehalten), solange die Veranstaltung noch als Tagesereignis anzusehen ist. Merken sollte sich man sich davon vor allem, was diesem Urteil zu Grunde liegt:</p>
<p>Das Veröffentlichen von Werken steht nach dem Urheber-Verwertungsrecht grundsätzlich allein dem Urheber zu und ist anderen nach § 50 UrhG zur Berichterstattung über Tagesereignisse in einem durch den Zweck gebotenen Umfang erlaubt. Dieser Zweck ist allein die tagesaktuelle Berichterstattung („punktuell“). Bei Onlinearchiven ist nach Ansicht des BGH allerdings zu beachten, dass das Bereithalten von „Werken“ in Onlinearchiven eine andauernde Verbreitung und Veröffentlichung und nicht etwa eine punktuelle Veröffentlichung darstellt oder lediglich die Dokumentation einer vergangenen Berichterstattung.</p>
<p>Diese Unterscheidung ist für die Beurteilung ausschlaggebend: Die Aktualität der Kunstausstellung müsste nicht nur zum Zeitpunkt des Einstellens ins Online-Archiv gegeben sein, sondern während der gesamten Dauer des Bereithaltens im Internet fortbestehen, damit das Bereithalten auch ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers erlaubt wäre. Nach Ansicht des Gerichts ist die Aktualität einer vergangenen Kunstaustellung jedoch regelmäßig nicht mehr gegeben. </p>
 <p><a href="http://www.moenikes.de/ITC/?flattrss_redirect&amp;id=869&amp;md5=7d7bd2c3d05ca55b234725d62cefa2ae" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Haftung von Youtube für urheberrechtswidrige Inhalte Dritter</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Jun 2011 10:49:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Betreiber einer Video-Distributions-Plattform wie Youtube kann für Urheberrechtverstöße seiner Nutzer auf Unterlassung und Schadensersatz haften, auch wenn er sich zuvor formularmäßig von diesen ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p><em>Der Betreiber einer Video-Distributions-Plattform wie Youtube kann für Urheberrechtverstöße seiner Nutzer auf Unterlassung und Schadensersatz haften, auch wenn er sich zuvor formularmäßig von diesen hat versichern lassen, dass der jeweilige Uploader Inhaber aller erforderlichen Rechte für die Verbreitung wäre.</em></p>
<p>Dem Betreiber von Youtube (Youtube LLC.) ist vom Landgericht Hamburg am 03.09.2010 (Az. 308 O 27/09) verboten worden, drei Videos urheberrechtswidrig im Internet zu verbreiten. Kurz zuvor war die GEMA mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube zwar mangels Eilbedürftigkeit gescheitert (LG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2010). Seine bereits im Eilverfahren angedeutete Rechtsansicht hat das Landgericht nun aber im Rahmen der Hauptsacheklage bestätigt: Der Betreiber von Youtube haftet auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz und ist damit für die urheberrechtswidrigen Inhalte verantwortlich.</p>
<p>Laut Gericht hat der Betreiber sich die von Nutzern hochgeladenen Videos als Störer &#8220;zu Eigen&#8221; gemacht, wodurch er haftbar wäre. Interessant ist hierbei, dass Youtube LLC. durch eine formularmäßige Versicherung des jeweiligen Nutzers über die Inhaberschaft aller erforderlichen Rechte an dem Video einer Haftung zu entgehen versuchte. Trotz der eingeholten Versicherungen besteht nach Ansicht des Landgerichts jedoch weiterhin die Pflicht, sich von dem Nutzer im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass er über die erforderlichen Rechte tatsächlich verfügt. Es wird betont wird, dass dies gerade vor dem Hintergrund zu gelten habe, dass eine anonyme Nutzung der Plattform möglich ist.</p>
