Eines der medialen Großereignisse des Jahres 2009 war der „Fall Tauss“. Gemeinsam mit anderen Fällen geriet dort die „aktive Medienarbeit“ der Ermittlungsbehörden in die Kritik von Verteidigung und Öffentlichkeit. Daraus ergab sich eine Debatte über die Zulässigkeit und die Grenzen der „Litigation-PR“, die bis heute anhält.
In dem Aufsatz „Die Wahrnehmung schlägt die Fakten: Der Fall Tauss uns seine mediale Inszenierung“, der als Beitrag im Sammelband „Die Öffentlichkeit als Richter? – Litigation-PR als neue Methode der Rechtsfindung“ erscheint, der von Prof. Dr. Dr. Volker Boehme-Neßler herausgegeben wird, versuchen die Rechtsanwälte Jan Mönikes und Dr. Gregor Wettberg die Ereignisse nachzuzeichnen und damit ihre Vorschläge bezüglich künftiger Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit von Staatsanwaltschaften zu begründen.
Pressestatement der Verteidigung von Jörg Tauss zum Ausgang des Verfahrens
Aus Sicht der Verteidigung befriedigt und enttäuscht das heutige Urteil des Gerichtes gleichermaßen.
Plädoyer im Verfahren gegen Jörg Tauss
Am 27.05.2010 haben am 4. Prozesstag Staatsanwaltschaft und Verteidigung im Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe gegen Jörg Tauss wegen des Vorwurfes des Verschaffens und Besitzes von Kinderpornographie ihre Plädoyers gehalten. Ein Urteil wird für den nächsten Mittag erwartet. Mein Plädoyer liegt hier schriftlich vor, das meines Kollegen Rechtsanwalt Michael Rosenthal bislang leider nur mündlich. Die Staatsanwaltschaft hat als Gesamtstrafe für Jörg Tauss 1 Jahr 3 Monate, ausgesetzt zur Bewährung für 2 Jahre, und eine Bewährungsauflage von 6.000 € beantragt.
Türck, Tauss, Benaissa und jetzt Kachelmann. Dringend gesucht: Grenzen für die Öffentlichkeitsarbeit von Staatsanwaltschaften!
Nach Türck, Tauss und Benaissa – jetzt Kachelmann: Den Staatsanwälten fehlen in Deutschland klare Regeln für ihre Informationspolitik. Die angeblich „objektivste Behörde der Welt“ betreibt immer öfter zu Lasten prominenter Verdächtiger eine aktive Öffentlichkeitsarbeit und bedient dafür das überschäumende Interesse der (Boulevard-) Medien mit feinstem Futter. Die plaudernden Sprecher betreiben dabei – bewußt oder unbewußt – schlicht „Litigation-PR“ und werben um Akzeptanz der Öffentlichkeit für die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft, z.B. für Ermittlungen und U‑Haft. Eine Kategorie der Strafprozessordnung oder des Strafrechtes ist dieses jedoch nicht. Denn nicht die Medien, sondern allein das Gericht ist berufen, über den Fall zu entscheiden. Der Schaden, den die presserechtlich privilegierte Behörde für den Betroffenen aber schon bis zu einer Anklageerhebung damit anrichtet, geht oft weit über das hinaus, was die Strafandrohung für seine vorgebliche Tat überhaupt umfasst. Auf der Strecke bleibt damit nicht nur die Unschuldsvermutung. Diese neue Art der „Öffentlichkeitsarbeit“ der Staatsanwaltschaften droht vielmehr immer mehr zu einer willkürlichen Waffe zu werden – gerade bei heiklen Verdächtigungen und gegen bekannte Namen. Ein unerträglicher Zustand für die Betroffenen, aber auch für den Rechtsstaat, dem dringend mit klaren Regeln für die Pressearbeit der Staatsanwaltschaften begegnet werden muß.
Die Öffentlichkeit als Richter? Neues von der Litigation-PR.
Seit einem Jahr wird das Thema Litigation-PR immer wieder an die Rechtsanwaltschaft herangetragen. Der Deutsche Anwaltverein hat den nächsten Anwaltstag unter das Motto”Kommunikation im Kampf ums Recht“ gestellt. Doch ein geordnetes Verhältnis zwischen Anwälten und Medien gibt es bis auf wenige Einzelfälle bislang nicht. Eine systematische Auseinandersetzung mit dem Thema existiert erst in Ansätzen. Wie Kommunikation über Recht auf die Rechtsfindung selbst zurückwirkt, wollte eine Tagung in Berlin klären. Ein Bericht vom 1. Berliner Tag der Rechtskommunikation, verfasst von Dr. Wolf Albin.