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	<title>Jan Mönikes &#187; Medienrecht</title>
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	<description>Blog für Netzpolitik, Internet-, Medien- und Presserecht</description>
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		<title>Pauschalhonorare für Autoren und Bildjournalisten rechtswidrig – juristische Schlappen für Zeit-Verlag und Bauer Media Group</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 14:40:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Pauschalhonorare für Autoren und Bildjournalisten rechtswidrig – juristische Schlappen für Zeit-Verlag und Bauer Media Group.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Deutsche Journalisten-Verband und die Deutsche Journalisten Union haben sich vor dem LG Hamburg erfolgreich gegen Rahmenvereinbarungen zur Übertragung von Nutzungsrechten an den Zeit-Verlag (Beschluss vom 01.06.2010, Az. 312 O 224/10) sowie die Heinrich Bauer Achat KG (Beschluss vom 05.05.2010, Az. 312 O 703/09) gewehrt.</p>
<p>Der Zeit-Verlag verwandte eine pauschale Rahmenvereinbarung zur Erlangung der Nutzungsrechte an den Werken ihrer freien Autoren. Dort hieß es u.a.</p>
<blockquote><p>Die nachfolgenden Regelungen zur Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte gelten für alle Beiträge, die der Autor / die Autorin in der Vergangenheit für den Zeitverlag erstellt hat sowie auch für alle etwaigen künftigen Beiträge, die der Autor / die Autorin für den Zeitverlag erstellen wird. […]</p>
<p>Der Autor / die Autorin räumt dem Zeitverlag &#8211; soweit nicht schon geschehen &#8211; hiermit an den von ihm / ihr für den Zeitverlag in der Vergangenheit erstellten oder künftig zu erstellenden Beiträgen sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte zur weltweiten Nutzung für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist ein. […] </p></blockquote>
<p>Im Falle der Heinrich Bauer Achat KG, Teil der Bauer Media Group, erklärte das Ge-richt eine Reihe von Regelungen der AGB aus den Verträgen der Gesellschaft mit freien Fotografen für unwirksam. Darin hieß es u.a.:</p>
<blockquote><p>&#8220;Mit dem vereinbarten Honorar ist in jedem Fall die Einräumung der Rechte für die erstmalige Veröffentlichung des Werkes in der Publikation abgegolten, für die das Werk geliefert wird, sowie für alle weiteren (auch digitalen) Nutzungen des Werkes in kooperierenden Titeln sowie in anderen Objekten des Verlages einschließlich der Bearbeitungsrechte. </p>
<p>Der Verlag wird den Urheber üblicherweise als Urheber benennen […]. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen einer unterlassenen Urhebernennung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. </p>
<p>Der Fotograf stellt den Verlag von allen dem Verlag rechtskräftige auferlegten Kosten und Schadensersatzpflichten frei […].&#8221;</p></blockquote>
<p>Diese Klauseln benachteiligen die Autoren bzw. Fotografen unangemessen, weil sie nicht hinreichend transparent sind und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. </p>
<p>Die Werkurheber müssen an dem wirtschaftlichen Nutzen und Erfolg ausdrücklich angemessen beteiligt werden. Dieser Grundsatz wird verletzt, wenn z.B. sämtliche Honorarforderungen von Beginn an pauschal abgegolten werden. Gleiches gilt für die Freistellung jeglicher Schadensansprüche bei fehlender Benennung des Urhebers.</p>
<p><a href="http://flattr.com/thing/53849/Pauschalhonorare-fur-Autoren-und-Bildjournalisten-rechtswidrig-juristische-Schlappen-fur-Zeit-Verl" target="_blank"><br />
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		<title>Marions-Kochbuch.de: Zur Haftung eines Online-Anbieters für „zu eigen“ gemachte Inhalte Dritter</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 14:33:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wenn sich der Betreiber eines Internetportals fremde Inhalte auf seiner Seite zu Eigen macht, haftet er auch dann für diese, wenn die Nutzer der Seite erkennen können, dass die Inhalte ursprünglich von Dritten stammen. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In seinem Urteil vom 12.11.2009 (Az. I ZR 166/07) hat der BGH bestätigt, dass sich Webseitenbetreiber fremde Inhalt zu Eigen machen können und entsprechend haften. Maßgeblich ist dafür „eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände“. </p>
<p>In dem vorliegenden Fall hatte der Betreiber einer Seite für Kochrezepte die Einsendungen von Lesern redaktionell geprüft und anschließend auf seiner Seite eingestellt hat. Dass diese Einträge anhand der Alias-Namen der ursprünglichen Verfasser als fremde Inhalte erkennbar waren, kann die Zurechnung zu dem Anbieter des Portals nicht ausschließen. Denn indem der Seitenbetreiber „eine Kontrolle hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Rezepte ausübt, die Beiträge in [sein] eigenes Angebot integriert und unter ihrem Emblem veröffentlicht, erweckt [er] den zurechenbaren Anschein, sich mit den fremden Inhalten zu identifizieren und sich diese zu eigen zu machen.“ Hinzukam, dass sich der Portalbetreiber umfangreiche Nutzungsrechte an den Beiträgen einräumen und ließ und diese auch kommerziell nutzte.</p>
<p>Problematisch war dies, weil neben den Rezepten auch Bebilderungen hochgeladen und eingestellt worden waren. Die Nutzungsrechte an diesen Bildern beanspruchte jedoch ein Wettbewerber, der seinerseits Rezepte auf seiner Seite sammelt und zugänglich macht. Indem diese Fotografien ohne die Zustimmung des Wettbewerbers online öffentlich zugänglich gemacht wurden, verletzte der Portalbetreiber das Leistungsschutzrecht des Wettbewerbers gem. § 72 Abs. 1, § 19a UrhG: „Die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet ist eine Werknutzung durch denjenigen, dem die Veröffentlichung als eigener Inhalt zuzurechnen ist. Insbesondere ist Werknutzer, wer […] von Internetnutzern hochgeladene Inhalte erst nach einer Kontrolle freischaltet und dann zum Abruf bereithält […].“</p>
<p><a href="http://flattr.com/thing/53844/Marions-Kochbuch-de-Zur-Haftung-eines-Online-Anbieters-fur-zu-eigen-gemachte-Inhalte-Dritter" target="_blank"><br />
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		<title>BVerfG contra Hanseatisches Oberlandesgericht: die Öffentlichkeit interessiert sich sehr wohl für freiheitlich-demokratisches Cannabis</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 13:53:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verwarf eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes zur Frage ob die Cannabis-Pflanzen des heranwachsenden Sohnes im Hause einer bekannten Politikerin belanglos sei. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BVerfG hat die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht, wie sie die Hamburger Presserichter in zwei vorangegangenen Entscheidungen vorgenommen hatten, sehr deutlich als unzureichend verworfen und den Richterkollegen attestiert, sie offenbarten ein „grundlegendes Fehlverständnis des Gewährleistungsgehaltes der Meinungs- und Pressefreiheit“.</p>
<p>Im dem Fall hatte der „Stern“ anlässlich einer Homestory über die damalige Generalsekretärin einer deutschen politischen Partei die Cannabis-Pflanze deren damals 18-jährigen Sohnes entdeckt und darüber berichtet. Dies führte zu einem Ermittlungsverfahren und einer Haudurchsuchung. Die Politikerin und ihre Partei behaupteten, der Sohn habe einfach „verschiedene Samenkörner […] eingepflanzt, von denen sich einer zu einer Hanfpflanze entwickelt habe“. </p>
<p>Andere Medien griffen das Thema in der Folge auf, so auch die „t-online-Nachrichten“. Dies untersagte ihnen der Sohn der Politikerin und bekam zunächst Recht: Es erscheine bereits zweifelhaft, ob angesichts der objektiven Belanglosigkeit des Vorfalls überhaupt ein anerkennenswertes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens gegeben sei. Jedenfalls aber führe das geringe Lebensalter des Klägers dazu, dass sein Interesse, nicht in der Öffentlichkeit genannt zu werden, überwiege. </p>
<p>Das sah das BVerfG allerdings völlig anders: „Die Meinungsfreiheit steht nicht unter einem allgemeinen Vorbehalt des öffentlichen Interesses, sondern sie verbürgt primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen.“ Außerdem könne die geringe Bedeutung des strafrechtlichen Vorwurfs nicht isoliert zur Bemessung des öffentlichen Informationsinteresses herangezogen werden, sondern demgegenüber könne auch „die Geringfügigkeit des Tatvorwurfs zugleich geeignet sein kann, die Bedeutung der Persönlichkeitsbeeinträchtigung zu mindern“.</p>
<p><a href="http://flattr.com/thing/53820/BVerfG-contra-Hanseatisches-Oberlandesgericht-die-Offentlichkeit-interessiert-sich-sehr-wohl-fur-fr" target="_blank"><br />
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]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Auch Ermittlungsbehörden müssen richtig zitieren</title>
		<link>http://www.moenikes.de/ITC/2010/08/24/auch-ermittlungsbehorden-mussen-richtig-zitieren/</link>
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		<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 13:47:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zwei Verwaltungsgerichte untersagten es dem Bundeskriminalamt (BKA) und der Staatsanwaltschaft München, falsch über Claudia Pechstein zu berichten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Wege des einstweiliegen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden dem Bundeskriminalamt (BKA) am 22.04.2010 (Az. 4 L 243/10.WI(2)) sowie das Bayerische Verwaltungsgericht München am 29.04.2010 (Az. M 17 E 10.1204) jeweils untersagt in unzutreffender Weise über angebliches Blutdoping der ehemaligen Eisschnellläuferin Claudia Pechstein aus einem Urteil des Internationalen Sportgerichtshofes CAS zu zitieren.</p>
<p>In einer Pressemitteilung hatten das BKA und die Staatsanwaltschaft auf der BKA-Homepage behauptet, die Urteilsbegründung einer Entscheidung des Sportgerichtes werfe der Athletin Blutdoping vor, welches nach Auffassung des Gerichts nur in einem professionellen ärztlichen Umfeld möglich sei. Tatsächlich handelt sich bei dem zweiten Teil des Satzes lediglich um eine Vermutung der Behörde, die sich auf die Auffassung des Gerichtes stützte, dass es bestimmte Dopingmittel zusehends schwerer nachzuweisen seien, da sie auf Grundlage „ausgeklügelter Dosierungspläne“ verabreicht würden. Anhaltspunkte, dass dies in Bezug auf die Athletin mittels eines „professionellen ärztlichen Umfeldes“ geschehen sei, enthielt die Entscheidung dagegen nicht. </p>
<p>Damit handelte es sich bei dem zweiten Satzteil um eine falsche Tatsachenfeststellung, die außerdem geeignet war, die öffentliche Wertschätzung von Claudia Pechstein zu beschädigen. Immerhin würde damit fälschlich vermutet, Pechstein sei ähnlich vorgegangen wir im Zusammenhang mit „Dopingfällen im Fahrradsport in Spanien“ geschehen.</p>
<p><a href="http://flattr.com/thing/53817/Auch-Ermittlungsbehorden-mussen-richtig-zitieren" target="_blank"><br />
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]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Türck, Tauss, Benaissa und jetzt Kachelmann. Dringend gesucht: Grenzen für die Öffentlichkeitsarbeit von Staatsanwaltschaften!</title>
		<link>http://www.moenikes.de/ITC/2010/03/25/turk-tauss-benaissa-und-jetzt-kachelmann-dringend-gesucht-grenzen-fur-die-offentlichkeitsarbeit-von-staatsanwaltschaften/</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Mar 2010 00:29:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach Türck, Tauss und Benaissa - jetzt Kachelmann: Den Staatsanwälten fehlen in Deutschland klare Regeln für ihre Informationspolitik. Die angeblich „objektivste Behörde der Welt“ betreibt immer öfter zu Lasten prominenter Verdächtiger eine aktive Öffentlichkeitsarbeit und bedient dafür das überschäumende Interesse der (Boulevard-) Medien mit feinstem Futter. Die plaudernden Sprecher betreiben dabei - bewußt oder unbewußt - schlicht "Litigation-PR" und werben um Akzeptanz der Öffentlichkeit für die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft, z.B. für Ermittlungen und U-Haft. Eine Kategorie der Strafprozessordnung oder des Strafrechtes ist dieses jedoch nicht. Denn nicht die Medien, sondern allein das Gericht ist berufen, über den Fall zu entscheiden. Der Schaden, den die presserechtlich privilegierte Behörde für den Betroffenen aber schon bis zu einer Anklageerhebung damit anrichtet, geht oft weit über das hinaus, was die Strafandrohung für seine vorgebliche Tat überhaupt umfasst. Auf der Strecke bleibt damit nicht nur die Unschuldsvermutung. Diese neue Art der „Öffentlichkeitsarbeit“ der Staatsanwaltschaften droht vielmehr immer mehr zu einer willkürlichen Waffe zu werden - gerade bei heiklen Verdächtigungen und gegen bekannte Namen. Ein unerträglicher Zustand für die Betroffenen, aber auch für den Rechtsstaat, dem dringend mit klaren Regeln für die Pressearbeit der Staatsanwaltschaften begegnet werden muß.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Nach Türck, Tauss und Benaissa &#8211; jetzt Kachelmann: Den Staatsanwälten fehlen in Deutschland klare Regeln für ihre Informationspolitik. Die angeblich „objektivste Behörde der Welt“ betreibt immer öfter zu Lasten prominenter Verdächtiger eine aktive Öffentlichkeitsarbeit und bedient dafür das überschäumende Interesse der (Boulevard-) Medien mit feinstem Futter. Die plaudernden Sprecher betreiben dabei &#8211; bewußt oder unbewußt &#8211; schlicht &#8220;Litigation-PR&#8221; und werben um Akzeptanz der Öffentlichkeit für die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft, z.B. für Ermittlungen und U-Haft. Eine Kategorie der Strafprozessordnung oder des Strafrechtes ist dieses jedoch nicht. Denn nicht die Medien, sondern allein das Gericht ist berufen, über den Fall zu entscheiden. Bis dahin gilt die Unschuldsvermutung. Der Schaden, den die presserechtlich privilegierte Behörde für den Betroffenen aber schon bis zu einer Anklageerhebung damit anrichtet, geht oft weit über das hinaus, was die Strafandrohung für seine vorgebliche Tat überhaupt umfasst. Auf der Strecke bleibt damit nicht nur die Unschuldsvermutung. Diese neue Art der „Öffentlichkeitsarbeit“ der Staatsanwaltschaften droht vielmehr immer mehr zu einer willkürlichen Waffe zu werden - gerade bei heiklen Verdächtigungen und gegen bekannte Namen. Ein unerträglicher Zustand für die Betroffenen, aber auch für den Rechtsstaat, dem dringend mit klaren Regeln für die Pressearbeit der Staatsanwaltschaften begegnet werden muß.</em></p>
