Die in Art. 5 GG garantierte Meinungsfreiheit ist nicht nur die Arbeitsgrundlage der Öffentlichkeitsarbeit aller Parteien, Gewerkschaften, Verbände, Initiativen und Organisationen, sondern auch die „Grundlage jeder Freiheit überhaupt“ (so BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar 1958, Az. 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198 (208) – Lüth).