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	<title>Jan Mönikes &#187; Online-Recht</title>
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	<description>Blog für Netzpolitik, Internet-, Medien- und Presserecht</description>
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		<title>RSS-Feeds ohne Erlaubnis in eigene Website einbinden ist rechtswidrig</title>
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		<pubDate>Tue, 28 Jun 2011 07:51:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Allein der Umstand, dass Inhalte mittels eines RSS-Feeds verbreitet werden, stellt grundsätzlich keine (konkludente) Einräumung von Nutzungsrechten für eine öffentliche Zugänglichmachung und damit Weiterverbreitung ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p><em>Allein der Umstand, dass Inhalte mittels eines RSS-Feeds verbreitet werden, stellt grundsätzlich keine (konkludente) Einräumung von Nutzungsrechten für eine öffentliche Zugänglichmachung und damit Weiterverbreitung über die eigene Website dar.</em></p>
<p>Das Landgericht Berlin nahm den Betreiber einer Webseite am 15.03.2011 (15 O 103/11) für das Einbinden eines fremden RSS-Feeds in Haftung:</p>
<p>Nach diesem Urteil macht sich der Betreiber der Website durch das automatisierte Einbinden von Fotos in eine andere Website via RSS-Feed diese Inhalte zu Eigen. Damit haftet er auch für die urheberrechtlich unzulässige Verwendung. Das gilt auch dann, wenn das eingebundene Material als aus einem fremden RSS-Feed stammend gekennzeichnet wird und ein Haftungsausschluss formuliert ist. Begründet wird dies vom Gericht damit, dass durch das Einbinden eines fremden RSS-Feeds in eine Internetseite die dort enthaltenen urheberrechtlich geschützten Inhalte und Lichtbilder (§ 72 UrhG) öffentlich zugänglich gemacht werden (§ 19a UrhG). Fehlt es an einer (insoweit erforderlichen) Rechtseinräumung ist eine solche Nutzung rechtswidrig.</p>
<p>Das Landgericht Berlin stellt damit klar, dass allein der Umstand, dass Inhalte mittels eines RSS-Feeds verbreitet werden, grundsätzlich keine (konkludente) Einräumung von Nutzungsrechten für eine öffentliche Zugänglichmachung und damit Weiterverbreitung darstellt.</p>
 <p><a href="http://www.moenikes.de/ITC/?flattrss_redirect&amp;id=880&amp;md5=67c0bc410c67315ae1c6410099096663" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		<title>Zulässigkeit von Abstracts: &#8220;Perlentaucher.de&#8221;-Entscheidung weiter offen</title>
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		<pubDate>Tue, 28 Jun 2011 07:38:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Urteil des BGH im Streit von "SZ" und "FAZ" mit der Abstract-Seite Perlentaucher.de bringt keine abschließende Klärung der sehr bedeutsamen rechtlichen Grundsatzfragen. Wegen ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p><em>Das Urteil des BGH im Streit von &#8220;SZ&#8221; und &#8220;FAZ&#8221; mit der Abstract-Seite Perlentaucher.de bringt keine abschließende Klärung der sehr bedeutsamen rechtlichen Grundsatzfragen. Wegen Verfahrensfehlern wurde die Klage gegen die kommerzielle Verwertung von Kurzzusammenfassungen der Inhalte der Zeitungen durch die Website an das Berufungsgericht zurück verwiesen und muss dort noch einmal verhandelt werden.</em></p>
<p>Der BGH hat sich in zwei Urteilen (I ZR 12/08 und  I ZR 13/08) vom 01.12.2010 mit der Zulässigkeit der Verwertung von sogenannten Abstracts befasst. Hintergrund sind Klagen der &#8220;Frankfurter Allgemeine Zeitung&#8221; und &#8220;Süddeutsche Zeitung&#8221; gegen Perlentaucher.de. Perlentaucher hatte sog. &#8220;Abstracts&#8221;, also kurze Zusammenfassungen, von Literaturkritiken aus den beiden Zeitungen im Internet verbreitet  sowie an Online-Buchhändler weiterverkauft. Die Zusammenfassungen enthielten zum Teil besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalrezensionen, welche – wenn überhaupt – nur durch Anführungszeichen als Zitate gekennzeichnet waren.</p>
<p>Die &#8220;FAZ&#8221; und die &#8220;SZ&#8221; sehen in der Verwertung der Abstracts durch Lizenzierung an Dritte eine Verletzung des Urheberrechts an den Originalrezensionen sowie Markenrechtsverletzungen und einen Wettbewerbsrechtsverstoß und verlangen von der Beklagten Unterlassung und Auskunftserteilung und begehren darüber hinaus Feststellung der Schadensersatzpflicht. </p>
<p>Die Vorinstanzen in Frankfurt hatten die Klagen zweier Zeitungen mangels Urheberrechtsverletzungen abgewiesen. Die Berufungsurteile wurden aufgehoben und zurückverwiesen. Laut Pressemitteilung des BGH müsse das Berufungsgericht erneut prüfen, ob es sich bei den beanstandeten Abstracts um selbständige Werke handelt, die in freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen wurden (§ 24 Abs. 1 UrhG). Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht bei der entscheidenden Frage, ob es sich bei den Abstracts um selbständige Werke handle, nicht die richtigen rechtlichen Maßstäbe angelegt und zudem nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt. Eine unterschiedliche Beurteilung sei unter Würdigung des Einzelfalls möglich. Von Bedeutung sei dabei u.a. in welchem Ausmaß originelle Formulierungen übernommen worden seien. </p>
 <p><a href="http://www.moenikes.de/ITC/?flattrss_redirect&amp;id=878&amp;md5=805c9b7afee9a8faec28160b2eda29f6" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		<title>Abbildungen aus Kunstausstellungen in Onlinearchiven unzulässig</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Jun 2011 10:57:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Urheberrechtlich geschützte Abbildungen dürfen im Rahmen der Presseberichterstattung solange öffentlich zugänglich gemacht werden, solange die Veranstaltung noch als Tagesereignis anzusehen ist. Das gilt auch ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p><em>Urheberrechtlich geschützte Abbildungen dürfen im Rahmen der Presseberichterstattung solange öffentlich zugänglich gemacht werden, solange die Veranstaltung noch als Tagesereignis anzusehen ist. Das gilt auch für die Verbreitung in einem &#8220;Onlinearchiv&#8221;. Bei einer vergangenen Kunstausstellung dürfte die Tagesaktualität regelmäßig jedoch nicht (mehr) gegeben sein.</em></p>
<p>Am 05.10.2010 erging ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Berichterstattung über Kunstaustellungen (Az. I ZR 127/09) unter Verwendung von Abbildern der Kunstwerke: Die Klägerin nahm im vorliegenden Fall die urheberrechtlichen Interessen von Künstlern wahr, deren Bilder im Rahmen einer fortlaufenden Berichterstattung über Ausstellungen in Zeitungen und im Onlinearchiv der Beklagten (ein Zeitungsverlag) abgebildet waren. Dabei war Ziel der Klage die Beklagte auf Unterlassen des Bereithaltens der Abbildungen im Onlinearchiv in Anspruch zu nehmen.</p>
<p>Der BGH entschied: Urheberrechtlich geschützte Abbildungen dürfen nur solange öffentlich zugänglich gemacht werden (also z.B. auch in einem Onlinearchiv zum Abruf bereitgehalten), solange die Veranstaltung noch als Tagesereignis anzusehen ist. Merken sollte sich man sich davon vor allem, was diesem Urteil zu Grunde liegt:</p>
