Das OLG Hamburg hat entschieden, dass auch der Betreiber einer Personen-Suchmaschine, der weiß, dass es Internetauftritte gibt, in denen in rechtswidriger Weise über eine Person berichtet wird, aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht verpflichtet ist, ohne konkreten Anlass be-ständig alle weiteren Internetauftritte, die seine Suchmaschine bei Eingabe des Namens der Person findet, daraufhin zu untersuchen, ob sie auch einen Inhalt haben, der das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Person verletzt (OLG Hamburg, Beschluss vom 23.10. 2009, Az. 7 W 125/09).
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