Man muss nicht in fundamentaler Gegnerschaft zu jeglicher Speicherung von Daten auf Vorrat für polizeiliche Zwecke (VDS) stehen, um nach einem genaueren Blick auf den Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz sagen zu müssen: Das Haus von Heiko Maas hat es erneut nicht geschafft, in einem schwierigen Feld „digitalen Lebens“ ein inhaltlich und handwerklich überzeugendes Gesetz vorzulegen. So hoch dem Minister der Versuch anzurechnen ist, die Vorgaben des EuGH und des BVerfG beachten zu wollen und er sich auch persönlich in Verhandlungen gegen noch weitergehende Forderungen durchgesetzt haben mag: Das, was Maas nun im Eiltempo durchs Parlament treiben will, ist in der Gesamtschau, Entschuldigung, Murks! Es wird jetzt besonders an den Rechtspolitikern der SPD-Bundestagsfraktion, am zuständigen Berichterstatter und seinem Sprecher und der Fraktionsführung liegen, dass wenigstens im Rahmen der parlamentarischen Beratungen noch die schlimmsten handwerklichen Fehler behoben werden, bevor sich das Gesetz einer Nachprüfung durch das BVerfG und den EuGH stellen muss, die die Opposition bereits angekündigt hat.
Recht 2.0 – Neue Regeln für den Arbeitnehmerdatenschutz
Neue Techniken bedeuten in vielen Fällen auch rechtliche Risiken. Wie ist zum Beispiel mit persönlichen Informationen aus sozialen Netzwerken, E‑Mails der Mitarbeiter, Telefongesprächen oder Videoaufzeichnungen umzugehen? Die Novellierung des Arbeitnehmerdatenschutzes regelt Vorgehensweisen für Personalverantwortliche, deren Missachtung teils empfindliche Konsequenzen haben kann. Auf dem Personalmanagement-Kongress 2011 habe ich in einem Vortrag am 30. Juni 2011 die diskutierten Neuerungen des Datenschutzes im Spannungsverhältnis zu Compliance Management und Verbrechensbekämpfung anhand einiger konkreter Beispiele zu erläutern versucht. Die Prezi des Vortrages ist hier abrufbar.
Zulässigkeit von Online-Durchsuchungen
Ermittler dürfen nur unter strengen Voraussetzungen auf Computer zugreifen und Daten abrufen. Gesetzliche Normen des NRW-Gesetzes zu Onlinedurchsuchungen erklärt das Bundesverfassungsgericht für nichtig. Ein wichtiges Urteil gegen die um sich greifende Begehrlichkeit des Staates nach immer weiteren Informationen über Bürger und Unternehmen.