<p>Das Veröffentlichen von Werken steht nach dem Urheber-Verwertungsrecht grundsätzlich allein dem Urheber zu und ist anderen nach § 50 UrhG zur Berichterstattung über Tagesereignisse in einem durch den Zweck gebotenen Umfang erlaubt. Dieser Zweck ist allein die tagesaktuelle Berichterstattung („punktuell“). Bei Onlinearchiven ist nach Ansicht des BGH allerdings zu beachten, dass das Bereithalten von „Werken“ in Onlinearchiven eine andauernde Verbreitung und Veröffentlichung und nicht etwa eine punktuelle Veröffentlichung darstellt oder lediglich die Dokumentation einer vergangenen Berichterstattung.</p>
<p>Diese Unterscheidung ist für die Beurteilung ausschlaggebend: Die Aktualität der Kunstausstellung müsste nicht nur zum Zeitpunkt des Einstellens ins Online-Archiv gegeben sein, sondern während der gesamten Dauer des Bereithaltens im Internet fortbestehen, damit das Bereithalten auch ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers erlaubt wäre. Nach Ansicht des Gerichts ist die Aktualität einer vergangenen Kunstaustellung jedoch regelmäßig nicht mehr gegeben. </p>
 <p><a href="http://www.moenikes.de/ITC/?flattrss_redirect&amp;id=869&amp;md5=7d7bd2c3d05ca55b234725d62cefa2ae" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		<title>Haftung von Youtube für urheberrechtswidrige Inhalte Dritter</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Jun 2011 10:49:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Betreiber einer Video-Distributions-Plattform wie Youtube kann für Urheberrechtverstöße seiner Nutzer auf Unterlassung und Schadensersatz haften, auch wenn er sich zuvor formularmäßig von diesen ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p><em>Der Betreiber einer Video-Distributions-Plattform wie Youtube kann für Urheberrechtverstöße seiner Nutzer auf Unterlassung und Schadensersatz haften, auch wenn er sich zuvor formularmäßig von diesen hat versichern lassen, dass der jeweilige Uploader Inhaber aller erforderlichen Rechte für die Verbreitung wäre.</em></p>
<p>Dem Betreiber von Youtube (Youtube LLC.) ist vom Landgericht Hamburg am 03.09.2010 (Az. 308 O 27/09) verboten worden, drei Videos urheberrechtswidrig im Internet zu verbreiten. Kurz zuvor war die GEMA mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube zwar mangels Eilbedürftigkeit gescheitert (LG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2010). Seine bereits im Eilverfahren angedeutete Rechtsansicht hat das Landgericht nun aber im Rahmen der Hauptsacheklage bestätigt: Der Betreiber von Youtube haftet auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz und ist damit für die urheberrechtswidrigen Inhalte verantwortlich.</p>
<p>Laut Gericht hat der Betreiber sich die von Nutzern hochgeladenen Videos als Störer &#8220;zu Eigen&#8221; gemacht, wodurch er haftbar wäre. Interessant ist hierbei, dass Youtube LLC. durch eine formularmäßige Versicherung des jeweiligen Nutzers über die Inhaberschaft aller erforderlichen Rechte an dem Video einer Haftung zu entgehen versuchte. Trotz der eingeholten Versicherungen besteht nach Ansicht des Landgerichts jedoch weiterhin die Pflicht, sich von dem Nutzer im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass er über die erforderlichen Rechte tatsächlich verfügt. Es wird betont wird, dass dies gerade vor dem Hintergrund zu gelten habe, dass eine anonyme Nutzung der Plattform möglich ist.</p>
 <p><a href="http://www.moenikes.de/ITC/?flattrss_redirect&amp;id=867&amp;md5=21ae0f2cbf8a5e4af23b86e1ee436be8" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		<title>Umfangreiche Onlinearchive bergen weiter rechtliche Risiken</title>
		<link>http://www.moenikes.de/ITC/2011/06/27/umfangreiche-onlinearchive-bergen-weiter-rechtliche-risiken/</link>
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		<pubDate>Mon, 27 Jun 2011 10:34:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wie schon mehrfach in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen hat der BGH in einem weiteren Urteil entschieden, dass eine Zeitung ihr Online-Archiv, in dem ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p><em>Wie schon mehrfach in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen (u.a. BGH, Urt. v. 15.12.2009 &#8211; Az.: VI ZR 227/08) hat der BGH in einem weiteren Urteil am 01.02.2011 (Az.: VI ZR 345/09) entschieden, dass eine Zeitung ihr Online-Archiv, in dem namentlich über einen Mörder berichtet wird, nicht nachträglich löschen muss. Eine neue Entscheidung des Oberlandesgericht Hamburg am 15.03.2011 zur gleichgelagerten Frage (Az.: 7 U 45/10) weist dagegen wieder in eine andere Richtung.</em></p>
<p>Das aktuelle BGH-Urteil gewichtet im Rahmen einer Abwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht auf freie Meinungsäußerung schwerer als das Interesse des Klägers, nicht namentlich genannt zu werden. Durch die Nennung und fortlaufende Verbreitung (Abrufbarkeit) des Archivbeitrages bestehe zwar die Gefahr, dass der Kläger Schwierigkeiten bei seiner Resozialisierung ausgesetzt sei, diese Gefahr sei hier aber als gering einzustufen. </p>
<p>Entgegengesetzt entschied im März dieses Jahres in einem ähnlichen Fall jedoch das Oberlandesgericht Hamburg. Ein Mörder darf hier im Online-Archiv der Beklagten nicht namentlich genannt werden und eine Löschungspflicht für das beklagte Medium wurde damit bejaht. </p>
<p>Damit will das OLG aber keinesfalls dem BGH widersprechen. Denn dieser Fall weist nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine Besonderheit auf, die zu einer anderen Beurteilung führen musste: Während die Beklagte in ihrem Online-Archiv einen Bericht über den Kläger aus dem Jahr 2006 zum Abruf bereithielt, war der Kläger seit dem Jahr 2008 auf Bewährung aus der Haft entlassen worden. Das führte nach Ansicht des Gerichts dazu, dass der Kläger nun tatsächlich ein Resozialisierungsinteresse habe, das bei weiterer Nennung seines Namens gefährdet werden könne. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse des Klägers auf Nichtnennung seines Namens, da er auf Bewährung sei. Erschwerend komme hinzu, dass bereits der 2006 veröffentlichte Bericht den Kläger rechtswidrig in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt habe. Die Einstellung des Berichts in das Onlinearchiv sei damit schon damals rechtswidrig gewesen.</p>
<p>Es bleibt abzuwarten, ob der BGH (im Fall er damit befasst wird) erneut das Urteil des Oberlandesgericht verwerfen wird. Soweit sich aber der ursprüngliche Artikel als persönlichkeitsrechtswidrig erweist, wäre lediglich bestätigt, dass es keinen Anspruch auf die Verbreitung persönlichkeitsrechtswidirger Inhalte geben kann &#8211; auch nicht in einem Archiv. </p>
 <p><a href="http://www.moenikes.de/ITC/?flattrss_redirect&amp;id=861&amp;md5=9d0628dacc85f4d231791261dd13238c" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen, die das Internet betreffen nur bei deutlichem Inlandsbezug</title>
		<link>http://www.moenikes.de/ITC/2011/06/27/bgh-internationale-zustandigkeit-deutscher-gerichte-fur-klagen-die-das-internet-betreffen-nur-bei-deutlichem-inlandsbezug/</link>
