Es ist eine beliebete weil praktische Methode: die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussunfähig. Also wird sie an Ort und Stelle als außerordentliche Mitgliederversammlung neu einberufen und es werden Beschlüsse gefasst. Die Frage ist nur: Geht das?
Prüfung des Protokolls nach Wahlen durch Vereinsregistergericht
Wann und in welchem Umfang prüft ein Vereinsregistergericht Vereinsprotokolle nach Vorstandswahlen? Zu dieser Frage hat das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 22.08.2008 (Az. I‑3 Wx 182/08) Stellung genommen.
Mitgliedsbeiträge
Wenn es ans Geld geht, dann hört der Spaß meistens auf – und so ist es auch bei Vereinen und ihren Mitgliedsbeiträgen. Satzung und Beitragsordnung wollen daher wohl durchdacht sein!
Vereinsrecht, Verbände und Stiftungen
Die Gründung und laufende strategische und rechtliche Beratung von Vereinen und (auch größeren) Verbänden in Deutschland und der EU gehört zu einer der Spezialitäten unserer Kanzlei. Dazu gehört neben der gerichtlichen und außergerichtlichen Beratung und Vertretung von Vereinen und ihren Vorständen auch die Übernahme von Funktionen wie die des (externen) Justitiars und Datenschutzbeauftragten, (Interims-)Geschäftsführers oder Ombudsmanns. Für eine individuelle Beratung melden Sie sich bitte einfach per E‑Mail oder Telefon.
Aktuelle Infos zu den juristischen Themen rund ums Vereinsrecht finden sich künftig hier.
Hat ein funktionsloses Vereinsmitglied einen Anspruch auf Übermittlung oder Nutzung der (E‑Mail-) Adressen aller anderen Vereinsmitglieder?
Auch Vereine unterliegen den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Der Vorstand eines Vereins ist in Bezug auf die Verwaltung der Daten seiner Mitglieder verantwortliche Stelle im Sinne des §3 Abs. 7 BDSG. Satzungsgemäß berufene Funktionsträger des Vereins haben daher zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Verein berechtigten Zugriff auf die Mitgliederdaten und können diese auch im Rahmen der Satzung und Beschlüsse nutzen. Vereinsmitglieder, die im Verein keine Funktionen ausüben, sind datenschutzrechtlich im Verhältnis zum Verein dagegen „Dritte“ im Sinne des §3 Abs. 8 Satz 2 BDSG. Jede Weitergabe von Mitgliederdaten an sie stellt – genauso wie die Weitergabe an Personen außerhalb des Vereins – daher eine Datenübermittlung im Sinne des §3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG dar. Dieses aber ist nur unter bestimmten Umständen zulässig. Bei vorliegen besonderem „berechtigten Interesse“ kann nach Ansicht mancher Gerichte unter Umständen ein einzelnes Mitglied selbst in großen Vereinen die Nutzung aller E‑Mail-Adressen aller anderen Mitglieder verlangen. Eine Rechtsprechung, die besonders für große Organisationen ungeheure Sprengkraft für den Vereinsfrieden entfalten kann: