Das Urteil befrie­digt und ent­täuscht gleichermaßen:

Es ent­täuscht dahin­ge­hend, dass das Gericht die Anwend­bar­keit des §184 b Abs. 5 StGB auf Abge­ord­ne­te offen­sicht­lich ganz gene­rell aus­schlie­ßen will – und schon von daher auch kein Frei­spruch mehr mög­lich war: Mit­glie­der des Deut­schen Bun­des­ta­ges sol­len gegen­über den Infor­ma­tio­nen der Bun­des­re­gie­rung allein auf das par­la­men­ta­ri­sche Fra­ge­recht beschränkt sein.

Es befrie­digt jedoch dahin­ge­hend, als es Jörg Tauss in der Fol­ge dann zwar eine schon in recht­li­cher Hin­sicht ledig­lich pri­vat und somit als straf­bar zu wer­ten­de Neu­gier unter­stellt – aber aus­drück­lich eben kein irgend­wie gear­te­tes per­sön­li­ches, sexu­el­les Inter­es­se an der Ver­schaf­fung oder dem Besitz kin­der­por­no­gra­phi­schen Mate­ri­als fest­ge­stellt hat. Dies­be­züg­lich anders­lau­ten­de Mel­dun­gen sind falsch, wie sich auch aus der offi­zi­el­len Pres­se­mit­tei­lung des Gerichts ergibt.

Ent­täu­schend sind wie­der­um die Aus­füh­run­gen des Gerich­tes, dass nach Mei­nung der Kam­mer ein Pro­mi­nen­ter die ver­fehl­te Öffent­lich­keits­ar­beit einer Staats­an­walt­schaft hin­zu­neh­men habe, selbst wenn sie zu sei­ner Vor­ver­ur­tei­lung führt.

Ins­be­son­de­re des­we­gen und wegen der schon in staats­recht­li­cher Hin­sicht bedenk­li­chen Aus­füh­run­gen des Gerich­tes prüft die Ver­tei­di­gung Rechts­mit­tel gegen das Urteil einzulegen.

 Karls­ru­he, den 28.05.2010