Auch Ver­ei­ne unter­lie­gen den Vor­ga­ben des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG). Der Vor­stand eines Ver­eins ist in Bezug auf die Ver­wal­tung der Daten sei­ner Mit­glie­der ver­ant­wort­li­che Stel­le im Sin­ne des §3 Abs. 7 BDSG. Sat­zungs­ge­mäß beru­fe­ne Funk­ti­ons­trä­ger des Ver­eins haben daher zur Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben für den Ver­ein berech­tig­ten Zugriff auf die Mit­glie­der­da­ten und kön­nen die­se auch im Rah­men der Sat­zung und Beschlüs­se nut­zen. Ver­eins­mit­glie­der, die im Ver­ein kei­ne Funk­tio­nen aus­üben, sind daten­schutz­recht­lich im Ver­hält­nis zum Ver­ein dage­gen „Drit­te“ im Sin­ne des §3 Abs. 8 Satz 2 BDSG. Jede Wei­ter­ga­be von Mit­glie­der­da­ten an sie stellt – genau­so wie die Wei­ter­ga­be an Per­so­nen außer­halb des Ver­eins – daher eine Daten­über­mitt­lung im Sin­ne des §3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG dar. Die­ses aber ist nur unter bestimm­ten Umstän­den zuläs­sig. Bei vor­lie­gen beson­de­rem „berech­tig­ten Inter­es­se“ kann nach Ansicht man­cher Gerich­te unter Umstän­den ein ein­zel­nes Mit­glied selbst in gro­ßen Ver­ei­nen die Nut­zung aller E‑Mail-Adres­sen aller ande­ren Mit­glie­der ver­lan­gen. Eine Recht­spre­chung, die beson­ders für gro­ße Orga­ni­sa­tio­nen unge­heu­re Spreng­kraft für den Ver­eins­frie­den ent­fal­ten kann.

Ver­ei­ne unter­lie­gen den Vor­ga­ben des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG). Gem. § 4 Abs. 1 BDSG dür­fen per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten von einem Ver­ein nur erho­ben, ver­ar­bei­tet oder genutzt wer­den, wenn eine Vor­schrift des BDSG oder eine sons­ti­ge Rechts­vor­schrift dies erlaubt oder soweit die Betrof­fe­nen ein­ge­wil­ligt haben.

Bei einer Mit­glied­schaft im Ver­ein han­delt es sich um ein rechts­ge­schäfts­ähn­li­ches Schuld­ver­hält­nis im Sin­ne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG. Die genaue Aus­ge­stal­tung die­ses Rechts­ver­hält­nis­ses ergibt sich durch die Sat­zung des Ver­eins und die in dem Ver­ein gel­ten­den Regeln, soweit sie sich aus (schrift­li­chen) Beschlüs­sen, Geschäfts­ord­nun­gen oder der im Ver­ein gepfleg­ten Pra­xis erge­ben. Aus der Rechts­be­zie­hung folgt, dass sowohl der Ver­ein gegen­über den Mit­glie­dern, aber auch die Mit­glie­der unter­ein­an­der und dem Ver­ein gegen­über die Inter­es­sen des jeweils Ande­ren ange­mes­sen berück­sich­ti­gen müs­sen. Die­ses gilt ins­be­son­de­re auch bei der Erhe­bung, Ver­ar­bei­tung und Nut­zung von Daten, bei der das infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mungs­recht der Betrof­fe­nen ange­mes­sen zu berück­sich­ti­gen ist.

Der Vor­stand eines Ver­eins ist in Bezug auf die Ver­wal­tung der Daten sei­ner Mit­glie­der ver­ant­wort­li­che Stel­le im Sin­ne des §3 Abs. 7 BDSG. Sat­zungs­ge­mäß beru­fe­ne Funk­ti­ons­trä­ger des Ver­eins haben daher im Rah­men der Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben für den Ver­ein Zugriff auf die Mit­glie­der­da­ten und kön­nen die­se auch im Rah­men der Sat­zung und Beschlüs­se nutzen.