 <p><a href="http://www.moenikes.de/ITC/?flattrss_redirect&amp;id=867&amp;md5=21ae0f2cbf8a5e4af23b86e1ee436be8" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wer dahin geht, wo entsprechende Presse ist, muss entsprechende Presse dulden&#8230;</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Jun 2011 10:41:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Teilnahme an einem zeitgeschichtlich bedeutenden Ereignis führt dazu, dass die damit zusammenhängende öffentliche Erörterung geduldet werden muss, soweit sie an die Teilnahme an der Veranstaltung und an bereits bekannte Tatsachen aus der Sozialsphäre anknüpft. Die Bildberichterstattung dazu kann nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG ebenfalls ohne Zustimmung der Betroffenen gerechtfertigt ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p><em>Die Teilnahme an einem zeitgeschichtlich bedeutenden Ereignis führt dazu, dass die damit zusammenhängende öffentliche Erörterung geduldet werden muss, soweit sie an die Teilnahme an der Veranstaltung und an bereits bekannte Tatsachen aus der Sozialsphäre anknüpft. Die Bildberichterstattung dazu kann nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG ebenfalls ohne Zustimmung der Betroffenen gerechtfertigt sein.</em></p>
<p>Die Klägerin, Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover, hatte am sogenannten „Rosenball“ teilgenommen und verklagte eine Zeitungsherausgeberin, die  im  März 2007 einen Artikel mit dem Titel: &#8220;Charlotte, die Party-Prinzessin&#8221; und dem Untertitel &#8220;Rosenball in Monaco &#8211; und der Star war Prinzessin Carolines Tochter: eine feurige Schönheit&#8221; veröffentlichte, in zwei getrennten Verfahren auf Unterlassung der Wortberichterstattung (VI ZR 230/08) und der Bildberichterstattung (VI ZR 190/08) Die Vorinstanzen gaben der Klägerin teilweise recht, nun hob der Bundesgerichtshof die Urteile auf (BGH, Urteil vom 26.10.2010, Az.: VI ZR 230/08).</p>
<p>Er begründete, dass bei einer Teilnahme an Veranstaltungen, die ersichtlich wegen ihres Teilnehmerkreises auf großes Interesse stoßen und auch auf Außenwirkung angelegt sind, die öffentliche Erörterung einer Teilnahme geduldet werden müsse, soweit sie an die Teilnahme an der Veranstaltung und an bereits bekannte Tatsachen aus der Sozialsphäre anknüpfen. Die Bildberichterstattung zu einer Person dagegen müsse nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG gerechtfertigt sein. Dies bejahte das Gericht für die Bilder des Rosenballs, als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinn der §§ 22, 23 KunstUrhG, was die Betroffene damit einschließe.</p>
<p>Hinsichtlich des Wortbericht biete das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) Schutz nur gegen spezifische Verletzungsformen, insbesondere gegen eine Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre sowie gegen herabsetzende bzw. ehrverletzende Äußerungen. Ein vom Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz bestehe im Bereich der Textberichterstattung nur mit dem hier nicht einschlägigen Recht am gesprochenen Wort. Im Übrigen biete das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber keinen Schutz vor personenbezogenen Äußerungen unabhängig von ihrem Inhalt.</p>
<p>In die gleiche Richtung urteilte das BVerfG am 14.09.2010 (1 BvR 1842/08; 1 BvR 2538/08; 1 BvR 6/09) über die Verfassungsbeschwerden zweier Presseverlage gegen die zivilgerichtliche Untersagung ihrer Wort- und Bildberichterstattung über öffentliche Auftritte der Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover: </p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht sah die Beschwerdeführerinnen durch die Untersagung der Wortberichterstattung in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt. Die Tochter müsse die Berichterstattung dulden. Die aufgezählten Gründe entsprechen in der Argumentation hierbei dem oben vom BGH gesagten. Hingegen bestätigte das BVerfG die Untersagung der Veröffentlichung eines Titelfotos von der Tochter, weil diesem keine zeitgeschichtliche Bedeutung zukomme, wodurch die Beschwerde gegen die Untersagung sich nur als teilweise erfolgreich darstellte.</p>
 <p><a href="http://www.moenikes.de/ITC/?flattrss_redirect&amp;id=864&amp;md5=ef6748140e4fc67ff7e53a3796edc6e9" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Umfangreiche Onlinearchive bergen weiter rechtliche Risiken</title>
		<link>http://www.moenikes.de/ITC/2011/06/27/umfangreiche-onlinearchive-bergen-weiter-rechtliche-risiken/</link>
