Im soge­nann­ten „Koma Saufen“-Prozess vor dem LG Ber­lin, hat­te der Rich­ter es Pres­se­ver­tre­tern unter­sagt, nach der Haupt­ver­hand­lung und in den Sit­zungs­pau­sen Bild­auf­nah­men zu machen. Für die Pres­se bestand ledig­lich die Opti­on Auf­nah­men vor Beginn der Ver­hand­lung zu machen. Zu die­sem Zeit­punkt waren der Ange­klag­te und sein Anwalt jedoch noch nicht im Sit­zungs­saal, so dass es der Pres­se nicht gelin­gen konn­te, den Ange­klag­ten zu fil­men oder zu foto­gra­fie­ren. Der Rich­ter hat­te wei­ter ange­ord­net nur anony­mi­sier­te Bil­der des Ange­klag­ten zu veröffentlichen.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ist der Ansicht, dass hin­sicht­lich der Anony­mi­sie­rung von Auf­nah­men des Ange­klag­ten sein Inter­es­se gegen­über dem Recht der Pres­se auf freie Bericht­erstat­tung über­wiegt. Über die Anony­mi­sie­rung hin­aus soll es zum Schutz des Ange­klag­ten aber nicht erfor­der­lich gewe­sen sein, den Ver­fah­rens­ab­lauf so zu gestal­ten, dass prak­tisch kei­ne Auf­nah­men mehr vom Ange­klag­ten und sei­nem Ver­tei­di­ger gemacht wer­den konn­ten (BVerfG, Beschluss vom 03.04.2009, Az. 1 BvR 654/09)