Ver­eins­mit­glie­der, die im Ver­ein kei­ne Funk­tio­nen aus­üben, sind daten­schutz­recht­lich im Ver­hält­nis zum Ver­ein dage­gen „Drit­te“ im Sin­ne des §3 Abs. 8 Satz 2 BDSG. Jede Wei­ter­ga­be von Mit­glie­der­da­ten an sie stellt – genau­so wie die Wei­ter­ga­be an Per­so­nen außer­halb des Ver­eins – daher eine Daten­über­mitt­lung im Sin­ne des §3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG dar. Die­ses aber ist nur unter bestimm­ten Umstän­den zulässig:

  1. Mit­glie­der­da­ten dür­fen nach den Vor­schrif­ten den BDSG zunächst selbst­ver­ständ­lich an Drit­te her­aus­ge­ge­ben wer­den, wenn die bei­spiels­wei­se auf einer Lis­te ver­zeich­ne­ten Mit­glie­der damit ein­ver­stan­den sind. Dazu bedarf es regel­mä­ßig dem Vor­lie­gen einer Ein­wil­li­gung, die gem. §4a Abs. 1 BDSG der Schrift­form bedarf und den sons­ti­gen Vor­ga­ben der Vor­schrift genügt.
  2. Einer geson­der­ten schrift­li­chen Zustim­mungs­er­klä­rung bedarf es dage­gen in aller Regel nicht, wenn es in dem Ver­ein üblich und dem Mit­glied (bei Ein­tritt) bekannt oder sogar in der Sat­zung gere­gelt ist, dass Mit­glie­der­ver­zeich­nis­se ver­öf­fent­licht wer­den oder Daten zur Erfül­lung des Ver­eins­zwecks an Drit­te über­mit­telt wer­den, gera­de dann, wenn die­ses der Erfül­lung des Ver­eins­zwe­ckes dient (För­der­ver­ei­ne, beruf­li­che Netz­wer­ke, Sin­gle­clubs etc.). Dann ist die Über­mitt­lung von Daten in dem Umfan­ge (aber auch nur in die­sem) an Drit­te ohne wei­te­res mög­lich, wie in dem vom Mit­glied akzep­tier­ten Ver­zeich­nis Daten ent­hal­ten sind. Sind aber in die­sem öffent­li­chen Ver­zeich­nis nur Fir­men­an­schrif­ten ver­zeich­net, wäre die Über­mitt­lung der Pri­vat­adres­se von der Ein­wil­li­gung z.B. aber nicht umfasst.
  3. Schließ­lich kann die Über­mitt­lung noch aus den wei­te­ren, in § 28 BDSG genann­ten Grün­den gestat­tet sein, ins­be­son­de­re zur Wah­rung berech­tig­ter Inter­es­sen eines Drit­ten gem. § 28 Abs. 2a BDSG.

Wenn funk­ti­ons­lo­se Mit­glie­der den Vor­stand eines Ver­ei­nes um Aus­kunft über Daten ande­rer Mit­glie­der ersu­chen, ohne dass eine Ein­wil­li­gung der Betrof­fe­nen vor­liegt und es auch in dem Ver­ein nicht Pra­xis ist, die Adress­da­ten aller Mit­glie­der (ver­eins­in­tern) zu ver­öf­fent­li­chen, beur­teilt sich die Zuläs­sig­keit der Daten­über­mitt­lung allein nach §28 Abs. 2a BDSG, also danach, ob das aus­kunfts­er­su­chen­de Ver­eins­mit­glied ein berech­tig­tes Inter­es­se an der Kennt­nis der Daten hat und ob bei pau­scha­ler Abwä­gung kei­ne schutz­wür­di­gen Inter­es­sen der betrof­fe­nen Mit­glie­der der Daten­über­mitt­lung ent­ge­gen­ste­hen. Hier­bei han­delt es sich um eine Ein­zel­fall­ent­schei­dung, die der Ver­eins­vor­stand auf die kon­kre­te Situa­ti­on bezo­gen zu tref­fen hat.

Ein berech­tig­tes Inter­es­se im Sin­ne des § 28 Abs. 2 a BDSG ist ein „nach ver­nünf­ti­gen Erwä­gun­gen durch die Sach­la­ge gerecht­fer­tig­tes, also tat­säch­li­ches Inter­es­se, das wirt­schaft­li­cher oder ideel­ler Natur sein kann“ (vgl. Auern­ham­mer, BDSG 90 § 28 Rn. 18). Das OLG Saar­brü­cken (AZ: 1 U 450/07–142, Urteil vom 02.04.2008) hat unter Zugrun­de­le­gung des glei­chen Rechts­ge­dan­ken und aus all­ge­mei­nen ver­eins­recht­li­chen Grund­sät­zen bei Vor­lie­gen sol­cher berech­tig­ter Inter­es­sen wei­ter­ge­hend nicht nur ein Recht, son­dern sogar einen Anspruch auf die­se Daten gefol­gert: „Der Anspruch (auf Her­aus­ga­be der Kon­takt­da­ten) beruht dar­auf, dass sich der Ein­zel­ne bei pri­vat­recht­li­chen Ver­ei­nen frei­wil­lig dem Ver­ein ange­schlos­sen hat und damit mit den ande­ren Mit­glie­dern in eine gewoll­te Rechts­ge­mein­schaft ein­ge­tre­ten ist, die von ihm auch for­dert, dass er den ande­ren Mit­glie­dern bei berech­tig­tem Inter­es­se der­sel­ben den Kon­takt mit ihm durch Anga­be sei­ner Per­so­na­li­en ermög­licht“ (so auch: Baye­ri­scher VGH Mün­chen, Beschluss vom 5.10.1998 Az.: 21 ZE 98.2707).

Ent­schei­dend für die Recht­fer­ti­gung, zugleich aber auch Anspruchs­vor­aus­set­zung für die Über­mitt­lung der Daten, ist damit ein im Ein­zel­fall „berech­tig­tes Inter­es­se“ eines Mit­glie­des an die­sen Infor­ma­tio­nen über die ande­ren Mit­glie­der, das ent­ge­gen­ste­hen­de Inter­es­sen des Ver­eins und der Betrof­fe­nen überwiegt.

Das Gesetz kennt ledig­lich dafür den Fall des kon­kre­ten Min­der­hei­ten­be­geh­rens gem. § 37 BGB: Aus der Wei­ge­rung eines Vor­stan­des, ein bestimm­tes Begeh­ren zeit­nah auf einer Mit­glie­der­ver­samm­lung zu bespre­chen und dazu ein­zu­la­den, kann sich selbst­ver­ständ­lich ein Anspruch erge­ben, die Adres­sen der übri­gen Mit­glie­der zu erfah­ren, um das für eine außer­or­dent­li­che Ver­samm­lung nöti­ge Quo­rum über­haupt errei­chen zu können.

Dar­über hin­aus hat die Recht­spre­chung ein berech­tig­tes Inter­es­se aber auch aus „all­ge­mei­nen ver­eins­recht­li­chen Grund­sät­zen“ in ande­ren Grün­den bejaht, unab­hän­gig von einem kon­kre­ten Minderheitenbegehren:

Im einem vom OLG Ham­burg ent­schie­de­nen Fall (Az.: 6 U 38/08, Urteil vom 03. 01.2008) wur­de ein sol­ches berech­tig­tes Inter­es­se bei­spiels­wei­se in einem Fall ange­nom­men, bei dem es kon­kre­ten Streit zwi­schen dem Vor­stand und eini­gen Mit­glie­dern ins­be­son­de­re um die Gül­tig­keit von Sat­zungs­än­de­run­gen und die Gül­tig­keit von Beschlüs­sen von Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen gab, was von den Klä­gern als „fal­sche Kurs­än­de­rung“ betrach­tet wurde.

Hier sah das Gericht ein berech­tig­tes Inter­es­se auf Her­aus­ga­be der Mit­glie­der­lis­ten an einen Treu­hän­der an, damit die kla­gen­den Mit­glie­der – auch ohne eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung anzu­stre­ben – durch Kennt­nis der Daten der übri­gen Mit­glie­der der Orga­ni­sa­ti­on für die Mit­glie­der­ver­samm­lung auf eige­ne Kos­ten eine Oppo­si­ti­on gegen die Ver­eins­füh­rung, ein­schließ­lich einer Kan­di­da­tur für Füh­rungs­po­si­tio­nen, gegen den bestehen­den Vor­stand orga­ni­sie­ren kön­nen. Das  OLG Saar­brü­cken (AZ: 1 U 450/07–142, Urteil vom 02.04.2008) bejah­te einen Anspruch in einem ähn­li­chen Fall, in dem ins­be­son­de­re die Gül­tig­keit von Wah­len zur Debat­te stand und dem Klä­ger kei­ne ver­gleich­ba­ren Mög­lich­kei­ten der Wahl­wer­bung eröff­net waren, wäh­rend ein ande­res Mit­glied unter Ver­let­zung des Gebo­tes der Chan­cen­gleich­heit die Mit­glie­der­da­ten für sei­ne Wahl­wer­bung genutzt hat.

Soweit im Ein­zel­fall kein berech­tig­tes Inter­es­se gege­ben ist, ist dage­gen grund­sätz­lich ein ent­ge­gen­ste­hen­des Inter­es­se der von der Über­mitt­lung betrof­fe­nen übri­gen Mit­glie­der anzu­neh­men, dass die Über­mitt­lung der Mit­glie­der­da­ten an Drit­te verbietet.

Wäh­rend bei Ver­ei­nen, bei denen nach Grö­ße und Ver­eins­zweck eine beson­de­re per­sön­li­che Ver­bun­den­heit zwi­schen den Ver­eins­mit­glie­dern besteht oder bei denen die Pfle­ge des per­sön­li­chen Kon­takts sogar einen wesent­li­chen Bestand­teil des Ver­eins­zwecks dar­stellt, die Wei­ter­ga­be der Mit­glie­der­da­ten ggf. auf die Grund­la­ge des § 28 Abs. 2 a BDSG oder sogar des §28 Abs. 1 S. 1Nr. 1 gestützt wer­den kann, stellt sich das beson­ders bei grö­ße­ren Ver­ei­nen anders dar:

Wer in bun­des­weit agie­ren­de Ver­ei­ne mit meh­re­ren tau­send Mit­glie­dern ein­ge­tre­ten ist oder gar in „Mas­sen­or­ga­ni­sa­tio­nen“ wie bei­spiels­wei­se Amnes­ty Inter­na­tio­nal, Green­peace oder auch dem ADAC, ist sich dar­über bewusst, dass dort die Mit­glie­der grund­sätz­lich nicht alle ande­ren Mit­glie­der des Ver­eins ken­nen und die­se Kennt­nis auch nicht erfor­der­lich ist, um am „Ver­eins­le­ben“ teil­zu­neh­men. Hier kann auch nicht von vorn­her­ein ange­nom­men wer­den, dass alle Ver­eins­mit­glie­der schon allein wegen der Tat­sa­che ihrer gemein­sa­men Mit­glied­schaft in dem besag­ten Ver­ein ein Inter­es­se an der Über­mitt­lung oder Nut­zung ihrer Daten durch ande­re, funk­ti­ons­lo­se Mit­glie­der hät­ten. Im Gegen­teil – gera­de in sol­chen Ver­ei­nen wür­den es die meis­ten Mit­glie­der als unzu­läs­si­gen „SPAM“ anse­hen, wenn sie unver­langt E‑Mails ihnen gänz­lich unbe­kann­ter, funk­ti­ons­lo­ser Mit­glie­der erhal­ten wür­den. Die Nut­zung oder gar Her­aus­ga­be einer Lis­te mit den Daten aller Mit­glie­der des Ver­eins an ein Ein­zel­mit­glied kann sich daher nur als daten­schutz­recht­lich unzu­läs­sig erwei­sen, wenn nicht wie in den zuvor beschrie­be­nen Urtei­len kon­kret berech­tig­te Inter­es­sen vor­ge­tra­gen wer­den, die dem­ge­gen­über überwiegen. 

Inso­fern über­rascht aktu­ell das Land­ge­richt Müns­ter mit einem, wenn auch nur im Eil­ver­fah­ren gefass­ten und auch noch nicht rechts­kräf­ti­gen Beschluss: In die­sem lässt die erken­nen­de Kam­mer erken­nen, dass es ihr für den Anspruch auf die Nut­zung aller E‑Mail-Adres­sen offen­bar bereits genügt, wenn ein Mit­glied ledig­lich die Absicht hat, bei einer bereits ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­nen Mit­glie­der­ver­samm­lung für ein Vor­stands­amt zu kan­di­die­ren. Anders als in den vor­ge­nann­ten ober­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren tre­ten in die­sem kon­kre­ten Fall Umstän­de wie Chan­cen­un­gleich­hei­ten oder gar die Not­wen­dig­keit des Auf­baus einer Oppo­si­ti­on etc. nicht hin­zu und wer­den auch noch nicht mal behauptet.

Wür­de aber bereits die blo­ße Kan­di­da­tur für ein Vor­stands­amt bei gro­ßen Ver­ei­nen genü­gen, einem ein­fa­chen Mit­glied einen Anspruch auf die Über­mitt­lung oder Nut­zung aller (E‑Mail-) Adres­sen des Ver­eins zu ver­mit­teln, hät­te die­ses erheb­li­che nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen gera­de für gro­ße, mit­glie­der­star­ke Vereine:

Abseh­ba­re Fol­ge ist, dass nicht nur beson­ders daten­sen­si­ble Per­so­nen davon zurück­schre­cken wer­den, über­haupt einem Ver­ein bei­zu­tre­ten oder in ihm zu ver­blei­ben, wenn ihre Daten vom Vor­stand vor Wah­len mög­li­cher­wei­se an eine Viel­zahl von Bewer­bern zur Nut­zung über­las­sen wer­den müs­sen und sie damit rech­nen dürf­ten, auch von die­sen eine Viel­zahl unver­lang­ter (E‑Mail-) Nach­rich­ten zu erhal­ten. Unter dem Aspekt der Chan­cen­gleich­heit wür­de zudem schon der erfolg­rei­che Anspruch eines Mit­glie­des genü­gen, um auch den wei­te­ren Kan­di­da­ten die­se Mög­lich­keit ein­räu­men zu müs­sen. In der Mehr­heit dürf­ten die Mit­glie­der von gro­ßen Ver­ei­nen wenigs­tens die gene­rel­le Löschung ihrer E‑Mail-Adres­se aus den Ver­zeich­nis­sen des Vor­stan­des ver­lan­gen und damit gera­de gro­ßen Orga­ni­sa­tio­nen eine „Explo­si­on“ bei den Por­to­kos­ten bescheren.

Die wie vom OLG Ham­burg gewähl­te Lösung, einer miss­bräuch­li­chen Nut­zung zu begeg­nen, indem die Daten nicht an das Mit­glied direkt über­mit­telt, son­dern an einen Treu­hän­der über­ge­ben wer­den, der die Nach­rich­ten des ein­fa­chen Mit­glieds ver­sen­det und sie vor­her auf straf­ba­re Inhal­te oder gegen kom­mer­zi­ell wer­ben­de Bot­schaf­ten prüft, ändert aus Sicht der übri­gen Mit­glie­der des Ver­eins nichts: Schließ­lich erhal­ten sie auch dann eigent­lich uner­wünsch­te „Zwangs­be­nach­rich­ti­gung“ ihnen unbe­kann­ter Mit­glie­der, gegen deren (erst­ma­li­gen oder wei­te­ren) Erhalt sie sich jeweils geson­dert durch Wider­sprü­che erweh­ren müs­sen. Auch die (vor­he­ri­ge) Bekannt­ga­be des Urteils durch den Ver­ein oder den Treu­hän­der redu­ziert in der Pra­xis die Belas­tung für die Betrof­fe­nen nicht.

Dabei erweist sich die Ver­mitt­lung eines Anspru­ches auf Nut­zung gera­de von E‑Mail-Adres­sen als fatal: Im Unter­schied zur Nut­zung einer Lis­te von Post­adres­se aller Ver­eins­mit­glie­der, ist mit der Ver­sen­dung von Nach­rich­ten kei­ne nen­nens­wer­te logis­ti­sche und gar kos­ten­mä­ßi­ge Hür­de ver­bun­den. Die Her­stel­lung und Ver­sen­dung Tau­sen­der, Hun­der­tau­sen­der oder gar Mil­lio­nen von Brie­fen durch „noto­ri­sche Que­ru­lan­ten“, wie sie jede Mas­sen­or­ga­ni­sa­ti­on in ihren Rei­hen erdul­den muss, ist schon wegen der damit ver­bun­de­nen hohen Por­to­kos­ten weit­aus weni­ger wahr­schein­lich, als die Ver­sen­dung einer glei­chen Zahl von E‑Mail-Nach­rich­ten.

Die Wer­tung der Gerich­te zur beläs­ti­gen­den Wir­kung von SPAM-Mails ist ansons­ten daher auch sehr ein­deu­tig: Unver­lang­te Mails im E‑Mail-Post­fach wer­den als stär­ke­re Belas­tung ange­se­hen, als unver­lang­te Wer­bung im Post-Brief­kas­ten. Bereits die ein­ma­li­ge Zusen­dung unver­lang­ter E‑Mail-Wer­bung kann daher – selbst wenn es um die Wer­bung poli­ti­scher Par­tei­en im Vor­feld einer demo­kra­ti­schen Wahl geht – als unzu­läs­si­ger SPAM und damit als Ver­let­zung der Per­sön­lich­keits­rech­te der Betrof­fe­nen bewer­tet wer­den (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2009 – Az. I ZR 218/07). Zu kei­ner ande­ren Wer­tung wird man dann aber kom­men kön­nen, wenn es nur um die Wahl­wer­bung von Kan­di­da­ten für einen Ver­eins­vor­stand geht, ohne dass ein beson­de­rer Grund aus­nahms­wei­se hinzutritt.

Das aus­nahms­wei­se berech­tig­te Inter­es­se eines ein­zel­nen Mit­glie­des die grund­sätz­li­chen Inter­es­sen der übri­gen Mit­glie­der über­wie­gen kön­nen und es dann auch in ihrem (mit­tel­ba­ren) Inter­es­se ist, von ihnen Unbe­kann­ten unver­lang­te Nach­rich­ten über den Ver­ein zu erhal­ten, dürf­te weit­ge­hen­der juris­ti­scher Kon­sens sein, auch wenn eine grund­sätz­li­che Klä­rung die­ser Fra­ge durch den BGH bis­lang nicht erfolgt ist. Je grö­ßer der Ver­ein ist und je weni­ger die Mit­glie­der direk­ten kom­mu­ni­ka­ti­ven Aus­tausch „aller mit allen“ erwar­ten, umso kon­kre­ter und schwe­rer muss dabei aber auch das Inter­es­se wie­gen, aus dem sich aus­nahms­wei­se ein Anspruch des Ein­zel­nen funk­ti­ons­lo­sen Mit­glie­des erge­ben soll, allen ande­ren Mit­glie­dern sei­ne per­sön­li­che Nach­rich­ten auf­drän­gen zu dür­fen. Eine nor­ma­le Kan­di­da­tur für eine nor­ma­le Ver­eins­wahl kann dabei jeden­falls nicht ausreichen.