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	<title>Jan Mönikes &#187; Medienrecht</title>
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	<description>Blog für Netzpolitik, Internet-, Medien- und Presserecht</description>
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		<title>Keine Prüfpflicht einer Bildagentur hinsichtlich der späteren Verwendung ihrer Bilder</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Jun 2011 11:07:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bildagenturen müssen nicht die Zulässigkeit der damit später beabsichtigten Presseberichterstattung vor der Weitergabe der Bilder an die Presse prüfen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p><em>Bildagenturen müssen nicht die Zulässigkeit der damit später beabsichtigten Presseberichterstattung vor der Weitergabe der Bilder an die Presse prüfen.</em></p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte am 07.12.2010 (Az. VI ZR 34/09) zugunsten einer kommerziellen Bildagentur, die Fotos an Presseunternehmen weitergab: Der Kläger, ein Straftäter verklagte eine Bildagentur auf Unterlassen der Verbreitung seines Bildes, welches der Beklagte einem Magazin zur Nutzung zur Verfügung gestellt hatte. Nach einer Veröffentlichung im Dezember 2006 durch das Magazin fühlte sich der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er klagte auf Unterlassung der weiteren Verbreitung des Bildnisses.</p>
<p>Entgegen dem Berufungsgericht nahm der BGH bei der Weitergabe des Bildmaterials an Presseunternehmen keine Verbreitung des Bildnisses im Sinne des § 22 KunstUrhG an, mit der Folge dass § 22 KunstUrhG mangels Außenwirkung nicht einschlägig sei.</p>
<p>Auch nach den Grundsätzen der Störer-Haftung müsse der Betreiber des Bildarchivs die Rechtmäßigkeit der geplanten Verwendung durch Vertragspartner nicht prüfen, da eine solche Pflicht für Betreiber von umfangreichen Bildarchiven eine unzumutbare Überforderung in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Folge hätte. Offen bleibt ob die enge Auslegung des Begriffs „Weitergabe“ auch auf Bildagenturen anwendbar ist, die nicht ausschließlich der kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen dienen.</p>
 <p><a href="http://www.moenikes.de/ITC/?flattrss_redirect&amp;id=872&amp;md5=d60e3d8d48ca44894c2c5e565d356c16" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		<title>Wer dahin geht, wo entsprechende Presse ist, muss entsprechende Presse dulden&#8230;</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Jun 2011 10:41:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Bildberichterstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Caroline von Hannover]]></category>
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		<category><![CDATA[Sozialsphäre]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Teilnahme an einem zeitgeschichtlich bedeutenden Ereignis führt dazu, dass die damit zusammenhängende öffentliche Erörterung geduldet werden muss, soweit sie an die Teilnahme an der Veranstaltung und an bereits bekannte Tatsachen aus der Sozialsphäre anknüpft. Die Bildberichterstattung dazu kann nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG ebenfalls ohne Zustimmung der Betroffenen gerechtfertigt ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p><em>Die Teilnahme an einem zeitgeschichtlich bedeutenden Ereignis führt dazu, dass die damit zusammenhängende öffentliche Erörterung geduldet werden muss, soweit sie an die Teilnahme an der Veranstaltung und an bereits bekannte Tatsachen aus der Sozialsphäre anknüpft. Die Bildberichterstattung dazu kann nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG ebenfalls ohne Zustimmung der Betroffenen gerechtfertigt sein.</em></p>
<p>Die Klägerin, Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover, hatte am sogenannten „Rosenball“ teilgenommen und verklagte eine Zeitungsherausgeberin, die  im  März 2007 einen Artikel mit dem Titel: &#8220;Charlotte, die Party-Prinzessin&#8221; und dem Untertitel &#8220;Rosenball in Monaco &#8211; und der Star war Prinzessin Carolines Tochter: eine feurige Schönheit&#8221; veröffentlichte, in zwei getrennten Verfahren auf Unterlassung der Wortberichterstattung (VI ZR 230/08) und der Bildberichterstattung (VI ZR 190/08) Die Vorinstanzen gaben der Klägerin teilweise recht, nun hob der Bundesgerichtshof die Urteile auf (BGH, Urteil vom 26.10.2010, Az.: VI ZR 230/08).</p>
<p>Er begründete, dass bei einer Teilnahme an Veranstaltungen, die ersichtlich wegen ihres Teilnehmerkreises auf großes Interesse stoßen und auch auf Außenwirkung angelegt sind, die öffentliche Erörterung einer Teilnahme geduldet werden müsse, soweit sie an die Teilnahme an der Veranstaltung und an bereits bekannte Tatsachen aus der Sozialsphäre anknüpfen. Die Bildberichterstattung zu einer Person dagegen müsse nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG gerechtfertigt sein. Dies bejahte das Gericht für die Bilder des Rosenballs, als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinn der §§ 22, 23 KunstUrhG, was die Betroffene damit einschließe.</p>
<p>Hinsichtlich des Wortbericht biete das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) Schutz nur gegen spezifische Verletzungsformen, insbesondere gegen eine Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre sowie gegen herabsetzende bzw. ehrverletzende Äußerungen. Ein vom Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz bestehe im Bereich der Textberichterstattung nur mit dem hier nicht einschlägigen Recht am gesprochenen Wort. Im Übrigen biete das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber keinen Schutz vor personenbezogenen Äußerungen unabhängig von ihrem Inhalt.</p>
<p>In die gleiche Richtung urteilte das BVerfG am 14.09.2010 (1 BvR 1842/08; 1 BvR 2538/08; 1 BvR 6/09) über die Verfassungsbeschwerden zweier Presseverlage gegen die zivilgerichtliche Untersagung ihrer Wort- und Bildberichterstattung über öffentliche Auftritte der Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover: </p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht sah die Beschwerdeführerinnen durch die Untersagung der Wortberichterstattung in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt. Die Tochter müsse die Berichterstattung dulden. Die aufgezählten Gründe entsprechen in der Argumentation hierbei dem oben vom BGH gesagten. Hingegen bestätigte das BVerfG die Untersagung der Veröffentlichung eines Titelfotos von der Tochter, weil diesem keine zeitgeschichtliche Bedeutung zukomme, wodurch die Beschwerde gegen die Untersagung sich nur als teilweise erfolgreich darstellte.</p>
 <p><a href="http://www.moenikes.de/ITC/?flattrss_redirect&amp;id=864&amp;md5=ef6748140e4fc67ff7e53a3796edc6e9" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Ungepixelte Prozessbilder trotz sitzungspolizeilicher Einschränkung zulässig</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Jun 2011 09:51:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
				<category><![CDATA[BdP Newsletter]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[In aufsehenserregenden Prozessen beschränken Gerichte häufig die Berichterstattung aus dem Gerichtssaal. Diese "sitzungspolizeilichen" Anordnungen können jedoch das Recht zur Bildberichterstattung nicht weiter einschränken, als es nach dem Gesetz zulässig ist. Insbesondere bei Urteilsverkündung kann das Informationsinteresse den Persönlichkeitsschutz überwiegen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p><em>In aufsehenserregenden Prozessen beschränken Gerichte häufig die Berichterstattung aus dem Gerichtssaal. Diese &#8220;sitzungspolizeilichen&#8221; Anordnungen können jedoch das Recht zur Bildberichterstattung nicht weiter einschränken, als es nach dem Gesetz zulässig ist. Insbesondere bei Urteilsverkündung kann das Informationsinteresse den Persönlichkeitsschutz überwiegen.</em></p>
<p>In aufsehenserregenden Prozessen beschränken entnervte Richter häufig die Berichterstattung aus dem Gerichtssaal. Insbesondere geht es dabei meist um Fotos der Angeklagten, die nur anonymisiert oder in bestimmten Bildformaten gezeigt werden dürfen.  Im vorliegenden Fall hatte ein Strafgericht angeordnet, Fotos der Angeklagten zu verpixeln. Die BILD-Zeitung veröffentlichte dennoch ein unverpixeltes Bild und wurde von einem der Angeklagten auf Unterlassen verklagt.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 7.6.2011, Az. VI ZR 108/10) urteilte letztendlich, dass es sich bei der aktuellen Berichterstattung über die Urteilsverkündung um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 KUG handle, an dem ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestand. Demgegenüber musste der Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten. Von einigem Gewicht war bei der Entscheidung, dass nach dem Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG ungepixelte Bildaufnahmen auch ohne Einwilligung des Klägers zulässig gewesen wären. Das Persönlichkeitsrecht sei auch im Rahmen der Sitzungspolizei nicht in weiterem Umfang zu schützen als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall ist.</p>
 <p><a href="http://www.moenikes.de/ITC/?flattrss_redirect&amp;id=856&amp;md5=71a5475b21a2178caddbd21f2840f792" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		<title>Der Feuilleton und die Jura</title>
		<link>http://www.moenikes.de/ITC/2010/09/29/der-feuilleton-und-die-jura/</link>
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		<pubDate>Wed, 29 Sep 2010 14:58:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gregor Wettberg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Heribert Prantl poltert in der SZ vom 29.09.2010 über den „Dr. jur. absurd“ und unterstellt dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG), es habe einem „rechts angesiedeltem alten“ Professor und dessen „revisionistischen“ Thesen „quasi“ einen „Anspruch gegeben, im Deutschland Archiv der Bundeszentrale für politische Bildung veröffentlicht“ zu werden, „im angeblichen Interesse der Meinungsfreiheit“ und meint damit die Entscheidung ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p>Heribert Prantl poltert in der SZ vom 29.09.2010 über den „<a href="http://www.sueddeutsche.de/politik/antisemitismus-urteil-dr-jur-absurd-1.1005799">Dr. jur. absurd</a>“ und unterstellt dem Bundesverfassungsgericht (BVerfg), es habe einem „rechts angesiedeltem alten“ Professor und dessen „revisionistischen“ Thesen „quasi“ einen „Anspruch gegeben, im Deutschland Archiv der Bundeszentrale für politische Bildung veröffentlicht“ zu werden, „im angeblichen Interesse der Meinungsfreiheit“ und meint damit die <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100817_1bvr258506.html">Entscheidung des BVerfG vom 17.08.2010 (Az. 1 BvR 2585/06)</a>.</p>
<p>Mit Verlaub, aber das ist „quasi“ Unsinn.</p>
<p>Zum Hintergrund: 2004 übersah die Leitungsebene der Bundeszentrale für politische Bildung bedauerlicherweise, dass sich in der von ihr herausgegebenen Zeitschrift „Deutschland Archiv“ ein Artikel von einem gewissen Prof. Dr. Konrad Löw zu dem Thema „Deutsche Identität in Verfassung und Geschichte“ befand. Der Autor meint in diesem Artikel unter anderem eine „deutsch-jüdische Symbiose unter dem Hakenkreuz“ zu erkennen und findet auch, dass die Mehrheit der Deutschen im Dritten Reich nicht nur nicht antisemitisch eingestellt gewesen seien, sondern vielmehr auch noch mit den Juden sympathisiert hätten. Mit den deutschen Sympathiebekundungen für Juden meinte Löw vermutlich, dass dem Urgroßvater des Verfassers gestattet wurde, in Theresienstadt zu verhungern, anstatt wie seine Kinder in Auschwitz vergast oder in Kaunas erschossen zu werden. Man weiß es nicht. Löw jedenfalls – dessen Legitimation den Ruf der Deutschen im Wege der Forschung zu bereinigen sich übrigens unmittelbar von seinem Vater, einem <a href="http://www.gerhardfrey.de/-/Loew.html">„behördlich anerkannten NS-Opfer“</a>, ableitet – stützte sich bei seiner Arbeit u.a. auf die zweifelsohne repräsentativen Ansichten von Viktor Klemperer und Hans Rosenthal, wie er sich beeilte dem <a href="http://www.gerhardfrey.de/-/Loew.html">„Rechtsanwalt Gerhard Frey“</a> per Interview mitzuteilen. In der Tat dürfte die Anzahl der Juden, die dereinst auf deutsche Empathie trafen, unter den Überlebenden des Holocaust ungleich höher sein, als unter den 6 Millionen, denen deutsche Sympathiebekundungen schlussendlich verwehrt blieben. Auch die Forschungsmethoden von Prof. Löw erweisen sich damit augenscheinlich als wissenschaftlich solide. Eine gewisse Unschärfe bei dieser Thematik ist bei der Bundeszentrale für politische Bildung seit dem Fall <a href="http://www.tagesspiegel.de/politik/juden-protestieren-bei-schaeuble/1204110.html">Ludwig Watzal</a> auch nicht mehr so wirklich überraschend.</p>
<p>Aber dennoch muss man die Urteile schon lesen, die man verreißt. Es ging dabei nämlich keinesfalls um den Umstand, dass die Bundeszentrale dazu verdonnert wurde zukünftig jedem geistigen Dreikäsehoch ein Forum zu bieten. Es ging einzig darum, dass die Bundeszentrale ihre künftigen Fauxpas nicht mehr mit dem Holzhammer – wie im Falle des Königs der Professoren – bereinigen kann.</p>
<p>Die Abonnenten des „Deutschland Archiv“ erreichte nämlich kurz nach Erscheinen des fraglichen Artikels alsbald folgender Brief (zitiert nach BVerfG, a.a.O.):</p>
<blockquote><p><em>„Sehr geehrte Abonnentinnen und Abonnenten des ‚Deutschland Archivs’,</em></p>
<p><em> </em><em>die Bundeszentrale für politische Bildung/bpb und der W. Bertelsmann Verlag distanzieren sich aufs Schärfste von dem im soeben erschienenen Heft 2/2004 des ‚Deutschland Archivs’ veröffentlichten Text ‚Deutsche Identität in Verfassung und Geschichte’ von L&#8230;</em></p>
<p><em>Der Verfasser vertritt Ansichten zum Antisemitismus im 20. Jahrhundert in Deutschland, die weder mit dem Selbstverständnis der Bundeszentrale für politische Bildung noch mit dem des W. Bertelsmann Verlages vereinbar sind. Die Bundeszentrale setzt sich seit Jahrzehnten intensiv mit dem Nationalsozialismus und dem Antisemitismus, einer seiner Grundlagen, auseinander und sieht durch eine derartige Veröffentlichung ihre Arbeit desavouiert.</em></p>
<p><em>Wir bedauern diesen Vorgang außerordentlich. Weder die Bundeszentrale für politische Bildung, in deren Auftrag der W. Bertelsmann Verlag die Zeitschrift herausgibt, noch der Beirat der Zeitschrift hatten von der geplanten Veröffentlichung Kenntnis.</em></p>
<p><em>Im nächstmöglichen Heft wird ein Beitrag von Prof. Dr. B…, erscheinen, der Entwicklung und Bedeutung des Antisemitismus in Deutschland untersucht.</em></p>
<p><em>Der Rest der Auflage von Heft 2/2004 wird makuliert.</em></p>
<p><em>Dieser in der langen Geschichte beider Häuser und des ‚Deutschland Archivs’ einmalige Vorgang wird sich nicht wiederholen. Wir bitten alle Leserinnen und Leser der Zeitschrift sowie diejenigen, welche sich durch den Beitrag von L… verunglimpft fühlen, um Entschuldigung.“</em></p></blockquote>
<p>In Folge dessen – allerdings womöglich auch bereits <a href="http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2010-09/konrad-loew-nationalsozialismus?page=all&amp;print=true">zuvor</a> – hatte Prof. Löw nachvollziehbarerweise Schwierigkeiten, zu wissenschaftlichen Kolloquien oder auch nur zu Reinhold Beckmann eingeladen zu werden. Und nur in <span style="text-decoration: underline;">diesem</span> Schreiben sieht das BVerfG eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers. Es ist nämlich dem Staat bzw. der von diesem unterhaltenen Bundeszentrale für politische Bildung schlechterdings untersagt ist, sich ohne Rechtfertigungsgrund</p>
<blockquote><p><em>„herabsetzend über einen Bürger zu äußern, etwa eine von diesem vertretene Meinung abschätzig zu kommentieren.“</em> (BVerfG, a.a.O. Rd. 21). <em> </em></p></blockquote>
<p>Als Rechtfertigung muss hier – natürlich – auch die Meinungsfreiheit ausscheiden, weil der hoheitlichen Bundeszentrale wie jedem Träger oder Repräsentanten hoheitlicher Gewalt keine Grundrechtsberechtigung zukommt (BVerfG, a.a.O., Rd. 23) – immerhin dienen die Grundrechte ja gerade dazu, sich gegen den Staat wehren zu können und nicht umgekehrt.</p>
<p>Der Staat hat zwar durchaus im Rahmen seines als Rechtfertigung in Betracht kommenden Bildungsauftrages durchaus das Recht wertende Unterscheidungen zu treffen und er darf dabei  natürlich auch</p>
<blockquote><p><em>„Extremmeinungen am Rande des politischen Spektrums und solche, die von der Wissenschaft nicht ernst genommen werden, nicht […] berücksichtigen, sie auch als solche […] bezeichnen und sich demgegenüber auf die Präsentation von Hauptströmungen […]konzentrieren.“</em> (BVerfG, a.a.O., Rd. 23 a.E.)</p></blockquote>
<p>Und die Bundeszentrale darf sich dabei sogar zukünftig, wenn sie mal wieder übersieht, wer bei ihr so alles veröffentlicht,</p>
<blockquote><p><em>„von ihr zuzurechnenden Beiträgen, die von dem Anspruch einer ausgewogenen Informationstätigkeit auffällig abweichen, weil sie etwa extreme oder extremistische Meinungen vertreten, […] distanzieren, um so die eigene Reputation wieder herzustellen.</em> (BVerfG, a.a.O., Rd. 24 a.E.)</p></blockquote>
<p>Mal unabhängig davon, dass der zuverlässigere Weg der dauerhaften Reputationsglättung der Austausch der verantwortlichen Chefredaktion wäre, gibt das Gericht in seiner Entscheidung aber für zukünftige Mitteilung an die Abonnenten folgende juristische Hilfestellung:</p>
<blockquote><p><em>„Das hier beanstandete Schreiben geht über das der Bundeszentrale zuzubilligende Anliegen, den Anschein zu beseitigen, sie biete unter Missachtung ihrer Pflicht zur politisch ausgewogenen Haltung extremistischen Parolen ein publizistisches Forum, deutlich hinaus. […] [j]edenfalls ist vorliegend nicht ersichtlich, dass das Schreiben der Bundeszentrale den ihr einzuräumenden Einschätzungs- und Handlungsspielraum wahrt und als erforderliche und angemessene Reaktion auf den Artikel des Beschwerdeführers angesehen werden kann. Weder hinsichtlich der Ankündigung der Makulierung noch hinsichtlich der Entschuldigung für eine etwaige Verunglimpfung ist erkennbar, dass diese von dem legitimen Zweck gedeckt sein können.“ </em>(BVerfG, a.a.O., Rd. 25)</p></blockquote>
<p>Mit anderen Worten: das Schreiben war unverhältnismäßig und verletzt den Autor daher in seinem Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG. Man hätte stattdessen problemlos z.B. eine kritische Gegenmeinung abdrucken oder eine weniger inkriminierende Form der Distanzierung vornehmen dürfen. Vor allem aber hätte man eins tun können:</p>
<blockquote><p><em>„[D]ie vom Beschwerdeführer vertretenen Thesen […] aus sachlichen Gründen von der Bundeszentrale im Rahmen eines von rechtsstaatlicher Neutralität getragenen Veröffentlichungskonzepts als für einen Abdruck ungeeignet bewerte[n]“ </em>(BVerfG, a.a.O., Rd. 25)<em></em></p></blockquote>
<p>Als sachliche Gründe bieten sich bei einer oberflächlichen Betrachtung etwa die vollständige Abwesenheit wissenschaftlicher Relevanz von Löws Beitrag oder auch der Versuch der Geschichtsrevision an. Es darf vermutet werden, dass die Bundeszentrale, schon um Porto zu sparen, zukünftig eher diesen Weg einschlagen dürfte.</p>
<p>Woher Herr Prantl aus diesem Urteil nun jedoch einen Anspruch für Prof. Löw und seinesgleichen ableiten möchte, auch zukünftig seinen Unfug über steuerlich finanzierte Zeitschriften zu verbreiten, bleibt unklar.</p>
<p>Es ist an dieser Stelle aus presserechtlicher Sicht noch auf folgendes hinzuweisen:</p>
<p>Behörden d.h. Träger staatlicher Gewalt wird ein großer Vertrauensvorschuss entgegengebracht. Ihre öffentlichen Äußerungen genießen daher das sog. Behördenprivileg. Dies besagt, dass auch Journalisten keiner Pflicht unterliege, die Pressemitteilungen, Interviewäußerungen oder Abonnentenrundschreiben eines Trägers der öffentlichen Gewalt zu hinterfragen. Man darf voraussetzen, dass ihr Inhalt zutrifft. Trifft er <a href="http://www.focus.de/sport/wintersport/eisschnelllauf-pechstein-klagt-erfolgreich-gegen-das-bka_aid_503941.html">einmal</a> nicht zu, dann muss der Verletzte – d.h. derjenige, über den z.B. eine unwahre Tatsache verbreitet wurde – gegen die Behörde vorgehen. Er hat hingegen zunächst keine Möglichkeit, gegen all diejenigen vorzugehen, die diese falsche Tatsachen aufgegriffen, verarbeitet, verbreitet und genutzt haben. Da aber der Verbreitungsgrad einer durchschnittlichen deutschen Tageszeitung – auch der Süddeutschen – regelmäßig höher sein dürfte, als der der Behörde als Quelle der Nachricht, kann der eintretende Schaden für den Verletzten zunächst durchaus erheblich sein. Denn bis im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Unterlassungsverfügung erlangt werden kann, ist die auf der falschen Tatsache aufbauende Zeitungsnachricht längst nur noch im Onlinearchiv zu finden.</p>
<p>Behörden sollten sich daher gut überlegen, ob und wie sie sich äußern. Sogar bei Leuten wie Prof. Löw.</p>
<p><a href="http://flattr.com/thing/67559/Der-Feuilleton-und-die-Jura" target="_blank"><br />
<img src="http://api.flattr.com/button/button-static-50x60.png" alt="Flattr this" title="Flattr this" border="0" /></a></p>
 <p><a href="http://www.moenikes.de/ITC/?flattrss_redirect&amp;id=637&amp;md5=5922634c0a927b7c7c17b48e5ca65ce6" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Pauschalhonorare für Autoren und Bildjournalisten rechtswidrig – juristische Schlappen für Zeit-Verlag und Bauer Media Group</title>
		<link>http://www.moenikes.de/ITC/2010/08/24/juristische-schlappen-fur-zeit-verlag/</link>
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		<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 14:40:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Vergütung]]></category>

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		<description><![CDATA[Pauschalhonorare für Autoren und Bildjournalisten rechtswidrig – juristische Schlappen für Zeit-Verlag und Bauer Media Group.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p>Der Deutsche Journalisten-Verband und die Deutsche Journalisten Union haben sich vor dem LG Hamburg erfolgreich gegen Rahmenvereinbarungen zur Übertragung von Nutzungsrechten an den Zeit-Verlag (Beschluss vom 01.06.2010, Az. 312 O 224/10) sowie die Heinrich Bauer Achat KG (Beschluss vom 05.05.2010, Az. 312 O 703/09) gewehrt.</p>
<p>Der Zeit-Verlag verwandte eine pauschale Rahmenvereinbarung zur Erlangung der Nutzungsrechte an den Werken ihrer freien Autoren. Dort hieß es u.a.</p>
<blockquote><p>Die nachfolgenden Regelungen zur Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte gelten für alle Beiträge, die der Autor / die Autorin in der Vergangenheit für den Zeitverlag erstellt hat sowie auch für alle etwaigen künftigen Beiträge, die der Autor / die Autorin für den Zeitverlag erstellen wird. […]</p>
<p>Der Autor / die Autorin räumt dem Zeitverlag &#8211; soweit nicht schon geschehen &#8211; hiermit an den von ihm / ihr für den Zeitverlag in der Vergangenheit erstellten oder künftig zu erstellenden Beiträgen sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte zur weltweiten Nutzung für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist ein. […] </p></blockquote>
<p>Im Falle der Heinrich Bauer Achat KG, Teil der Bauer Media Group, erklärte das Ge-richt eine Reihe von Regelungen der AGB aus den Verträgen der Gesellschaft mit freien Fotografen für unwirksam. Darin hieß es u.a.:</p>
<blockquote><p>&#8220;Mit dem vereinbarten Honorar ist in jedem Fall die Einräumung der Rechte für die erstmalige Veröffentlichung des Werkes in der Publikation abgegolten, für die das Werk geliefert wird, sowie für alle weiteren (auch digitalen) Nutzungen des Werkes in kooperierenden Titeln sowie in anderen Objekten des Verlages einschließlich der Bearbeitungsrechte. </p>
<p>Der Verlag wird den Urheber üblicherweise als Urheber benennen […]. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen einer unterlassenen Urhebernennung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. </p>
<p>Der Fotograf stellt den Verlag von allen dem Verlag rechtskräftige auferlegten Kosten und Schadensersatzpflichten frei […].&#8221;</p></blockquote>
<p>Diese Klauseln benachteiligen die Autoren bzw. Fotografen unangemessen, weil sie nicht hinreichend transparent sind und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. </p>
<p>Die Werkurheber müssen an dem wirtschaftlichen Nutzen und Erfolg ausdrücklich angemessen beteiligt werden. Dieser Grundsatz wird verletzt, wenn z.B. sämtliche Honorarforderungen von Beginn an pauschal abgegolten werden. Gleiches gilt für die Freistellung jeglicher Schadensansprüche bei fehlender Benennung des Urhebers.</p>
<p><a href="http://flattr.com/thing/53849/Pauschalhonorare-fur-Autoren-und-Bildjournalisten-rechtswidrig-juristische-Schlappen-fur-Zeit-Verl" target="_blank"><br />
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]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Marions-Kochbuch.de: Zur Haftung eines Online-Anbieters für „zu eigen“ gemachte Inhalte Dritter</title>
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		<comments>http://www.moenikes.de/ITC/2010/08/24/marions-kochbuch-de-zur-haftung-eines-online-anbieters-fur-%e2%80%9ezu-eigen%e2%80%9c-gemachte-inhalte-dritter/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 14:33:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Schnappschüsse]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verantwortlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[zu eigen machen]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn sich der Betreiber eines Internetportals fremde Inhalte auf seiner Seite zu Eigen macht, haftet er auch dann für diese, wenn die Nutzer der Seite erkennen können, dass die Inhalte ursprünglich von Dritten stammen. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p>In seinem Urteil vom 12.11.2009 (Az. I ZR 166/07) hat der BGH bestätigt, dass sich Webseitenbetreiber fremde Inhalt zu Eigen machen können und entsprechend haften. Maßgeblich ist dafür „eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände“. </p>