<p>Die Staatsanwaltschaft hat den bekannten Fernsehmoderator Jörg Kachelmann am Wochenende in Untersuchungshaft genommen. Seine angeblich langjährige Freundin wirft ihm vor, dass er sie nach einem Beziehungsstreit vergewaltigt habe. Er sei danach abgereist, sie zur Polizei und zum Arzt gegangen. Die Ermittler in Mannheim glauben ihr und ein Richter auch: Laut Haftbefehl steht Kachelmann unter dem dringendem Tatverdacht der Vergewaltigung. Als Haftgrund wird Fluchtgefahr angegeben, da der Schweizer in Deutschland keinen festen Wohnsitz hat.</p>
<p>Ob eine U-Haft in seinem Falle wirklich nötig ist, ob tatsächlich eine Beziehungstat vorliegt oder möglicherweise (vielleicht aus enttäuschter Liebe?) lediglich eine Straftat vorgetäuscht wird, hat die Justiz möglichst schnell zu klären. Denn auch eine falsche Anzeige ist zumindest denkbar – gerade in brüchigen Beziehungen. Bis dahin ist insoweit (leider) alles normal und das Verhalten der Staatsanwaltschaft vermutlich auch nicht zu beanstanden. Bis am Montag BILD die Story ganz Deutschland erzählt…</p>
<p>Was danach kommt, wird inzwischen in Deutschland leider auch schon zur Normalität: Der Beschuldigte kann sich nicht äußern, da er in Haft sitzt und am wenigsten realisiert, was ihm gerade widerfährt. Seine Anwälte äußern sich, wenn auch recht zurückhaltend, da sie sich erst einmal einen Überblick verschaffen müssen. Aber sie plädieren entschieden für die Unschuldsvermutung. Was sollten Sie in dieser Situation denn sonst auch tun!</p>
<p>Wie aber reagiert die Staatsanwaltschaft? Die angeblich „objektivste Behörde der Welt“ bedient das überschäumende Interesse der (Boulevard-) Medien mit bestem Futter und plaudert munter drauflos: Bereits jetzt, nur 48 Stunden nach dem BILD-Bericht, sind es rund 2.000 Presseberichte, die man allein schon über Google News zu dem „Fall Kachelmann“ finden kann. Rund 300 enthalten wörtliche Zitate von Andreas Grossmann, dem Sprecher der zuständigen Staatsanwaltschaft Mannheim. Man muss nicht allzu viel von Kommunikation verstehen, um zu ahnen, wie seine Äußerungen <em>bei den Lesern wirken</em>, selbst wenn manches davon im O-Ton wahrscheinlich wirklich lediglich als allgemeine Erläuterung der Rechtslage gemeint war:</p>
<p>Zu den wenigen Worten der Erklärungen Kachelmanns und seiner Verteidiger erwidert danach Grossmann &#8220;es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Angaben der Frau stimmen&#8221;. Die Frau sei ausführlich vernommen worden. &#8220;Sowohl die Polizei als auch das Gericht schätzen ihre Aussage als glaubhaft ein&#8221;. – <em>Siehste, der Kachelmann lügt.</em> Zu der gerichtsmedizinischen Untersuchung der Anzeigeerstatterin wolle man zwar keine Auskunft geben. Wird dann aber doch getan: Üblicherweise sei es so, dass Polizei oder Staatsanwaltschaft die Gerichtsmedizin beauftragen könne, wenn der Verdacht auf eine Tat bestehe. <em>-Also, er wars! </em>Warum Kachelmann in Untersuchungshaft sitze? Wegen  Fluchtgefahr, aber vor allem auch aufgrund des möglichen Strafmaßes. &#8220;Für Vergewaltigung drohen zwei bis 15 Jahre&#8221;, so Grossmann. -  <em>So schlimm ist der Kachelmann!</em> Außerdem komme hinzu, dass der Schweizer in Deutschland keinen festen Wohnsitz habe. – <em>Klar, Schweiz. Polanski. Steuerhinterzieher. Kennen wir ja. Muss man direkt wegsperren.</em> Vermutlich, so Grossmann, wäre aber angesichts der Höhe des möglichen Strafmaßes auch dann ein Haftbefehl ausgestellt worden, wenn ein Verdächtiger einen festen Wohnsitz in der Region habe. – <em>Genau, direkt wegsperren solche Vergewaltiger.</em> (<a href="http://www.spiegel.de/panorama/leute/0,1518,685263,00.html">http://www.spiegel.de/panorama/leute/0,1518,685263,00.html</a>)  Heute habe Kachelmann umfassend vor dem Haftrichter ausgesagt. Und &#8220;er bestreitet die Vergewaltigung&#8221;, sagte Grossmann. – <em>Unmöglich! Noch schlimmer:</em> &#8220;Er hat sich vorbehalten, weitere Beweisanträge zu stellen und einen neuen Haftprüfungstermin zu beantragen&#8221; -<em> Was der sich rausnimmt!</em> Aber, Grossmann beruhigt: &#8220;Wir schätzen die Aussagen der Frau als glaubhaft ein.&#8221; Es bestehe ein dringender Tatverdacht. – <em>Gott sein Dank, muss man sich keine Sorgen machen, dass der Kachelmann noch mal rauskommt und am Ende bei uns vor der Tür steht.</em> (<a href="http://satundkabel.magnus.de/medien/artikel/update-kachelmann-staatsanwalt-sieht-weiter-dringenden-tatverdacht.html">http://satundkabel.magnus.de/medien/artikel/update-kachelmann-staatsanwalt-sieht-weiter-dringenden-tatverdacht.html</a>)</p>