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		<pubDate>Mon, 27 Jun 2011 10:34:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Verbreiterhaftung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie schon mehrfach in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen hat der BGH in einem weiteren Urteil entschieden, dass eine Zeitung ihr Online-Archiv, in dem ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p><em>Wie schon mehrfach in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen (u.a. BGH, Urt. v. 15.12.2009 &#8211; Az.: VI ZR 227/08) hat der BGH in einem weiteren Urteil am 01.02.2011 (Az.: VI ZR 345/09) entschieden, dass eine Zeitung ihr Online-Archiv, in dem namentlich über einen Mörder berichtet wird, nicht nachträglich löschen muss. Eine neue Entscheidung des Oberlandesgericht Hamburg am 15.03.2011 zur gleichgelagerten Frage (Az.: 7 U 45/10) weist dagegen wieder in eine andere Richtung.</em></p>
<p>Das aktuelle BGH-Urteil gewichtet im Rahmen einer Abwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht auf freie Meinungsäußerung schwerer als das Interesse des Klägers, nicht namentlich genannt zu werden. Durch die Nennung und fortlaufende Verbreitung (Abrufbarkeit) des Archivbeitrages bestehe zwar die Gefahr, dass der Kläger Schwierigkeiten bei seiner Resozialisierung ausgesetzt sei, diese Gefahr sei hier aber als gering einzustufen. </p>
<p>Entgegengesetzt entschied im März dieses Jahres in einem ähnlichen Fall jedoch das Oberlandesgericht Hamburg. Ein Mörder darf hier im Online-Archiv der Beklagten nicht namentlich genannt werden und eine Löschungspflicht für das beklagte Medium wurde damit bejaht. </p>
<p>Damit will das OLG aber keinesfalls dem BGH widersprechen. Denn dieser Fall weist nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine Besonderheit auf, die zu einer anderen Beurteilung führen musste: Während die Beklagte in ihrem Online-Archiv einen Bericht über den Kläger aus dem Jahr 2006 zum Abruf bereithielt, war der Kläger seit dem Jahr 2008 auf Bewährung aus der Haft entlassen worden. Das führte nach Ansicht des Gerichts dazu, dass der Kläger nun tatsächlich ein Resozialisierungsinteresse habe, das bei weiterer Nennung seines Namens gefährdet werden könne. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse des Klägers auf Nichtnennung seines Namens, da er auf Bewährung sei. Erschwerend komme hinzu, dass bereits der 2006 veröffentlichte Bericht den Kläger rechtswidrig in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt habe. Die Einstellung des Berichts in das Onlinearchiv sei damit schon damals rechtswidrig gewesen.</p>
<p>Es bleibt abzuwarten, ob der BGH (im Fall er damit befasst wird) erneut das Urteil des Oberlandesgericht verwerfen wird. Soweit sich aber der ursprüngliche Artikel als persönlichkeitsrechtswidrig erweist, wäre lediglich bestätigt, dass es keinen Anspruch auf die Verbreitung persönlichkeitsrechtswidirger Inhalte geben kann &#8211; auch nicht in einem Archiv. </p>
 <p><a href="http://www.moenikes.de/ITC/?flattrss_redirect&amp;id=861&amp;md5=9d0628dacc85f4d231791261dd13238c" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		<title>Ungepixelte Prozessbilder trotz sitzungspolizeilicher Einschränkung zulässig</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Jun 2011 09:51:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
				<category><![CDATA[BdP Newsletter]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[In aufsehenserregenden Prozessen beschränken Gerichte häufig die Berichterstattung aus dem Gerichtssaal. Diese "sitzungspolizeilichen" Anordnungen können jedoch das Recht zur Bildberichterstattung nicht weiter einschränken, als es nach dem Gesetz zulässig ist. Insbesondere bei Urteilsverkündung kann das Informationsinteresse den Persönlichkeitsschutz überwiegen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p><em>In aufsehenserregenden Prozessen beschränken Gerichte häufig die Berichterstattung aus dem Gerichtssaal. Diese &#8220;sitzungspolizeilichen&#8221; Anordnungen können jedoch das Recht zur Bildberichterstattung nicht weiter einschränken, als es nach dem Gesetz zulässig ist. Insbesondere bei Urteilsverkündung kann das Informationsinteresse den Persönlichkeitsschutz überwiegen.</em></p>