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		<pubDate>Mon, 27 Jun 2011 09:38:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof bestätigt seine Kriterien, nach denen deutsche Gerichte Persönlichkeitsrechtsverletzung ahnden können, die im Internet begangen werden. In seinem Urteil vom 29.03.2011 sah er ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p><em>Der Bundesgerichtshof bestätigt seine Kriterien, nach denen deutsche Gerichte Persönlichkeitsrechtsverletzung ahnden können, die im Internet begangen werden. In seinem Urteil vom 29.03.2011 sah er die Anforderungen dafür aber nicht erfüllt. Ein Serverstandort in Deutschland reiche für den Inlandsbezug allein nicht aus.</em></p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt in seinem Urteil vom 29.03.2011 (VI ZR 111/10) seine Rechtsprechung aus dem Vorjahr: Damit deutsche Gerichte bei Streitigkeiten über (vermeintliche) Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Veröffentlichungen im Internet international zuständig sind, müssen die betreffenden Inhalte einen deutlichen Inlandsbezug aufweisen. Dieser liegt (nur) vor, wenn eine Kollision der widerstreitenden Interessen im Inland tatsächlich eingetreten sind oder eintreten können. Die reine Abrufbarkeit und der Serverstandort im Inland reichten nicht aus und auch aus dem Inhalt der im Streitfall angegriffenen Äußerung lasse sich ein deutlicher Inlandsbezug nicht herleiten.</p>
<p>Der in dem Verfahren relevante, in russischer Sprache abgefasste, Bericht schilderte ein privates Zusammentreffen der Parteien in Russland. Laut BGH seien weder die beschriebenen Umstände im Bericht für Personen von Interesse, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, noch sei ausschlaggebend, dass der Kläger an seinem Wohnsitz im Inland den Bericht abgerufen hat. Dies gelte selbst dann, wenn vereinzelt Geschäftspartner Kenntnis von den angegriffenen Äußerungen erhalten haben sollten.</p>
 <p><a href="http://www.moenikes.de/ITC/?flattrss_redirect&amp;id=851&amp;md5=45e9e24f454d488e7361b558bfd1bb27" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG contra Kammergericht Berlin: Das Veröffentlichen von Zitaten aus einer persönlichen Email kann rechtmäßig sein</title>
		<link>http://www.moenikes.de/ITC/2010/08/24/bverfg-contra-kammergericht-berlin-das-veroffentlichen-von-zitaten-aus-einer-personlichen-email-kann-rechtmasig-sein/</link>
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		<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 14:26:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Online-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönliche EMail]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Prangerwirkung]]></category>
		<category><![CDATA[Zitate]]></category>

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		<description><![CDATA[Per Beschluss verwarf das BVerfG eine vorinstanzliche Entscheidung zu der Frage, ob die Veröffentlichung von Zitaten aus einer persönlichen Email zwangsläufig anprangernde Wirkung habe ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p>In seinem Beschluss vom 18.02.2010 (Az. 1 BvR 2477/08) hat das BVerfG ausgeführt, dass es bei der Abwägung von Meinungsfreiheit und dem Selbstbestimmungsrecht des einzelnen Grundrechtsträgers  nicht zwangsläufig auf eine rechtswidrige Prangerwirkung hinauslaufe wenn Zitate aus einer persönlichen Email – und sei diese auch in scharfer Wortwahl abgefasst gewesen – vom Empfänger veröffentlicht werden.</p>
<p>Im vorliegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt dem Betreiber einer Internetseite per Email untersagt, einen Artikel über das Verhalten eines seiner Kollegen vor Gericht in einem anderen Verfahren mit einem Bild des besagten Anwaltes zu illustrieren. Er tat dies per Email und schrieb: „&#8230;wir widersprechen ausdrücklich jedweder Nutzung von Bildnissen von Herrn H. und meiner Person. Sollten Sie hiergegen verstoßen, werden wir eigenständige rechtliche Schritte einleiten. Wir weisen darauf hin, dass wir unlängst auch anderen Medienunternehmern die Veröffentlichung von Bildnissen unsererseits verboten haben.“</p>
<p>Der besagte Artikel erschien am Folgetag auf der Seite dann zwar ohne die Bebilderung, dafür aber mit diesem Auszug aus der Email. Dagegen wandte sich der Rechtsanwalt im Wege der Unterlassungsverfügung und bekam zunächst Recht vom LG sowie dem KG Berlin. </p>
<p>Dem trat das BVerfG nun entgegen: eine „öffentliche Vorführung“ liegen in der Ver-breitung dieses Zitates kaum, ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums sei im Ergebnis nämlich kaum zu erwarten. Und auch den Berliner Richtern hielt das BVerfG in aller Deutlichkeit vor, sie hätten den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG grundlegend verkannt, indem sie annahmen, dass die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit schon wegen des geringen öffentlichen Informationsinteresses an den Zitaten zu Ungunsten der Meinungsfreiheit ausfallen müsse: „Vielmehr gewährleistet das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann.“ Mit anderen Worten: im vorliegenden Fall gibt es keinen Grund, warum die Meinungsfreiheit beschränkt werden sollte.</p>
<p><a href="http://flattr.com/thing/53839/BVerfG-contra-Kammergericht-KG-Berlin-Das-Veroffentlichen-von-Zitaten-aus-einer-personlichen-Emai" target="_blank"><br />
<img src="http://api.flattr.com/button/button-static-50x60.png" alt="Flattr this" title="Flattr this" border="0" /></a></p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>BGH: Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Bericht in New York Times vor deutschen Gerichten justiziabel</title>
		<link>http://www.moenikes.de/ITC/2010/08/24/bgh-personlichkeitsrechtsverletzungen-durch-bericht-in-new-york-times-vor-deutschen-gerichten-justiziabel/</link>
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		<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 13:35:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Online-Recht]]></category>
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		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrechtverletzung]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat die Kriterien festgelegt, nach denen deutsche Gerichte Persönlichkeitsrechtsverletzung ahnden können, die in ausländischen Zeitungen begangen werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 02.03.2010 (Az. VI ZR 23/09) festgestellt, dass es für die Begründung der Zuständigkeit deutscher Gericht nicht ausreicht, wenn z.B. ein bestimmter persönlichkeitsrechtsverletzender Artikel online abrufbar ist – dass es demgegenüber aber gleichsam auch nicht notwendig ist um gegen einen solchen Artikel vorzugehen, dass eine Website sich „gezielt“ oder „bestimmungsgemäß“ gerade an deutsche Leser richtet. </p>
<p>Für den deliktischen Gerichtsstand gem. § 32 ZPO ist es ausreichend, dass „die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen […] nach den Umständen des konkreten Falls […] im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann.“ Dies soll nach Auffassung des BGH dann der Fall sein, „wenn eine Kenntnisnahme der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre […] und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde.“</p>
