Die Abgeordneten der Regierungskoalition haben sich auf Änderungen des Gesetzentwurfes des BMJV verständigt. Diese werden voraussichtlich bereits diesen Donnerstag im Bundestag als Gesetz beschlossen. Die von Beginn an sehr breit als überzogen kritisierte Ausweitung des §201a StGB dürfte leider auch nach den beschlossenen Änderungen gerade auch für Profis in PR und Öffentlichkeitsarbeit erhebliche Risiken einer Strafverfolgung auslösen. Die berechtigte Kritik fand nur unzureichende Berücksichtigung. Die neue Fassung des Gesetzes wird hier kurz vorgestellt.
DSGVO, PR und Öffentlichkeitsarbeit – Probleme der Praxis ernst nehmen!
Wie leider nicht anders erwartet, ergeben sich nicht nur durch missglückte Gesetze wie das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (#NetzDG) Friktionen mit der bislang durch Art. 5 GG und einer Vielzahl von Gesetzen und Richterrecht in Deutschland umfassend geschützten Presse- und Meinungsfreiheit:
Der Vorrang der EU – Datenschutzgrundverordnung (#DSGVO) ab dem 25. Mai 2018 verschärft die rechtlichen Probleme auch für all jene „klassischen“ Teilnehmer am „öffentlichen Meinungskampf“, die sicherlich mit einem professionellen Anspruch, aber eben nicht wie Presse oder Rundfunk und auch nicht presseähnlich oder im engeren Sinne „journalistisch“ (wie die sog. „Unternehmespresse“) mit der Öffentlichkeit in Dialog treten. Das dürfte die meisten Presse- und Öffentlichkeitsarbeiter in Agenturen, Unternehmen, Kanzleien, aber auch in NGOs oder in den Pressestellen von Behörden treffen.