Hat ein funktionsloses Vereinsmitglied einen Anspruch auf Übermittlung oder Nutzung der (E-Mail-) Adressen aller anderen Vereinsmitglieder?
Mrz 3rd, 2010 | By Jan MoenikesAuch Vereine unterliegen den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Der Vorstand eines Vereins ist in Bezug auf die Verwaltung der Daten seiner Mitglieder verantwortliche Stelle im Sinne des §3 Abs. 7 BDSG. Satzungsgemäß berufene Funktionsträger des Vereins haben daher zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Verein berechtigten Zugriff auf die Mitgliederdaten und können diese auch …