<p>Im konkreten Fall hatte die New York Times über eine deutsche Firma und deren angebliche Kontakte zum organisierten Verbrechen berichtet. Die Kenntnisnahme dieser Meldung in Deutschland liege nach Auffassung des Gerichts nahe, da es sich um ein international anerkanntes Presseerzeugnis handele, das einen weltweiten Leserkreis anspreche. So seien z.B. mehr als 14.000 deutsche Online-User des Internetauftrittes der New York Times registriert. Der BGH revidierte damit die Vorinstanzen, die die Unterlassungsklage vor deutschen Gerichten jeweils mangels Zuständigkeit als unzulässig verworfen hatten.</p>
<p><a href="http://flattr.com/thing/53812/BGH-Personlichkeitsrechtsverletzungen-durch-Bericht-in-New-York-Times-vor-deutschen-Gerichten-justi" target="_blank"><br />
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		<title>Wiki-Immunity: Durchsetzbarkeit von äußerungsrechtlichen Urteilen gegen Wikipedia</title>
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		<pubDate>Thu, 06 May 2010 17:50:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
				<category><![CDATA[BdP Newsletter]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Recht]]></category>
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		<category><![CDATA[LG Hamburg]]></category>
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		<category><![CDATA[Wikki-Immunity]]></category>

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		<description><![CDATA[Zwei aktuelle Urteile des LG Hamburg zur Verantwortlichkeit für Wikipedia-Einträge (Urteil v. 26.03.2010, Az. 325 O 321/08 und Urteil v. 02.07.2009, Az. 325 O ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p><em>Zwei aktuelle Urteile des LG Hamburg zur Verantwortlichkeit für Wikipedia-Einträge (Urteil v. <a title="Teilurteil 325 O 321/08" href="http://schneider-addae-mensah.de/joomla/images/fotos_zu_seiten/teilu%2026.03.10.pdf" target="_blank">26.03.2010</a>, Az. 325 O 321/08 und Urteil v. 02.07.2009, <a title="325 O 321/08" href="http://schneider-addae-mensah.de/joomla/images/fotos_zu_seiten/vteilu%2002.07.09.pdf" target="_blank">Az. 325 O 321/08</a>) haben in den vergangenen Wochen erneut ein Schlaglicht auf die grundsätzliche Frage der Haftung für rechtswidrige Äußerungen Dritter geworfen, die über das bekannte Meinungsforum, die sog. „Online-Enzyklopädie“ Wikipedia, verbreitet werden. In der Praxis dürfte diese Rechtsprechung bei heutiger Rechtslage auch in Deutschland zu einer „Wiki-Immunity“ führen und einen virtuellen Raum schaffen, in dem selbst innerdeutsche Konflikte nicht mehr wirksam mit gerichtlicher Hilfe beigelegt werden können. Das weißt auf das dahinter liegende, grundsätzliche Problem hin, dass im Internet zunehmend selbst rein innerstaatliche Tatbestände ohne Bezugnahme auf ausländische Rechtsordnungen nicht gelöst werden können. Die Durchsetzbarkeit nationalen Rechts – und damit eines der wesentlichen Rechtsstaatsprinzipien – wird insoweit grundsätzlich zur Disposition gestellt. Selbst in solchen Fällen, in denen die normativen Wertungen in den USA und der Bunderepublik grundsätzlich übereinstimmen.</em></p>
<p>Mit guter Begründung hat das LG Hamburg in dem Verfahren (325 O 321/08) entschieden, dass der in Deutschland ansässige Verein <em>Wikimedia Deutschland-Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens e. V. </em>(Wikimedia)<em> </em>nicht für rechtswidrige Äußerungen, die lediglich in der Versionshistorie der Wikipedia abrufbar sind, haftet. Diese Entscheidung beruht darauf, dass Wikipedia von der <em>Wikimedia Foundation, Inc.</em>, (Wikimedia Foundation) einer US-amerikanischen Non-Profit-Organisation mit Sitz in <strong>San Francisco, Kalifornien</strong>, betrieben wird. Wikimedia ist demgegenüber lediglich ein Verein, der diese Organisation von Deutschland aus ideell und finanziell unterstützt. Nach Ansicht des Gerichts liegen keine Anhaltspunkte vor, die die Wikimedia als Mitbetreiberin der deutschen Plattform erscheinen lassen. Dass Wikimedia Deutschland nicht Verantwortlicher für bei Wikipedia veröffentlichte rechtswidrige Behauptungen sei, hatte zuvor bereits auch das LG Köln entschieden (LG Köln, Urteil v. 14.05.2008, Az. 28 O 334/07). Im weiteren Verfahren hat das Landgericht Hamburg folgerichtig die Wikimedia Foundation unmittelbar dazu verurteilt, die Verbreitung bestimmter persönlichkeitsrechtverletzender Äußerungen in Deutschland zu unterlassen.</p>
<p>Der <strong>Anspruch auf Unterlassen</strong> der bezeichneten Äußerungen bzw. Berichterstattungsgegenstände ergab sich nach Auffassung des Gerichts dabei ohne weiteres aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog, § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I sowie Art. 1 I GG.</p>
<p>Wie schon an anderer Stelle kommentiert (sh.: <a href="http://www.telemedicus.info/article/1718-LG-Hamburg-zur-Haftung-der-Wikimedia-Foundation.html">http://www.telemedicus.info/article/1718-LG-Hamburg-zur-Haftung-der-Wikimedia-Foundation.html</a>), sorgt der Richterspruch dabei weniger in materieller Hinsicht für rechtliche Probleme, als vielmehr hinsichtlich der Frage seiner effektiven <strong>Durchsetzbarkeit</strong>:</p>
<p>In materieller Hinsicht hat das Gericht nämlich lediglich das inzwischen in Deutschland gefestigte Prinzip der (begrenzten) <strong>Verbreiterhaftung</strong> für fremde Äußerungen in Meinungsforen bestätigt. Danach haftet der Anbieter für Äußerungen Dritter nur, wenn er sie nach Kenntnis nicht gelöscht und sich damit „zu Eigen gemacht“ hat. Das Problem, inwieweit ein Titel gegen die US-amerikanische Wikimedia Foundation Inc. jedoch überhaupt vollstreckt, d.h. zwangsweise durchgesetzt werden kann, wurde von den Richtern naturgemäß nicht angesprochen. Was also passiert, wenn sich die Wikimedia Foundation, genauso wie zuvor die „Wikipedianer“, die Nutzer und Administratoren der Meinungsplattform, dem deutschen Richterspruch nicht beugen will, die beanstandete Äußerung nicht löscht und daher eine „Bestrafung“ entsprechend des üblichen Urteilstenors aus §890 ZPO in Form eines Ordnungsgeldes gegen den Verpflichteten festgesetzt wird und vollstreckt werden soll? </p>
<p>Die formal nötige Zustellung des Urteils des deutschen Gerichtes in die USA dürfte im Falle der Wikimedia Foundation kein besonderes Problem darstellen. Deutsche Vollsteckungsorgane sind aber für eine Vollstreckung von Urteilen nur zuständig, wenn die Vollstreckung in Vermögensgegenstände erfolgen kann, dass sich im Inland befindet. Darüber hinaus kann keine Staatsgewalt ausgeübt werden. Da die Wikimedia Foundation in Deutschland aber keinen Server und auch sonst kein Vermögen besitzen dürfte, wird hier anzunehmen sein, dass eine Vollstreckung regelmäßig ins Leere läuft. Dann aber stellt sich zwangsläufig die Frage, <strong>inwieweit das Urteil in den USA vollstreck- und durchsetzbar ist</strong>.</p>
<p>In den USA richtet sich die <strong>Anerkennung</strong> deutscher Gerichtsurteile nach dem Recht der Einzelstaaten. Grundsätzlich besteht zwar die Tendenz, Urteile aus Deutschland anzuerkennen, das ausländische Urteil muss aber mit der Verfassung vereinbar sein &#8211; und zwar nach der Verfassung des Bundes und des jeweiligen Einzelstaates. Im Bundestaat Kalifornien fehlen innerhalb der Umsetzung des grundsätzlich maßgeblichen „Uniform Act“ jedoch Vorschriften hinsichtlich der Registrierung oder Einreichung von ausländischen Urteilen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass hier eine <strong>neuerliche Klage zur Vollstreckbarerklärung</strong> vor einem örtlichen US-Gericht erforderlich sein wird.  Mit anderen Worten – der bereits in Deutschland entschiedene Fall ist im Zweifel vor einem kalifornischen Gericht noch einmal neu zu verhandeln. Dann aber nach den Normen und Prozessregeln (und Kosten) des US-amerikanischen und des kalifornischen Rechts.</p>
<p>Selbstverständlich keine ganz neue Situation: Bereits vor fast 10 Jahren hat ein französisches Gericht das amerikanische Unternehmen <strong>Yahoo!</strong> dazu verurteilt, alle erdenklichen Maßnahmen aufzuwenden, um zu verhindern, dass bestimmte Inhalte, die in Frankreich als rechtswidrig eingestuft wurden, in Frankreich zugänglich gemacht werden (LICRA vs. <em>Yahoo!</em>). Nachfolgend hat jedoch ein US-Gericht entschieden, dass dieses Urteil in den USA nicht durchgesetzt werden kann, da die betreffenden Äußerungen – anders als in Frankreich – in den USA von der Meinungsfreiheit gedeckt seien.</p>
<p>Der Yahoo! Fall zeigte als einer der Ersten, wie schwierig es ist, nationale Urteile <strong>global</strong> durchzusetzen. Gleichzeitig aber macht er deutlich, welche Probleme sich für Content Provider bieten, die ihre Inhalte über verschiedene rechtliche Zuständigkeitsbereiche hinweg anbieten wollen und die Verbreitung in einem <strong>grenzüberschreitenden Medium</strong> ggfs. auch gar nicht anders als grenzüberschreitend gestalten können. Über verschiedene Länder hinweg variieren nicht nur die anwendbaren Gesetze, vielmehr unterscheidet sich das grundlegende Verständnis der Reichweite der Meinungsfreiheit. Während die Meinungsfreiheit in Deutschland von ihrem Schutzbereich her bereits von vornherein nur in gewissen <strong>Schranken</strong> garantiert wird, innerhalb dieser jedoch uneingeschränkt garantiert ist, konstituiert der erste Zusatzartikel zur amerikanischen Verfassung „Freedom of Speech“, die Meinungsfreiheit (ursprünglich aber eben nur in der Form der Pressefreiheit), als Grundstein der Demokratie, welcher durch kein Gesetz beschränkt werden darf &#8211; um dann jedoch im Nachhinein doch wieder eine Reihe gesetzliche Beschränkungen gegenüber rechtswidrigen Äußerungen einzuführen, da wie auch in Deutschland die Verfassung vorrangig das Verhältnis zwischen Bürger und Staat regelt und nicht das Verhältnis der Bürger untereinander.</p>
<p>Im Ergebnis folgt daher kein zwangsläufiger Unterschied: Sowohl in Deutschland, wie auch in den USA, sind insbesondere verleumderische Falschbehauptungen oder Beleidigungen rechtswidrig und <strong>nicht von der Meinungsfreiheit geschützt</strong>. Mag auch im Einzelfall eine Äußerung in dem einen Land noch als zulässig, in dem Anderen aber schon als unzulässig angesehen werden, drängt sich damit eine generelle Differenz zwischen den USA und Deutschland also nicht zwingend auf, da auch innerstaatlich unterschiedliche Gerichte im Einzelfall auch unterschiedlich (eng) entscheiden mögen.</p>
<p>Eine grundlegende Differenz ergibt sich jedoch aus den unterschiedlichen Antworten auf die Frage, <strong>wer </strong>für rechtswidrige Äußerungen verantwortlich gemacht werden kann.   </p>
<h2>Wikimedia ohne Verantwortung?</h2>
<p>Angenommen: In der deutschsprachigen Wikipedia wird in einem Eintrag zu einem Film zu dem Namen eines deutsch-amerikanischen Schauspielers (wahrheitswidrig) von einem Nutzer mit der IP-Adresse eines deutschen Providers geschrieben, dieser Schauspieler sei „vermutlich HIV-positiv“ und zudem verdächtig, durch seinen promiskuitiven Lebenswandel bereits mehrere Personen infiziert zu haben. Als Quelle wird dabei auf einen (unzutreffenden) ausländischen Zeitungsartikel Bezug genommen. Was könnte der Betroffene rechtlich dagegen tun?</p>
<p>Zunächst einmal sicherlich, sich an Wikipedia selbst wenden. Wer sich durch einen Eintrag unter Wikipedia verletzt oder falsch dargestellt fühlt, kann zunächst stets die Möglichkeit nutzen, <strong>Einträge zur „Löschung“ vorzuschlagen</strong>. Über diese Vorschläge wird in einem Forum über einen Zeitraum von 7 Tagen <strong>diskutiert</strong>. Darüber hinaus führt Wikipedia eine „<strong>Schnelllöschung</strong>“ ohne vorherige Diskussion durch, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Hierzu zählt der Umstand, dass ein Eintrag <strong><span style="text-decoration: underline;">offensichtlich</span> rechtswidrig</strong> ist, weil er zum Beispiel Beleidigungen enthält. Über die „Schnelllöschung“ entscheidet ein <strong>Administrator.</strong> Gegen eine Löschung kann wiederum ein Antrag auf „<strong>Löschüberprüfung</strong>“ gestellt werden.  Neben einer Löschung kann über einen Administrator auch die <strong>Sperrung</strong> eines Eintrags für Änderungen beantragt werden. Mit einer Sperre werden Einträge belegt, in denen wiederholt Teile gelöscht werden mussten oder Einträge, die bestimmte Reizwörter enthalten. Der Geschädigte selbst kann den fraglichen Eintrag <strong>nicht</strong> löschen. Parallel dazu kann der Betroffene sich auch an die Wikimedia Foundation wenden und dort unter Angabe der konkreten Fundstelle um Hilfe ersuchen. Was ihm auch nach deutschem Recht auch in jedem Fall zu raten wäre, bevor er den Rechtsweg beschreitet.</p>
<p>Unabhängig von der Frage, ob eine Frist von 7 Tagen in der heutigen Mediengesellschaft noch eine zumutbare Zeitspanne darstellt, erweist sich diese, von Wikipedia selbst eröffnete <strong>„Verhandlungslösung“</strong> in der Praxis jedenfalls in den <strong>meisten Fällen</strong> bereits als hinreichende Korrekturmöglichkeit für den Betroffenen.</p>
<p>Was aber, wenn wir im unterstellten Fall annehmen, dass sich – wie es beispielsweise schon in dem in den USA sehr bekannt gewordenen „Seigenthaler incident“ (<a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Wikipedia_biography_controversy">http://en.wikipedia.org/wiki/Wikipedia_biography_controversy</a>) geschehen ist – die Wikipedia-Community weigert, den Eintrag zu korrigieren bzw. zu löschen, eben weil sie den behaupteten Fakt für wahr hält, oder sich kein Administrator für eine Schnelllöschung findet. Oder eben die Diskussion darüber sich über Monate und damit für den Betroffenen unerträglich lange hinzieht? Oder aber eben die Ansicht, was zutreffend ist oder nicht, von den „Wikipedianern“ anders beurteilt wird, als vom Betroffenen? Der Erfahrung nach dürfte sich der Betroffene bei entsprechendem Leidensdruck dann regelmäßig dafür entscheiden, angesichts der belastenden Schwere der Vorwürfe, rasche <strong>gerichtliche Hilfe</strong> gegen den Eintrag auf Wikipedia in Anspruch nehmen zu wollen.</p>
<p>Vom <strong>Autor</strong> des schädlichen Eintrags ist ihm dabei meist nur die <strong>IP-Adresse</strong> bekannt, da nur diese bei dem Eintrag sichtbar gespeichert ist. Bei Eintragsänderungen speichert Wikipedia entweder den Benutzernamen eines registrierten Autors oder, was bei diffamierenden Einträgen in der Regel der Fall sein dürfte, lediglich die IP-Adresse des Nutzers. Nicht die Wikimedia, lediglich der Accessprovider ist dann regelmäßig in der Lage, von dieser Nummer auf den Anschlussinhaber zu schließen. Dies wiederum kann – muss aber nicht – <strong>Hinweise auf den Autor </strong>vermitteln.  </p>
<p>Der naheliegende Gedanke, auf diesem Weg den <strong>Autor zu ermitteln</strong>, um anschließend gegen ihn <strong>direkt vorzugehen</strong>, <strong>scheitert </strong>jedoch: Das liegt daran, dass der Betroffene nach deutschem Recht gegen den Provider <strong>keinen Auskunftsanspruch</strong> auf Nennung des Inhabers der IP-Adresse hat. Anders dagegen z.B. nach § 101 Abs. 2 UrhG, sofern er sich gegen eine Urheberrechtsverletzung wenden würde. Dies ist hier angesichts der in dem Beispielsfall angenommenen <strong>Persönlichkeitsrechtsverletzung</strong> aber nicht der Fall. Ohne einen solchen Anspruch stünde dem lediglich zivilrechtlich begründeten Auskunftsanspruch die gesetzliche Verpflichtung der Access-Provider gegenüber, den <strong>Datenschutz</strong> und damit die <strong>Identität des Anschlussinhabers</strong> zu wahren. Anders nur im Falle staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen wegen Beleidigung oder Verleumdung. Hier kann die Ermittlungsbehörde Auskunft über die Identität der IP-Adresse erlangen. Regelmäßig <strong>verneint </strong>die Staatsanwaltschaft jedoch in diesen Verfahren das öffentliche Interesse und verweist stattdessen auf den Zivil- und Privatklageweg.</p>
<p>Es verbleibt ihm in diesem Falle, wie auch in dem, der vom LG Hamburg entschieden wurde, also nur eine Alternative, soweit die Wikimedia auch nach Benachrichtigung den betreffenden Eintrag nicht gelöscht hat, ein <strong>Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung</strong> gegen die Wikipedia Foundation als verantwortlichen Betreiber der Seiten zu stellen.  </p>
<p>Nehmen wir weiter an, der Geschädigte hat mit seinem Antrag gegen die Wikimedia Foundation <strong>Erfolg</strong>, da die behauptete Tatsache eben nicht wahr ist: Jedes deutsches Gericht würde mit dem LG Hamburg urteilen, dass die <strong>Wikimedia Foundation verpflichtet</strong> ist, diesen Eintrag mindestens zu <strong>löschen</strong>, vielleicht auch darüber hinaus für die Zukunft zu <strong>unterlassen</strong>. Dies liegt daran, dass es sich schlichtweg um eine rechtswidrige, persönlichkeitsrechtsverletzende Tatsachenbehauptung handelt und der Betreiber eines Meinungsforums nach §10 TMG nach Kenntnis zur unverzüglichen Löschung verpflichtet ist, ansonsten eben selbst in Anspruch genommen werden kann. Im Ergebnis wird dieses Urteil dem Geschädigten jedoch nur dann <strong>einen effektiven Rechtsschutz</strong> bieten, wenn es wie oben erwähnt, auch in den USA gilt und dort auch ohne weiteres vollstreckt wird.</p>
<h2>Problem: Auslegung des Federal Communication Decency Act</h2>
<p>Eine Vollstreckung des Urteils in den USA würde jedoch selbst dann <strong>scheitern</strong>, wenn das in Kalifornien anzurufende Gericht – in Übereinstimmung mit dem deutschen Recht – die getätigten Äußerungen als Verleumdung einstuft. Denn Wikipedia genießt als Meinungsportal, so wie andere, die fremde Inhalte lediglich auf ihrer Plattform bereitstellen, „<strong>Immunität</strong>“ gegenüber Ansprüchen, die auf fremden rechtswidrigen Inhalten beruhen. Das mit Section 230 des <strong>Federal Communication Decency Act</strong> (CDA; 47 U.S.C. Sec. 230(c)(I)(2000)) eingeführte „Providerprivileg“ bestimmt nach heutiger Lesart amerikanischer Gerichte, dass kein Provider oder Benutzer eines interaktiven Computerangebots als Autor (Publisher) von Informationen behandelt werden darf, wenn diese von einem anderen „Informationsanbieter“ stammen. Der <strong>Intermediär</strong> wird – anders als z.B. ein Blogger mit eigenen Beiträgen – im Unterschied zum deutschen §10 TMG völlig von <strong>Haftung für fremde Inhalte</strong> freigestellt.</p>
<p>Bereits im Jahr 1997 wurde AOL (<em>Zeran v. AOL)</em> verklagt, weil sich das Unternehmen weigerte, diffamierende Einträge aus einem Forum zu löschen, auch nachdem es über deren Rechtswidrigkeit informiert worden war. Das Problem bestand darin, dass AOL zwar bereits Einträge gelöscht hatte, dass aber immer wieder neue Einträge mit gleichem Inhalt auftauchten, ohne dass AOL diese Einträge verhinderte. Das Gericht urteilte, dass AOL keine auferlegt werden könne, sämtliche Beiträge zu löschen, da das Unternehmen andernfalls wie ein „Publisher“ behandelt würde. Dies jedoch sollte Sec. 230 CDA verhindern solle.</p>
<p>In dieser Hinsicht wurde auch in dem Fall <em>Bauer v. Wikimedia</em> <em>et al </em>entschieden, in dem eine Literaturagentin die Wikimedia Foundation verklagte, weil sie in einem Beitrag als „<em>dümmste der 20 schlechtesten Agentinnen</em>“ bezeichnet wurde.</p>
<p>Strittig war zunächst, ob die Wikimedia Foundation eine Pflicht trifft, Artikel zu entfernen, wenn das Unternehmen über die eindeutige Rechtswidrigkeit eines Eintrages informiert wurde. Darin wurde von manchen nur die Pflicht eines „Distributor“ gesehen (analog zur deutschen Verbreiterhaftung), so dass Wikimedia nicht wie ein „Publisher“ behandelt würde. Im Fall Zeran v AOL wurde jedoch vom Gericht geurteilt, dass die Pflichten eines „Distributors“ nur eine Unterkategorie der Pflichten eines Publishers darstellen sollen, so dass § 230 CDA auch für diesen Fall „Immunität“ gewährt. Diese Auslegung wurde 2006 durch den <strong>California Supreme Court</strong> in Barrett v Rosenthal bestätigt. <em>(„Until Congress chooses to revise the settled law in this area, however, plaintiffs who contend they were defamed in an Internet posting may only seek recovery from the original source of the statement.”)</em></p>
<p>Durch die Anwendung des <strong>Providerprivilegs </strong>steht es der Wikimedia Foundation somit rechtlich frei, ob rechtswidrige Beiträge in der Wikipedia gelöscht werden oder nicht. Dem Geschädigten steht, wie der California Supreme Court bestätigt, dagegen nur die zumindest theoretische Möglichkeit offen, sich gegen den <strong>eigentlichen Autor</strong> eines Eintrags mit rechtlichen Mitteln gegen die Persönlichkeitsrechtsverletzung zu wehren.</p>
<p>In konsequenter Weise billigt das US-Recht dafür dann aber dem Betroffenen einen <strong>gerichtlichen Auskunftsanspruch</strong> (sog. „<em>Doe Subpoena</em>“) gegen die Wikimedia Foundation oder auch den Access-Provider, von dem die IP-Adresse an den Nutzer vergeben wurde, zu. In dem hier angenommenen Fall könnte der Betroffene daher die <strong>Herausgabe von Informationen</strong> zu der IP-Adresse des Autors verlangen, da es sich im vorliegenden Fall um eine auch in Kalifornien rechtswidrige Äußerung handelt.</p>
<p>Aber: Da es sich zumindest in unserem Fallbeispiel um eine IP-Adresse eines deutschen Access-Providers handelt, würde wiederrum ein <strong>Auskunftsurteil eines US-Gerichts </strong>ins Leere gehen, da die entsprechende Anordnung eines US-Gerichts wiederum in Deutschland mangels Rechtsgrundlage bzw. wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen zum Datenschutz <strong>nicht vollstreckbar</strong> und auch vom Internetprovider nicht beantwortet werden dürfte. Damit aber verbliebe der Autor weiterhin hinter der <strong>Anonymität </strong>einer IP-Adresse verborgen und stünde als Antragsgegner für eine unmittelbare Klage – <strong>egal nach welchem Recht oder vor welchem Gericht</strong> – nicht zur Verfügung.</p>