<p>Vor fast genau einem Jahr, im März 2009, hatten die Ermittlungsbehörden bei Jörg Tauss für ähnlich kritische Schlagzeilen wie jetzt gesorgt. Im April 2009 dann erneut bei der Verhaftung der Popsängerin Nadja Benaissa von der Gruppe No Angels. Die Parallelen zwischen dem „Fall Kachelmann“ und der stigmatisierende Anklage gegen Andreas Türck vor einigen Jahren (<a href="http://www.bildblog.de/die-verlorene-ehre-des-andreas-tuerck/">http://www.bildblog.de/die-verlorene-ehre-des-andreas-tuerck/</a>) fallen vielen Journalisten diesmal auch sofort auf. Und auch, dass sich keiner der Genannten bislang vom Verdacht durch die Ermittlungen und den von einer mitteilungsbedürftigen Staatsanwaltschaft verursachten oder mindestens beförderten medialen Vorverurteilung bislang je wieder erholt hat. Selbst Türk nicht, der längst freigesprochen ist. Jost Müller-Neuhof bringt das Problem in einem Kommentar im Tagesspiegel auf den Punkt:</p>
<blockquote><p>„Den Staatsanwälten hier zu Lande fehlen klare Regeln für ihre Informationspolitik. Also machen sie sich welche selbst.</p>
<p>Dazu gehört die wachsende Überzeugung, anderslautenden Überzeugungen zur Frage der Schuld öffentlich entgegentreten zu müssen. Wenn Kachelmanns Anwälte ihren Mandanten verteidigen und erklären, an den Vorwürfen sei nichts dran, ist das ihr und Kachelmanns gutes Recht. Über ihm schwebt ein schlimmer Verdacht, das Verfahren kann seine Karriere zerstören und vielleicht noch mehr. Ermittler haben ihre Informationen in diesem Stadium des Verfahrens zu beschränken; sie müssen der Öffentlichkeit nicht aufnötigen, wie sehr sie von ihrem Verdacht überzeugt sind, welche Beweise es dafür gibt. Sie müssen sich nicht rechtfertigen und so die fragwürdige Vorabdiskussion um Schuld und Strafe vorantreiben. Sie sind in der stärkeren Position.“ <a href="http://www.tagesspiegel.de/meinung/kommentare/auf-den-punkt/Joerg-Kachelmann;art15890,3065620">http://www.tagesspiegel.de/meinung/kommentare/auf-den-punkt/Joerg-Kachelmann;art15890,3065620</a></p></blockquote>
<p>Denn, anders, als etwa beim Verdacht einer Steuerhinterziehung, bewirkt bei bestimmten Taten schon die öffentliche Verdächtigung die Gefahr einer sofortigen Vollziehung der öffentlichen Strafe einer sozialen Ächtung durch die Medien. Eine strafrechtliche Kategorie darf dieses jedoch nicht werden.</p>
<p>Die Medien können selbst nur begrenzt dagegensteuern: erstens gilt das „Behördenprivileg“, das es jedermann gestattet, behördliche Informationen ungeprüft weiterzuverbreiten und zweitens: Selbst wenn Medien skeptisch sind und sich bewusst mit ihrer Berichterstattung zurückhalten, kann ihnen das kritisch ausgelegt werden. So hat sich im Fall Kachelmann beispielsweise ausgerechnet der Landesvorsitzender der Vereinigung der Opfer des Stalinismus, zugleich Mitglied im Rundfunkrat, wegen der ausbleibenden Berichterstattung im MDR zu Kachelmann sogar schon offiziell beschwert. <a href="http://www.welt.de/vermischtes/article6905146/Streit-wegen-Berichterstattung-ueber-Kachelmann.html">http://www.welt.de/vermischtes/article6905146/Streit-wegen-Berichterstattung-ueber-Kachelmann.html</a> Es bleibt ihnen damit nur, möglichst sachkundig und zurückhaltend Mitteilungen der Ermittlungsbehörden zu übernehmen und ggfs. mit gesunder Skepsis zu kommentieren. Den Schaden von vornherein für einen falsch Verdächtigten, der in der Öffentlichkeit steht,  nachhaltig zu begrenzen, kann dagegen nur gelingen, wenn die Staatsanwaltschaft möglichst schonend kommuniziert.</p>
<p>Das, was die Staatsanwaltschaft jetzt dagegen im Fall Kachelmann in einer für den Betroffenen schädlicher Weise betreibt, ebenso wie im letzten Jahr im Falle von Jörg Tauss und Nadja Benaissa, ist dagegen nichts anderes als neudeutsch „Litigation PR“. Wahrscheinlich aus Sorge vor dem Druck einer öffentlichen Meinung, die auf Ermittlungen oder gar Verhaftung eines Prominenten skeptischer reagiert, als beim „Wegschließen“ eines kleinkriminellen Dealers, betreiben sie aktive Öffentlichkeitsarbeit zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung. Die betreffenden Staatsanwälte „werben“ gleichsam um öffentliche Zustimmung für ihre Entscheidung, Kachelmann in U-Haft genommen zu haben. Sie tun es entweder bewusst, in vollem Bewusstsein des Schadens für die Unschuldsvermutung, oder unbewusst, weil sie es besser einfach nicht können. Egal wie, beides ist unerträglich: Die Betroffenen (die nach unserem REchtssystem eigentlich bis zur gerichtlichen Entzscheidung als unschuldig gelten sollen!) verlieren ihr Ansehen und damit zugleich auch die Grundlage ihrer (beruflichen) Existenz. Und wegen ihrer Prominenz können sie &#8211; anders als unbekanntere Verdächtige &#8211; dem auch künftig nicht durch Ausweichen begegnen.</p>