<p>In aufsehenserregenden Prozessen beschränken entnervte Richter häufig die Berichterstattung aus dem Gerichtssaal. Insbesondere geht es dabei meist um Fotos der Angeklagten, die nur anonymisiert oder in bestimmten Bildformaten gezeigt werden dürfen.  Im vorliegenden Fall hatte ein Strafgericht angeordnet, Fotos der Angeklagten zu verpixeln. Die BILD-Zeitung veröffentlichte dennoch ein unverpixeltes Bild und wurde von einem der Angeklagten auf Unterlassen verklagt.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 7.6.2011, Az. VI ZR 108/10) urteilte letztendlich, dass es sich bei der aktuellen Berichterstattung über die Urteilsverkündung um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 KUG handle, an dem ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestand. Demgegenüber musste der Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten. Von einigem Gewicht war bei der Entscheidung, dass nach dem Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG ungepixelte Bildaufnahmen auch ohne Einwilligung des Klägers zulässig gewesen wären. Das Persönlichkeitsrecht sei auch im Rahmen der Sitzungspolizei nicht in weiterem Umfang zu schützen als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall ist.</p>
 <p><a href="http://www.moenikes.de/ITC/?flattrss_redirect&amp;id=856&amp;md5=71a5475b21a2178caddbd21f2840f792" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		<title>Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen, die das Internet betreffen nur bei deutlichem Inlandsbezug</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Jun 2011 09:38:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
				<category><![CDATA[BdP Newsletter]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Inlandsbezug]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Zuständigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof bestätigt seine Kriterien, nach denen deutsche Gerichte Persönlichkeitsrechtsverletzung ahnden können, die im Internet begangen werden. In seinem Urteil vom 29.03.2011 sah er ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p><em>Der Bundesgerichtshof bestätigt seine Kriterien, nach denen deutsche Gerichte Persönlichkeitsrechtsverletzung ahnden können, die im Internet begangen werden. In seinem Urteil vom 29.03.2011 sah er die Anforderungen dafür aber nicht erfüllt. Ein Serverstandort in Deutschland reiche für den Inlandsbezug allein nicht aus.</em></p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt in seinem Urteil vom 29.03.2011 (VI ZR 111/10) seine Rechtsprechung aus dem Vorjahr: Damit deutsche Gerichte bei Streitigkeiten über (vermeintliche) Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Veröffentlichungen im Internet international zuständig sind, müssen die betreffenden Inhalte einen deutlichen Inlandsbezug aufweisen. Dieser liegt (nur) vor, wenn eine Kollision der widerstreitenden Interessen im Inland tatsächlich eingetreten sind oder eintreten können. Die reine Abrufbarkeit und der Serverstandort im Inland reichten nicht aus und auch aus dem Inhalt der im Streitfall angegriffenen Äußerung lasse sich ein deutlicher Inlandsbezug nicht herleiten.</p>
<p>Der in dem Verfahren relevante, in russischer Sprache abgefasste, Bericht schilderte ein privates Zusammentreffen der Parteien in Russland. Laut BGH seien weder die beschriebenen Umstände im Bericht für Personen von Interesse, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, noch sei ausschlaggebend, dass der Kläger an seinem Wohnsitz im Inland den Bericht abgerufen hat. Dies gelte selbst dann, wenn vereinzelt Geschäftspartner Kenntnis von den angegriffenen Äußerungen erhalten haben sollten.</p>
