Das OLG Ham­burg hat ent­schie­den, dass auch der Betrei­ber einer Per­so­nen-Such­ma­schi­ne, der weiß, dass es Inter­net­auf­trit­te gibt, in denen in rechts­wid­ri­ger Wei­se über eine Per­son berich­tet wird, aus dem Gesichts­punkt der Ver­let­zung des all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­rechts nicht ver­pflich­tet ist, ohne kon­kre­ten Anlass be-stän­dig alle wei­te­ren Inter­net­auf­trit­te, die sei­ne Such­ma­schi­ne bei Ein­ga­be des Namens der Per­son fin­det, dar­auf­hin zu unter­su­chen, ob sie auch einen Inhalt haben, der das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht die­ser Per­son ver­letzt (OLG Ham­burg, Beschluss vom 23.10. 2009, Az. 7 W 125/09).