<p>Mit solcher „Öffentlichkeitsarbeit“ erweisen Pressesprecher von Staatsanwaltschaften aber auch dem Rechtsstaat insgesamt einen Bärendienst. Denn in Mannheim belegt die Staatsanwaltschaft erneut, dass sie mit dem großen öffentlichen Vertrauen, das jeder staatsanwaltlichen Verlautbarung unweigerlich entgegen gebracht wird, nicht angemessen umgehen kann. Alles, was die Ermittler sagen wiegt grundsätzlich schwer. Auch und gerade, wenn sie einer konkreten Frage von Journalisten mit allgemeinen Antworten durch Zitate aus den Vorschriften ausweichen wollen. Schon wegen des presserechtlichen Behördenprivilegs ist es für einen Beschuldigten aber schier unerträglich, wenn Staatsanwälte zwanglos (am Telefon) mit Journalisten plaudern und sich zu jedem Verfahrensstand über die Presse kommentierend zu Wort melden. Denn, selbst wenn sie in der Sache nicht gerade Sinnvolles erzählen sollten, wird der Verteidiger sich im laufenden Verfahren nicht mit den Mitteln des Äußerungsrechts gegen den betreffenden Sprecher der Staatsanwaltschaft wehren und dieses meist auch nicht mit Erfolg gegen das Medium können, das solche rechtlich privilegierten Vorverurteilungen verbreitet.</p>
<p>Daher sollte stattdessen gelten: Je größer das Interesse der Öffentlichkeit an einem Fall, umso behutsamer sollten die behördlichen Sprecher das berechtige Informationsinteresse der Öffentlichkeit nur bedienen dürfen. Und soweit es den Fähigkeiten des jeweiligen Pressesprechers angemessener ist, vielleicht sogar nur schriftlich und im Wege von offiziellen Pressemitteilungen auf Anfragen reagieren. Solche Meldungen könnten in vielen Fällen sogar mit der Verteidigung abgestimmt werden – auch um ein „Aufschaukeln“ von Pressestatements zu vermeiden.</p>
<p>Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit würde man jedenfalls auch so genügen. Zudem wäre gewährleistet, dass die Sprecher der Staatsanwaltschaft nachträglich dokumentieren können, was sie tatsächlich verlautbart haben und was dagegen „nur“ ein falscher Bericht der Medien ist. Dem Betroffenen würde damit zugleich auch der Weg eröffnet werden, sich mit den normalen Mitteln des Presserechts gegen die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen erfolgreicher wehren zu können, da es den Medien verwehrt wäre, sich auf angebliche behördliche Äußerungen zu berufen.</p>
<p>Gerne beruft sich die Staatsanwaltschaft – wie besonders im Fall Tauss – darauf, dass sie ja an dem Interesse der Medien gar keine Schuld hätten, sondern lediglich auf die Nachfragen der Presse hätten reagieren müssen. Daraus wäre dann ein „Tsunami“ entstanden, den sie nicht mehr haben beherrschen können. Eigene Fehler in der Kommunikation wären, wenn überhaupt, dann nur Fehler in der „B-Note“ und für den Betroffenen jedenfalls strafprozessual unbeachtlich.</p>
<p>Ganz generell erscheint es daher äußerst fraglich, ob gerade bei gesellschaftlich stark tabuisierten Tatbeständen, wie denen in den genannten Beispielen, beim Verdacht gegen Prominente der Staatsanwaltschaft überhaupt noch eine (re-) aktive Pressearbeit gestattet werden sollte, wenn sie anschließend nur noch damit beschäftigt ist, den selbst entfachten „Tsunami“ zu füttern. Dies ist nicht professionell, sondern hilflos. Und auch nicht unter dem Aspekt der kommunikativen „Waffengleichheit“ gegenüber der Verteidigung des Beschuldigten geboten. Denn in solchen Fällen wird weder der Verdächtige noch sein Anwalt die Öffentlichkeit suchen, um selbst „Litigation-PR“ zu betreiben.</p>
<p>Die Regierungen in allen Ländern, notfalls der Gesetzgeber, ist jedenfalls angesichts der Häufung und Wiederholung dieser Vorgänge dringend aufgerufen, neue Grenzen für die Öffentlichkeitsarbeit von Staatsanwaltschaften zu definieren. Die Öffentlichkeitsarbeit der Sprecher der Ermittlungsbehörden ist sowohl zu professionalisieren, als auch zugleich in ein für den Betroffenen Personen oder Unternehmen auch rechtlich sehr viel überprüfbareren Rahmen zu überführen. Ansonsten droht die „Öffentlichkeitsarbeit“ der Staatsanwaltschaften immer stärker zu einer willkürlichen Waffe gerade bei heiklen Verdächtigungen gegen bekannte Namen zu werden und besonders dort schlimmere Folgen für die Betroffenen zu haben, als es die Strafandrohung des Gesetzes eigentlich vorsieht.</p>
<p><a href="http://flattr.com/thing/15516/T%C3%BCrck-Tauss-Benaissa-und-jetzt-Kachelmann-Dringend-gesucht-Grenzen-f%C3%BCr-die-%C3%96ffentlichkeitsarbeit" target="_blank"><br />
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		<title>Die Lüge im Fokus – Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei Verbreitung fremder Äußerungen in einem Interview</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Feb 2010 22:15:20 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Helmut Marktwort, noch-Herausgeber des „Focus“, muss es nach Auffassung des BGH als Meinungsäußerung hinnehmen, wenn jemand in einem Interview Verfälschungen der Focus-Berichterstattungen mit den Worten „heute wird offen gelogen“ beschreibt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat enschieden, dass Marktwort als Herausgeber des Focus es hinnehmen muss, dass die „Saarbrücker Zeitung” vor zwei Jahren ein Interview mit der Überschrift „heute wird offen gelogen“ mit Roger Willemsen veröffentlicht hat, in dem Willemsen Markwort Verfälschungen bei Berichterstattungen vorwirft. Die Aussage &#8220;Heute wird offen gelogen&#8221; stellt nach Ansicht des BGH jedoch eine Meinungsäußerung dar. Sie beziehe sich nicht auf Markwort persönlich, sondern auf Beiträge in dem in der Verantwortung des Klägers liegenden Magazins. Mit der Äußerung ziehe Willemsen ein Resümee aus den von ihm im Interview geschilderten Missständen in der Medienwelt. Auf Seiten von Roger Willemsen sei das Interesse der Öffentlichkeit an der Wahrheit und Seriosität von Veröffentlichungen in den Medien und der Aufdeckung von unwahrer Berichterstattung zu berücksichtigen. Zum meinungsbildenden Kommunikationsprozess zähle nicht nur die Veröffentlichung der eigenen Meinung, sondern auch die Information über fremde Äußerungen in der aktuellen Auseinandersetzung um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage (BGH, Urteil vom 17.11.2009, Az. VI ZR 226/08)</p>
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		<title>Bildaufnahmen im Gerichtssaal – Anonymisieren ja, ganz ohne Bilder nein</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Feb 2010 21:43:49 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im „Koma-Saufen“-Prozess über das Verhältnis von Persönlichkeitsrechten eines Angeklagten und dem Recht der Presse an Berichterstattung geurteilt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im sogenannten „Koma Saufen“-Prozess vor dem LG Berlin, hatte der Richter es Pressevertretern untersagt, nach der Hauptverhandlung und in den Sitzungspausen Bildaufnahmen zu machen. Für die Presse bestand lediglich die Option Aufnahmen vor Beginn der Verhandlung zu machen. Zu diesem Zeitpunkt waren der Angeklagte und sein Anwalt jedoch noch nicht im Sitzungssaal, so dass es der Presse nicht gelingen konnte, den Angeklagten zu filmen oder zu fotografieren. Der Richter hatte weiter angeordnet nur anonymisierte Bilder des Angeklagten zu veröffentlichen. Das Bundesverfassungsgericht ist der Ansicht, dass hinsichtlich der Anonymisierung von Aufnahmen des Angeklagten sein Interesse gegenüber dem Recht der Presse auf freie Berichterstattung überwiegt. Über die Anonymisierung hinaus soll es zum Schutz des Angeklagten aber nicht erforderlich gewesen sein, den Verfahrensablauf so zu gestalten, dass praktisch keine Aufnahmen mehr vom Angeklagten und seinem Verteidiger gemacht werden konnten (BVerfG, Beschluss vom 03.04.2009, Az. 1 BvR 654/09)</p>
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		<title>Rechtsmissbrauch bei &#8220;fliegendem Gerichtsstand&#8221;</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Feb 2010 23:37:18 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[In Pressesachen kann die Klage an jedem Ort eingereicht werden, an dem z.B. die fragliche Zeitung vertrieben wird. Die Wahl des Gerichtsstandes bei Rechtsverletzungen über das Internet darf jedoch nicht rechtsmissbräuchlich getroffen werden. Das KG Berlin hat in einem besonders gelagerten Fall die Wahl des Gerichtsstands in Internetstreitigkeiten eingeschränkt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Pressesachen kann die Klage an jedem Ort eingereicht werden, an dem z.B. die fragliche Zeitung vertrieben wird. Die Wahl des Gerichtsstandes bei Rechtsverletzungen über das Internet darf jedoch nicht rechtsmissbräuchlich getroffen werden. Das KG Berlin hat in einem besonders gelagerten Fall die Wahl des Gerichtsstands in Internetstreitigkeiten eingeschränkt. Für die Zuständigkeit der Gericht in Internetstreitigkeiten gilt der so genannte &#8220;fliegende Gerichtsstand”: das Gericht ist zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Internetseite &#8220;bestimmungsgemäß aufgerufen” werden konnte – also grundsätzlich jedes Gericht in Deutschland. Mit Beschluss vom 25. Januar 2008 (Az. 5 W 371/07) hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass durch eine unverhältnismäßige Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen kann. Grundsätzlich sei es zwar nicht als missbräuchlich anzusehen, wenn ein Kläger den &#8220;fliegenden&#8221; Gerichtsstand nutze und das ihm bequemste Gericht auswähle. Im konkreten Fall sei aber die Grenze des Missbrauchs überschritten worden, da vorliegend Verletzer deutschlandweit möglichst weit von ihrem Wohn- und Geschäftssitz entfernt in Anspruch genommen worden waren. Hauptintention bei der Wahl der unterschiedlichen Gerichtsorte sei es gewesen, die Verletzer mit zusätzlichen Kosten für die Rechtsverteidigung, vor allem mit Reisekosten, zu belasten bzw. die Verletzer in Anbetracht der auf sie zukommenden Kosten so einzuschüchtern, dass diese von einer weiteren Rechtsverfolgung ihrerseits Abstand nehmen würden. </p>
