Der Deutsche Journalisten-Verband und die Deutsche Journalisten Union haben sich vor dem LG Hamburg erfolgreich gegen Rahmenvereinbarungen zur Übertragung von Nutzungsrechten an den Zeit-Verlag (Beschluss vom 01.06.2010, Az. 312 O 224/10) sowie die Heinrich Bauer Achat KG (Beschluss vom 05.05.2010, Az. 312 O 703/09) gewehrt.
Der Zeit-Verlag verwandte eine pauschale Rahmenvereinbarung zur Erlangung der Nutzungsrechte an den Werken ihrer freien Autoren. Dort hieß es u.a.
Die nachfolgenden Regelungen zur Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte gelten für alle Beiträge, die der Autor / die Autorin in der Vergangenheit für den Zeitverlag erstellt hat sowie auch für alle etwaigen künftigen Beiträge, die der Autor / die Autorin für den Zeitverlag erstellen wird. […]
Der Autor / die Autorin räumt dem Zeitverlag – soweit nicht schon geschehen – hiermit an den von ihm / ihr für den Zeitverlag in der Vergangenheit erstellten oder künftig zu erstellenden Beiträgen sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte zur weltweiten Nutzung für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist ein. […]
Im Falle der Heinrich Bauer Achat KG, Teil der Bauer Media Group, erklärte das Ge-richt eine Reihe von Regelungen der AGB aus den Verträgen der Gesellschaft mit freien Fotografen für unwirksam. Darin hieß es u.a.:
„Mit dem vereinbarten Honorar ist in jedem Fall die Einräumung der Rechte für die erstmalige Veröffentlichung des Werkes in der Publikation abgegolten, für die das Werk geliefert wird, sowie für alle weiteren (auch digitalen) Nutzungen des Werkes in kooperierenden Titeln sowie in anderen Objekten des Verlages einschließlich der Bearbeitungsrechte.
Der Verlag wird den Urheber üblicherweise als Urheber benennen […]. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen einer unterlassenen Urhebernennung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Der Fotograf stellt den Verlag von allen dem Verlag rechtskräftige auferlegten Kosten und Schadensersatzpflichten frei […].“
Diese Klauseln benachteiligen die Autoren bzw. Fotografen unangemessen, weil sie nicht hinreichend transparent sind und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.
Die Werkurheber müssen an dem wirtschaftlichen Nutzen und Erfolg ausdrücklich angemessen beteiligt werden. Dieser Grundsatz wird verletzt, wenn z.B. sämtliche Honorarforderungen von Beginn an pauschal abgegolten werden. Gleiches gilt für die Freistellung jeglicher Schadensansprüche bei fehlender Benennung des Urhebers.
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