Par­al­lel mit dem Durch­bruch des Inter­nets wur­den Begrif­fe wie „Inter­net-Recht“ als Bezeich­nun­gen eines neu­en Rechts­ge­biets bzw. eines neu­en Aspek­tes der Kom­mu­ni­ka­ti­ons- und Mei­nungs­frei­heit geprägt. Von weni­gen Aus­nah­men abge­se­hen genügt die bestehen­de Rechts­ord­nung aber zur Lösung der im Inter­net auf­tre­ten­den Rechts­pro­ble­me. Ledig­lich zur Rege­lung eini­ger bis­her unbe­kann­ter tech­ni­scher Beson­der­hei­ten wur­den weni­ge Spe­zi­al­vor­schrif­ten neu geschaf­fen oder wird die Anwend­bar­keit des Rechts noch kon­tro­vers dis­ku­tiert. Die Prä­sen­ta­ti­on zu mei­nem Vor­trag kann hier her­un­ter­ge­la­den werden.