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Türck, Tauss, Benaissa und jetzt Kachelmann. Dringend gesucht: Grenzen für die Öffentlichkeitsarbeit von Staatsanwaltschaften!

Nach Türck, Tauss und Benais­sa – jetzt Kachel­mann: Den Staats­an­wäl­ten feh­len in Deutsch­land kla­re Regeln für ihre Infor­ma­ti­ons­po­li­tik. Die angeb­lich „objek­tivs­te Behör­de der Welt“ betreibt immer öfter zu Las­ten pro­mi­nen­ter Ver­däch­ti­ger eine akti­ve Öffent­lich­keits­ar­beit und bedient dafür das über­schäu­men­de Inter­es­se der (Bou­le­vard-) Medi­en mit feins­tem Fut­ter. Die plau­dern­den Spre­cher betrei­ben dabei – bewußt oder unbe­wußt – schlicht „Liti­ga­ti­on-PR“ und wer­ben um Akzep­tanz der Öffent­lich­keit für die Ent­schei­dun­gen der Staats­an­walt­schaft, z.B. für Ermitt­lun­gen und U‑Haft. Eine Kate­go­rie der Straf­pro­zess­ord­nung oder des Straf­rech­tes ist die­ses jedoch nicht. Denn nicht die Medi­en, son­dern allein das Gericht ist beru­fen, über den Fall zu ent­schei­den. Der Scha­den, den die pres­se­recht­lich pri­vi­le­gier­te Behör­de für den Betrof­fe­nen aber schon bis zu einer Ankla­ge­er­he­bung damit anrich­tet, geht oft weit über das hin­aus, was die Straf­an­dro­hung für sei­ne vor­geb­li­che Tat über­haupt umfasst. Auf der Stre­cke bleibt damit nicht nur die Unschulds­ver­mu­tung. Die­se neue Art der „Öffent­lich­keits­ar­beit“ der Staats­an­walt­schaf­ten droht viel­mehr immer mehr zu einer will­kür­li­chen Waf­fe zu wer­den – gera­de bei heik­len Ver­däch­ti­gun­gen und gegen bekann­te Namen. Ein uner­träg­li­cher Zustand für die Betrof­fe­nen, aber auch für den Rechts­staat, dem drin­gend mit kla­ren Regeln für die Pres­se­ar­beit der Staats­an­walt­schaf­ten begeg­net wer­den muß.

Anmerkungen zum Diskussionspapier „Nutzerorientierte Ausrichtung des Urheberrechts“ des Hamburger Justizsenators Till Steffen (Bündnis 90/DIE GRUENEN)

Jus­tiz­se­na­tor Dr. Till Stef­fen, jüngs­tes Mit­glied im Schwarz-Grü­nen Senat von Ham­burg, hat am 12.03.2010 gemein­sam mit Grü­nen „Netz­po­li­ti­kern“ ein Dis­kus­si­ons­pa­pier „für ein nut­zer­ori­en­tier­tes Urhe­ber­recht“ vor­ge­stellt. Eini­ge kon­struk­ti­ve und kri­ti­sche Gedan­ken zu die­sem Papier.

Die Öffentlichkeit als Richter? Neues von der Litigation-PR.

Seit einem Jahr wird das The­ma Liti­ga­ti­on-PR immer wie­der an die Rechts­an­walt­schaft her­an­ge­tra­gen. Der Deut­sche Anwalt­ver­ein hat den nächs­ten Anwalts­tag unter das Motto”Kommunikation im Kampf ums Recht“ gestellt. Doch ein geord­ne­tes Ver­hält­nis zwi­schen Anwäl­ten und Medi­en gibt es bis auf weni­ge Ein­zel­fäl­le bis­lang nicht. Eine sys­te­ma­ti­sche Aus­ein­an­der­set­zung mit dem The­ma exis­tiert erst in Ansät­zen. Wie Kom­mu­ni­ka­ti­on über Recht auf die Rechts­fin­dung selbst zurück­wirkt, woll­te eine Tagung in Ber­lin klä­ren. Ein Bericht vom 1. Ber­li­ner Tag der Rechts­kom­mu­ni­ka­ti­on, ver­fasst von Dr. Wolf Albin.

Im Dickicht – Rechtsfragen der Onlinekommunikation

Par­al­lel mit dem Durch­bruch des Inter­nets wur­den Begrif­fe wie „Inter­net-Recht“ als Bezeich­nun­gen eines neu­en Rechts­ge­biets bzw. eines neu­en Aspek­tes der Kom­mu­ni­ka­ti­ons- und Mei­nungs­frei­heit geprägt. Von weni­gen Aus­nah­men abge­se­hen genügt die bestehen­de Rechts­ord­nung aber zur Lösung der im Inter­net auf­tre­ten­den Rechts­pro­ble­me. Ledig­lich zur Rege­lung eini­ger bis­her unbe­kann­ter tech­ni­scher Beson­der­hei­ten wur­den weni­ge Spe­zi­al­vor­schrif­ten neu geschaf­fen oder wird die Anwend­bar­keit des Rechts noch kon­tro­vers dis­ku­tiert. Die Prä­sen­ta­ti­on zu mei­nem Vor­trag kann hier her­un­ter­ge­la­den werden.

Vereinsrecht, Verbände und Stiftungen

Moenikes auf dem Präsidium der BdP Mitgliederversammlung

Die Grün­dung und lau­fen­de stra­te­gi­sche und recht­li­che Bera­tung von Ver­ei­nen und (auch grö­ße­ren) Ver­bän­den in Deutsch­land und der EU gehört zu einer der Spe­zia­li­tä­ten unse­rer Kanz­lei. Dazu gehört neben der gericht­li­chen und außer­ge­richt­li­chen Bera­tung und Ver­tre­tung von Ver­ei­nen und ihren Vor­stän­den auch die Über­nah­me von Funk­tio­nen wie die des (exter­nen) Jus­ti­ti­ars und Daten­schutz­be­auf­trag­ten, (Interims-)Geschäftsführers oder Ombuds­manns. Für eine indi­vi­du­el­le Bera­tung mel­den Sie sich bit­te ein­fach per E‑Mail oder Telefon.

Aktu­el­le Infos zu den juris­ti­schen The­men rund ums Ver­eins­recht fin­den sich künf­tig hier.

Hat ein funktionsloses Vereinsmitglied einen Anspruch auf Übermittlung oder Nutzung der (E‑Mail-) Adressen aller anderen Vereinsmitglieder?

Auch Ver­ei­ne unter­lie­gen den Vor­ga­ben des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG). Der Vor­stand eines Ver­eins ist in Bezug auf die Ver­wal­tung der Daten sei­ner Mit­glie­der ver­ant­wort­li­che Stel­le im Sin­ne des §3 Abs. 7 BDSG. Sat­zungs­ge­mäß beru­fe­ne Funk­ti­ons­trä­ger des Ver­eins haben daher zur Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben für den Ver­ein berech­tig­ten Zugriff auf die Mit­glie­der­da­ten und kön­nen die­se auch im Rah­men der Sat­zung und Beschlüs­se nut­zen. Ver­eins­mit­glie­der, die im Ver­ein kei­ne Funk­tio­nen aus­üben, sind daten­schutz­recht­lich im Ver­hält­nis zum Ver­ein dage­gen „Drit­te“ im Sin­ne des §3 Abs. 8 Satz 2 BDSG. Jede Wei­ter­ga­be von Mit­glie­der­da­ten an sie stellt – genau­so wie die Wei­ter­ga­be an Per­so­nen außer­halb des Ver­eins – daher eine Daten­über­mitt­lung im Sin­ne des §3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG dar. Die­ses aber ist nur unter bestimm­ten Umstän­den zuläs­sig. Bei vor­lie­gen beson­de­rem „berech­tig­ten Inter­es­se“ kann nach Ansicht man­cher Gerich­te unter Umstän­den ein ein­zel­nes Mit­glied selbst in gro­ßen Ver­ei­nen die Nut­zung aller E‑Mail-Adres­sen aller ande­ren Mit­glie­der ver­lan­gen. Eine Recht­spre­chung, die beson­ders für gro­ße Orga­ni­sa­tio­nen unge­heu­re Spreng­kraft für den Ver­eins­frie­den ent­fal­ten kann:

Nutzung von „Google Analytics“ weiter umstritten: Konflikte mit Datenschutzbeauftragten vorprogrammiert

Der Ein­satz des auch bei Pres­se­spre­chern belieb­ten, gebüh­ren­frei­en Markt­for­schungs- und Web­ana­ly­se-Tools „Goog­le-Ana­ly­tics“ sei nach Ansicht des Lan­des­be­auf­trag­ten für den Daten­schutz Rhein­land-Pfalz in der gegen­wär­ti­gen recht­li­chen und tech­ni­schen Aus­ge­stal­tung nicht daten­schutz­kon­form. Kern sei­ner Kri­tik ist die Über­mitt­lung von voll­stän­di­gen IP-Adres­sen an den US-Kon­zern, der ver­däch­tigt wird, die­se mit bei ihm vor­han­de­nen Daten des Nut­zers zusam­men­zu­füh­ren, der dage­gen nicht wider­spre­chen kann. Recht­lich ist die Situa­ti­on aber weni­ger ein­deu­tig, als die Daten­schüt­zer behaup­ten: Kon­flik­te sind daher vorprogrammiert.