<p>In dem vorliegenden Fall hatte der Betreiber einer Seite für Kochrezepte die Einsendungen von Lesern redaktionell geprüft und anschließend auf seiner Seite eingestellt hat. Dass diese Einträge anhand der Alias-Namen der ursprünglichen Verfasser als fremde Inhalte erkennbar waren, kann die Zurechnung zu dem Anbieter des Portals nicht ausschließen. Denn indem der Seitenbetreiber „eine Kontrolle hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Rezepte ausübt, die Beiträge in [sein] eigenes Angebot integriert und unter ihrem Emblem veröffentlicht, erweckt [er] den zurechenbaren Anschein, sich mit den fremden Inhalten zu identifizieren und sich diese zu eigen zu machen.“ Hinzukam, dass sich der Portalbetreiber umfangreiche Nutzungsrechte an den Beiträgen einräumen und ließ und diese auch kommerziell nutzte.</p>
<p>Problematisch war dies, weil neben den Rezepten auch Bebilderungen hochgeladen und eingestellt worden waren. Die Nutzungsrechte an diesen Bildern beanspruchte jedoch ein Wettbewerber, der seinerseits Rezepte auf seiner Seite sammelt und zugänglich macht. Indem diese Fotografien ohne die Zustimmung des Wettbewerbers online öffentlich zugänglich gemacht wurden, verletzte der Portalbetreiber das Leistungsschutzrecht des Wettbewerbers gem. § 72 Abs. 1, § 19a UrhG: „Die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet ist eine Werknutzung durch denjenigen, dem die Veröffentlichung als eigener Inhalt zuzurechnen ist. Insbesondere ist Werknutzer, wer […] von Internetnutzern hochgeladene Inhalte erst nach einer Kontrolle freischaltet und dann zum Abruf bereithält […].“</p>
<p><a href="http://flattr.com/thing/53844/Marions-Kochbuch-de-Zur-Haftung-eines-Online-Anbieters-fur-zu-eigen-gemachte-Inhalte-Dritter" target="_blank"><br />
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]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG contra Hanseatisches Oberlandesgericht: die Öffentlichkeit interessiert sich sehr wohl für freiheitlich-demokratisches Cannabis</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 13:53:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
				<category><![CDATA[BdP Newsletter]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berichterstattungsinteresse]]></category>
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		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verwarf eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes zur Frage ob die Cannabis-Pflanzen des heranwachsenden Sohnes im Hause einer bekannten Politikerin belanglos sei. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p>Das BVerfG hat die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht, wie sie die Hamburger Presserichter in zwei vorangegangenen Entscheidungen vorgenommen hatten, sehr deutlich als unzureichend verworfen und den Richterkollegen attestiert, sie offenbarten ein „grundlegendes Fehlverständnis des Gewährleistungsgehaltes der Meinungs- und Pressefreiheit“.</p>
<p>Im dem Fall hatte der „Stern“ anlässlich einer Homestory über die damalige Generalsekretärin einer deutschen politischen Partei die Cannabis-Pflanze deren damals 18-jährigen Sohnes entdeckt und darüber berichtet. Dies führte zu einem Ermittlungsverfahren und einer Haudurchsuchung. Die Politikerin und ihre Partei behaupteten, der Sohn habe einfach „verschiedene Samenkörner […] eingepflanzt, von denen sich einer zu einer Hanfpflanze entwickelt habe“. </p>
<p>Andere Medien griffen das Thema in der Folge auf, so auch die „t-online-Nachrichten“. Dies untersagte ihnen der Sohn der Politikerin und bekam zunächst Recht: Es erscheine bereits zweifelhaft, ob angesichts der objektiven Belanglosigkeit des Vorfalls überhaupt ein anerkennenswertes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens gegeben sei. Jedenfalls aber führe das geringe Lebensalter des Klägers dazu, dass sein Interesse, nicht in der Öffentlichkeit genannt zu werden, überwiege. </p>
<p>Das sah das BVerfG allerdings völlig anders: „Die Meinungsfreiheit steht nicht unter einem allgemeinen Vorbehalt des öffentlichen Interesses, sondern sie verbürgt primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen.“ Außerdem könne die geringe Bedeutung des strafrechtlichen Vorwurfs nicht isoliert zur Bemessung des öffentlichen Informationsinteresses herangezogen werden, sondern demgegenüber könne auch „die Geringfügigkeit des Tatvorwurfs zugleich geeignet sein kann, die Bedeutung der Persönlichkeitsbeeinträchtigung zu mindern“.</p>
<p><a href="http://flattr.com/thing/53820/BVerfG-contra-Hanseatisches-Oberlandesgericht-die-Offentlichkeit-interessiert-sich-sehr-wohl-fur-fr" target="_blank"><br />
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]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Auch Ermittlungsbehörden müssen richtig zitieren</title>
		<link>http://www.moenikes.de/ITC/2010/08/24/auch-ermittlungsbehorden-mussen-richtig-zitieren/</link>
		<comments>http://www.moenikes.de/ITC/2010/08/24/auch-ermittlungsbehorden-mussen-richtig-zitieren/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 13:47:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
				<category><![CDATA[BdP Newsletter]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behördenprivileg]]></category>
		<category><![CDATA[Litigation PR]]></category>
		<category><![CDATA[Presseerklärungen von Behörden]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Verantwortlichkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Zwei Verwaltungsgerichte untersagten es dem Bundeskriminalamt (BKA) und der Staatsanwaltschaft München, falsch über Claudia Pechstein zu berichten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p>Im Wege des einstweiliegen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden dem Bundeskriminalamt (BKA) am 22.04.2010 (Az. 4 L 243/10.WI(2)) sowie das Bayerische Verwaltungsgericht München am 29.04.2010 (Az. M 17 E 10.1204) jeweils untersagt in unzutreffender Weise über angebliches Blutdoping der ehemaligen Eisschnellläuferin Claudia Pechstein aus einem Urteil des Internationalen Sportgerichtshofes CAS zu zitieren.</p>
<p>In einer Pressemitteilung hatten das BKA und die Staatsanwaltschaft auf der BKA-Homepage behauptet, die Urteilsbegründung einer Entscheidung des Sportgerichtes werfe der Athletin Blutdoping vor, welches nach Auffassung des Gerichts nur in einem professionellen ärztlichen Umfeld möglich sei. Tatsächlich handelt sich bei dem zweiten Teil des Satzes lediglich um eine Vermutung der Behörde, die sich auf die Auffassung des Gerichtes stützte, dass es bestimmte Dopingmittel zusehends schwerer nachzuweisen seien, da sie auf Grundlage „ausgeklügelter Dosierungspläne“ verabreicht würden. Anhaltspunkte, dass dies in Bezug auf die Athletin mittels eines „professionellen ärztlichen Umfeldes“ geschehen sei, enthielt die Entscheidung dagegen nicht. </p>
<p>Damit handelte es sich bei dem zweiten Satzteil um eine falsche Tatsachenfeststellung, die außerdem geeignet war, die öffentliche Wertschätzung von Claudia Pechstein zu beschädigen. Immerhin würde damit fälschlich vermutet, Pechstein sei ähnlich vorgegangen wir im Zusammenhang mit „Dopingfällen im Fahrradsport in Spanien“ geschehen.</p>
<p><a href="http://flattr.com/thing/53817/Auch-Ermittlungsbehorden-mussen-richtig-zitieren" target="_blank"><br />
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]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Türck, Tauss, Benaissa und jetzt Kachelmann. Dringend gesucht: Grenzen für die Öffentlichkeitsarbeit von Staatsanwaltschaften!</title>
		<link>http://www.moenikes.de/ITC/2010/03/25/turk-tauss-benaissa-und-jetzt-kachelmann-dringend-gesucht-grenzen-fur-die-offentlichkeitsarbeit-von-staatsanwaltschaften/</link>
		<comments>http://www.moenikes.de/ITC/2010/03/25/turk-tauss-benaissa-und-jetzt-kachelmann-dringend-gesucht-grenzen-fur-die-offentlichkeitsarbeit-von-staatsanwaltschaften/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 25 Mar 2010 00:29:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behördenprivileg]]></category>
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		<category><![CDATA[Informationspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Kachelmann]]></category>
		<category><![CDATA[Litigation PR]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentlichkeitsarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Tauss]]></category>
		<category><![CDATA[Türk]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach Türck, Tauss und Benaissa - jetzt Kachelmann: Den Staatsanwälten fehlen in Deutschland klare Regeln für ihre Informationspolitik. Die angeblich „objektivste Behörde der Welt“ betreibt immer öfter zu Lasten prominenter Verdächtiger eine aktive Öffentlichkeitsarbeit und bedient dafür das überschäumende Interesse der (Boulevard-) Medien mit feinstem Futter. Die plaudernden Sprecher betreiben dabei - bewußt oder ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p><em>Nach Türck, Tauss und Benaissa &#8211; jetzt Kachelmann: Den Staatsanwälten fehlen in Deutschland klare Regeln für ihre Informationspolitik. Die angeblich „objektivste Behörde der Welt“ betreibt immer öfter zu Lasten prominenter Verdächtiger eine aktive Öffentlichkeitsarbeit und bedient dafür das überschäumende Interesse der (Boulevard-) Medien mit feinstem Futter. Die plaudernden Sprecher betreiben dabei &#8211; bewußt oder unbewußt &#8211; schlicht &#8220;Litigation-PR&#8221; und werben um Akzeptanz der Öffentlichkeit für die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft, z.B. für Ermittlungen und U-Haft. Eine Kategorie der Strafprozessordnung oder des Strafrechtes ist dieses jedoch nicht. Denn nicht die Medien, sondern allein das Gericht ist berufen, über den Fall zu entscheiden. Bis dahin gilt die Unschuldsvermutung. Der Schaden, den die presserechtlich privilegierte Behörde für den Betroffenen aber schon bis zu einer Anklageerhebung damit anrichtet, geht oft weit über das hinaus, was die Strafandrohung für seine vorgebliche Tat überhaupt umfasst. Auf der Strecke bleibt damit nicht nur die Unschuldsvermutung. Diese neue Art der „Öffentlichkeitsarbeit“ der Staatsanwaltschaften droht vielmehr immer mehr zu einer willkürlichen Waffe zu werden - gerade bei heiklen Verdächtigungen und gegen bekannte Namen. Ein unerträglicher Zustand für die Betroffenen, aber auch für den Rechtsstaat, dem dringend mit klaren Regeln für die Pressearbeit der Staatsanwaltschaften begegnet werden muß.</em></p>
<p>Die Staatsanwaltschaft hat den bekannten Fernsehmoderator Jörg Kachelmann am Wochenende in Untersuchungshaft genommen. Seine angeblich langjährige Freundin wirft ihm vor, dass er sie nach einem Beziehungsstreit vergewaltigt habe. Er sei danach abgereist, sie zur Polizei und zum Arzt gegangen. Die Ermittler in Mannheim glauben ihr und ein Richter auch: Laut Haftbefehl steht Kachelmann unter dem dringendem Tatverdacht der Vergewaltigung. Als Haftgrund wird Fluchtgefahr angegeben, da der Schweizer in Deutschland keinen festen Wohnsitz hat.</p>
<p>Ob eine U-Haft in seinem Falle wirklich nötig ist, ob tatsächlich eine Beziehungstat vorliegt oder möglicherweise (vielleicht aus enttäuschter Liebe?) lediglich eine Straftat vorgetäuscht wird, hat die Justiz möglichst schnell zu klären. Denn auch eine falsche Anzeige ist zumindest denkbar – gerade in brüchigen Beziehungen. Bis dahin ist insoweit (leider) alles normal und das Verhalten der Staatsanwaltschaft vermutlich auch nicht zu beanstanden. Bis am Montag BILD die Story ganz Deutschland erzählt…</p>
<p>Was danach kommt, wird inzwischen in Deutschland leider auch schon zur Normalität: Der Beschuldigte kann sich nicht äußern, da er in Haft sitzt und am wenigsten realisiert, was ihm gerade widerfährt. Seine Anwälte äußern sich, wenn auch recht zurückhaltend, da sie sich erst einmal einen Überblick verschaffen müssen. Aber sie plädieren entschieden für die Unschuldsvermutung. Was sollten Sie in dieser Situation denn sonst auch tun!</p>
<p>Wie aber reagiert die Staatsanwaltschaft? Die angeblich „objektivste Behörde der Welt“ bedient das überschäumende Interesse der (Boulevard-) Medien mit bestem Futter und plaudert munter drauflos: Bereits jetzt, nur 48 Stunden nach dem BILD-Bericht, sind es rund 2.000 Presseberichte, die man allein schon über Google News zu dem „Fall Kachelmann“ finden kann. Rund 300 enthalten wörtliche Zitate von Andreas Grossmann, dem Sprecher der zuständigen Staatsanwaltschaft Mannheim. Man muss nicht allzu viel von Kommunikation verstehen, um zu ahnen, wie seine Äußerungen <em>bei den Lesern wirken</em>, selbst wenn manches davon im O-Ton wahrscheinlich wirklich lediglich als allgemeine Erläuterung der Rechtslage gemeint war:</p>