 <p><a href="http://www.moenikes.de/ITC/?flattrss_redirect&amp;id=851&amp;md5=45e9e24f454d488e7361b558bfd1bb27" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		<title>Pauschalhonorare für Autoren und Bildjournalisten rechtswidrig – juristische Schlappen für Zeit-Verlag und Bauer Media Group</title>
		<link>http://www.moenikes.de/ITC/2010/08/24/juristische-schlappen-fur-zeit-verlag/</link>
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		<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 14:40:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
				<category><![CDATA[BdP Newsletter]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bildaufnahmen]]></category>
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		<category><![CDATA[Pauschalhonorare]]></category>
		<category><![CDATA[Urheber]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütung]]></category>

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		<description><![CDATA[Pauschalhonorare für Autoren und Bildjournalisten rechtswidrig – juristische Schlappen für Zeit-Verlag und Bauer Media Group.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p>Der Deutsche Journalisten-Verband und die Deutsche Journalisten Union haben sich vor dem LG Hamburg erfolgreich gegen Rahmenvereinbarungen zur Übertragung von Nutzungsrechten an den Zeit-Verlag (Beschluss vom 01.06.2010, Az. 312 O 224/10) sowie die Heinrich Bauer Achat KG (Beschluss vom 05.05.2010, Az. 312 O 703/09) gewehrt.</p>
<p>Der Zeit-Verlag verwandte eine pauschale Rahmenvereinbarung zur Erlangung der Nutzungsrechte an den Werken ihrer freien Autoren. Dort hieß es u.a.</p>
<blockquote><p>Die nachfolgenden Regelungen zur Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte gelten für alle Beiträge, die der Autor / die Autorin in der Vergangenheit für den Zeitverlag erstellt hat sowie auch für alle etwaigen künftigen Beiträge, die der Autor / die Autorin für den Zeitverlag erstellen wird. […]</p>
<p>Der Autor / die Autorin räumt dem Zeitverlag &#8211; soweit nicht schon geschehen &#8211; hiermit an den von ihm / ihr für den Zeitverlag in der Vergangenheit erstellten oder künftig zu erstellenden Beiträgen sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte zur weltweiten Nutzung für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist ein. […] </p></blockquote>
<p>Im Falle der Heinrich Bauer Achat KG, Teil der Bauer Media Group, erklärte das Ge-richt eine Reihe von Regelungen der AGB aus den Verträgen der Gesellschaft mit freien Fotografen für unwirksam. Darin hieß es u.a.:</p>
<blockquote><p>&#8220;Mit dem vereinbarten Honorar ist in jedem Fall die Einräumung der Rechte für die erstmalige Veröffentlichung des Werkes in der Publikation abgegolten, für die das Werk geliefert wird, sowie für alle weiteren (auch digitalen) Nutzungen des Werkes in kooperierenden Titeln sowie in anderen Objekten des Verlages einschließlich der Bearbeitungsrechte. </p>
<p>Der Verlag wird den Urheber üblicherweise als Urheber benennen […]. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen einer unterlassenen Urhebernennung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. </p>
<p>Der Fotograf stellt den Verlag von allen dem Verlag rechtskräftige auferlegten Kosten und Schadensersatzpflichten frei […].&#8221;</p></blockquote>
<p>Diese Klauseln benachteiligen die Autoren bzw. Fotografen unangemessen, weil sie nicht hinreichend transparent sind und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. </p>
<p>Die Werkurheber müssen an dem wirtschaftlichen Nutzen und Erfolg ausdrücklich angemessen beteiligt werden. Dieser Grundsatz wird verletzt, wenn z.B. sämtliche Honorarforderungen von Beginn an pauschal abgegolten werden. Gleiches gilt für die Freistellung jeglicher Schadensansprüche bei fehlender Benennung des Urhebers.</p>
<p><a href="http://flattr.com/thing/53849/Pauschalhonorare-fur-Autoren-und-Bildjournalisten-rechtswidrig-juristische-Schlappen-fur-Zeit-Verl" target="_blank"><br />
<img src="http://api.flattr.com/button/button-static-50x60.png" alt="Flattr this" title="Flattr this" border="0" /></a></p>
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