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Herzlich willkommen!

Medi­en beein­flus­sen heu­te alle Aspek­te unse­res Lebens. Com­pu­ter und Inter­net erwei­sen sich dabei als trei­ben­de Kräf­te des Wan­dels unse­rer Gesell­schaft: Die Digi­ta­li­sie­rung eröff­net unge­ahn­te Mög­lich­kei­ten, aber auch neue Pro­ble­me. Der unge­fil­ter­te Zugang zu einem wahr­haft glo­ba­len Mas­sen­me­di­um ist eman­zi­pa­to­ri­sche Chan­ce, bie­tet jedoch zugleich den Anlaß für viel­fäl­ti­ge Aus­ein­an­der­set­zun­gen. Recht und Poli­tik sind her­aus­ge­for­dert, die­se Ver­än­de­run­gen demo­kra­tisch zu gestal­ten. Die­ser Blog will einen Bei­trag zur fach­li­chen Infor­ma­ti­on über recht­li­che The­men wie das Inter­net- und Pres­se­recht leis­ten und damit zugleich eine posi­ti­ve Wei­ter­ent­wick­lung der Netz­po­li­tik in Deutsch­land befördern.

Schnelligkeit zu Lasten der Gründlichkeit – Einigung beim NetzDG hat negative Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit

Ber­lin – 27.06.2017: Die am Frei­tag von den Koali­ti­ons­frak­tio­nen ver­kün­de­te Eini­gung über das Netz­werk­durch­set­zungs­ge­setz (NetzDG) beinhal­tet nach Ansicht des hin­ter der Dekla­ra­ti­on für Mei­nungs­frei­heit ste­hen­den Bünd­nis­ses wei­ter­hin ekla­tan­te Män­gel und wird die Mei­nungs­frei­heit ein­schrän­ken. Das hin­ter der Dekla­ra­ti­on für Mei­nungs­frei­heit ste­hen­de Bünd­nis mit zahl­rei­chen zivil­ge­sell­schaft­li­chen Orga­ni­sa­tio­nen, Ver­bän­den und Rechts­exper­ten rich­tet einen letz­ten Appell an die Gro­ße Koali­ti­on, das frag­wür­di­ge NetzDG mit Aus­nah­me der Pflicht zu inlän­di­schen Zustel­lungs­be­voll­mäch­tig­ten nicht zu verabschieden.

Australien beschließt sinnvolle Ausnahmen für VDS-Verpflichtung

Im März 2015 hat das aus­tra­li­sche Par­la­ment dem Ent­wurf für ein sehr weit­rei­chen­des Gesetz zur Vor­rats­da­ten­spei­che­rung (VDS) zuge­stimmt. Das TELECOMMUNICATIONS (INTERCEPTION AND ACCESS) AMENDMENT (DATA RETENTION) BILL 2014 bringt eine deut­lich wei­ter­ge­hen­de Pflicht zur Spei­che­rung von Benut­zer­da­ten, als die bei uns in Deutsch­land aktu­ell dis­ku­tier­te VDS. Den­noch ent­hält das Gesetz einen Aspekt, des­sen Über­nah­me auch unse­rem Gesetz­ge­ber in der par­la­men­ta­ri­schen Bera­tung zu raten wäre. Die­se wird hier kurz vor­ge­stellt und aus­zugs­wei­se dargestellt.

Neuer §201a StGB bleibt Risiko für PR und Öffentlichkeitsarbeit

Die Abge­ord­ne­ten der Regie­rungs­ko­ali­ti­on haben sich auf Ände­run­gen des Gesetz­ent­wur­fes des BMJV ver­stän­digt. Die­se wer­den vor­aus­sicht­lich bereits die­sen Don­ners­tag im Bun­des­tag als Gesetz beschlos­sen. Die von Beginn an sehr breit als über­zo­gen kri­ti­sier­te Aus­wei­tung des §201a StGB dürf­te lei­der auch nach den beschlos­se­nen Ände­run­gen gera­de auch für Pro­fis in PR und Öffent­lich­keits­ar­beit erheb­li­che Risi­ken einer Straf­ver­fol­gung aus­lö­sen. Die berech­tig­te Kri­tik fand nur unzu­rei­chen­de Berück­sich­ti­gung. Die neue Fas­sung des Geset­zes wird hier kurz vorgestellt.