<p>Faktisch genießt eine nicht von den „Wikipedianern“ selbst gelöschte/korrigierte Verleumdung in einem Eintrag im deutschsprachigen Teil der Wikipedia, obwohl sie von einem Deutschen gegen einen Deutschen gerichtet ist, damit die <strong>„Wiki-Immunity“</strong> &#8211; obwohl dieses der rechtlichen Wertung sowohl des US-amerikanischen, als auch des deutschen Rechts, eigentlich widerspricht.  </p>
<h2>Verstoß gegen Rechtsstaatsprinzipien</h2>
<p>Sofern rechtswidrige Einträge nicht bereits durch Wikipedia selbst und freiwillig gelöscht werden, haben betroffene Unternehmen und Personen in Folge der heute bestehenden Gesetzeskollision in solchen Konstellationen <strong>keine Chance auf effektiven, gerichtlichen Rechtsschutz</strong> – wobei es völlig egal wäre, ob sie zunächst in Deutschland oder direkt in den USA um gerichtliche Hilfe ersuchen. Die aktuellen Urteile des LG Hamburg gegen die Wikipedia Foundation haben insofern nur deklatorische Wirkung und können ggfs. gegen Dritte ins Feld geführt werden, die dort tenorierten Ansprüche jedoch sind <strong>nicht in Kalifornien vollstreckbar</strong>, da der <strong>Intermediär</strong> dort (anders als in Deutschland) für die Verbreitung fremder Inhalte <strong>nicht verantwortlich</strong> gemacht werden kann. <strong>Auskunftsansprüche</strong> bezüglich der IP-Adresse zur Ermittlung des Autors, die vor einem kalifornischen Gericht dagegen zu erreichen wären, laufen jedoch ebenfalls ins Leere, da es in Deutschland nämlich den dafür nötigen zivilrechtlichen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Provider <strong>nicht</strong> gibt. Selbst wenn in beiden Ländern, wie in dem Beispiel, der gewählte Eintrag im Ergebnis übereinstimmend als rechtlich unzulässig bewertet werden dürfte, bleibt dem Betroffenen damit aber <strong>effektiver gerichtlicher Rechtschutz verwehrt.</strong></p>
<p>Wenn die Durchsetzung des innerstaatlichen Rechtes jedoch – wie in dem geschilderten Beispiel – <strong>selbst bei einem eigentlich rein innerstaatlichen Tatbestand</strong> nicht nur im Einzelfall, sondern ganz generell daran scheitert, dass der Verbreiter im Staat seines Sitzes nicht in Anspruch genommen werden kann, weil dort Intermediäre vollständig aus der Verantwortlichkeit entlassen sind, entfällt die Durchsetzbarkeit der entgegengesetzten nationalen rechtlicher Normen vollständig.</p>
<p><strong>Rechtsstaatliches Recht</strong> jedoch verlangt nicht nur Herrschaft im Recht und Herrschaft des Rechts über die Macht, sondern damit verbunden, nicht nur <strong>Sicherheit der</strong> Rechtserkenntnis, sondern auch der <strong>Rechtsdurchsetzung</strong>. Soweit man nicht in den USA die vollständige Privilegierung des Providers für die Verbreitung fremder Inhalte zugunsten des in Europa üblichen differenzierten Systems parlamentarisch abändert oder aber in Deutschland auch in Fällen von Persönlichkeitsrechtsverletzung einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber Dritten einführt, <strong>widerspricht</strong> der jetzige Zustand <strong>fundamentalen Prinzipien unseres Rechtsstaats</strong>, da die <strong>gerichtliche Hilfe</strong> damit ja ganz<strong> grundsätzlich </strong>für das Opfer<strong> nicht erreichbar </strong>ist – obwohl es sich eigentlich um ein <strong>innerdeutsches Tatgeschehen</strong> handelt, das grundsätzlich auch <strong>innerstaatlich lösbar</strong> wäre. In der Diskussion über die Entscheidungen des Landgerichts Hamburg wurde in der vielfach geäußerten Freude über die Anerkennung der (nicht überraschenden) Nicht-Verantwortlichkeit des deutschen Wikimedia e.V. für die von der Wikipedia Foundation betriebenen Meinungsplattform des hier sichtbaren, grundlegenden Problems bislang kaum wahrgenommen.</p>
<h2>Lösungsansätze</h2>
<p> Will man das Problem der faktischen Rechtlosigkeit der Opfer äußerungsrechtlicher Taten<strong> </strong>durch <strong>Anpassungen deutscher Gesetze</strong> lösen wollen, erweist sich dies<strong> netzpolitisch</strong> als durchaus komplexes Thema, das hier nur skizziert werden kann. Denn als Anknüpfungspunkte zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen die Verbreitung rechtswidriger Informationen auf Wikipedia sind schon theoretisch nur denkbar:</p>
<ol>
<li> Die Inanspruchnahme des Autors eines problematischen Eintrages,</li>
<li>die Inanspruchnahme der Wikimedia Foundation als Verbreiter in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat,</li>
<li>der Zugriff auf technische Infrastrukturen, derer sich der Verbeiter bedient und die sich auch in anderen Staaten befinden können,</li>
<li>die Inanspruchnahme von Dritten, die dem Verbreiter zurechenbar sind und ihren Sitz in Deutschland haben,</li>
<li>die Inanspruchnahme von Dritten, die zwar nicht dem Verbreiter zurechenbar sind, jedoch Einwirkungsmöglichkeiten auf die Verfügbarkeit der Inhalte der Wikipedia haben.  </li>
</ol>
<p>1. Hierfür bedürfte es Kenntnis über die Identität des Autors. Gegen die Einführung eines <strong>Auskunftsanspruches </strong>auch bei Persönlichkeitsverletzungen nach US-amerikanischem Vorbild ist jedoch beispielsweise ins Feld zu führen, dass dieser ohne längerfristige Speicherung aller IP-Adressen der Nutzer durch die Provider und Webseitenbetreiber (in den USA meist mindestens 60 Tage) wirkungslos wäre. Sowohl gegenüber einer solchen <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong>, wie auch der Speicherung von <strong>personenbeziehbaren IP-Adressen</strong> bestehen jedoch <strong>erhebliche Bedenken</strong>, insbesondere im Hinblick auf Konflikte mit dem <strong>Datenschutz</strong>. Diese Lösung stünde zudem im <strong>Widerspruch</strong> zur Wertung des § 13 Abs. 6 TMG, wonach der Anbieter „die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen“ hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.</p>
<p>2. Denkbar wäre allein eine Änderung der bestehenden <strong>internationalen Vereinbarung</strong> zur Rechtsdurchsetzung, damit ein persönlichkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch auch in den USA vollstreckbar würde. Da amerikanischen Vollstreckungsbehörden damit jedoch etwas durchsetzen müssten, was örtlichem Recht widerspricht, fehlt es hieran an rechtlicher Akzeptanz, solange man sich nicht auf völkerrechtlicher Ebene über bestimmte <strong>allgemeine Standards</strong> auch bezüglich der Verbreitung von (auch nichtstrafbaren, aber falschen und persönlichkeitsrechtswidrigen) Informationen verständigt, ähnlich wie dieses in anderen Rechtsgebieten, wie bspw. dem Seevölkerrecht, bereits geleistet wurde.     </p>
<p>3. Eine <strong>Vollstreckung beispielsweise in die europäische Serverinfrastruktur</strong> der Wikimedia Foundation, wie sie in anderen EU-Staaten existiert, wäre denkbar und im Geltungsbereich europäischer Richtlinien sicherlich auch praktisch, wenn auch mit erheblichem wirtschaftlichen Aufwand, durchsetzbar. Angesichts der Zunahme des sog. „<strong>Cloud Computings</strong>“, bei dem Inhalte nicht mehr in einem dedizierten Server, sondern innerhalb einer nicht fest definierten „Wolke“ gehostet werden, dürfte der Zugriff auf einen einzelnen dezidierten Servers jedoch nicht das erwünschte Ziel, die Unterlassung der Verbreitung eines schädlichen Inhaltes bewirken.</p>
<p>4. Denkbar wäre, den Zugang zu den Inhalten der Wikipedia bei Nichtbeachtung einer gerichtlichen Verfügung auf technischer Ebene zu sperren, indem man die deutschen Internetprovider zur Sperrung der betreffenden IP-Adresse oder der DNS im Internet zwingt. Der Aufbau einer solchen <strong>Netzsperren-Infrastruktur</strong>, wie er von <strong>Zugangserschwerungsgesetz</strong> vorgesehen ist, steht jedoch zu Recht in der Kritik, die Vorstufe einer allgemeinen, <strong>staatlich kontrollierten Zensurinfrastruktur</strong> zu sein, was sich durch eine Ausdehnung der bislang nur auf Kinderpornographie beschränkten Tatbestände des Gesetzes nur noch weiter bestätigen würde.  </p>
<p>5. Letztlich käme dann nur noch eine <strong>Verschärfung der Verbreiterhaftung</strong> beispielsweise ihre <strong>Ausdehnung </strong>auch auf Vereinigungen, die wie die Wikimedia e.V. zumindest finanziell und ideell den Betreiber der Plattform, die Wikimedia Foundation, beim Betrieb der deutschsprachigen Wikipedia unterstützt, in Betracht. Rechtlich würde dieses eine Ausdehnung der deutschen Rechtsfigur der „Kollusion“ bedeuten, wie sie im US-Recht in etwas ähnlicher Form als „<strong>civil conspiracy</strong>“ bereits existiert. Eine solche erhebliche Ausdehnung der Regeln von Störerhaftung und Verantwortlichkeit für die Handlungen Dritter könnte jedoch im Ergebnis zu nicht nur für die Wikipedia, sondern eben auch in ganz anderen Fällen, unvorhersehbaren und unerwünschten Ergebnissen führen, so dass der mögliche „juristische Kollateralschaden“ sehr genau zu prüfen wäre, bevor solche Rechtsänderungen erwogen werden.   </p>
<h2>Verantwortung zur Selbstregulierung</h2>
<p> Aufgrund der Rechtsprechung des LG Hamburg ist den Nutzern, aber insbesondere den Administratoren der deutschsprachigen Wikipedia ein hohes Maß an Verantwortung zugewachsen, da eine gerichtliche Klärung in der Praxis kaum noch mit Zwangsmitteln durchzusetzen sein wird. Entsprechende Urteile haben zwar noch deklaratorische Wirkung und können gegenüber Dritten von Bedeutung sein, nicht jedoch zwangsweise gegen die Wikimedia Foundation vollstreckt werden. Zudem steht das „Druckmittel“ eines alternativen Vorgehens gegen die deutsche Wikimedia e.V. aus vom Gericht zutreffend festgestellten rechtlichen Gründen nicht mehr zur Verfügung.</p>
<p> Das Internet hat – ähnlich wie vor Jahrhunderten die Hohe See – das Potential für neue und existentielle Regeln zum Fluss von Informationen zwischen den Völkern. „Das moderne Seevölkerrecht fußt auf dem von Hugo Grotius 1609 erstmals vertretenen Gedanken des freien Meeres (mare liberum), das Zugang für alle bietet. Ihm gegenüber stand die 1635 von John Selden entwickelte Doktrin des mare clausum, demnach die See in Interessensphären verschiedener Staaten unter Ausschluss von Drittstaaten aufgeteilt war. Diese Ansicht konnte sich allerdings nicht durchsetzen. Eine vermittelnde Stellung nahm 1703 Cornelis van Bynkershoek ein. Er ging davon aus, dass im Grundsatz Eigentum am Meer bestehen kann und zwar so weit, wie die Macht des Staates reicht. Als Grenze sah er die Reichweite der Geschütze an. Die damalige Geschützreichweite entspricht der 3-Meilenzone.“ (<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Seev%C3%B6lkerrecht">http://de.wikipedia.org/wiki/Seev%C3%B6lkerrecht</a>)</p>
<p> Im Internet ist noch lange nicht entschieden, ob sich hier in vergleichbarer Weise der Gedanke der <strong>Freiheit </strong>gegenüber dem der <strong>Re-Territorialisierung</strong> durchsetzen wird und ob sich am Ende nicht auch eine <strong>vermittelnde Position</strong> zu etablieren vermag – beispielsweise durch die <strong>Anknüpfung an das System der GeoTLDs</strong>, dass also beispielsweise innerhalb des Namensraum .de deutsches Bundesrecht notfalls auch mit technischen Mitteln vollständig durchgesetzt wird, in .berlin darüber hinaus landesrechtliche Normen zu beachten sind, dagegen man sich unter .com oder .int des Schutzes, aber auch des Vertrauens in das Recht eines einzelnen nationalen Staates begibt, dort aber ein <strong>grundlegender, universeller Standard</strong> von bestimmten <strong>völkerrechtlichen Regeln</strong> international gilt und auch in jedem Land durchsetzbar ist.</p>
<p> Das <strong>Äußerungsrecht</strong> wird sicherlich nicht zu diesen universellen Regeln gehören können, da hier höchstpersönliche, individuelle Rechte betroffen sind, die jeweils einer Abwägung <strong>im Einzelfall</strong> voraussetzen und auch von <strong>kulturellen Eigenheiten</strong> abhängig sind. Da der Mensch im Bereich seiner <strong>Würde</strong> und persönlichen Ehre jedoch <strong>besonders empfindlich</strong> auf Verletzungen reagiert, ist gerade all jenen, die sich politisch für die Erhaltung der Freiheit des Internets einsetzen, dazu zu raten, ganz <strong>besondere Sorgfalt</strong> bezüglich der Verbreitung von persönlichkeitsrechtlichen Informationen walten zu lassen und <strong>Einwendungen des Betroffenen</strong> möglichst umgehend und weitgehend zu berücksichtigen. <strong>Versagt</strong> nämlich der <strong>Selbstregulierungsmechanismus</strong> der Wikipedia in einem Ausmaß, dass er von einem relevanten Teil der Bevölkerung als <strong>unzureichend </strong>angesehen wird, lehrt uns die Geschichte, dass die Mehrheit der Menschen auch in einer Demokratie zu Gunsten (scheinbarer) Rechtssicherheit ggfs. auch bereit ist, <strong>Einschränkungen der Meinungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen</strong> in einem Ausmaß zu akzeptieren, das eigentlich den Maßstäben eines demokratischen Rechtsstaates widerspricht. Insofern in der Zeit der „Wiki-Immunity“ sei daher die deutsche Wikipedia-Community an dieser Stelle daran erinnert, dass Freiheit und Verantwortung bekanntlich lediglich zwei Seiten einer Medaille sind.</p>
<p><a href="http://flattr.com/thing/14287/Wiki-Immunity-Durchsetzbarkeit-von-%C3%A4u%C3%9Ferungsrechtlichen-Urteilen-gegen-Wikipedia" target="_blank"><br />
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		<title>Keine Überwachungspflicht des Suchmaschinen-Betreibers in Bezug auf Rechtsverstöße</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Feb 2010 22:20:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg verneint eine Pflicht von Personen- Such-maschinen-Betreibern aktiv nach Persönlichkeitsrechtsverletzungen innerhalb der Suchergebnisse ihrer Seite zu fahnden – auch wenn sie ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p>Das OLG Hamburg hat entschieden, dass auch der Betreiber einer Personen-Suchmaschine, der weiß, dass es Internetauftritte gibt, in denen in rechtswidriger Weise über eine Person berichtet wird, aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht verpflichtet ist, ohne konkreten Anlass be-ständig alle weiteren Internetauftritte, die seine Suchmaschine bei Eingabe des Namens der Person findet, daraufhin zu untersuchen, ob sie auch einen Inhalt haben, der das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Person verletzt (OLG Hamburg, Beschluss vom 23.10. 2009, Az. 7 W 125/09).</p>
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