Eine Klausel in einem Anmeldeformular, mit der ein Verbraucher in die Zusendung von Postwerbung einwilligt, wenn er die Klausel nicht durchstreicht (sog. Opt-Out-Regelung), ist wirksam, wenn sie dem Hervorhebungserfordernis in § 4a Abs. 1 BDSG entspricht. Daran hat sich nach Ansicht des BGH auch durch die Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes mit Wirkung vom 01.09.2009 nichts geändert.
Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG nF ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist diese nach § 28 Abs. 3a Satz 2 BDSG nF in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben (BGH, Urteil vom 11.11.2009, Az. VIII ZR 12/08).
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