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Recht 2.0 – Neue Regeln für den Arbeitnehmerdatenschutz

Neue Tech­ni­ken bedeu­ten in vie­len Fäl­len auch recht­li­che Risi­ken. Wie ist zum Bei­spiel mit per­sön­li­chen Infor­ma­tio­nen aus sozia­len Netz­wer­ken, E‑Mails der Mit­ar­bei­ter, Tele­fon­ge­sprä­chen oder Video­auf­zeich­nun­gen umzu­ge­hen? Die Novel­lie­rung des Arbeit­neh­mer­da­ten­schut­zes regelt Vor­ge­hens­wei­sen für Per­so­nal­ver­ant­wort­li­che, deren Miss­ach­tung teils emp­find­li­che Kon­se­quen­zen haben kann. Auf dem Per­so­nal­ma­nage­ment-Kon­gress 2011 habe ich in einem Vor­trag am 30. Juni 2011 die dis­ku­tier­ten Neue­run­gen des Daten­schut­zes im Span­nungs­ver­hält­nis zu Com­pli­ance Manage­ment und Ver­bre­chens­be­kämp­fung anhand eini­ger kon­kre­ter Bei­spie­le zu erläu­tern ver­sucht. Die Pre­zi des Vor­tra­ges ist hier abrufbar.

Hat ein funktionsloses Vereinsmitglied einen Anspruch auf Übermittlung oder Nutzung der (E‑Mail-) Adressen aller anderen Vereinsmitglieder?

Auch Ver­ei­ne unter­lie­gen den Vor­ga­ben des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG). Der Vor­stand eines Ver­eins ist in Bezug auf die Ver­wal­tung der Daten sei­ner Mit­glie­der ver­ant­wort­li­che Stel­le im Sin­ne des §3 Abs. 7 BDSG. Sat­zungs­ge­mäß beru­fe­ne Funk­ti­ons­trä­ger des Ver­eins haben daher zur Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben für den Ver­ein berech­tig­ten Zugriff auf die Mit­glie­der­da­ten und kön­nen die­se auch im Rah­men der Sat­zung und Beschlüs­se nut­zen. Ver­eins­mit­glie­der, die im Ver­ein kei­ne Funk­tio­nen aus­üben, sind daten­schutz­recht­lich im Ver­hält­nis zum Ver­ein dage­gen „Drit­te“ im Sin­ne des §3 Abs. 8 Satz 2 BDSG. Jede Wei­ter­ga­be von Mit­glie­der­da­ten an sie stellt – genau­so wie die Wei­ter­ga­be an Per­so­nen außer­halb des Ver­eins – daher eine Daten­über­mitt­lung im Sin­ne des §3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG dar. Die­ses aber ist nur unter bestimm­ten Umstän­den zuläs­sig. Bei vor­lie­gen beson­de­rem „berech­tig­ten Inter­es­se“ kann nach Ansicht man­cher Gerich­te unter Umstän­den ein ein­zel­nes Mit­glied selbst in gro­ßen Ver­ei­nen die Nut­zung aller E‑Mail-Adres­sen aller ande­ren Mit­glie­der ver­lan­gen. Eine Recht­spre­chung, die beson­ders für gro­ße Orga­ni­sa­tio­nen unge­heu­re Spreng­kraft für den Ver­eins­frie­den ent­fal­ten kann: