Ermittler dürfen nur unter strengen Voraussetzungen auf Computer zugreifen und Daten abrufen. Gesetzliche Normen des NRW-Gesetzes zu Onlinedurchsuchungen erklärt das Bundesverfassungsgericht für nichtig. Ein wichtiges Urteil gegen die um sich greifende Begehrlichkeit des Staates nach immer weiteren Informationen über Bürger und Unternehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27.02.2008 entschieden, dass Online-Durchsuchungen verfassungsrechtlich nur in sehr engen Grenzen zulässig sind. Gleichzeitig hat es Vorschriften des nordrhein-westfälischen Landesverfassungsschutzgesetzes zur Online-Durchsuchung und Aufklärung des Internet für verfassungswidrig und nichtig erklärt. So verletze § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG NW, der den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme regelt, das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Das BverfG hat dazu ausgeführt, die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, sei verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut vorlägen.
Eine heimliche Infiltration sei zudem unter den Vorbehalt richterlicher Anordnungen zu stellen und es seinen in dem Gesetz Vorkehrungen zu treffen, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen. Ebenfalls für nichtig erklärt hat das BverfG die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG NW, welcher eine Ermächtigung zum heimlichen Aufklären des Internet enthielt. Dieser greife in das Telekommunikationsgeheimnis ein, ohne dass eine qualifizierte materielle Eingriffsschwelle normiert sei. Zudem enthalte die Norm keine Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Das BverfG hat mit seinem Grundsatzurteil zudem erstmals ein Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme geschaffen.
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