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Wiki-Immunity; Bleibt die Wikipedia in Deutschland rechtlich geschützt?

Im Rah­men der Ver­an­stal­tungs­rei­he „Mons­ters of Law“ habe ich auf Ein­la­dung des Wiki­me­dia Deutsch­land e.V. am 5.3.2015 in Ber­lin über die heu­ti­ge recht­li­che Situa­ti­on und mög­li­che Ver­än­de­run­gen der Haf­tung für die deutsch­spra­chi­ge Wiki­pe­dia dis­ku­tiert. Die Pre­zi und eine Auf­zeich­nung des Vor­tra­ges sind hier abrufbar.

EuGH: Datenschutz sticht Informationsfreiheit?

Zur Freu­de über das aktu­el­le Urteil des EuGH zu Las­ten Goo­gles besteht kein Anlass. Das EU-Gericht stellt mit sei­nem Urteil viel­mehr den bis­lang gel­ten­den Grund­satz der Mei­nungs­frei­heit auf den Kopf: Nicht mehr soll grund­sätz­lich die Ver­brei­tung jeder Art von Mei­nung und Infor­ma­ti­on frei und nur in Aus­nah­me­fäl­len ver­bo­ten, son­dern viel­mehr nur noch dann erlaubt sein, wenn aus­nahms­wei­se das Inter­es­se einer brei­ten Öffent­lich­keit über­wiegt. Unter dem Vor­wand des Daten­schut­zes könn­te es damit Behör­den zukünf­tig mög­lich sein, ech­te Zen­sur zu üben…

Cybermobbing gegen HR-Manager und (rechtliche) Abwehrstrategien

Ins­be­son­de­re im Kon­text arbeits­recht­li­cher Kon­flikt­si­tua­tio­nen neh­men Aus­ein­an­der­set­zun­gen zu, in denen die „Opfer“ von Per­so­nal­ent­schei­dun­gen das Inter­net und sozia­le Medi­en zu unbe­rech­tig­ten und per­sön­li­chen Angrif­fen gegen Per­so­na­ler und ande­re Füh­rungs­kräf­te nut­zen. Aus (un-)berechtigter öffent­li­cher Kri­tik wer­den in der Pra­xis schnell kom­mu­ni­ka­ti­ve und mas­sen­me­dia­le Über­grif­fe, also Cyber­mob­bing – mit zum Teil erheb­li­chen nega­ti­ven Fol­gen für Unter­neh­men und die Betrof­fe­nen. Wie man damit umgeht und wel­che (recht­li­chen) Stra­te­gien und Hilfs­mit­tel es gegen (anony­me) Täter gibt, war The­ma die­ses Work­shops. Die Pre­zi die­ser Ver­an­stal­tung ist hier abrufbar.

Zwischenruf: Anonymität im Internet

Bun­des­in­nen­mi­nis­ter Hans-Peter Fried­rich hat mit undif­fe­ren­zier­ten Äuße­run­gen zur Anony­mi­tät im Inter­net ein­mal mehr die Vor­ur­tei­le bestä­tigt, Poli­ti­ker wie er wären „Inter­net­aus­dru­cker“ und nicht in der Lage, die tat­säch­li­chen Pro­ble­me des glo­ba­len Net­zes zutref­fend zu beschrei­ben, geschwei­ge denn sach­ge­recht und in einer der Demo­kra­tie und Frei­heit ver­träg­li­chen Sin­ne zu lösen. So sehr ich die Kri­tik an den undif­fe­ren­zier­ten Gedan­ken­gän­gen des Minis­ters tei­le, so sehr ärge­re ich mich zugleich aber über eben­so fal­sche und undif­fe­ren­zier­te Gegen­ar­gu­men­te. Daher ein kur­zer Zwischenruf.

Rechtliche und ethische Rahmenbedingungen bei Interessensvertretung im Internet

Die Gren­zen zwi­schen Lob­by­ing und poli­ti­scher Kom­mu­ni­ka­ti­on ver­wi­schen zuse­hends. Neu­ori­en­tie­rung ist nötig, sowohl von Poli­ti­kern wie Inter­es­sens­ver­tre­tern und Public PR-Pro­fis. Auf dem Poli­tik­kon­gress 2010 in Ber­lin habe ich dazu einen Vor­trag gehal­ten, wo recht­li­che und ethi­sche Gren­zen von Lob­by­ing im Inter­net sind. Die Prä­sen­ta­ti­on zu die­sem Vor­trag ist hier abrufbar.

Recht als Instrument in der Krisenkommunikation

Exis­tenz­be­dro­hen­de Gerüch­te im Dis­kus­si­ons­fo­rum. Ver­brei­tung fal­scher Tat­sa­chen im Online-Ange­bot der Zei­tung. Ver­let­zen­de Kom­men­ta­re im Blog. Üble Schmä­hun­gen im Intra­net. Anony­me Hass-Sei­ten im Inter­net. Trol­le und Stal­ker im Cyber­space: Was tun, wenn PR allein nicht mehr reicht? Beim Forum „Kri­sen­kom­mu­ni­ka­ti­on“ habe ich in einem Work­shop das „Recht als Instru­ment in der Kri­sen­kom­mu­ni­ka­ti­on“ für wirk­lich heik­le Fäl­le vor­ge­stellt und mit den Teil­neh­mern über sei­ne Mög­lich­kei­ten und Gren­zen dis­ku­tiert. Die Prä­sen­ta­ti­on des Work­shops steht hier zum Down­load bereit.

Wiki-Immunity: Durchsetzbarkeit von äußerungsrechtlichen Urteilen gegen Wikipedia

Zwei aktu­el­le Urtei­le des LG Ham­burg zur Ver­ant­wort­lich­keit für Wiki­pe­dia-Ein­trä­ge (Urteil v. 26.03.2010, Az. 325 O 321/08 und Urteil v. 02.07.2009, Az. 325 O 321/08) haben in den ver­gan­ge­nen Wochen erneut ein Schlag­licht auf die grund­sätz­li­che Fra­ge der Haf­tung für rechts­wid­ri­ge Äuße­run­gen Drit­ter gewor­fen, die über das bekann­te Mei­nungs­fo­rum, die sog. „Online-Enzy­klo­pä­die“ Wiki­pe­dia, ver­brei­tet wer­den. In der Pra­xis dürf­te die­se Recht­spre­chung bei heu­ti­ger Rechts­la­ge auch in Deutsch­land zu einer „Wiki-Immu­ni­ty“ füh­ren und einen vir­tu­el­len Raum schaf­fen, in dem selbst inner­deut­sche Kon­flik­te nicht mehr wirk­sam mit gericht­li­cher Hil­fe bei­gelegt wer­den kön­nen. Das weißt auf das dahin­ter lie­gen­de, grund­sätz­li­che Pro­blem hin, dass im Inter­net zuneh­mend selbst rein inner­staat­li­che Tat­be­stän­de ohne Bezug­nah­me auf aus­län­di­sche Rechts­ord­nun­gen nicht gelöst wer­den kön­nen. Die Durch­setz­bar­keit natio­na­len Rechts – und damit eines der wesent­li­chen Rechts­staats­prin­zi­pi­en – wird inso­weit grund­sätz­lich zur Dis­po­si­ti­on gestellt. Selbst in sol­chen Fäl­len, in denen die nor­ma­ti­ven Wer­tun­gen in den USA und der Bund­e­re­pu­blik grund­sätz­lich über­ein­stim­men. ‑Comm­ents Welcome!-