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		<title>Anwälte dürfen Gegner auf Homepage nennen</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Feb 2010 23:33:29 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Unternehmen können sich gegen die Nennung als Gegner auf Anwaltswebsites nicht wehren. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Rechtsanwälte mit den Namen von gerichtlich oder außergerichtlich Beklagten werben dürfen. Mit solchen "Gegnerlisten" werben seriöse, aber eben häufig auch weniger seriöse "Opferanwälte". Manchmal geht es dabei jedoch nicht nur um die Einwerbung ähnlicher Mandate, sondern auch um einen medialen Pranger. Sich dagegen zu wehren wird künftig nicht einfacher. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unternehmen können sich gegen die Nennung als Gegner auf Anwaltswebsites nicht wehren. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Rechtsanwälte mit den Namen von gerichtlich oder außergerichtlich Beklagten werben dürfen. Mit solchen &#8220;Gegnerlisten&#8221; werben seriöse, aber eben häufig auch weniger seriöse &#8220;Opferanwälte&#8221;. Manchmal geht es dabei jedoch nicht nur um die Einwerbung ähnlicher Mandate, sondern auch um einen medialen Pranger. Sich dagegen zu wehren wird künftig nicht einfacher. Mit Beschluss vom 12.12.2007 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Rechtsanwälte auf ihren Web-Seiten die Namen der Unternehmen, gegen die sie vorgehen, nennen dürfen. Es gab damit der Verfassungsbeschwerde einer überörtlichen Kanzlei statt, die auf ihrer Seite eine so genannte Gegnerliste einstellte, aus der ersichtlich war, gegen welche Unternehmen die Kanzlei mandatiert wurde. Nachdem das Landgericht und das Kammergericht Berlin der Unterlassungsklage eines der genannten Unternehmen stattgegeben hatten, beurteilte das BverfG nun das Nennen der Gegner für zulässig. Das BverfG begründete dies mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit, die auch die freie Entscheidung über die Art und Weise der beruflichen Außendarstellung schütze. Die von der Kanzlei gewählte Methode der Werbung sein zulässig und verletze insbesondere nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Unternehmen. Denn die wahrheitsgemäße Information, jemand sein in eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung involviert, sei nicht ehrenrührig, zumal die Gegnerliste nicht behaupte, dass die betreffenden Aufträge mit einem Erfolg für den eigenen Mandanten abgeschlossen wurden. </p>
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		<title>BVerfG: Anforderungen zum Abdruck einer Gegendarstellung</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Feb 2010 23:30:27 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die Gegendarstellung ist seit jeher ein recht schwaches Rechtsinstitut zur Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten. Nun hat das Bundesverfassungsgericht den Anspruch auf Gegendarstellung weiter erschwert. Pressesprechern dürfte es damit künftig noch schwerer fallen, mal "eben schnell" eine Gegendarstellung zum Abdruck zu bringen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Gegendarstellung ist seit jeher ein recht schwaches Rechtsinstitut zur Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten. Nun hat das Bundesverfassungsgericht den Anspruch auf Gegendarstellung weiter erschwert. Pressesprechern dürfte es damit künftig noch schwerer fallen, mal &#8220;eben schnell&#8221; eine Gegendarstellung zum Abdruck zu bringen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19.12.2007 (Az: 1 BvR 967/05) entschieden, dass die Verurteilung zum Abdruck einer Gegendarstellung gegen mehrdeutige Aussagen nicht zulässig ist. Das BverfG gab damit einer Verfassungsbeschwerde des Spiegel-Verlages statt, der vom OLG Hamburg zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet worden war. Die Gegendarstellung betraf einen Bericht des &#8220;Spiegel&#8221; aus dem Jahr 2004 über die zivilgerichtliche Verurteilung einer Dame zur Zahlung von Entschädigungszahlungen in Höhe von 35,7 Millionen Euro. Kern des Verfahrens vor dem BVerfG war die Frage, ob ein Verlag auch dann zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet ist, wenn diese sich nicht gegen eine konkrete Aussage des beanstandeten Artikels, sondern gegen eine mögliche (nicht zwingende) Deutung seines Inhalts richtet. Das BverfG hat festgestellt, dass Inhalte, die sich nur aus einer &#8220;nicht fern liegenden Deutung&#8221; ergeben, nicht gegendarstellungsfähig sind. Eine Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung komme nur bei solchen &#8220;verdeckten Aussagen&#8221; in Betracht, die sich dem Leser als eigene Aussage und als unabweisliche Schlussfolgerung aufdrängen müssen. Nur hier sei mit schlüssigen Gründen auszuschließen, dass allein die offene Aussage zugrunde zu legen ist. Diese Anforderung war im streitgegenständlichen Fall nicht erfüllt.</p>
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