Leider peinlich: Referentenentwurf des BMJV gegen Pornographie und Cybermobbing

Die geplan­te Neu­re­ge­lung des § 201 a StGB kann zu erheb­li­chen Ein­schrän­kun­gen der Mei­nungs- und Pres­se­frei­heit füh­ren, wird dem Schutz der wirk­li­chen Opfer von Cyber­mob­bing in der Pra­xis aber nicht hel­fen. Dass die­ser recht­lich und poli­ti­sche Vor­schlag aus­ge­rech­net aus dem SPD-geführ­ten Jus­tiz­res­sort kommt, ist für einen Sozi­al­de­mo­kra­ten „lei­der peinlich“.

DSGVO, PR und Öffentlichkeitsarbeit – Probleme der Praxis ernst nehmen!

Wie lei­der nicht anders erwar­tet, erge­ben sich nicht nur durch miss­glück­te Geset­ze wie das Netz­werk­durch­set­zungs­ge­setz (#NetzDG) Frik­tio­nen mit der bis­lang durch Art. 5 GG und einer Viel­zahl von Geset­zen und Rich­ter­recht in Deutsch­land umfas­send geschütz­ten Pres­se- und Meinungsfreiheit:

Der Vor­rang der EU – Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (#DSGVO) ab dem 25. Mai 2018 ver­schärft die recht­li­chen Pro­ble­me auch für all jene „klas­si­schen“ Teil­neh­mer am „öffent­li­chen Mei­nungs­kampf“, die sicher­lich mit einem pro­fes­sio­nel­len Anspruch, aber eben nicht wie Pres­se oder Rund­funk und auch nicht pres­se­ähn­lich oder im enge­ren Sin­ne „jour­na­lis­tisch“ (wie die sog. „Unter­neh­mes­pres­se“) mit der Öffent­lich­keit in Dia­log tre­ten. Das dürf­te die meis­ten Pres­se- und Öffent­lich­keits­ar­bei­ter in Agen­tu­ren, Unter­neh­men, Kanz­lei­en, aber auch in NGOs oder in den Pres­se­stel­len von Behör­den treffen.

Deklaration für die Meinungsfreiheit

In Reak­ti­on auf die Ver­ab­schie­dung des Netz­werk-durch­set­zungs­ge­set­zes (NetzDG) durch das Bun­des­ka­bi­nett am 5. April 2017 habe auch ich die fol­gen­de Erklä­rung mitgezeichnet:

Mei­nungs­frei­heit hat einen essen­ti­el­len und unab­ding­ba­ren Stel­len­wert in einer von demo­kra­ti­schen Wer­ten gepräg­ten Gesell­schaft. Das Grund­recht der Mei­nungs­frei­heit ist als Teil der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­frei­hei­ten wie auch die Pres­se- und die Rund­funk­frei­heit in beson­de­rem Maße geschützt. Das Recht auf Mei­nungs­frei­heit fin­det sei­ne Gren­zen erst dort, wo die Rech­te und die Wür­de ande­rer ver­letzt wer­den. Das Recht auf Mei­nungs­frei­heit, aber auch sei­ne Ein­schrän­kung, gel­ten dabei online wie offline.

Presse- und Meinungsfreiheit im digitalen Zeitalter bewahren!

Die in Art. 5 GG garan­tier­te Mei­nungs­frei­heit ist nicht nur die Arbeits­grund­la­ge der Öffent­lich­keits­ar­beit aller Par­tei­en, Gewerk­schaf­ten, Ver­bän­de, Initia­ti­ven und Orga­ni­sa­tio­nen, son­dern auch die „Grund­la­ge jeder Frei­heit über­haupt“ (so BVerfG, Urteil des Ers­ten Senats vom 15. Janu­ar 1958, Az. 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198 (208) – Lüth).

Informationstechnologierecht SS 2015

Im Rah­men mei­nes Lehr­auf­tra­ges an der BTU Cott­bus habe ich am 30. und 31.05.2015 den Stun­den­tin­nen und Stu­den­ten des Mas­ter-Stu­di­en­gang „Wirt­schafts­recht für Tech­no­lo­gie­un­ter­neh­men“ im SoSe 2015 über die Grund­la­gen des Infor­ma­ti­ons­tech­nol­gie­rechts unter­rich­tet. Die PREZI zu die­ser Ver­an­stal­tung ist hier für die Teil­neh­mer abrufbar.