<p>Zu den wenigen Worten der Erklärungen Kachelmanns und seiner Verteidiger erwidert danach Grossmann &#8220;es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Angaben der Frau stimmen&#8221;. Die Frau sei ausführlich vernommen worden. &#8220;Sowohl die Polizei als auch das Gericht schätzen ihre Aussage als glaubhaft ein&#8221;. – <em>Siehste, der Kachelmann lügt.</em> Zu der gerichtsmedizinischen Untersuchung der Anzeigeerstatterin wolle man zwar keine Auskunft geben. Wird dann aber doch getan: Üblicherweise sei es so, dass Polizei oder Staatsanwaltschaft die Gerichtsmedizin beauftragen könne, wenn der Verdacht auf eine Tat bestehe. <em>-Also, er wars! </em>Warum Kachelmann in Untersuchungshaft sitze? Wegen  Fluchtgefahr, aber vor allem auch aufgrund des möglichen Strafmaßes. &#8220;Für Vergewaltigung drohen zwei bis 15 Jahre&#8221;, so Grossmann. -  <em>So schlimm ist der Kachelmann!</em> Außerdem komme hinzu, dass der Schweizer in Deutschland keinen festen Wohnsitz habe. – <em>Klar, Schweiz. Polanski. Steuerhinterzieher. Kennen wir ja. Muss man direkt wegsperren.</em> Vermutlich, so Grossmann, wäre aber angesichts der Höhe des möglichen Strafmaßes auch dann ein Haftbefehl ausgestellt worden, wenn ein Verdächtiger einen festen Wohnsitz in der Region habe. – <em>Genau, direkt wegsperren solche Vergewaltiger.</em> (<a href="http://www.spiegel.de/panorama/leute/0,1518,685263,00.html">http://www.spiegel.de/panorama/leute/0,1518,685263,00.html</a>)  Heute habe Kachelmann umfassend vor dem Haftrichter ausgesagt. Und &#8220;er bestreitet die Vergewaltigung&#8221;, sagte Grossmann. – <em>Unmöglich! Noch schlimmer:</em> &#8220;Er hat sich vorbehalten, weitere Beweisanträge zu stellen und einen neuen Haftprüfungstermin zu beantragen&#8221; -<em> Was der sich rausnimmt!</em> Aber, Grossmann beruhigt: &#8220;Wir schätzen die Aussagen der Frau als glaubhaft ein.&#8221; Es bestehe ein dringender Tatverdacht. – <em>Gott sein Dank, muss man sich keine Sorgen machen, dass der Kachelmann noch mal rauskommt und am Ende bei uns vor der Tür steht.</em> (<a href="http://satundkabel.magnus.de/medien/artikel/update-kachelmann-staatsanwalt-sieht-weiter-dringenden-tatverdacht.html">http://satundkabel.magnus.de/medien/artikel/update-kachelmann-staatsanwalt-sieht-weiter-dringenden-tatverdacht.html</a>)</p>
<p>Vor fast genau einem Jahr, im März 2009, hatten die Ermittlungsbehörden bei Jörg Tauss für ähnlich kritische Schlagzeilen wie jetzt gesorgt. Im April 2009 dann erneut bei der Verhaftung der Popsängerin Nadja Benaissa von der Gruppe No Angels. Die Parallelen zwischen dem „Fall Kachelmann“ und der stigmatisierende Anklage gegen Andreas Türck vor einigen Jahren (<a href="http://www.bildblog.de/die-verlorene-ehre-des-andreas-tuerck/">http://www.bildblog.de/die-verlorene-ehre-des-andreas-tuerck/</a>) fallen vielen Journalisten diesmal auch sofort auf. Und auch, dass sich keiner der Genannten bislang vom Verdacht durch die Ermittlungen und den von einer mitteilungsbedürftigen Staatsanwaltschaft verursachten oder mindestens beförderten medialen Vorverurteilung bislang je wieder erholt hat. Selbst Türk nicht, der längst freigesprochen ist. Jost Müller-Neuhof bringt das Problem in einem Kommentar im Tagesspiegel auf den Punkt:</p>
<blockquote><p>„Den Staatsanwälten hier zu Lande fehlen klare Regeln für ihre Informationspolitik. Also machen sie sich welche selbst.</p>
<p>Dazu gehört die wachsende Überzeugung, anderslautenden Überzeugungen zur Frage der Schuld öffentlich entgegentreten zu müssen. Wenn Kachelmanns Anwälte ihren Mandanten verteidigen und erklären, an den Vorwürfen sei nichts dran, ist das ihr und Kachelmanns gutes Recht. Über ihm schwebt ein schlimmer Verdacht, das Verfahren kann seine Karriere zerstören und vielleicht noch mehr. Ermittler haben ihre Informationen in diesem Stadium des Verfahrens zu beschränken; sie müssen der Öffentlichkeit nicht aufnötigen, wie sehr sie von ihrem Verdacht überzeugt sind, welche Beweise es dafür gibt. Sie müssen sich nicht rechtfertigen und so die fragwürdige Vorabdiskussion um Schuld und Strafe vorantreiben. Sie sind in der stärkeren Position.“ <a href="http://www.tagesspiegel.de/meinung/kommentare/auf-den-punkt/Joerg-Kachelmann;art15890,3065620">http://www.tagesspiegel.de/meinung/kommentare/auf-den-punkt/Joerg-Kachelmann;art15890,3065620</a></p></blockquote>
<p>Denn, anders, als etwa beim Verdacht einer Steuerhinterziehung, bewirkt bei bestimmten Taten schon die öffentliche Verdächtigung die Gefahr einer sofortigen Vollziehung der öffentlichen Strafe einer sozialen Ächtung durch die Medien. Eine strafrechtliche Kategorie darf dieses jedoch nicht werden.</p>
<p>Die Medien können selbst nur begrenzt dagegensteuern: erstens gilt das „Behördenprivileg“, das es jedermann gestattet, behördliche Informationen ungeprüft weiterzuverbreiten und zweitens: Selbst wenn Medien skeptisch sind und sich bewusst mit ihrer Berichterstattung zurückhalten, kann ihnen das kritisch ausgelegt werden. So hat sich im Fall Kachelmann beispielsweise ausgerechnet der Landesvorsitzender der Vereinigung der Opfer des Stalinismus, zugleich Mitglied im Rundfunkrat, wegen der ausbleibenden Berichterstattung im MDR zu Kachelmann sogar schon offiziell beschwert. <a href="http://www.welt.de/vermischtes/article6905146/Streit-wegen-Berichterstattung-ueber-Kachelmann.html">http://www.welt.de/vermischtes/article6905146/Streit-wegen-Berichterstattung-ueber-Kachelmann.html</a> Es bleibt ihnen damit nur, möglichst sachkundig und zurückhaltend Mitteilungen der Ermittlungsbehörden zu übernehmen und ggfs. mit gesunder Skepsis zu kommentieren. Den Schaden von vornherein für einen falsch Verdächtigten, der in der Öffentlichkeit steht,  nachhaltig zu begrenzen, kann dagegen nur gelingen, wenn die Staatsanwaltschaft möglichst schonend kommuniziert.</p>
<p>Das, was die Staatsanwaltschaft jetzt dagegen im Fall Kachelmann in einer für den Betroffenen schädlicher Weise betreibt, ebenso wie im letzten Jahr im Falle von Jörg Tauss und Nadja Benaissa, ist dagegen nichts anderes als neudeutsch „Litigation PR“. Wahrscheinlich aus Sorge vor dem Druck einer öffentlichen Meinung, die auf Ermittlungen oder gar Verhaftung eines Prominenten skeptischer reagiert, als beim „Wegschließen“ eines kleinkriminellen Dealers, betreiben sie aktive Öffentlichkeitsarbeit zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung. Die betreffenden Staatsanwälte „werben“ gleichsam um öffentliche Zustimmung für ihre Entscheidung, Kachelmann in U-Haft genommen zu haben. Sie tun es entweder bewusst, in vollem Bewusstsein des Schadens für die Unschuldsvermutung, oder unbewusst, weil sie es besser einfach nicht können. Egal wie, beides ist unerträglich: Die Betroffenen (die nach unserem REchtssystem eigentlich bis zur gerichtlichen Entzscheidung als unschuldig gelten sollen!) verlieren ihr Ansehen und damit zugleich auch die Grundlage ihrer (beruflichen) Existenz. Und wegen ihrer Prominenz können sie &#8211; anders als unbekanntere Verdächtige &#8211; dem auch künftig nicht durch Ausweichen begegnen.</p>
<p>Mit solcher „Öffentlichkeitsarbeit“ erweisen Pressesprecher von Staatsanwaltschaften aber auch dem Rechtsstaat insgesamt einen Bärendienst. Denn in Mannheim belegt die Staatsanwaltschaft erneut, dass sie mit dem großen öffentlichen Vertrauen, das jeder staatsanwaltlichen Verlautbarung unweigerlich entgegen gebracht wird, nicht angemessen umgehen kann. Alles, was die Ermittler sagen wiegt grundsätzlich schwer. Auch und gerade, wenn sie einer konkreten Frage von Journalisten mit allgemeinen Antworten durch Zitate aus den Vorschriften ausweichen wollen. Schon wegen des presserechtlichen Behördenprivilegs ist es für einen Beschuldigten aber schier unerträglich, wenn Staatsanwälte zwanglos (am Telefon) mit Journalisten plaudern und sich zu jedem Verfahrensstand über die Presse kommentierend zu Wort melden. Denn, selbst wenn sie in der Sache nicht gerade Sinnvolles erzählen sollten, wird der Verteidiger sich im laufenden Verfahren nicht mit den Mitteln des Äußerungsrechts gegen den betreffenden Sprecher der Staatsanwaltschaft wehren und dieses meist auch nicht mit Erfolg gegen das Medium können, das solche rechtlich privilegierten Vorverurteilungen verbreitet.</p>
<p>Daher sollte stattdessen gelten: Je größer das Interesse der Öffentlichkeit an einem Fall, umso behutsamer sollten die behördlichen Sprecher das berechtige Informationsinteresse der Öffentlichkeit nur bedienen dürfen. Und soweit es den Fähigkeiten des jeweiligen Pressesprechers angemessener ist, vielleicht sogar nur schriftlich und im Wege von offiziellen Pressemitteilungen auf Anfragen reagieren. Solche Meldungen könnten in vielen Fällen sogar mit der Verteidigung abgestimmt werden – auch um ein „Aufschaukeln“ von Pressestatements zu vermeiden.</p>
<p>Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit würde man jedenfalls auch so genügen. Zudem wäre gewährleistet, dass die Sprecher der Staatsanwaltschaft nachträglich dokumentieren können, was sie tatsächlich verlautbart haben und was dagegen „nur“ ein falscher Bericht der Medien ist. Dem Betroffenen würde damit zugleich auch der Weg eröffnet werden, sich mit den normalen Mitteln des Presserechts gegen die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen erfolgreicher wehren zu können, da es den Medien verwehrt wäre, sich auf angebliche behördliche Äußerungen zu berufen.</p>
<p>Gerne beruft sich die Staatsanwaltschaft – wie besonders im Fall Tauss – darauf, dass sie ja an dem Interesse der Medien gar keine Schuld hätten, sondern lediglich auf die Nachfragen der Presse hätten reagieren müssen. Daraus wäre dann ein „Tsunami“ entstanden, den sie nicht mehr haben beherrschen können. Eigene Fehler in der Kommunikation wären, wenn überhaupt, dann nur Fehler in der „B-Note“ und für den Betroffenen jedenfalls strafprozessual unbeachtlich.</p>
<p>Ganz generell erscheint es daher äußerst fraglich, ob gerade bei gesellschaftlich stark tabuisierten Tatbeständen, wie denen in den genannten Beispielen, beim Verdacht gegen Prominente der Staatsanwaltschaft überhaupt noch eine (re-) aktive Pressearbeit gestattet werden sollte, wenn sie anschließend nur noch damit beschäftigt ist, den selbst entfachten „Tsunami“ zu füttern. Dies ist nicht professionell, sondern hilflos. Und auch nicht unter dem Aspekt der kommunikativen „Waffengleichheit“ gegenüber der Verteidigung des Beschuldigten geboten. Denn in solchen Fällen wird weder der Verdächtige noch sein Anwalt die Öffentlichkeit suchen, um selbst „Litigation-PR“ zu betreiben.</p>
<p>Die Regierungen in allen Ländern, notfalls der Gesetzgeber, ist jedenfalls angesichts der Häufung und Wiederholung dieser Vorgänge dringend aufgerufen, neue Grenzen für die Öffentlichkeitsarbeit von Staatsanwaltschaften zu definieren. Die Öffentlichkeitsarbeit der Sprecher der Ermittlungsbehörden ist sowohl zu professionalisieren, als auch zugleich in ein für den Betroffenen Personen oder Unternehmen auch rechtlich sehr viel überprüfbareren Rahmen zu überführen. Ansonsten droht die „Öffentlichkeitsarbeit“ der Staatsanwaltschaften immer stärker zu einer willkürlichen Waffe gerade bei heiklen Verdächtigungen gegen bekannte Namen zu werden und besonders dort schlimmere Folgen für die Betroffenen zu haben, als es die Strafandrohung des Gesetzes eigentlich vorsieht.</p>
<p><a href="http://flattr.com/thing/15516/T%C3%BCrck-Tauss-Benaissa-und-jetzt-Kachelmann-Dringend-gesucht-Grenzen-f%C3%BCr-die-%C3%96ffentlichkeitsarbeit" target="_blank"><br />
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		<title>Die Lüge im Fokus – Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei Verbreitung fremder Äußerungen in einem Interview</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Feb 2010 22:15:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Moenikes</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Äußerungen Dritter]]></category>
		<category><![CDATA[Beleidigung]]></category>
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		<category><![CDATA[Schmähkritik]]></category>

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		<description><![CDATA[Helmut Marktwort, noch-Herausgeber des „Focus“, muss es nach Auffassung des BGH als Meinungsäußerung hinnehmen, wenn jemand in einem Interview Verfälschungen der Focus-Berichterstattungen mit den Worten „heute wird offen gelogen“ beschreibt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-flattr-button"></p><p>Der BGH hat enschieden, dass Marktwort als Herausgeber des Focus es hinnehmen muss, dass die „Saarbrücker Zeitung” vor zwei Jahren ein Interview mit der Überschrift „heute wird offen gelogen“ mit Roger Willemsen veröffentlicht hat, in dem Willemsen Markwort Verfälschungen bei Berichterstattungen vorwirft. Die Aussage &#8220;Heute wird offen gelogen&#8221; stellt nach Ansicht des BGH jedoch eine Meinungsäußerung dar. Sie beziehe sich nicht auf Markwort persönlich, sondern auf Beiträge in dem in der Verantwortung des Klägers liegenden Magazins. Mit der Äußerung ziehe Willemsen ein Resümee aus den von ihm im Interview geschilderten Missständen in der Medienwelt. Auf Seiten von Roger Willemsen sei das Interesse der Öffentlichkeit an der Wahrheit und Seriosität von Veröffentlichungen in den Medien und der Aufdeckung von unwahrer Berichterstattung zu berücksichtigen. Zum meinungsbildenden Kommunikationsprozess zähle nicht nur die Veröffentlichung der eigenen Meinung, sondern auch die Information über fremde Äußerungen in der aktuellen Auseinandersetzung um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage (BGH, Urteil vom 17.11.2009, Az. VI ZR 226/08)</p>
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